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Bern Verwaltungsgericht 07.10.2014 200 2013 850

October 7, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·6,521 words·~33 min·8

Summary

Verfügung vom 27. August 2013

Full text

200 13 850 IV KNB/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. Oktober 2014 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 27. August 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2014, IV/13/850, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1971 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 9. September 1999 unter Angabe von Kopfschmerzen, Konzentrationsproblemen, Vergesslichkeit, Stress, Kreislaufproblemen sowie Nacken- und Rückenschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1). Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht sprach die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) der Versicherten mit Verfügung vom 10. Oktober 2000 (act. II 30) bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 82 % rückwirkend ab dem 1. Dezember 1999 eine ganze Rente zu. Anlässlich einer im Januar 2011 eingeleiteten Revision von Amtes wegen (Akten der IV [act. IIA] 72) hielt die Versicherte fest, ihr Gesundheitszustand sei gleich geblieben. Zudem teilte sie mit, dass sie schwanger sei. Nach der Geburt der Tochter (8. April 2011 [vgl. act. IIA 82 S. 3 Ziff. 2.1]) holte die IVB einen Abklärungsbericht Haushalt (Erhebung vom 19. Juli 2011 [act. IIA 82]) ein, worin von einem Status von 100 % Haushalt ausgegangen wurde (act. IIA 82 S. 6 Ziff. 4). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. IIA 83, 87, 89 f.) verfügte die IVB am 15. November 2011 (act. IIA 92), aufgrund eines durch die Geburt der Tochter bedingten Revisionsgrundes und einem damit einhergehenden neuen IV-Grad von 0 %, die Rentenaufhebung per Ende Dezember 2011. Die bereits mit Verfügung vom 27. Februar 2001 bzw. Einspracheentscheid vom 13. Juli 2001 erfolgte Einstellung von Versicherungsleistungen durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) auf den 1. März 2001 (vgl. act. II 43 S. 3 - 23), bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 15. Juli 2003 (VGE UV 60681 [act. II 43 S. 25 ff.]). B. Die gegen die IV-Verfügung vom 15. November 2011 (act. IIA 92) erhobene Beschwerde (act. IIA 96 S. 3 ff.) hiess das Verwaltungsgericht des Kan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2014, IV/13/850, Seite 3 tons Bern mit Urteil vom 2. April 2012 (VGE IV/2011/1205 [act. IIA 99]) in dem Sinne gut, als die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde. Gestützt auf das in der Folge eingeholte MEDAS-Gutachten vom 31. Dezember 2012 (act. IIA 119.1 - 119.5) und den zweiten Abklärungsbericht Haushalt vom 8. Mai 2013 (Erhebung vom 25. März 2013 [act. IIA 121]) mit angenommenem Status von nunmehr 50 % Erwerb und 50 % Haushalt ab Mai 2011 (act. IIA 121 S. 10 Ziff. 5), stellte die IVB der Versicherten mit Vorbescheid vom 17. Mai 2013 (act. IIA 122) den Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. Januar 2012 sowie die Rentenaufhebung per 31. März 2012 in Aussicht. Nach Eingang weiterer Stellungnahmen (act. IIA 123, 126) verfügte sie am 27. August 2013 (act. IIA 127) wie angekündigt. C. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 26. September 2013 Beschwerde und beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie rückwirkend ab 1. Januar 2012 die Zusprechung einer halben IV-Rente, eventualiter einer Viertelsrente, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 1. Januar 2013. Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 15. November 2013 die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 30. Juli 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren gestellten Anträgen fest und liess ferner die Kostennote einreichen. Mit Stellungnahme vom 1. September 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Ausführungen im Rahmen einer Duplik.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2014, IV/13/850, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 27. August 2013 (act. IIA 127). