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Bern Verwaltungsgericht 03.02.2014 200 2013 856

February 3, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,680 words·~23 min·8

Summary

Verfügung vom 27. August 2013

Full text

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 12.06.2014 abgewiesen (8C_195/2014). 200 13 856 IV SCJ/SCC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Februar 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Stirnimann, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schertenleib Christine A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 27. August 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, IV/13/856, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1954 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), ausgebildete …, war als … in einem … tätig (Dossier der IVB, Antwortbeilage [AB] II 10 S. 6, AB II 13 S. 2, 17), als sie am 6. November 2008 einen Autounfall erlitt. Am 5. November 2009 meldete sie sich bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an (AB II 1). Die IVB holte die Akten der Unfallversicherung ein (AB II 5.1-5.29). Vom 10. November bis 8. Dezember 2009 erfolgte ein Aufenthalt in der Reha-Clinic Y.______ (AB II 19). Nach dem Intake am 23. Dezember 2009 (AB II 6) meldete sich die Versicherte bei der IVB zum Bezug von Leistungen an (AB II 10). Die IVB gewährte Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (AB II 14) und holte einen Fragebogen Arbeitgeber (AB II 15), einen IK-Zusammenruf (AB II 18), einen Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. C.________ vom 29. Januar 2010 (AB II 23) sowie der Hausärztin Dr. med. D.________ vom 16. Februar 2010 (AB II 28) ein. Es wurde eine neurologische, psychiatrische und orthopädische Begutachtung durch die X.________ veranlasst (polydisziplinäres Gutachten vom 1. Dezember 2010; AB II 33.2). Ein von der IVB geplantes Arbeitstraining vom 10. Januar bis 6. Juni 2011 (AB II 40) brach die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ab (AB II 44). Es erfolgte eine Begutachtung durch das X.________ (polydisziplinäres Gutachten vom 20. April 2011; AB II 46.2). Ein Arbeitstraining in der X.________ ab dem 14. November 2011 brach die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nach drei Tagen ab (AB IIA 56, 57, 59). Es wurde weiter ein Konsilium bei Dr. med. E.________, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, veranlasst (psychiatrisches Gutachten vom 27. Februar 2012; AB IIA 63 S. 2 ff.). Es erfolgte eine Stellungnahme des RAD-Psychiaters Dr. med. F.________ vom 2. Mai 2012 (AB IIA 64) sowie der RAD-Arztes Dr. med. G.________ vom 21. Mai 2012 (AB IIA 65). Vom 27. März bis 25. Mai 2012 hielt sich die Versicherte stationär in der Privatklinik Z._____ auf (Bericht vom 20. Juni 2012; AB IIA 77 S. 7 ff.) und vom 29. Mai bis 10. August 2012 erfolgte eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, IV/13/856, Seite 3 ambulante Behandlung in der Psychotherapie-Tagesklinik der Privatklinik Z.______ (Bericht vom 16. August 2012; AB IIA 96 S. 8 ff.). Nach einer psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (psychiatrisches Gutachten vom 2. Januar 2013; AB IIA 90.1) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 15. Mai 2013 die Ablehnung von Leistungen in Aussicht mangels eines Gesundheitsschadens mit invalidisierender Wirkung im Rechtssinne. Das Ausmass der Beschwerden lasse sich nicht durch somatische Befunde objektivieren. Es handle sich vorliegend um eine psychische Überlagerung. Für die dissoziative Störung und die somatoforme Schmerzstörung sei die Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen anzuwenden. Es liege keine Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vor. Zudem seien die weiteren zu beachtenden Kriterien einer ausnahmsweisen Unzumutbarkeit der Überwindung des Beschwerdebildes nicht gehäuft und in erheblicher Ausprägung vorhanden (AB IIA 99 S. 4 ff.). Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Einwand erheben (AB IIA 99 S. 1 ff., AB IIA 102). Mit Verfügung vom 27. August 2013 lehnte die IVB einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ab (AB IIA 106). B. Am 27. September 2013 lässt die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde erheben und das Folgende beantragen: 1. Die Verfügung vom 27. August 2013 sei aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzmässigen IV-Leistungen zu gewähren. 2. Eventualiter sei zur Klärung der Frage der gesundheitlichen Einschränkungen ein gerichtliches Gutachten einzuholen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Versicherte lässt die Foerster-Kriterien beanstanden mit der Begründung, es fehle eine entsprechende wissenschaftliche medizinischempirische Grundlage. Weiter lässt sie rügen, dass der Sachverhalt bezüglich der Überwindbarkeit ungenügend untersucht worden sei. Dem psychiatrischen Gutachter sei kein Fragekatalog im erforderlichen Detaillierungsgrad vorgelegt worden. Ferner lässt sie beanstanden, es hätte ein weiteres

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, IV/13/856, Seite 4 polydisziplinäres Gutachten eingeholt werden müssen; mit dem polydisziplinären Gutachten vom Dezember 2010 sei der Gesundheitszustand im Verfügungszeitpunkt nicht hinreichend dokumentiert. Bezüglich der Vermutung der Überwindbarkeit lässt sie vorbringen, es sei nicht im erforderlichen Ausmass geprüft worden, ob mit der depressiven Störung ein eigenständiges Krankheitsbild vorliege. Am 3. Oktober 2013 reicht der Rechtsvertreter der Versicherten den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. I.________ vom 28. September 2013 ein (Beschwerdebeilage [BB] 3). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2013 beantragt die IVB die Abweisung der Beschwerde. Sie bringt vor, die Voraussetzungen einer posttraumatischen Belastungsstörung seien nicht erfüllt. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei weder im Einwand im Juni/Juli 2013 noch in der Beschwerde vom September 2013 geltend gemacht worden. Daraus sei zu schliessen, dass es sich bei der Beurteilung des behandelnden Psychiaters um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts handle. Am 25. November 2013 reicht der Rechtsvertreter der Versicherten eine Stellungnahme ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, IV/13/856, Seite 5 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.3 Angefochten ist die Verfügung vom 27. August 2013, mit welcher der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der IV zufolge Fehlens eines invalidisierenden Gesundheitsschadens abgewiesen worden ist. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, IV/13/856, Seite 6 chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit dieser Regelung sind die bisher ungeschriebenen Rechtsgrundsätze und insbesondere die Rechtsprechung zur Ausscheidung der invaliditätsfremden Faktoren und zum Zumutbarkeitsprinzip neu ausdrücklich im Gesetz festgehalten (BGE 135 V 215 E. 7.3 S. 230; Botschaft zur 5. IVG-Revision, BBl 2005 4530 ff.). 2.2 Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 2.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, IV/13/856, Seite 7 Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282, 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354). Diese für alle Versicherten in gleicher Weise geltende Gerichtspraxis ist weder menschenrechtswidrig noch diskriminierend (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2) noch basiert sie – mit Blick auf die rechtliche Natur des Kriterienkataloges – auf medizinwissenschaftlich unhaltbaren Annahmen (SVR 2012 IV Nr. 32 S. 128 E. 2.3 - 2.5). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es geboten, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen (BGE 139 V 346 E. 2 S. 346, 137 V 64 E. 4.3 S. 69, 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, IV/13/856, Seite 8 ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.5 2.