Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 27.02.2014 200 2013 854

February 27, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,520 words·~18 min·5

Summary

Verfügung vom 28. August 2013

Full text

200 13 854 IV ACT/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Februar 2014 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 28. August 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2014, IV/13/854, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1982 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) erlitt am … bei einem Verkehrsunfall ein schweres Schädelhirntrauma (Antwortbeilagen der Invalidenversicherung [AB] 24 S. 4). Am 16. März 2006 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (AB 26). Gestützt auf die umfangreichen Abklärungen im medizinischen und erwerblichen Bereich (insb. Gutachten der MEDAS vom 29. Oktober 2007 samt Ergänzung vom 24. November 2010 [AB 56 und 138]) sprach die IV-Stelle Bern (IVB resp. Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 12. April 2011 (AB 160) ab dem 1. Dezember 2006 eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad [IV-Grad] von 40 %) und ab dem 1. März 2007 eine halbe Invalidenrente (IV-Grad von 52 %) zu. B. Im Rahmen eines im Februar 2013 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. AB 174) machte die Versicherte eine seit Jahren eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (AB 175 S. 1 Ziff. 1.1). Die IVB klärte daraufhin die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab. Gestützt darauf lehnte sie - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 187 f.) und Rücksprache mit dem RAD (AB 192) - mit Verfügung vom 28. August 2013 (AB 196) die Erhöhung der Invalidenrente ab und bestätigte den bisherigen IV-Grad von 52 %. Sie erwog hauptsächlich, laut medizinischen Abklärungen liege keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor. Die angestammte Tätigkeit als … mit einfachen Arbeiten sei weiterhin in einem reduzierten Arbeitspensum von sechs Stunden pro Tag möglich und zumutbar; dabei bestehe eine Leistungseinschränkung von 30 %.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2014, IV/13/854, Seite 3 C. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 26. September 2013 Beschwerde erheben und die Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes beantragen. Es sei ein ergänzendes Gutachten zur Frage der heute massgebenden Invalidität anzuordnen, unter Einräumung der Patientenrechte bezüglich Gutachter und Fragestellung. Eventuell sei der IV-Grad neu zu bestimmen und es sei eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Im Weiteren liess sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen, unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 12. November 2013 begründete der Rechtsvertreter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Einreichung von Beilagen. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. November 2013 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt mangels Prozessbedürftigkeit ab. Gleichzeitig räumte er der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, eine Stellungahme zum neu eingereichten Bericht des RAD vom 3. Oktober 2013 einzureichen. Davon machte sie keinen Gebrauch. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2014, IV/13/854, Seite 4 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 28. August 2013 (AB 196). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere, ob eine höhere als die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente auszurichten ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2014, IV/13/854, Seite 5 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetre-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2014, IV/13/854, Seite 6 ten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.1). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; SVR 2009 IV Nr. 57 S. 178 E. 3.2.1). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. Vorliegend ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2013 (AB 196) mit demjenigen im Zeitpunkt der Verfügung vom 12. April 2011 (AB 160) zu vergleichen (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.1 Die Verfügung vom 12. April 2011 (AB 160) stützte sich in medizinischer Hinsicht massgeblich auf das Gutachten der MEDAS vom 29. Oktober 2007 samt Ergänzung vom 24. November 2010 (AB 56 und 138; vgl. Bericht des RAD vom 10. Januar 2011 [AB 147 S. 3]). Darin wurden als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma, eine Dysthymia sowie chronische Kopfschmerzen genannt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei ein chronisch-rezidivierendes zerviko- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2014, IV/13/854, Seite 7 funktioneller Genese (AB 56 S. 