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und dabei namentlich, ob die bisherige Rente zu Recht revisionsweise per 1. Januar 2012 auf eine halbe Rente reduziert bzw. per 31. März 2012 aufgehoben worden ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2014, IV/13/850, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 149). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Nach Art. 28a Abs. 3 wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2014, IV/13/850, Seite 6 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der IV-Grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). 2.4 2.4.1 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.1). 2.4.2 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). 2.4.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2014, IV/13/850, Seite 7 Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; BGer 8C_441/2012, E. 3.1.2). 2.4.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2014, IV/13/850, Seite 8 Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3. 3.1 Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der umstrittenen Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung. In materieller Hinsicht ist hierzu der Sachverhalt im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 10. Oktober 2000 (act. II 30) mit demjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 27. August 2013 (act. IIA 127) zu vergleichen. Den rentenbestätigenden Mitteilungen aus den Jahren 2002, 2006 und 2009 (act. II 36, 56, 69) kommt in dieser Hinsicht keine Bedeutung zu (vgl. E. 2.4.3 hiervor). 3.2 Vorab ist zu prüfen, ob aufgrund der am 8. April 2011 erfolgten Geburt der Tochter (act. IIA 121 S. 5 Ziff. 2.1) von einem Statuswechsel auszugehen und ein Revisionsgrund bereits deshalb zu bejahen ist (vgl. E. 2.4.1 hiervor). 3.2.1 Die Beschwerdegegnerin wendete in ihrer Verfügung vom 10. Oktober 2000 (act. II 30) die Einkommensvergleichsmethode (vgl. E. 2.3 hiervor) an resp. ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall vollumfänglich erwerbstätig gewesen wäre. Nachdem Letztere anlässlich der Rentenrevision vom Januar 2011 angab, schwanger zu sein (act. IIA 72 S. 2 Ziff. 4), holte die Beschwerdegegnerin am 10. August 2011 bzw. 8. Mai 2013 einen Abklärungsbericht Haushalt (Erhebung vom 19. Juli 2011 bzw. 25. März 2013 [act. IIA 82, 121]) ein. Währenddem der Ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2014, IV/13/850, Seite 9 klärungsdienst in seinem ersten Bericht von einem Status von 100 % Haushalt ausgegangen war (act. IIA 82 S. 6 Ziff. 4), ging er im zweiten Bericht ab Mai 2011 von einem Status von 50 % Erwerbstätigkeit und 50 % Haushalt aus (act. IIA 121 S. 10 Ziff. 5). 3.2.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie im Gesundheitsfall mit Rücksicht auf die gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche weiteren Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (vgl. BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150, 117 V 194 E. 3b S. 195).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2014, IV/13/850, Seite 10 3.2.3 Die Einschätzung von Seiten der IV-Stelle mit der Annahme eines Status von 50 % Erwerbstätigkeit und 50 % Haushalt seit Mai 2011 (vgl. E. 3.2.1 hiervor) ist mit Blick auf die gesamten Umstände überzeugend und schlüssig. Im ersten Abklärungsbericht vom 10. August 2011 führte die Beschwerdeführerin aus, ihr persönliches Ziel wäre es, die Tochter selber zu betreuen. Sie möchte diese betreuen und geniessen und würde sie nicht im Alter von drei Monaten in die Krippe geben. Bereits vor zehn Jahren sei es ihr Traum gewesen, eine Familie zu gründen. Ihre Mutter und Schwester würden nicht zur Tochter schauen. Sobald der Ehemann arbeite, werde der Vater der Beschwerdeführerin aus … für zwei bis drei Wochen zu ihr kommen (act. IIA 82 S. 4 Ziff. 3.5). Diese praxisgemäss stark zu gewichtenden sogenannten „Aussagen der ersten Stunde“, welche in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2), wurden mitberücksichtigt. Zusätzlich wurden sie objektiv gewürdigt, ansonsten von einem Status von 100 % Haushalt auszugehen gewesen wäre (vgl. dazu auch die sinngemässen Ausführungen im früheren VGE IV/2011/1205 E. 3.2 S. 9 [act. IIA 99]). Im zweiten Abklärungsbericht vom 8. Mai 2013 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ohne gesundheitliche Beschwerden nach der Pensionierung des Arbeitgebers med. D.