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5.2 Aufgabe des begutachtenden Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ist, sich dazu zu äussern, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit behindern. Gestützt darauf haben die rechtsanwendenden Behörden zu entscheiden, ob der Gesundheitsschaden invalidisierend ist, d.h. zu prüfen, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung zu erlauben. Die Prüfung schliesst die Beurteilung der Frage ein, inwiefern die ärztliche Einschätzung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt (SVR 2012 IV Nr. 1 S. 2 E. 3.4.1). 2.5.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, IV/13/856, Seite 9 medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. 3.1 Die am Folgetag des Unfalles vom 6. November 2008 vorgenommenen bildgebenden Untersuchungen an Schädel und Halswirbelsäule der Beschwerdeführerin zeigten weitgehend unauffällige resp. dem Alter entsprechende Befunde ohne Hinweise auf ossäre, sonstige strukturelle Läsionen oder intrakranielle Blutungen (AB II 5.29 S. 26 f.). Auch die otoneurologischen Untersuchungen ergaben keine auffälligen strukturellen Befunde, insbesondere keine Hinweise für eine Schädigung der vestibulären bzw. kochleären Bahnen (AB II 28 S. 16 f.). Ebenso stellten die Experten im polydisziplinären Gutachten vom 1. Dezember 2010 keinen Gesundheitsschaden organischer Genese fest (AB II 33.2 S. 19). Schliesslich wurde auch im polydisziplinären Gutachten vom 20. April 2011 festgehalten, dass sich aufgrund der durchgeführten Untersuchungen sowie der Aktenlage abgesehen von Verspannungen der Schultergürtelmuskulatur keine Hinweise für ein organisch fassbares Substrat der Beschwerden ergeben (AB II 46.2 S. 40). Zum Zumutbarkeitsprofil hielten die Gutachter lediglich fest, dass bei den bestehenden Verspannungen der Schultermuskulatur sich schwere Trage- und Hebebelastungen ungünstig auswirken könnten, ebenso repetitive Überkopfarbeiten sowie Verrichtungen in vorwiegend einseitiger Körperstellung (AB II 46. 2 S. 51). Wie bereits im (rechtskräftigen) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. August 2013 (UV/2013/311, E. 3.4) festgestellt wurde, liessen sich für die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden keine (hinreichend) nachweisbaren organischen Unfallfolgen feststellen. Daneben bestehen multisegmentale degenerative Veränderungen, welche aber vor dem Unfall vom 6. November 2008 zu keinen Beschwerden führten (AB II 46.2 S. 40), so dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, IV/13/856, Seite 10 ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sie auch heute keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben. Gemäss dem polydisziplinären Gutachten vom 20. April 2011 besteht aus neurologischsomatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in den Tätigkeiten als … und als … (AB II 46.2 S. 50 f.). An der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht ändert auch der Umstand nichts, dass die Gutachter aufgrund der chronifizierten Schmerzproblematik und der vegetativen Dysregulation eine Leistungseinschränkung von 20 % attestierten (AB II 46.2 S. 38); letztere ist aufgrund fehlender Hinweise für ein organisch fassbares Substrat der Beschwerden unter dem Aspekt der psychischen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Damit steht fest, dass das beklagte Schmerzsyndrom in seinem Ausmass nicht organisch begründet und das Ausmass und der Verlauf der beklagten Beschwerden im Rahmen einer somatoformen Störung zu verstehen ist (vgl. auch AB II 46.2 S. 43). 3.2 3.2.1 Im psychiatrischen Gutachten vom 2. Januar 2013 diagnostizierte Dr. med. H.________ mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine dissoziative Störung, gemischt (Amnesie), Störung der Bewegung und der Sinnesempfindung, Krampfanfälle (ICD-10 F44.7), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4; AB IIA 90.1 S. 21). Der Gutachter erachtete aufgrund der dissoziativen Störung Arbeiten, die ein hohes Konzentrationsvermögen verlangten, als sicherlich ungeeignet. Die angestammte Tätigkeit, bei welcher rasche Entscheidungen gefordert seien, oder eine Tätigkeit in leitender Stellung seien daher kaum mehr möglich; es bestehe diesbezüglich eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit. Bei einer Tätigkeit, die keine derart hohen Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit stelle, bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Der Gutachter hielt fest, dass diese Arbeitsfähigkeit seit April 2011 vorliege (AB IIA 90.1 S. 24 f.). 