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Bern Verwaltungsgericht 22.04.2014 200 2013 846

April 22, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,961 words·~15 min·5

Summary

Verfügung vom 26. August 2013

Full text

200 13 846 IV SCP/BRM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. April 2014 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Braune A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 26. August 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2014, IV/13/846, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1983 geborene A.________, Mutter von vier Kindern im Alter von 2 bis 6 Jahren, meldete sich am 30. Januar 2013 für Berufliche Integration/Rente bei der IV-Stelle Bern (IVB) an (Akten der IVB [act. II] 2). Als gesundheitliche Beeinträchtigungen gab sie „Herzoperation, Augenoperation“ an. Die IVB holte erwerbliche (act. II 7, 9) sowie medizinische (act. II 15, 16) Unterlagen ein und liess den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), med. pract. C.________, zur medizinischen Situation Stellung nehmen (act. II 17). Ferner holte sie einen Abklärungsbericht Haushalt ein, welcher am 7. Juni 2013 erstattet wurde (act. II 19). B. Gestützt auf diese Abklärungen stellte die IVB der Versicherten mit Vorbescheid vom 12. Juni 2013 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 35% die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (act. II 20) und verfügte am 26. August 2013 in diesem Sinne (act. II 25). C. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, am 25. September 2013 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei mit Wirkung ab 1. Januar 2013 eine IV-Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 43.5% auszurichten. Gerügt wird die Feststellung im Abklärungsbericht Haushalt, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Erkrankung einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 20% nachgegangen sei und sie dies auch ohne Behinderung weiterhin tun würde. Die in den Jahren 2010 und 2011 vorübergehend – in den frühen Morgenstunden, als die Kinder noch schliefen und der Ehemann zu Hause gewesen sei – ausgeübte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2014, IV/13/846, Seite 3 Tätigkeit als Zeitungsverträgerin sei indessen nicht zu dem von der Verwaltung angenommenen Pensum und Verdienst ausgeübt worden. Seit der Herzoperation vom 12. Dezember 2011, nach vorgängiger Entbindung ihres jüngsten Kindes mittels Kaiserschnitt, habe die Beschwerdeführerin nicht mehr gearbeitet und würde es auch ohne gesundheitsbedingte Einschränkung nicht tun; vielmehr sei davon auszugehen, dass sie auch ohne Behinderung zu 100% im Haushalt tätig wäre. Entsprechend dem – nicht zu beanstandenden – Behinderungsgrad für Haushaltsarbeiten gemäss Abklärungsbericht von 43.5% bestehe Anspruch auf eine Rente. In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2013 beantragt die IVB unter Hinweis auf die beigelegte Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 3. Oktober 2013 sowie des hinsichtlich des Status und der Invaliditätsbemessung angepassten Abklärungsberichtes vom 16. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde. In der prozessleitenden Verfügung vom 19. Dezember 2013 hielt der Instruktionsrichter fest, dass und in welcher Hinsicht er den Sachverhalt für nicht hinreichend abgeklärt erachte und gab den Parteien Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen. Die Parteien hielten in der Folge an den vertretenen Standpunkten sowie den gestellten Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2014, IV/13/846, Seite 4 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 26. August 2013, mit welcher die IVB den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint hat. Beantragt wird die Ausrichtung einer Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2013 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 43.5%. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2014, IV/13/846, Seite 5 werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 149). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2014, IV/13/846, Seite 6 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2014, IV/13/846, Seite 7 gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Ausrichtung einer allfälligen Rente, nicht wie beantragt ab 1. Januar 2013 möglich ist, sondern angesichts der am 30. Januar 2013 erfolgten Anmeldung frühestens ab Juli 2013 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). 