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Bern Verwaltungsgericht 21.01.2014 200 2013 861

January 21, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,202 words·~11 min·5

Summary

Einspracheentscheid vom 4. September 2013

Full text

200 13 861 EL KOJ/ZID/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. Januar 2014 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 4. September 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2013, EL/13/861, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1970 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter resp. Beschwerdeführer) bezieht seit Jahren eine Invalidenrente sowie Ergänzungsleistungen (EL). Er lebt seit Mai 2004 im C.________ in D.________ und geht dort einer Beschäftigung an einem geschützten Arbeitsplatz (GAP) nach (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 21, 85). Hierfür werden Versorgerbeiträge in Form von Tagespauschalen fürs Wohnen (2011: Fr. 119.-- [AB 90]; 2012: Fr. 122.-- [AB 91 ff.], 2013: Fr. 121.-- [AB 106, 121]) und für den GAP (2011: Fr. 16.-- [AB 90], 2012: Fr. 13.-- [AB 91 f.], 2013: Fr. 14.-- [AB 115]), im Total jeweils Fr. 135.-- pro Tag (vgl. AB 115: "Betreuungskosten von Fr. 135.-- täglich"), in Rechnung gestellt. Bei der Berechnung des EL-Anspruchs berücksichtigte die AKB von Januar 2011 bis Oktober 2012 die Betreuungskosten von Fr. 135.--/Tag (AB 98 f.), nach Einreichung eines Gesuches um Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen am 15. November 2012 mit deklarierten Heimkosten in der bisherigen Höhe (Fr. 135.--/Tag; AB 101) ab November 2012 nur noch die Tagespauschalen fürs Wohnen (ohne Versorgerbeiträge GAP; AB 99, 102 f., 105, 107), was sie am 5. Dezember 2012 und 12. Juli 2013 entsprechend verfügte (AB 104, 108). Die gegen die Verfügung vom 12. Juli 2013 (AB 108) erhobene Einsprache (AB 120) der (bevollmächtigten; AB 116) Beiständin, Frau B.________ von der Sozialdirektion der Stadt B.________, wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 4. September 2013 ab (AB 122). B. Hiergegen erhebt der Versicherte, wiederum vertreten durch die Beiständin, mit Eingabe vom 27. September 2013 Beschwerde und beantragt, es sei die gesamte Tagespauschale von Fr. 135.-- ab 1. Januar 2013 in die EL-Berechnung einzubeziehen, eventualiter sei der erwirtschaftete Lohn der geschützten Arbeit nicht als Einkommen einzurechnen, sondern als Beitrag an den ausserkantonalen Versorgerbeitrag für den GAP zu berück-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2013, EL/13/861, Seite 3 sichtigen. Er macht im Wesentlichen geltend, entsprechend der von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) abgegebenen Kostengarantie von Fr. 135.--/Tag (vgl. AB 119) würden ihm Kosten in dieser Höhe in Rechnung gestellt. Dies entspreche den effektiven Tagespauschalen des Heimes, unabhängig von der Art der Tagesbetreuung. Durch Anrechnung bloss des Wohnkostenanteils von Fr. 121.-- bei der EL- Berechnung seien die Heimkosten nicht mehr gedeckt, zumal der GAP (Fr. 14.--/Tag) integrierter Bestandteil der Tagesstruktur dieses Wohnheims bilde (vgl. AB 115). So müsse er sich verschulden (vgl. AB 113). Erschwerend komme hinzu, dass sein GAP-Lohn zusätzlich als Einkommen in Abzug gebracht werde. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Es handle sich bei den vorliegend geltend gemachten Auslagen um Kosten für geschützte Arbeit, deren Übernahme in der abschliessenden Liste gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) nicht vorgesehen sei. Weiter müsse das Einkommen des Beschwerdeführers gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zwingend als Einnahme in der EL-Berechnung berücksichtigt werden. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2013, EL/13/861, Seite 4 Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 12. Juli 2013 (AB 108) bestätigende Einspracheentscheid vom 4. September 2013 (AB 122), worin der EL-Anspruch ab 1. August 2013 gestützt auf eine Heimtaxe von Fr. 121.--/Tag berechnet und verfügt worden ist. Ausserhalb des Anfechtungsobjekts liegt die ebenfalls beantragte Erhöhung der Ergänzungsleistung für die Zeit von Januar bis Juli 2013 (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. 2), worüber bereits in der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 5. Dezember 2012 (AB 104) entschieden wurde; diesbezüglich kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Streitig und zu prüfen ist somit einzig die Höhe des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers ab August 2013 und in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob bei der EL-Berechnung die umfassenden Betreuungskosten von Fr. 135.--/Tag oder bloss die Tagespauschalen fürs Wohnen von Fr. 121.--/ Tag anzurechnen sind. Die richterliche Beurteilung hat sich daher auf diese Frage zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Gemäss der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung (AB 108) basiert die EL-Berechnung auf einer Heimtaxe von Fr. 121.--/Tag (AB 107), während der Beschwerdeführer eine Tagespauschale von Fr. 135.-- geltend macht (Beschwerde, S. 2 Ziff. 2). Angesichts der daraus resultierenden Differenz von Fr. 14.--/Tag sowie unter Berücksichtigung dessen, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41), liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2013, EL/13/861, Seite 5 der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Renten der AHV und IV das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen (vgl. Art. 112 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 112a der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Mit den Leistungen gemäss ELG soll somit der gegenwärtige Grundbedarf, sollen die laufenden Lebensbedürfnisse gedeckt werden (BGE 130 V 185 E. 4.3.3 S. 188). Aus diesem Grunde werden denn auch sämtliche Vermögenswerte, über welche die Anspruch erhebende Person frei verfügen kann, ungeachtet ihrer Bestimmung zum anrechenbaren Vermögen gezählt und es wird den Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen zugemutet, einen Teil ihres Vermögens zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu verwenden (Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELG; BGE 127 V 368 E. 5a S. 369). 2.2 Die für die Ergänzungsleistungen anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (statt vieler Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. August 2013, 9C_69/2013, E. 6