3.2.2 Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.________ vom 2. Januar 2013 erfüllt die rechtsprechungsgemäss massgebenden Anforderungen an Expertisen. Der Gutachter hat sich mit den Vorakten sowie den von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden und ihrer Selbst-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, IV/13/856, Seite 11 einschätzung auseinandergesetzt. Seine Feststellung, dass von einer weitgehenden psychischen Überlagerung der geklagten Beschwerden auszugehen ist, ist nachvollziehbar (AB IIA 90.1 S. 22). Der Experte legt überzeugend dar, dass eine recht ausgeprägte dissoziative Störung vorliegt, deren Symptome die Beschwerdeführerin nur teilweise bewusst steuern kann (AB IIA 90.1 S. 23, 27). Er begründet nachvollziehbar, weshalb eine posttraumatische Belastungsstörung auszuschliessen ist (AB IIA 90.1 S. 23, 27). Überzeugend und schlüssig ist auch seine Schlussfolgerung, dass vor dem Hintergrund der Belastungsfaktoren von einer somatoformen Schmerzstörung ausgegangen werden kann (AB IIA 90.1 S. 22). Das psychiatrische Gutachten vom 2. Januar 2013 erbringt daher vollen Beweis (BGE 125 V 353 E. 3b/bb) und es ist darauf abzustellen. In den früheren psychiatrischen Arztberichten und Gutachten wurden unterschiedliche Diagnosen sowie Arbeitsunfähigkeiten (zwischen 0 % und 100 %) festgestellt: So ging die behandelnde Psychiaterin Dr. med. C.________ im Bericht vom 29. Januar 2010 von einem Status nach HWS- Distorsionstrauma, einer Anpassungsstörung (ICD-10 43.23) und einer sekundären Traumatisierung durch verfrühtes und/oder zu grosses Arbeitspensum („Mobbing“) aus (AB II 23 S. 2). Im polydisziplinären Gutachten vom 1. Dezember 2010 wurde jedoch keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (AB II 33.2 S. 18) und die Gutachter erachteten die Beschwerdeführerin (aus psychiatrischer und somatischer Sicht) für voll arbeitsfähig (AB II 33.2 S. 24). Im polydisziplinären Gutachten vom 20. April 2011 diagnostizierten die Experten aus psychiatrischer Sicht wiederum eine reaktive Depression mittleren Ausmasses (AB II 46.2 S. 42), dabei gingen sie von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer adaptierten (bzw. angestammten) Tätigkeit ohne leitende Funktion aus (AB II 46.2 S. 50). Der behandelnde Psychiater Dr. med. J.________ diagnostizierte im Bericht vom 9. Juli 2011 eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine dissoziative Störung, nicht näher bezeichnet (ICD- 10 F44.9) und ging davon aus, dass noch längere Zeit nicht mit einer Wiederaufnahme der Arbeit zu rechnen sei (AB IIA 53). Der Psychiater Dr. med. E.________ stellte im Gutachten vom 27. Februar 2012 die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer mittelgradigen Depression ohne somatisches Syndrom und ohne psychotische Symptome

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, IV/13/856, Seite 12 sowie einer dissoziativen Störung (AB IIA 63 S. 11). Er attestierte, dass die Arbeitsfähigkeit auf 50 % gesteigert werden könne (AB IIA 63 S. 12). Auch die behandelnden Ärzte der Privatklinik Z.______ diagnostizierten eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und eine gemischte dissoziative Störung (ICD-10: F44.7) seit dem Verkehrsunfall vom 6. November 2008 (AB IIA 82.2 S. 10, 15). Im Austrittsbericht vom 20. Juni 2012 stellten sie jedoch die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom, zurzeit dekompensiert, in Zusammenhang mit Problemen in Verbindung mit der Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit sowie Anpassungsprobleme bei Veränderung der Lebensumstände nach Verkehrsunfall am 6. November 2008 (ICD-10: F32.11, Z56, Z60.0; AB IIA 96 S. 12 ff.). Dr. med. H.________ äusserte sich im Gutachten vom 2. Januar 2013 ausführlich und nachvollziehbar zu diesen zum Teil abweichenden früheren ärztlichen Einschätzungen (AB IIA 90.1 S. 26 f.). Letzten Endes muss indessen zu den diagnostischen Unterschieden sowie zum genauen Ausmass der psychisch begründeten Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend Stellung genommen werden, wenn wie hier davon auszugehen ist, dass kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliegt. 