13 lit. A Ziff. 4). Es bestünden Beeinträchtigungen neuropsychologischer Funktionen, insbesondere der Exekutivfunktionen, des Gedächtnisses, der Arbeitsgeschwindigkeit, der Auffassung und der Belastbarkeit, sowie chronische Kopfschmerzen. Die geklagten Schmerzen im Bewegungsapparat fänden kein objektives Korrelat (AB 56 S. 14 lit. C. Ziff. 1). Sowohl in der bisherigen Tätigkeit als … als auch in einer angepassten Verweisungstätigkeit (geistig einfache, überschaubare Arbeiten) liege eine Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden pro Tag vor; dabei bestehe eine Leistungseinschränkung von 30 % (AB 56 S. 14 f. lit. C. Ziff. 4 f. und 10). Diese Einschränkung beruhe auf einer allgemeinen Verlangsamung der Psychomotorik, Handlungsplanung und Handlungsabläufe (AB 138 S. 2). 3.2 Der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 28. August 2013 (AB 196) liegen insbesondere folgende Berichte zu Grunde: 3.2.1 Dem Bericht des Spitals C.________ vom 23. November 2012 (AB 195) ist zu entnehmen, dass die neuropsychologische Abklärung eine klinisch generell verminderte Belastbarkeit sowie eine Zunahme der somatischen Beschwerden bei Anstrengung ergeben habe. Die testpsychologischen Untersuchungen hätten Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Lernen und Gedächtnis sowie in exekutiven Funktionen gezeigt (AB 195 S. 5 f.). Gemäss den Vorakten sei die Beschwerdeführerin wiederholt (mind. vier Mal) neuropsychologisch abgeklärt worden. Dabei seien immer wieder ähnliche oder identische Untersuchungsverfahren zum Einsatz gekommen. Es sei deshalb darauf hinzuweisen, dass Lerneffekte einen Einfluss auf die Testleistung haben könnten. Die aktuelle Testung habe gegenüber der im Jahr 2000 erfolgten Untersuchung (vgl. AB 1 S. 4 ff.) zwar „eine z.T. deutliche Verschlechterung der kognitiven Leistungen in verschiedenen Bereichen“ ergeben, welche sich jedoch „hirnorganisch so nicht erklären“ lasse. Es sei von einer Überlagerung des Leistungsprofils auszugehen. Seit dem Unfall im Jahr … bestünden verschiedene somatische, psychische und kognitive Einschränkungen, deren Art und Ausprägungsgrad sich im Verlauf der letzten Jahre teilweise verändert hätten und die von verschiedenen Fachleuten unterschiedlich beurteilt worden zu sein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2014, IV/13/854, Seite 8 schienen. Für eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei ein unabhängiges interdisziplinäres Gutachten notwendig (AB 195 S. 6). 3.2.2 Im Bericht der Psychiatrischen Dienste D.________ vom 4. Juni 2013 (AB 186) wurde ein stationärer Gesundheitszustand festgehalten. Seit der letzten Diagnosestellung (organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma [ICD-10 F07.2]) habe sich keine Änderung ergeben (AB 186 S. 1 Ziff. 1 f.). Insgesamt lägen eine verminderte Leistungsfähigkeit und eine reduzierte emotionale Belastbarkeit vor, welche einerseits zu einer Verlangsamung des Arbeitstempos und andererseits zu möglichen Fehlern führten (AB 186 S. 3 Ziff. 1). Sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten (den Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechenden) Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (AB 186 S. 3 Ziff. 2 f.). 3.2.3 Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Rehaklinik F.________, hielt im Bericht vom 11. Juni 2013 (AB 188 S. 5 ff.) fest, dass die auffälligen, nicht authentisch wirkenden Resultate des letzten neuropsychologischen Tests wohl im Rahmen der dysfunktionalen Strategie (Schutz vor Enttäuschungen und Überforderung) zu sehen seien. Es sei klar, dass die junge Beschwerdeführerin, die über erhebliche Ressourcen verfügen müsse, nicht in einem regressiven Zustand verharren sollte. Sie wirke im gesamten Auftreten ein wenig regrediert und es bestehe eine deutlich erhöhte Affektlabilität. Verschiedene Vorbringen hinsichtlich der Beschwerden und der kognitiven Leistungsdefizite wirkten verdeutlicht (AB 188 S. 8). Aufgrund der objektiven Befunde mit deutlichen Momenten von erheblicher Affektlabilität sei gut nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in der Hektik des freien Arbeitsmarktes schnell an ihre Grenzen komme und deshalb auf einen toleranten Vorgesetzten und tolerante Mitarbeiter angewiesen sei. Dennoch sollte sie mit Blick auf die Erhaltung des Funktionsniveaus und auf den wünschbaren weiteren Ausbau ihres Beziehungsnetzes erwerbstätig sein, was auch zumutbar wäre. Momentan liege psychiatrisch-diagnostisch zwar der bekannte Folgezustand nach Hirnverletzung vor, jedoch wirke die Beschwerdeführerin derzeit affektiv stabil und sei nicht depressiv (AB 188 S. 11). In einem weiteren Bericht vom 26. Juni 2013 (AB 188 S. 13 f.) führte derselbe Psychiater aus, die Beschwerdeführerin könne zeitlich mit hoher