3.2 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.2.1 Der behandelnde Arzt, med. pract. D.________, hielt in seinem Bericht vom März 2013 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Marfan-Syndrom (mit/bei St.n. perinataler [34 4/7 SSW] Typ-A Dissektion bei Aneurysma der Aorta ascendens [68 mm] mit schwerer Aortenklappeninsuffizienz 12/2011 sowie St.n. Aortenwurzelersatz mittels mechanischem Composit Graft [Medtronic ATS Medial 27 mm], Reimplantation der Koronarositen in der Button-Technik am 12.12.2011), einen St.n. notfallmässiger Vitrektomie rechts am 14.12.2011 sowie aktuell unklare sternale Schmerzen fest. Hinsichtlich der Befunde verwies er auf die beigelegten medizinischen Vorakten. Er bescheinigte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Dezember 2011 und prognostizierte eine bleibende körperliche Leistungsminderung; körperliche und psychische Belastung sollte streng vermieden werden. Zurzeit sei nicht absehbar, in welchem Umfang und ab wann eine angepasste berufliche Tätigkeit wieder möglich sei (act. II 15 S. 1 – 4). Rein sitzende Tätigkeit bezeichnete med. pract. D.________ als zu 30% zumutbar (act. II 15 S. 5). 3.2.2 Die Universitätsklinik E.________ attestierte aufgrund der durchgeführten stationären Behandlung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit der Hospitalisation (5. – 8. Mai 2011). Aus augenärztlicher Sicht beste-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2014, IV/13/846, Seite 8 he insofern eine Leistungsminderung, als nur Arbeiten ausführbar seien, welche keine Visusanforderung von mehr als 0,25 – 0,6 voraussetzten (act. II 16). 3.2.3 Im Rahmen der Sprechstunde des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 10. April 2013 gab med. pract. C.________, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, die Diagnosen gemäss den vorliegenden Berichten wieder und definierte ein Zumutbarkeitsprofil, wonach aus augenärztlicher Sicht nur Arbeiten ausführbar seien, welche keine Visusanforderung von mehr als 0,25 – 0,6 voraussetzten und auch keine volle 100% Sehfähigkeit verlangten. Kardiologisch sei sicherlich eine überwiegend sitzende leichte Tätigkeit ganztags ohne Leistungsminderung zumutbar; auch eine abwechselnde leichte Tätigkeit sei medizinisch-theoretisch zumutbar, falls nicht noch neue Befunde von den Kardiologen dagegen sprechen sollten. Das Verteilen von Zeitungen werde aufgrund der Schwere der Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein. Im Haushalt sei es der Versicherten zumutbar, die Tätigkeit weitgehend so einzuteilen, dass sie keine schweren Hebetätigkeiten ausüben müsse; auch könnten Tätigkeiten innerhalb der Familie delegiert werden (act. II 17). 3.3 Nach den oben zusammengefassten ärztlichen Berichten steht hinsichtlich allfälliger Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit die kardiovaskuläre Problematik (Marfan-Syndrom) im Vordergrund, während das – ebenfalls operativ angegangene – ophthalmologische Leiden keine relevanten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat. Eine fachärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht findet sich indessen in den Akten nicht. Mittels den vom behandelnden Arzt seinem Bericht vom März 2013 beigelegten Unterlagen der Universitätsklinik F.________ sind zwar die getroffenen medizinischen Sanierungsmassnahmen und der Verlauf der Herzerkrankung dokumentiert (vgl. act. II 15 S. 6 – 16); diese Berichte äussern sich allerdings mit keinem Wort über die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Dr. med. D.________ hielt einzig fest, dass körperliche und psychische Belastung streng vermieden werden sollte, erachtete dagegen ein Leistungsprofil für eine leidensangepasste Tätigkeit sowie den Zeitpunkt für die allfällige Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit derzeit noch nicht für absehbar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2014, IV/13/846, Seite 9 (act. II 15 S. 2 f.). Im Widerspruch dazu steht allerdings seine Angabe, eine rein sitzende Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zu 30% zumutbar, und zwar seit November 2011 (act. II 15 S. 5). Aus diesen Unterlagen ergibt sich – wie bereits in der prozessleitenden Verfügung vom 19. Dezember 2013 festgehalten – keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bzw. für die Definition eines Zumutbarkeitsprofils, wie sie die RAD-Ärztin med. pract. C.