3.3 Eine psychische Störung muss nicht ohne weiteres eine (invalidisierende) Arbeitsunfähigkeit bewirken. Das gilt besonders dann, wenn – wie vorliegend – keine schwere psychische Störung vorhanden ist. In diesem Sinne ist das Gutachten von Dr. med. H.________ in medizinischer Hinsicht zwar uneingeschränkt beweistauglich. Seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit kann jedoch aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht, wie nachfolgend dargelegt wird, nicht gefolgt werden. Für die hier diagnostizierte dissoziative Störung und die somatoforme Schmerzstörung ist die Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen anzuwenden (vgl. E. 2.3 hiervor). Es stellt sich somit die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit der Beschwerdeführerin unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft zumutbar ist. Dabei ist zu prüfen, ob die festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, IV/13/856, Seite 13 3.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt mit Verweis auf das Rechtsgutachten des Prof. em. Dr. K.________ sowie des Dr. iur. L.________ (Beschwerde S. 5 f.), es fehle der Rechtsprechung bezüglich der Prüfung der Überwindbarkeit die entsprechende gesetzliche Grundlage, ebenso verletze die Beurteilung der juristischen Zumutbarkeit anhand der Foerster-Kriterien den Anspruch auf ein faires Verfahren, weiter fehle einer generellen Vermutung der Überwindbarkeit somatoformer Schmerzstörungen und der Prognosezuverlässigkeit der Foerster-Kriterien eine entsprechende wissenschaftliche medizinische-empirische Grundlage. Dieser grundsätzlichen Kritik kann mit Blick auf den zur Publikation vorgesehenen Entscheid des Bundesgerichts vom 31. Oktober 2013, 8C_972/2012, in welchem die Auffassung der beiden Gutachter verworfen wurde, nicht gefolgt werden, vielmehr ist auf die entsprechenden Ausführungen des Bundesgerichts zu verweisen. Es steht somit der Anwendung der zu den somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Rechtsprechung nichts entgegen. 3.3.2 Im Gutachten vom 2. Januar 2013 äusserte sich Dr. med. H.________ zur depressiven Symptomatik, welche auch vom Gutachter Dr. med. Fasnacht sowie von den Ärzten der Klinik Z.________ diagnostiziert worden war (vgl. AB IIA 90.1 S. 27). Seine Ausführungen sind nachvollziehbar und schlüssig. Es liegt somit keine verselbstständigte depressive Erkrankung vor. Im Rahmen der Untersuchung stellte der Gutachter zwar leichte bis mittelgradige depressive Symptome fest (vgl. AB IIA 90.1 S. 22, 27 Mitte), diese sind jedoch im Zusammenhang mit der Entwicklung im Anschluss an den Auffahrunfall vom 6. November 2008 zu sehen und werden von zahlreichen psychosozialen Belastungsfaktoren (mit-)unterhalten. Daran ändern auch die Feststellungen der Ärzte der Privatklinik Z.______ im Bericht vom 31. Januar 2013 nichts: Sie legten dar, dass sich zu Beginn des stationären Aufenthaltes ein depressives Zustandsbild mit ausgeprägten Existenz- und Zukunftsängsten mit suizidalen Gedanken nach erneuter, im Rahmen eines Gutachtens nicht zugesprochener Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gezeigt habe, wobei sich die Befunde am Ende der kurzen stationären Kriseninterventionstherapie verbesserten (AB IIA 96 S. 6). Auch sie gingen davon aus, dass die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode in Beziehung zu den Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit sowie Anpassungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, IV/13/856, Seite 14 problemen bei Veränderung der Lebensumstände nach dem Verkehrsunfall steht (vgl. AB IIA 96 S. 3). Es fehlt somit am zentralen Qualifizierungsmerkmal einer ausgewiesenen psychiatrischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Die invalidisierende Wirkung der dissoziativen Störung und der somatoformen Schmerzstörung müsste sich daher aus den weiteren diesbezüglich relevanten Kriterien (vgl. E. 2.3 hiervor) ergeben. Es liegen jedoch keine chronischen körperlichen Begleiterkrankungen vor und ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ist nicht ausgewiesen. Zwar ist ein chronifizierter Krankheitsverlauf nicht zu bestreiten; die Beschwerdeführerin hat indessen die psychische Erkrankung lange Zeit bloss ungenügend behandelt (vgl. AB IIA 96 S. 7, 15), wobei allerdings auch der Gutachter Dr. med. H.