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2014, IV/13/854, Seite 9 Wahrscheinlichkeit mindestens vier Stunden und mit blosser Wahrscheinlichkeit sechs Stunden pro Tag arbeiten. Beim letzteren Pensum müsste sie nach drei bis vier Stunden eine Pause von mindestens 30 bis 45 Minuten einlegen können (AB 188 S. 13). Es müssten Arbeiten sein, die „kognitiv und übersichtlich und gut strukturiert“ seien sowie insbesondere ohne erheblichen Zeitdruck und ablenkende Interventionen von dritter Seite erledigt werden könnten. Dies seien für einen … erheblich einschränkende Bedingungen, welche mit dem Begriff einer „leichten Arbeit“ unzureichend umschrieben seien. Gegebenenfalls könnten die Limiten der Funktionsund Belastungsfähigkeit nochmals in einer ausgedehnten neuropsychologischen Abklärung näher definiert werden (AB 188 S. 14). 3.2.4 Hierzu nahm die RAD-Ärztin med. pract. G.________ am 23. August 2013 Stellung und kam zum Schluss, dass am Zumutbarkeitsprofil der MEDAS festgehalten werden könne. Es seien in der Zwischenzeit keine neuen versicherungsmedizinisch relevanten Störungen hinzugekommen (AB 192 S. 4 Ziff. 1). Entgegen der Auffassung von Dr. med. E.________ seien keine weiteren medizinischen Abklärungen notwendig. Dieser habe wahrscheinlich keine Kenntnis vom Bericht des Spitals C.________ vom 23. November 2012 (AB 195) gehabt. Weitere neuropsychologische Untersuchungen seien nicht sinnvoll, da die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2010 die Symptomvalidierung nicht bestanden habe und gestützt auf die Beurteilung des Spitals C.________ vom 23. November 2012 von einer Überlagerung des Leistungsprofils auszugehen sei. Dessen Empfehlung, ein interdisziplinäres Gutachten einzuholen, könne jedoch nicht gefolgt werden, da bereits eine umfassende polydisziplinäre Begutachtung der MEDAS vorliege (AB 192 S. 5 Ziff. 3). Sodann sei keine arbeitsmarktlichmedizinische Abklärung angezeigt, weil das medizinisch-theoretische Zumutbarkeitsprofil weiterhin Gültigkeit habe. Ausserdem seien berufliche Eingliederungsmassnahmen bereits durchgeführt worden, deren Wiederaufnahme könnte bei vorhandener Anstrengungsbereitschaft (ohne medizinische Fragestellung) erneut geprüft werden (AB 192 S. 5 Ziff. 4). Zu den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwänden führte dieselbe RAD-Ärztin am 3. Oktober 2013 aus, dass sich die im psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS festgehaltene Leistungsreduktion von 30 % bis 40 %