________, die dreijährige Schule zur … gemacht und nebenbei noch beim … gearbeitet hätte. Sie hätte ein einjähriges Praktikum absolvieren müssen. Früher habe sie auch immer 110 % gearbeitet. Auch die Ausbildung als … hätte sie interessiert. Ihre Tochter würde sie von 08h00 bis 18h00 in die Kindertagesstätte (Kita) bringen. Ihre diesbezüglichen Aussagen des ersten Abklärungsberichts (vgl. act. IIA 82 S. 4 Ziff. 3.5) verneinte sie vehement. Sie hätte in den ersten drei Monaten zum Kind geschaut und danach gearbeitet (act. IIA 121 S. 6 Ziff. 3.5). Die Aussagen gemäss dem zweiten Abklärungsbericht mit einer hypothetisch vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall vermögen nicht zu überzeugen. Insbesondere scheinen sie geprägt von (bewusst oder unbewusst) nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art (vgl. bereits vorstehend). Nebst dem starken Kinderwunsch samt dem Wunsch die Tochter selber zu betreuen und zu geniessen – was klar gegen eine vollzeitliche Platzierung in der Kita spricht –, ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2014, IV/13/850, Seite 11 die 100 %ige Erwerbstätigkeit des Ehemannes zu berücksichtigen (act. IIA 121 S. 7 Ziff. 3.5). Somit könnte die Kinderbetreuung nicht durch den Ehemann übernommen werden. Weiter ist zu beachten, dass die Tochter auch nicht durch die Mutter oder die Schwester der Beschwerdeführerin betreut werden könnte (act. IIA 82 S. 4 Ziff. 3.5). Dass die Tochter seit dem 1. Oktober 2013 im Rahmen eines 75 %-Pensums in der Kita betreut wird (act. IIA 128 S. 36 f.; vgl. demgegenüber die Vereinbarung ab dem 1. August 2012 mit einem 60 %igen Betreuungspensum [act. IIA 128 S. 33 f.]), lässt sich u.a. durch die gesundheitsbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin erklären und entspricht nicht dem hypothetischen Zustand im Gesundheitsfall. 3.2.4 Insgesamt ist demnach in Würdigung aller Umstände und unter Berücksichtigung des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 3.2.2 hiervor) eine Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall seit der Geburt des Kindes von höchstens 50 % erstellt. Die blosse Möglichkeit einer geltend gemachten höheren Erwerbstätigkeit genügt nicht. Es ergeben sich keine Gründe in das der Verwaltung zustehende Ermessen einzugreifen und auf den im Abklärungsbericht Haushalt vom 8. Mai 2013 (act. IIA 121) ermittelten Status kann demnach abgestellt werden. Es ist somit von einem geänderten Status von 50 % Erwerbstätigkeit und 50 % Haushalt ab Mai 2011 auszugehen, was – wie auch im medizinischen Bereich (vgl. E. 3.3 hiernach) – einen Revisionsgrund darstellt (vgl. E. 2.4.1 hiervor). 3.3 Die Überprüfung der Entwicklung des gesundheitlichen Zustands ergibt Folgendes: 3.3.1 Der ursprünglichen Rentenzusprache vom 10. Oktober 2000 (act. II 30) lag insbesondere der Bericht der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals E.________ vom 8. Juni 2000 (act. II 24 S. 7 - 9) zugrunde. Darin hielten die Ärzte fest, in der eingeschränkten neuropsychologischen Untersuchung liessen sich im Vergleich zu entsprechenden Altersnormen insgesamt mittelschwere bis schwere neuropsychologische Funktionsstörungen objektivieren. Insbesondere handle es sich um mittelschwer bis schwer reichende Störungen des Gedächtnisses und von Exekutivfunktionen sowie um leicht bis mittelschwer reichende Störungen der Aufmerk-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2014, IV/13/850, Seite 12 samkeit. In der Verhaltensbeobachtung zeige sich eine erhöhte Ermüdbarkeit. Aus der Exploration hätten sich zudem deutliche Hinweise für das Vorhandensein einer Depression sowie einer „posttraumatischen Belastungsstörung“ ergeben. Im Vergleich zur Untersuchung in der Rehaklinik X (vgl. act. II 19 S. 18 - 20) hätten sich vor allem die Gedächtnisleistungen massiv verschlechtert. Da sich bei Hirnverletzungen typischerweise im Verlauf von ca. zwei Jahren eine Verbesserung zeige, sei die Verschlechterung der kognitiven Leistungsfähigkeit im Zusammenhang mit Faktoren wie der psychischen Situation, dem Schmerzerleben oder eventuell auch mit der erhöhten zeitlichen Anforderung am Arbeitsplatz zu sehen. Aufgrund des aktuellen neuropsychologischen Befundes schätzten die Ärzte die Arbeitsfähigkeit auf 20% (act. II 24 S. 9). 