________ anlässlich der Sprechstunde vom 10. April 2013 vorgenommen hat (act. II 17). Hinzu kommt, dass die RAD-Ärztin die Versicherte nicht persönlich untersucht hat und zudem nicht über die für die sich bezüglich der körperlichen und psychischen Belastbarkeit stellenden Fragen nötige fachärztliche Qualifikation verfügt. Unter diesen Umständen vermag die Beurteilung der RAD-Ärztin den (strengen) Beweisanforderungen gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) nicht zu genügen (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Auf deren Einschätzung kann mithin nicht abgestellt werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus fachärztlich-kardiologischer Sicht für eine Erwerbstätigkeit kein allgemeingültiges Zumutbarkeitsprofil und auch keine Einschätzung dazu vorliegt, ob der Beschwerdeführerin – mit Blick auf die Gewährleistung der Betreuung der vier kleinen Kinder (vgl. auch nachfolgend) – zusätzlich am frühen Morgen oder abends eine Teilzeitbeschäftigung und wenn ja, in welchem Umfang zumutbar ist. Dies wird die Verwaltung weiter abzuklären und gestützt hierauf die Invaliditätsbemessung neu vorzunehmen haben. Hinsichtlich der anwendbaren Methode zur Invaliditätsbemessung ist vorab festzustellen, dass kein Anlass besteht, von den Angaben im Abklärungsbericht abzuweichen, wonach die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall als Zeitungsverträgerin arbeiten würde (act. II 34 S. 3 Ziff. 3.4); dies deckt sich zudem mit dem bisher gelebten Status (vgl. den IK-Auszug in act. II 7). Unter diesen Umständen ist für die Invaliditätsbemessung die gemischte Methode anzuwenden. Für die Anteile Erwerbstätigkeit und Betätigung im Haushalt ist dabei der im Rahmen der Beschwerdebeantwortung – entsprechend den beschwerdeführerischen Vorbringen (Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2014, IV/13/846, Seite 10 de S. 3 f., Art. 3 lit. a) – angepasste Abklärungsbericht vom 16. Oktober 2013, mithin ein Status von 13% Erwerb und 87% Aufgabenbereich, massgebend (act. II 34 S. 3 f. Ziff. 3.4 und 4). Im Weiteren ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Mutter von vier kleinen Kindern eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit nur zu Zeiten auszuüben in der Lage ist, während denen sich der Ehemann zu Hause aufhält, um sich um die Kinder zu kümmern, d.h. wie bis anhin frühmorgens oder abends. Sollte also der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit ausserhalb des Aufgabenbereichs aus medizinischer Sicht noch zumutbar sein, wird die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen haben, dass nur Tätigkeiten in Betracht fallen, die zu den genannten Zeiten nachgefragt werden. Die angefochtene Verfügung ist nach dem Gesagten aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessender Neubeurteilung der Invalidität an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1’000.— festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.—, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 Erw. 4). Der geleistete Kostenvorschuss ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2014, IV/13/846, Seite 11 der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Kostennote vom 17. Januar 2014 hat Rechtsanwalt Dr. B.________ ein Honorar von Fr. 1'500.— (6 Std. à Fr. 250.—) sowie Auslagen von Fr. 32.— und Mehrwertsteuer von Fr. 122.55 geltend gemacht. Diese Beträge sind nicht zu beanstanden. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 1'654.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 26. August 2013 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornimmt und danach über den Rentenanspruch neu verfügt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.— werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung, festgesetzt auf total Fr. 1'654.55 (inkl. Auslagen und MWSt), zu bezahlen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2014, IV/13/846, Seite 12 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt eingereichten Akten) - IV-Stelle Bern (samt eingereichten Akten) - Bundesamt für Sozialversicherungen Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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