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2014, IV/13/854, Seite 10 auf die angestammte Tätigkeit als … beziehe. Im Gutachten der MEDAS vom 29. Oktober 2007 (AB 56) seien polydisziplinär alle Beeinträchtigungen versicherungsmedizinisch schlüssig und konzis beurteilt worden. Es seien in der Zwischenzeit keine neuen gesundheitlichen Störungen diagnostiziert worden. Auch die im Jahr 2012 durchgeführte neuropsychologische Untersuchung (vgl. Bericht des Spitals C.________ vom 23. November 2012; AB 195) habe keine neuen medizinischen Störungen von versicherungsmedizinischer Relevanz ergeben (in den Gerichtsakten). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Vorab ist festzuhalten, dass die damalige, auf dem Gutachten der MEDAS vom 29. Oktober 2007 samt Ergänzung vom 24. November 2010 (AB 56 und 138) beruhende Rentenzusprache nicht als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG betrachtet werden kann. Denn die im Gutachten enthaltenen Feststellungen stützten sich auf eigene Abklärungen und waren in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2014, IV/13/854, Seite 11 geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge waren einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit wurden nachvollziehbar begründet. Das von den Gutachtern formulierte Zumutbarkeitsprofil (eine Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden pro Tag mit einer Leistungseinschränkung von 30 % sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit; AB 56 S. 14 f. lit. C. Ziff. 4 f. und 10) ist deshalb - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 7 ff. Art. 1) - als Vergleichsbasis nicht zu hinterfragen. 3.5 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfügung vom 28. August 2013 (AB 196) massgeblich auf den Bericht der RAD- Ärztin med. pract. G.________ vom 23. August 2013 (AB 192) gestützt. Diese hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass seit der Begutachtung durch die MEDAS keine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation bzw. keine erhebliche das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil (AB 56 S. 14 f. lit. C. Ziff. 4 f. und 10) beeinflussende Veränderung eingetreten ist (AB 192 S. 4 f. Ziff. 1 ff.). Diese Beurteilung findet im Bericht der Psychiatrischen Dienste D.________ vom 4. Juni 2013, in welchem ein seit dem 1. Februar 2011 stationärer Gesundheitszustand festgehalten wird, ihren Rückhalt (AB 186 S. 1). Gegenteiliges lässt sich denn auch nicht dem Bericht des Spitals C.________ vom 23. November 2012 (AB 195) entnehmen. Gemäss diesem hat die neuropsychologische Testung gegenüber der im Jahr 2000 erfolgten Untersuchung (vgl. AB 1 S. 4 ff.) zwar eine z.T. deutliche Verschlechterung der kognitiven Leistungen in verschiedenen Bereichen ergeben, die sich jedoch hirnorganisch nicht erklären lässt. Eine relevante Veränderung ist damit nicht ausgewiesen. Gleiches gilt auch für die Feststellung, dass seit dem Unfall von … verschiedene somatische, psychische und kognitive Einschränkungen bestünden, deren Art und Ausprägungsgrad sich im Verlauf der letzten Jahre teilweise verändert hätten und die von verschiedenen Fachleuten unterschiedlich beurteilt worden seien (AB 195 S. 6). Auch aus den Berichten des Psychiaters Dr. med. E.________ vom 11. und 26. Juni 2013 (AB 188 S. 5 ff.) vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Aus diesen gehen keine Befunde resp.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2014, IV/13/854, Seite 12 wichtigen Aspekte hervor, welche auf eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes schliessen lassen würden. Im Gegenteil, der Psychiater weist darauf hin, dass während der psychiatrischen Untersuchung teilweise Verdeutlichungstendenzen erkennbar gewesen seien (AB 188 S. 8 Mitte). Soweit dessen Arbeitsfähigkeitseinschätzung (AB 188 S. 13 f.) von jener durch die MEDAS abweicht (AB 56 S. 14 f. lit. C. Ziff. 4 f. und 10), handelt es sich hierbei um eine - unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerhebliche - unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.6 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass im massgebenden Vergleichszeitraum (vgl. E. 3 hiervor) keine wesentliche Veränderung bzw. Verschlechterung der gesundheitlichen Situation sowie der Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingetreten ist. Angesichts dieses klaren Beweisergebnisses erübrigen sich weitere Abklärungen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Da zudem keine Hinweise für eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ersichtlich sind, erübrigt sich die Vornahme eines Einkommensvergleichs. Es besteht daher weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 4. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 28. August 2013 (AB 196) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin ist darauf hinzuweisen, dass in den Akten Dokumente liegen, welche nicht die Beschwerdeführerin betreffen (AB 178), und deshalb zu entfernen sind. 5. 5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensauf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2014, IV/13/854, Seite 13 wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend werden die Verfahrenskosten gerichtlich auf Fr. 700.-- festgesetzt, der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2013 854 — Bern Verwaltungsgericht 27.02.2014 200 2013 854 — Swissrulings