3.3.2 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfügung vom 27. August 2013 (act. IIA 127) massgeblich auf das MEDAS- Gutachten vom 31. Dezember 2012 (Untersuchungen vom 24. - 26. Oktober 2012; act. IIA 119.1 - 119.5) mit Beurteilungen in den Fachgebieten Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Neurologie gestützt. Die Gutachter diagnostizierten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) bei chronischen und repetitiven negativen Erlebnissen in der Kindheit und Jugend (bestehend seit Jugend); eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) auf dem Boden einer Anpassungsstörung nach Verkehrsunfall 1998, teilremittiert unter spezifischer Therapie; eine zervikale Radikulopathie C6 rechts (ICD-10 M50.1) mit radikulärem Reiz- und intermittierendem sensiblen Ausfallsyndrom und MRI HWS 15. November 2012: Breitbasige asymmetrische Bandscheibenprotrusion HWK 5/6 mit leichter Einengung der Wurzel C6 rechts sowie ein Panvertebralsyndrom (ICD-10 M54.8) mit chronischem Zervikozephalsyndrom (ICD-10 M53.0), chronischem Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 M54.5), ohne radikuläres Reiz- oder sensomotorisches Ausfallssyndrom, mit Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance und diskreter rechts-konvexer Skoliose. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden nebst einem Status nach Autounfall mit Frontalkollision am 19. Dezember 1998 und einer Sarkoidose verschiedene weitere Diagnosen gestellt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2014, IV/13/850, Seite 13 (act. IIA 119.1 S. 32 Ziff. 6.1 f.). Aufgrund der Persönlichkeitsstörung in Kombination mit der leichten depressiven Episode und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bestehe für die angestammte Tätigkeit als … und … eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit. Durch diese Erkrankungen bestünden Schwierigkeiten die beruflichen Aktivitäten fortzusetzen sowie Schwierigkeiten und eine reduzierte Fähigkeit, zielgerichtete Aktivitäten über längere Zeit aufrecht zu erhalten, was durch die subjektiv vorhandenen Konzentrations- und Gedächtnisstörungen und eine erheblich verminderte Frustrationstoleranz sowie eine erhöhte Ermüdbarkeit bedingt sei. Aus diesen Gründen benötige die Beschwerdeführerin für die Ausübung verschiedenster Tätigkeiten mehr Zeit und habe auch einen erhöhten Pausenbedarf, so dass eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit aktuell nicht gegeben sei (act. IIA 119.1 S. 36 Ziff. 7.2). Aufgrund der psychischen Problematik bestehe in einer Verweistätigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten ebenfalls eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit. Die Einschränkung würde sich wiederum aufgrund des erhöhten Pausenbedarfes ergeben. Wegen des radikulären Reiz- und intermittierenden sensiblen Ausfallssyndroms C6 rechts bei nachgewiesener zervikaler Bandscheibenprotrusion sei die Beschwerdeführerin für schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht arbeitsfähig. Ebenfalls nicht zumutbar seien Arbeiten mit wiederholt dauerhaften oder repetitiven, unphysiologischen Positionen des Kopfes und Rumpfes sowie Tätigkeiten mit andauernden Erschütterungen (act. IIA 119.1 S. 36 Ziff. 7.3). Im Verlaufe der Zeit und unter konsequenter psychiatrischer Therapie sei es zu einer kontinuierlichen Verbesserung der Gesamtsituation gekommen. Es bestehe heute nur noch eine leichte depressive Episode zusammen mit einer Persönlichkeitsstörung, jedoch (noch) keine volle Arbeitsfähigkeit, weil die Beschwerdeführerin weiterhin durch psychische und organische Störungen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei. Die Einschätzungen der Hausärztin sowie der behandelnden Psychologin mit einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. act. IIA 103 S. 2) teilten die Gutachter nicht. Es bestehe eine bloss leichte depressive Episode, welche im Zusammengehen mit der Persönlichkeitsstörung zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 % führe. Unter Würdigung der Vorakten kamen die Gutachter zum Schluss, dass die (neu) 50 %ige Einschränkung – wie von der IV-Stelle in der Verfügung vom 15. November 2011 (act. IIA 92) angenommen – seit der Einstellung der Rente am 1. Januar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2014, IV/13/850, Seite 14 2012 bestehe, zumal es zwischenzeitlich nicht zu einer Veränderung der gesundheitlichen Situation gekommen sei und seit 1999 noch keine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe (act. IIA 119.1 S. 37 Ziff. 7.4). 