200 13 834 IV SCI/BRM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. Februar 2014 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Braune A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 26. August 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2014, IV/13/834, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1977 geborene A.________, gelernte … mit Weiterbildung zur …, meldete sich wegen Gelenk- und Nervenentzündungen in Finger, Hand, Ellenbogen, Schulter und Nacken sowie Sensibilisierungsstörungen im Unterarm und im Gesicht (rechts) am 18. Juli 2012 für Berufliche Integration/Rente bei der IV-Stelle Bern (IVB) an (Akten der IVB [act. II] 1). Die IVB holte erwerbliche (act. II 9, 16.1, 16.2, 23, 24) sowie medizinische (act. II 10, 26, 27, 31, 32) Unterlagen ein und veranlasste eine Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Den entsprechenden Bericht legte Dr. med. C.________, FMH Neurologie, am 31. Januar 2013 vor (act. II 38). Nachdem die darin angeregten weiteren Abklärung in der Klinik D._______ (act. II 55) vorgenommen worden waren und die RAD- Ärztin med. pract. E.________, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, dazu Stellung genommen hatte (act. II 56), stellte die IVB mit Vorbescheid vom 31. Mai 2013 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (act. II 57). Sie verfügte – nachdem sie die RAD-Ärztin zu dem am 30. Juli 2013 erhobenen Einwand (act. II 61) nochmals hatte Stellung nehmen lassen (act. II 68 S. 2) – am 26. August 2013 im Sinne des Vorbescheides (act. II 70). B. Zwischenzeitlich hatte die Versicherte aus eigener Initiative andere berufliche Möglichkeiten evaluiert und am 21. Juni 2013 einen Lehrvertrag zur Ausbildung als … mit einem Arzt abgeschlossen (act. II 71) sowie beim beco Berner Wirtschaft um entsprechende Ausbildungszuschüsse nachgesucht (act. II 69 S. 2 – 6).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2014, IV/13/834, Seite 3 C. Mit Beschwerde vom 20. September 2013 lässt die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, beantragen, die Verfügung vom 26. August 2013 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen im Rahmen der Eingliederung zu erbringen; eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine IV-Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50% zuzusprechen, evtl. unter Rückweisung der Akten zwecks Vornahme weiterer Abklärungen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin könne das von den behandelnden Ärzten diagnostizierte TOS nicht ausgeschlossen werden; ein solches trete nur bei Belastung auf und sei vom Spital F.________ lediglich aktuell verneint worden. Dr. med. H.________ habe das Bestehen eines TOS im Bericht vom 10. Juli 2013 ausdrücklich bestätigt und festgehalten, dass sich die lokale Situation dank Aufgabe der Tätigkeit als … und dank konsequent durchgeführter Behandlung entschärft habe. Auf die Beurteilung des RAD könne deshalb nicht abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin habe ihre Tätigkeit als … nicht leichtfertig aufgegeben und sich nicht ohne Not entschlossen, ab August 2013 eine Ausbildung zur … in Angriff zu nehmen, eine Ausbildung, die ihr in einem späteren Zeitpunkt eine wirtschaftliche Selbstständigkeit garantieren sollte. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin den Fall zu früh abgeschlossen, indem sie trotz der offenkundigen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem RAD und den behandelnden Ärzten auf weitere Abklärungen verzichtet habe. In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2013 beantragt die IVB unter Verzicht auf weitere Ausführungen die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Oktober 2013 holte der Instruktionsrichter bei der SUVA die Unfall-Akten der Beschwerdeführerin ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2014, IV/13/834, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. August 2013 (act. II 70). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Kostengutsprache für berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie der Rentenanspruch. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2014, IV/13/834, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Dazu gehören die Berufsberatung (Art. 15 IVG), die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), die Umschulung (Art. 17 IVG), die Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG), der Arbeitsversuch (Art. 18a IVG), der Einarbeitungszuschuss (Art. 18b IVG), Entschädigung für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) und die Kapitalhilfe (Art. 18d IVG). 2.2.2 Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 135 I 161 E. 5.1 S. 165, 132 V 215 E. 4.3.1 S. 225). Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können. Aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergibt sich aber, dass der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen muss. Wenn es um keine besonders kostspielige Massnahme geht, genügt zur Anspruchsbegrünhttp://www.admin.ch/ch/d/sr/831_20/a18c.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_20/a18c.html
