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Bern Verwaltungsgericht 21.03.2014 200 2013 859

March 21, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,649 words·~13 min·5

Summary

Verfügung vom 26. September 2013

Full text

200 13 859 IV STC/MAK/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. März 2014 Verwaltungsrichterin Stirnimann, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Mauerhofer A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 26. September 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2014, IV/13/859, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1967) absolvierte nach der obligatorischen Schulzeit zunächst die Schule B.________ und anschliessend eine Ausbildung zum … bei der C.________ (Antwortbeilage [AB] 1/4). Bis 1992 arbeitete er weiterhin bei derselben Gesellschaft. Daraufhin ging er wechselnden Tätigkeiten nach. Zuletzt arbeitete er bei D.________ als …. Diese Arbeitsstelle verlor er per Ende Juni 2010 (AB 32). A.________ geriet im Alter von 23 Jahren in eine zunehmende Drogenabhängigkeit. Im Jahr 1995 wurde er in ein Programm zur kontrollierten Heroinabgabe aufgenommen. Verschiedene Entzugsversuche scheiterten. Auch während einer langjährigen Methadonsubstitution, die bis heute stattfindet, kam es mitunter phasenweise zu erheblichem Beikonsum von Alkohol und illegalen Drogen (vgl. AB 9/4; 50.4/9). Im Januar 2000 meldete sich A.________ erstmals bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an und nannte als Gesundheitsschaden Drogenkrankheit sowie eingeschränkte Leistungsfähigkeit (Antwortbeilage [AB] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB) wies das Leistungsgesuch wegen fehlenden invalidisierenden Gesundheitsschadens mit Verfügung vom 8. September 2000 ab (AB 11). Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Mit Neuanmeldung vom 16. Mai 2011 beantragte der Versicherte abermals Leistungen der IV (AB 16). Die IVB führte erwerbliche und medizinische Erhebungen durch. Insbesondere liess sie den Versicherten von Dr. med. Dipl.-Psych. E.________ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) psychiatrisch begutachten (AB 56.1). Am 24. Oktober 2012 erliess sie einen Vorbescheid, wonach sie das Leistungsbegehren – abermals wegen fehlenden invalidisierenden Gesundheitsschadens – abzuweisen gedenke (AB 59). Vertreten durch F.________ erhob der Versicherte dagegen Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2014, IV/13/859, Seite 3 wand (AB 60). In der Folge gelangte die IVB mehrfach mit Zusatzfragen an den Gutachter und unterbreitete die Sache ausserdem (erneut) ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD; AB 58, 65, 66, 68). Mit Schreiben vom 10. Juni 2012 forderte sie den Versicherten auf, seinen Alkoholkonsum sowie den Beigebrauch von Drogen einzustellen und bei den monatlichen Kontrollen durch den RAD aktiv mitzuwirken. Zugleich verwies sie auf die Schadenminderungspflicht und die Möglichkeit der Leistungskürzung oder verweigerung bei Verletzung derselben (AB 69). Am 20. Juni 2013 wurde der Versicherte vom RAD zur Laboruntersuchung (Blutentnahme/Urinkontrolle) am 27. Juni 2013 aufgeboten (AB 70). Nachdem er sich telefonisch abgemeldet hatte (vgl. AB 75/2), ergingen drei weitere Aufgebote zur Laboruntersuchung, denen der Versicherte unentschuldigt keine Folge leistete (AB 71 – 73). Mit Vorbescheid vom 18. Juli 2013 teilte ihm die IVB mit, dass sie das Leistungsbegehren wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht abzuweisen gedenke (AB 75). Der Versicherte erklärte mit Einwand vom 20. August 2013 (AB 76), er sei nicht zur Untersuchung erschienen, da es ihm psychisch schlecht gegangen sei und er überdies davon ausgegangen sei, die IVB verfüge bereits über Resultate von Urinkontrollen. Ausserdem fürchte er sich aufgrund früherer Erfahrungen vor Blutentnahmen aus oberflächlichen Venen. Diese seien bei ihm infolge seiner Drogenkarriere in schlechtem Zustand und er wünsche daher, dass die Blutentnahme jeweils aus einer Tiefenvene erfolge, was den Beizug eines Arztes voraussetze. Er beteuerte weiter, die Termine künftig einhalten zu wollen. Die IVB hielt jedoch an ihrer Auffassung fest und verfügte am 26. September 2013 gemäss Vorbescheid (AB 78). C. Der Versicherte hat die Verfügung der IVB vom 26. September 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern angefochten. Mit Beschwerde vom 30. September 2013 wird beantragt, es seien ihm Wiedereingliederungsmassnahmen zu gewähren. Ausserdem sei ihm zuzusichern, dass eine Blutentnahme jeweils nur durch einen Arzt vorgenommen werde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2014, IV/13/859, Seite 4 Am 14. Oktober 2013 ging beim Verwaltungsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (uR) ein. Die IVB schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2013 auf Abweisung der Beschwerde. Am 28. November 2013 hiess die Instruktionsrichterin das uR-Gesuch gut. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Januar 2014 forderte sie die Beschwerdegegnerin auf, dem Gericht zu erläutern, mit welcher Begründung sie den Leistungsanspruch verneine. Diese erklärte mit Eingabe vom 10. Februar 2014, sie bestreite ihre Leistungspflicht gestützt auf das Fehlen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens. Dem Beschwerdeführer wurde diese Ergänzung der Beschwerdeantwort eröffnet. Eine diesbezügliche Stellungnahme ist nicht eingegangen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2014, IV/13/859, Seite 5 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 26. September 2013 (AB 78). Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der IV und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin diesen aufgrund Fehlens eines invalidisierenden Gesundheitsschadens zu Recht verneint hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). 