3.3.3 Das MEDAS-Gutachten vom 31. Dezember 2012 (act. IIA 119.1) erfüllt die rechtsprechungsgemäss an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.5 hiervor), weshalb diesem volle Beweiskraft zukommt. Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit werden nachvollziehbar begründet, so dass darauf abzustellen ist. Demnach ist der Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2012 sowohl in der angestammten Tätigkeit als … und …, als auch in einer Verweistätigkeit (körperlich leichte Arbeiten ohne wiederholt dauerhafte oder repetitive, unphysiologische Positionen des Kopfes und Rumpfes sowie ohne Tätigkeiten mit andauernden Erschütterungen) eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit zumutbar (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Daran vermögen die abweichenden Berichte der Hausärztin Dr. med. F.________, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 19. April 2012 (act. IIA 103 S. 1 - 4) und der behandelnden Dr. phil. G.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 14. Februar 2013 (act. IIA 123 S. 5 ff.) nichts zu ändern. Es gilt zu beachten, dass Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4), denn es ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353). Dies gilt nebst dem allgemein praktizierenden Hausarzt auch für den behandelnden Spezialarzt (EVG I 655/05, E. 5.4). Zudem ist Dr. med. F.________ die Nachfolgerin des früheren Hausarztes und Arbeitgebers der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.________, welche die von ihrem Vorgänger gestellten Diagnosen übernommen hat. Diese Doppelfunktion als Hausarzt und Arbeitgeber erscheint nicht unproblematisch. Auch die RAD-Ärztin Dr. med. H.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2014, IV/13/850, Seite 15 hat in ihrem Bericht vom 8. August 2011 ausdrücklich darauf hingewiesen (act. IIA 81 S. 4). Bei Dr. phil. G.________ handelt es sich im Übrigen nicht um eine Ärztin. Insgesamt ist es demnach zu einer gesundheitlichen Verbesserung mit einer höheren Arbeitsfähigkeit gekommen. Insbesondere auch in psychiatrischer Hinsicht haben die Ärzte der MEDAS eine Verbesserung festgestellt (vgl. act. IIA 119.1 S. 37 Ziff. 7.4). Damit liegt nebst dem bereits erwähnten Revisionsgrund aufgrund der Änderung des Status und damit der Invaliditäts-Bemessungsmethode (vgl. E. 3.2 hiervor), auch in medizinischer Hinsicht eine geänderte Situation bzw. ein Revisionsgrund vor, der zur freien Überprüfung des Rentenanspruchs führt. 4. 4.1 Ausgehend von der vorliegend bei einem Status von 50 % Erwerb und 50 % Aufgabenbereich Haushalt (vgl. E. 3.2.4 hiervor) anwendbaren gemischten Methode (vgl. E. 2.3 hiervor) ist nachfolgend der IV-Grad zu ermitteln. Trotz Statuswechsels im Zeitpunkt der Geburt der Tochter am 8. April 2011 (act. IIA 121 S. 5 Ziff. 2.1), erfolgt die Rentenanpassung bei Fehlen einer Meldepflichtverletzung (Information über die Schwangerschaft im Januar 2011 [act. IIA 72]; vgl. Art. 31 Abs. 1 ATSG, Art. 77 i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV), nicht bereits ab Mai 2011, sondern – wie von der Beschwerdegegnerin vorgenommen (act. IIA 127) – erst ab 1. Januar 2012. Dies mit Blick darauf, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 15. November 2011 (act. IIA 92) einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hat und dieser Entzug des sog. Suspensiveffekts auch noch für den Zeitraum des Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung andauert (BGE 129 V 370; SVR 2013 IV Nr. 37 S. 112 E. 3.1). Damit bleibt die Invalidenrente bis dahin formell eingestellt und geht es in der neuen Verfügung vom 27. August 2013 (act. IIA 127) somit weiterhin um den Rentenanspruch ab Januar 2012. Die Ermittlung des IV- Grades erfolgt somit auf diesen Zeitpunkt hin, während dem bis Ende Dezember 2011 die bisher zugesprochene ganze Rente auszurichten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2014, IV/13/850, Seite 16 4.2 Zunächst ist die Einschränkung im Erwerbsbereich mittels Einkommensvergleichs zu bestimmen. 