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2014, IV/13/834, Seite 6 dung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingter Beeinträchtigung (BGE 122 V 377 E. 2b cc S. 380, 116 V 80 E. 6a S. 81, 115 V 191 E. 4e cc S. 198). 2.2.3 Gemäss Art. 17 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 74 E. 4). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2014, IV/13/834, Seite 7 führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Nachfolgend ist zu prüfen, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Beschwerdeführerin bestehen und wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Den medizinischen Akten ist dazu im Wesentlichen folgendes zu entnehmen: 3.1.1 Der die Beschwerdeführerin vom 14. Februar bis Mitte Juni 2012 behandelnde PD Dr. med. G.________ gab im Arztzeugnis von August 2012 zuhanden der IVB als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit September 2011 bestehende Entzündung des Ellenbogennervs im Bereich der Loge de Guyon an; ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein Nervenödem am nervus ulnaris unbekannter Ursache, ein Schulter-Hand-Syndrom sowie eine Erkrankung des Trigeminus unklarer Ursache (vorübergehend?). Die Arbeit als … sei mit der Schädigung des nervus ulnaris nicht vereinbar. Eine sichere Operationsindikation könne derzeit nicht gegeben werden, dies sei durch den Rheumatologen Dr. H.________ zu entscheiden (act. II 10 S. 2 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2014, IV/13/834, Seite 8 3.1.2 Am 26. Juni 2012 nannten die Kliniken D.________ und I.________ als Diagnose einen Verdacht auf Loge de Guyon-Syndrom rechts und sahen diesbezüglich eine elektrophysiologische Abklärung vor; bis dahin wurde das Weiterführen der konservativen Therapie empfohlen (act. II 32). 3.1.3 Betreffend die klinisch-neurophysiologische Abklärung vom 21. März 2012 hielt Prof. Dr. med. J.________ im Bericht vom 26. September 2012 fest, dass die diskrete Läsion der sensiblen ulnaren Fasern am Handgelenk verschwunden sei, dagegen das kostoklavikuläre Engpasssyndrom bleibe. Die Schmerzen im Gesicht mit Parästhesien seien durch Kettendenisosen und Kieferarthropie erklärt. Zum Nachweis einer – unwahrscheinlichen – Neuroborreliose sollte eine Lumbalpunktion durchgeführt werden; sollte ein Borrelieninfekt stattgefunden haben, wäre dieser vermutlich durch die 4wöchige Antibiotikatur behandelt worden (act. II 26 S. 9 – 11). 3.1.4 Aufgrund dieses konsiliarischen Berichtes erachtete PD Dr. med. G.________ im Bericht vom 10. Oktober 2012 punkto Anamnese und Symptome das Vorliegen eines costo-clavikulären Syndroms (TOS) als gesichert, so dass die Patientin nie mehr als … arbeiten könne (act. II 27 S. 6). Zuhanden der IVB hielt er am 17. Oktober 2012 fest, dass die Patientin an einem thoracic outlet Syndrom leide, das ein Haltungsturnen verlange, um die Einklemmung zu beseitigen. Der Beruf als … sei seines Erachtens nicht mehr zumutbar und derjenige als … nicht empfehlenswert. Statthaft seien alle Berufe, die eine normale Haltung der oberen Thoraxapertur erlaubten; berufliche Massnahmen seien angebracht (act. II 27 S. 4). 3.1.5 Dr. med. H.________, FMH Innere Medizin, Rheumatologie und Sportmedizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. Oktober 2012 ein Schultergürtelkompressionssyndrom rechts sowie einen Status nach Loge de Guyon-Syndrom seit Herbst 2010 (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) und einen Status nach Vitamin B12-Mangel sowie einen Status nach Borreliose 6/12 (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit). Als objektive Befunde erhob er eine Druckdolenz am Os pisiformae links mit schmerzhafter Palmarflexion des Handgelenks links, Test nach Wright beidseits positiv (nur rechts symptomatisch). Die Prognose sei im Allgemeinen gut, jedoch sei ein Rezidiv im Beruf als … möglich. Es wurde eine vollständige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2014, IV/13/834, Seite 9 Arbeitsunfähigkeit ab 1. Juli 2012 bis auf weiteres bescheinigt (act. II 26 S. 2 – 7). 