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2013, EL/13/861, Seite 6 und 9). Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), wird als Ausgabe nebst einem vom Kanton zu bestimmenden Betrag für persönliche Auslagen (Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG) die Tagestaxe anerkannt, wobei die Kantone die Kosten, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden, begrenzen können und sie dafür sorgen, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG; Entscheid des BGer vom 12. Mai 2010, 9C_196/2010, E. 2.2). Die Kantone bestimmen selbstständig die Höhe der anrechenbaren Heimtaxen (BGE 139 V 358 E. 4.2 S. 364). Massgebend sind demnach nicht die effektiven Heimkosten, sondern höchstens der vom Kanton festgesetzte (unter Umständen) niedrigere Maximalbetrag (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 29. März 2005, P 50/04, E. 4.4). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer lebt im C.________ in D.________. Dass es sich bei dieser Institution um ein Heim im EL-rechtlichen Sinne (vgl. Art. 25a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]) handelt, ist zu Recht unbestritten. Bei einem Aufenthalt in einem solchen (ausserkantonalen) Heim ist gemäss kantonaler Regelung ein Maximalansatz von Fr. 135.-- vorgesehen (vgl. Art. 2 lit. c i.V.m. Art. 5 der bernischen Einführungsverordnung zum ELG vom 16. September 2009 [EV ELG; BSG 841.311]). In diesem Rahmen hat die zuständige kantonale Stelle auch eine Kostenübernahmegarantie geleistet (AB 119). 3.2 Vorliegend stellt die Beschwerdegegnerin auf die Angaben im Schreiben des C.________ vom 10. Januar 2013 ab, wonach der Kanton E.________ für das Wohnen einen Pauschalbetrag von Fr. 121.-- pro Tag akzeptiert habe (AB 106). Dieser Betrag entspricht entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort, S. 2 Ziff. 2.1) nicht ohne weiteres der Tagestaxe im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG: Gemäss der einschlägigen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2013, EL/13/861, Seite 7 (WEL) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV; gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2013; abrufbar auf www.bsv.admin.ch) sind in der Tagestaxe nicht nur die Kosten für das Wohnen, sondern vielmehr grundsätzlich alle anfallenden Kosten enthalten (vgl. Rz. 3320.01 WEL). Die Beschwerdegegnerin macht zwar geltend, dass in Art. 10 ELG keine Kosten für geschützte Arbeit vorgesehen seien. Dies ist jedoch nicht entscheidend; massgebend ist vielmehr, was unter den in dieser Bestimmung erwähnten Begriff der Tagestaxe zu subsumieren ist. So hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern im Urteil EL 65191 vom 8. Juli 2005, E. 5.3, die Argumentation, dass die damals streitigen Reservationskosten nicht im abschliessenden Ausgabenkatalog gemäss Art. 10 ELG vorgesehen seien, verworfen, dies auch unter Hinweis auf Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen. Dabei ist in Erinnerung zu rufen, dass mittels Ergänzungsleistungen der gegenwärtige Grundbedarf bzw. die die laufenden Lebensbedürfnisse gedeckt werden sollen (vgl. E. 2.1 zweiter Abschnitt hiervor). Die anerkannten Ausgaben und Leistungsbereiche sind abschliessend geregelt und auch die maximal möglichen jährlichen Ergänzungsleistungen sind nach oben begrenzt. Innerhalb dieser Grenzen sind die Auslagen, welche sich aus dem gegenwärtigen Grundbedarf ergeben, jedoch zu decken. Mit dieser Begründung sind vorliegend auch die dem Beschwerdeführer neben dem Wohnen anfallenden und verrechneten Kosten in die EL-Berechnung aufzunehmen. 3.3 Gemäss den auch von der Beschwerdegegnerin nicht bestrittenen Angaben des C.________ im Schreiben vom 13. August 2013 (AB 115) fallen vorliegend neben den reinen Wohnkosten des Beschwerdeführers auch in Zusammenhang mit dessen Betreuung am GAP weitere Kosten an. Diese werden ihm im Umfang von Fr. 14.--/Tag verrechnet. Damit erreicht die Tagestaxe den Maximalbetrag von Fr. 135.--; dieser ist in die EL- Berechnung aufzunehmen. Die Beschwerdegegnerin hat die Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers ab August 2013 auf dieser Grundlage neu zu berechnen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2013, EL/13/861, Seite 8 4. Bei diesem Ergebnis entfällt die Beurteilung des in der Beschwerde (S. 2 oben) gestellten Eventualantrags. Dazu ist immerhin festzuhalten, dass das erzielte Einkommen zwingend in die EL-Berechnung aufzunehmen ist (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). 5. Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. September 2013 (AB 122) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab August 2013 – unter Berücksichtigung einer Heimtaxe von Fr. 135.--/Tag – neu berechne. 6. 6.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 6.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, besteht trotz dieses Ausgangs des Verfahrens kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207, 110 V 132 E. 4d S. 134, AHI 2000 S. 330 E. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2013, EL/13/861, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Soweit darauf eingetreten werden kann, wird in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 4. September 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Stadt B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt eingereichten Akten) - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen (samt eingereichten Akten) - Bundesamt für Sozialversicherungen Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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