2.2 Nach ständiger Rechtsprechung begründen Alkoholismus, Medikamentenmissbrauch und Drogensucht für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2014, IV/13/859, Seite 6 oder wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c S. 268; SVR 2012 BVG Nr. 14 S. 62 E. 4.4.2). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. Mit Vorbescheid vom 24. Oktober 2012 (AB 59) erklärte die Beschwerdegegnerin, mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens bestehe kein Anspruch auf Leistungen der IV. Vertreten durch F.________ liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. November 2012 dagegen Einwand erheben (AB 60). Nachdem die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines weiteren Vorbescheidverfahrens und anlässlich der angefochtenen Verfügung argumentiert hatte, es bestehe infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht kein Leistungsanspruch (AB 75, 78), erklärte sie mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2013 wiederum, die Beschwerde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2014, IV/13/859, Seite 7 sei abzuweisen, weil kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Sie bestätigte diese Auffassung mit ergänzender Eingabe vom 10. Februar 2014, die dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Dieser hat sich dazu nicht geäussert. 4. Die psychiatrischen Gutachter äussern sich zum medizinischen Sachverhalt wie folgt: 4.1 Dr. med. Dipl.-Psych. E.________, der den Beschwerdeführer im Auftrag der G.________ exploriert hatte, diagnostizierte mit Gutachten vom 19. September 2010 (AB 50.4) eine mittelgradig ausgeprägte depressive Episode im Rahmen einer depressiven Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) sowie eine methadonsubstituierte Opiatabhängigkeit (ICD-10: F11.24). Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jedwede Tätigkeit unter den Bedingungen der freien Wirtschaft. Bei einem Alkohol- und Beikonsumverzicht sei innerhalb von drei Monaten mindestens eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % erreichbar, wobei die Gesamtprognose reserviert zu beurteilen sei. 4.2 Die G.________ beauftragten anschliessend Dr. med. H.________ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH). In seinem Gutachten vom 12. Dezember 2011 (AB 50.4) nannte dieser als genaue medizinische Ursache der Arbeitsunfähigkeit eine depressive Episode (aktuell noch leicht, in Remission, ICD-10: F32.0). Diese Störung bestehe spätestens seit Anfang des Jahres 2011. Zuvor sei seit Frühjahr 2010 von einer Anpassungsstörung infolge eines Arbeitsplatzkonfliktes auszugehen (ICD-20: F43). Die psychischen Symptome würden noch eine Minderung der Arbeitsfähigkeit um maximal 50 % bedingen; eine vorerst noch bestehende Einschränkung der Leistungsfähigkeit um maximal 20 % sei darin schon eingerechnet. Eine progressive Wiederaufnahme der Arbeit sei zumutbar. Aus rein psychiatrischer Sicht seien sowohl die bisherige als auch alle anderen, dem Alter und Ausbildungsstand angepassten Tätigkeiten weiterhin zumutbar. Neben der erwähnten Diagnose bestünden folgende Faktoren, die keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten: akzentuierte Persönlichkeitszüge, grosser Wunsch nach Anerkennung des vermeintlich erlittenen Unrechts, mögli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2014, IV/13/859, Seite 8 cherweise schwierige Aussichten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie Zusammenleben mit einer ebenfalls drogenabhängigen Partnerin (AB 50.4/16). 4.3 Im Auftrag der Beschwerdegegnerin begutachtete Dr. med. Dipl.- Psych. E.________ den Beschwerdeführer erneut und erstattete dieser am 22. August 2012 sein Gutachten (AB 56.1). Er diagnostizierte eine leichtbis mittelgradig ausgeprägte depressive Episode im Rahmen einer rezidivierend depressiven Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11), eine methadonsubstituierte Opiat-Abhängigkeit (ICD-10: F11.24) sowie eine akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstisch-selbstunsicheren und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10: F61.0). Der Gutachter führte weiter aus, der Beschwerdeführer benötige zunächst ein Arbeitstraining. Nach Abschluss desselben sei davon auszugehen, dass bei einer geeigneten Arbeitsstelle ein Arbeitspensum von 100 % bei einer Leistungsminderung von 50 % zumutbar sei. Als angepasst gelte ein Arbeitsplatz, der ruhig, stressarm, emotional nicht belastend, nicht monoton und gut strukturiert sei und der keine Arbeit mit Geräten mit erheblichem Gefahrenpotential mit sich bringe. Medizinische Massnahmen, die über den geforderten Beikonsumverzicht und die Alkoholabstinenz hinausgingen, seien derzeit nicht erfolgversprechend, hingegen seien berufliche Integrationsmassnahmen angezeigt, um die bestehende Restarbeitsfähigkeit zu erhalten. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2012 ergänzte der Gutachter, eine arbeitsmedizinische-berufliche Abklärung sei zumutbar (AB 58). Es handle sich um eine „sekundäre Sucht“ vor dem Hintergrund einer rezidiverend depressiven Störung und deutlich akzentuierter Persönlichkeitszüge. Auf entsprechende Nachfrage durch die Beschwerdegegnerin erklärte er sodann mit Schreiben vom 29. Januar 2013 (AB 65), der Beschwerdeführer leide nicht an einer Persönlichkeitsstörung, sondern zeige vielmehr akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1). Mit Schreiben vom 31. Mai 2013 führte er schliesslich aus, der kontrollierte Beikonsumverzicht sowie die kontrollierte Alkoholabstinenz dienten der Erhaltung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit. Eine kurzfristige Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch die genannten Massnahmen sei aus psychiatrischer Sicht nicht zu erwarten. Der Erfolg derselben könne nach sechs Monaten beurteilt werden. Die Frage, ob