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des EVG vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2014, IV/13/850, Seite 17 schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.2.3 Die Beschwerdeführerin hat nebst einer Anlehre auf dem … eine einjährige … mit Diplom sowie die … abgeschlossen (act. II 1 S. 4 Ziff. 6.2). Seit dem Jahre 1990 war sie als … und ab 1993 zudem als … tätig (act. II 1 S. 4 Ziff. 6.3, 6.5). Nach dem Autounfall vom 19. Dezember 1998 (vgl. act. II 1 S. 6 Ziff. 8) ging sie vorübergehend keiner bzw. nur eingeschränkt einer Erwerbstätigkeit nach (vgl. act. II 7 S. 1 lit. B, act. II 8 S. 14 Ziff. 8, act. II 14 S. 5, act. II 14 S. 8 Ziff. 4, act. II 16 S. 28, act. II 16 S. 80, act. II 16 S. 89 Ziff. 10). Ein neu abgeschlossener Arbeitsvertrag als … (act. II 16 S. 19 ff.) mit Stellenantritt per 1. April 1999 wurde vom Arbeitgeber angeblich aufgrund der nicht erbrachten Arbeitsleistung auf den 31. Januar 2000 wieder gekündigt (act. II 16 S. 18). In der Folge konnte die Beschwerdeführerin denn auch keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mehr nachgehen (act. II 23 S. 4, act. II 24 S. 10, 12, act. II 25 S. 2). 4.2.4 Unter Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere auch der Pensionierung ihres Arbeitgebers Dr. med. D.________, so dass sie als Gesunde nicht mehr bei ihm arbeiten würde, ist das Valideneinkommen aufgrund von LSE-Werten zu bestimmen. Es ist entsprechend dem Abschluss der … und der mehrjährigen Arbeitserfahrung als … (vgl. E. 4.2.3 hiervor) – wie von den Parteien beantragt bzw. vorgenommen (vgl. act. IIA 123 S. 3, act. IIA 126 S. 3, Beschwerde S. 7 Art. 3, ) – von der LSE 2010, Tabelle TA7 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen), Frauen, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), Position 23 (andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten), auszugehen. Arbeitszeitbereinigt (Fr. 5‘160.-- / 40 x 41.7 [betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2012 gemäss Bundesamt für Statistik {BFS}] = Fr. 5‘379.30 monatlich) und nach Vornahme der Indexierung (Fr. 5‘379.30 / 2579 Punkte [2010] x 2630

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2014, IV/13/850, Seite 18 Punkte [2012] = Fr. 5‘485.65; vgl. BFS Tabelle T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2012 [2/2]) beträgt das hypothetische Valideneinkommen bei einem 50 %-Pensum im Jahr 2012 somit Fr. 32‘913.90 (Fr. 5‘485.65 x 12 x 0.5). Da die Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit im ihr zumutbaren Rahmen aufgenommen hat, ist auch das Invalideneinkommen aufgrund der LSE 2010 zu bestimmen. Mit Blick auf die fehlende Ausbildung als … sowie unter Berücksichtigung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 3.3.3 hiervor) ist von der Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht [1/2], privater Sektor), Frauen, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), auszugehen. Dieser Betrag ist an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit anzupassen und auf das Jahr 2012 hin zu indexieren (Fr. 4‘225.-- x 12 / 40 x 41.7 / 2579 Punkte [2010] x 2630 Punkte [2012] = Fr. 53‘899.95). Der attestierten Arbeitseinschränkung wurde vorab mit Anerkennung einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen; es fragt sich, ob zusätzlich ein behinderungsbedingter Abzug (vgl. E. 4.2.2 hiervor) gerechtfertigt ist. Die Gutachter haben explizit auf einen erhöhten Pausenbedarf der Beschwerdeführerin hingewiesen (vgl. act. IIA 119.1 S. 36 Ziff. 7.2 f.), so dass sich ein zusätzlicher Abzug von 10 % rechtfertigt. Es resultiert für das Jahr 2012 bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 50 % (vgl. E. 3.3.3 hiervor) ein Invalideneinkommen von Fr. 24‘254.95 (Fr. 53‘899.95 x 0.5 [Pensum] x 0.9 [Abzug]). Im Übrigen ist zu beachten, dass selbst wenn der maximal zulässige Abzug von 25 % gewährt würde – was vorliegend klar nicht gerechtfertigt ist –, dies keine Auswirkungen auf den Rentenanspruch hätte. Unter Berücksichtigung eines 10 %-Abzugs ergibt sich was folgt: Bei Vergleich von Validen- (Fr. 32‘913.90) und Invalideneinkommen (Fr. 24‘254.95) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 8‘658.95, was einem IV-Grad im erwerblichen Bereich von 26.30 % bzw. gewichtet von 13.15 % (26.30 % x 0.5) entspricht. Bei einem – zu hohen – 25 %-Abzug ergäbe sich ein gewichteter IV-Grad im erwerblichen Bereich von 19.29 %. 4.3 Im Weiteren ist die Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt aufgrund eines Betätigungsvergleichs zu bestimmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2014, IV/13/850, Seite 19 4.3.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2). 4.3.2 Im Abklärungsbericht Haushalt vom 8. Mai 2013 (act. IIA 121) wurde mittels Betätigungsvergleichs eine Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt von 0 % bis zur Geburt der Tochter am 8. April 2011 sowie 2 % vom 1. Mai 2011 bis 31. Dezember 2011 bzw. ab 1. Januar 2012 (act. IIA 121 S. 17 Ziff. 8 - 10) ermittelt. Der Bericht wurde vom spezialisierten Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin aufgrund einer Erhebung vor Ort am 25. März 2013 verfasst. Das Ergebnis stützt sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu den sozialen und erwerblichen Verhältnissen und zum Haushalt (Ziff. 1 - 7). Die im Abklärungsbericht enthaltene Umschreibung der Haushaltsaufgaben entspricht den Vorgaben des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung (KSIH, Rz. 3086). Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich sodann innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Was die Gewichtung der einzelnen Einschränkungen anbelangt, ist der Betätigungsvergleich nachvollziehbar begründet und hinreichend detailliert. Die Mithilfe von Familienangehörigen (vgl. act. IIA 119.1 S. 23) ist im Rahmen der Schaden-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2014, IV/13/850, Seite 20 minderungspflicht zu berücksichtigen und geht weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509). Klare Fehleinschätzungen der Abklärungsperson, welche einen Eingriff des Gerichts in deren Ermessen rechtfertigen würden (vgl. E. 5.3.1 hiervor), sind nicht ersichtlich. Der Abklärungsbericht ist demnach voll beweiskräftig. Entsprechend der darin enthaltenen Aufstellung ist seit der Geburt der Tochter von einer leidensbedingten Einschränkung bzw. von einem Teilinvaliditätsgrad im Aufgabenbereich Haushalt von 2 % bzw. gewichtet 1 % (2 % x 0.5 [Status]) auszugehen. 4.4 Bei einer gewichteten Einschränkung von 13.15 % im Erwerbsbereich und 1 % im Haushalt resultiert für die Zeit ab der Annahme einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit (Januar 2012) ein rentenausschliessender IV- Grad von gerundet 14 % (vgl. zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). 4.5 Für die Zeit davor, das heisst bis Ende Dezember 2011 ist von einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Bei einem seit Mai 2011 geänderten Status von 50 % Erwerbstätigkeit und 50 % Haushalt (vgl. E. 3.2.4) liegt daher im erwerblichen Bereich ein IV-Grad von 50 % vor. Zusammen mit der ermittelten gewichteten Einschränkung von 1 % im Bereich Haushalt (vgl. E. 4.3.2 hiervor), besteht für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2012 Anspruch auf eine halbe IV-Rente (vgl. E. 2.2 hiervor). 4.6 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdeführerin die Invalidenrente zu Recht per 1. Januar 2012 auf eine halbe Rente herabgesetzt und unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. E. 2.4.2 hiervor) per Ende März 2012 aufgehoben. Die Verfügung vom 27. August 2013 (act. IIA 127) erweist sich daher als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2014, IV/13/850, Seite 21 Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2014, IV/13/850, Seite 22 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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