________ von weiteren medizinischen Massnahmen keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erwartet (AB IIA 90.1 S. 28). Ein innerseelischer Konflikt ist nicht ersichtlich. Die Kriterien einer prämorbiden Persönlichkeitsstruktur und eines primären Krankheitsgewinns sind nicht erfüllt. Damit liegen die Foerster-Kriterien zumindest nicht im erforderlichen Ausmass vor. Somit führen die vom Gutachter Dr. med. H.________ gestellten psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu keinem invalidisierenden Gesundheitsschaden. 3.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet hat (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Es ist erstellt, dass sich für die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden keine nachweisbaren organischen Unfallfolgen feststellen lassen und die degenerativen Veränderungen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. Auch aus psychiatrischer Sicht liegt kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. An diesem Ergebnis ändert auch der von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eingereichte Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. I.________ vom 28. September 2013 (BB 3) nichts. Darin wird bestritten, dass eine somatoforme Schmerzstörung vorliegt. Vielmehr geht der behandelnde Psychiater davon aus, dass die dissoziativen Symptome Teil einer Traumafolgestörung im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) seien (BB 3 Ziff. 6). Weiter wird eine Verschlechterung im Sinne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, IV/13/856, Seite 15 einer schweren depressiven Episode erwähnt (BB 3 Ziff. 4). Einerseits kann auf diesen nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. August 2013 verfassten Bericht bereits aus zeitlichen Gründen nicht abgestellt werden. Andererseits ist dieser Bericht nicht geeignet, die Schlussfolgerung, wonach aus rechtlicher Sicht kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, in Zweifel zu ziehen: Insbesondere hat bereits der Gutachter Dr. med. H.________ eine PTBS verworfen (vgl. AB IIA 90.1 S. 27). Bezüglich der Begründung des behandelndes Psychiaters, nach einem Gewalterlebnis in der früheren Ehe sei eine Retraumatisierung durch den Unfall vom 6. November 2008 erfolgt (BB 3 S. 1), ist lediglich zu bemerken, dass laut Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10 Kapital V [F] Klinisch-diagnostische Leitlinien, 8. Aufl., 2011, S. 208) eine PTBS nur dann diagnostiziert werde, wenn sie innerhalb von 6 Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere aufgetreten ist. Ob nunmehr bezüglich der Depression eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliegt, wäre allenfalls nach einer Neuanmeldung zu prüfen. 3.5 Da die Beschwerdeführerin sich im Dezember 2009 (AB II 10) bei der IVB angemeldet hat, könnten Rentenleistungen frühestens ab Juni 2010 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Auch wenn die Begutachtung durch Dr. med. H.________ im Dezember 2012 erfolgte (AB IIA 90.1 S. 1), kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die rechtliche Würdigung der festgestellten psychischen Beeinträchtigungen bereits für die Zeit ab Juni 2010 Gültigkeit hat. Damit besteht kein Anspruch auf eine allenfalls zeitlich befristete Rente. 3.6 Die angefochtene Verfügung vom 27. August 2013 erweist sich somit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, IV/13/856, Seite 16 Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. November 2013) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, IV/13/856, Seite 17 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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