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2014, IV/13/859, Seite 9 dadurch allenfalls sogar wieder innerhalb eines Jahres eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne, beantwortete der Gutachter mit: „Eher nein.“ 4.4 Was den Umfang der Arbeitsfähigkeit angeht, kommen die beauftragten Gutachter zu unterschiedlichen Schlüssen. Dr. med. H.________ und Dr. med. Dipl.-Psych. E.________ diagnostizieren hingegen übereinstimmend ein depressives Geschehen. Ferner sind sie sich darin einig, dass akzentuierte Persönlichkeitszüge vorliegen, dass aber keine Persönlichkeitsstörung besteht (AB 50.4/16, 65). Diese Punkte haben als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt zu gelten, ebenso die mehrjährige methadonsubstituierte Opiatabhängigkeit. Diese ist praxisgemäss – von Ausnahmen abgesehen – nicht invalidisierend (vgl. vorstehend E. 2.2). Die von Dr. med. H.________ diagnostizierte aktuell noch leichte depressive Episode (in Remission, ICD-10: F32.0; AB 50.4/14) bzw. die leicht- bis mittelgradig ausgeprägte depressive Episode im Rahmen einer rezidivierend depressiven Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.01/F33.11), wie sie von Dr. med. Dipl.-Psych. E.________ festgestellt wird (AB 56.1/11), sind definitionsgemäss vorübergehende Leiden, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern. Länger dauernde Störungen sind unter ICD-10: F33 (rezidivierende depressive Störung) oder ICD-10: F34 (anhaltende affektive Störung) zu subsumieren. Bei der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode liegt damit keine andauernde Depression vor. Die von den beiden Ärzten beschriebenen Leiden sind vielmehr vorübergehender Natur und daher in der Regel nicht invalidisierend (vgl. Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 14. Juni 2011, 8C_80/2011, E. 6.3.2, und vom 26. Januar 2007, I 510/06, E. 6.3). Damit erübrigt sich auch eine weitere Prüfung der Frage, ob die erwähnten psychiatrischen Befunde – im Sinne einer Ausnahme (BGE 124 V 265 E. 3c S. 268; SVR 2012 BVG Nr. 14 S. 62 E. 4.4.2; vgl. vorstehend E. 2.2) – in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang mit der langjährigen Opiatabhängigkeit stehen. Dass letztere körperliche Gesundheitsprobleme verursacht hat, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen, ist nicht erstellt; auch unter diesem Aspekt bleibt die Drogensucht also unerheblich. Unter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2014, IV/13/859, Seite 10 diesen Umständen kann schliesslich auch offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund einer Verletzung der zumutbaren Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren (vgl. dazu Art. 43 Abs. 3 ATSG) zu Recht auf eine Verletzung der Schadenminderungspflicht geschlossen und das Gesuch infolgedessen anhand der vorhandenen Akten abgewiesen hat (Art. 21 Abs. 4 ATSG; AB 78). Die Verfügung erweist sich somit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht zu befreien. 5.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2014, IV/13/859, Seite 11 der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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