3.1.6 In ihrem Bericht vom 31. Januar 2013 über die Untersuchung vom 22. Januar 2013 hielt Dr. med. C.________ als Diagnosen eine unklare Hypästhesie Dig. IV und V rechts bei unauffälliger Ulnarisneurografie, Wurzelkompression ausgeschlossen (MRI), Nacken-Schulterschmerzen, DD Tendinose sowie einen Status nach Ulnaris-Neuropathie (Loge-de-Guyon) rechts fest. Es sei gut nachvollziehbar, dass die Versicherte ursprünglich an einer Kompression des nervus ulnaris gelitten habe; diese habe sich im Juli 2012 elektrophysiologisch nicht mehr nachweisen lassen. Am ehesten liessen sich die heute geschilderten Beschwerden dem sog. „unspezifischen TOS“ zuordnen, wobei schon die Existenz dieses Syndroms kontrovers diskutiert werde; erschwerend komme hinzu, dass die für dieses kontroverse TOS typischen anamnestischen Angaben im Untersuchungsbericht von Prof. Dr. med. J.________ nicht aufgeführt oder nicht von den überlappenden Symptomen der nachgewiesenen Ulnarisneuropathie differenziert worden seien. Eine Folge der Borrelieninfektion sei bei fehlendem Hinweis auf eine Radikulopathie (sym. Reflexe) unwahrscheinlich. Aus neurologischer Sicht bedürften die sensiblen Störungen an der rechten Hand noch weiterer Abklärungen; anschliessend könne das Zumutbarkeitsprofil gezeichnet werden (act. II 38). 3.1.7 Die von der IVB mit der Abklärung beauftragte Klinik D.________ berichtete am 26. April 2013 über die Ergebnisse der am 3. und 23. April 2013 in der neuromuskulären Sprechstunde vorgenommenen Untersuchungen. Es sei klinisch-neurologisch ein unauffälliger im Detail geprüfter Neurostatus erhoben worden, insbesondere auch ein negativer Provokationstest der HWS. Die Patientin habe berichtet, dass die Symptomatik seit der im Oktober 2012 begonnenen Physiotherapie deutlich regredient sei, so dass sie nur noch gelegentlich leichte Schulterschmerzen und auch nach Belastung selten ein Taubheitsgefühl der ulnaren Finger habe. Hinweise auf eine periphere Pathologie des nervus ulnaris bzw. eine spinale Pathologie hätten sich nicht gezeigt. Elektrophysiologisch finde sich ebenfalls kein Hinweis auf eine postganglionäre Läsion der sensiblen Ulnarisfasern. Eine intermittierende Reizung des nervus ulnaris (vor allem unter Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2014, IV/13/834, Seite 10 lastung: 6 – 8 stündiger Arbeit als …) mit entsprechender sensibler Reizsymptomatik sei natürlich nicht ausgeschlossen. Hinweise für ein TOS hätten sich aktuell nicht gezeigt. Als Diagnose wurde ein Verdacht auf intermittierende Reizung des nervus ulnaris, aktuell regredient, festgehalten (act. II 55). 3.1.8 Im Lichte dieses Ergebnisses hielt die RAD-Ärztin med. pract. E.________ am 22. Mai 2013 fest, dass keine objektivierbare Erkrankung, die die Arbeitsfähigkeit langdauernd negativ beeinflusse, habe gefunden werden können; sowohl der erlernte Beruf als … als auch die letzte Tätigkeit als … sei der Versicherten weiterhin ganztags ohne Leistungsminderung zumutbar (act. II 56 S. 2). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Der Bericht des PD Dr. med. G.________ von August 2012 hielt als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Reizung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2014, IV/13/834, Seite 11 Ellenbogennervs in der Loge de Guyon rechts fest (act. II 10 S. 2), welche eine Betätigung als … verunmögliche. Im Oktober 2012 gab der gleiche Arzt bei stationärem Gesundheitszustand als Diagnose ein TOS vor allem rechts an, das ein Haltungsturnen zwecks Beseitigung der Einklemmung verlange; nähere Ausführungen zur nunmehr gestellten Diagnose fehlen (act. II 27). Bereits am 26. September 2012 hatte Prof. Dr. med. J.________ auf der Basis einer Untersuchung vom März 2012 die diskrete Läsion der sensiblen ulnaren Fasern am Handgelenk als verschwunden beschrieben; verblieben sei das kostoklavikuläre Engpasssyndrom. Die Schmerzen im Gesicht mit Parästhesien konnten erklärt werden und der für unwahrscheinlich gehaltene Borrelieninfekt sei vermutlich durch die stattgefundene Antibiotikatur behandelt worden (act. II 27 S. 8). Etwa zeitgleich hat Dr. med. H.________ ein gute Prognose gestellt und einen Ausschluss der bisherigen Tätigkeit nicht ausdrücklich vorgesehen bzw. ein Rezidiv im Beruf als … allein für möglich erklärt (act. II 26 S. 3). Diese Berichte stimmen im Wesentlichen mit den Ergebnissen der Abklärung der Kliniken D.________ und I.________ vom Juni 2012 überein (act. II 31). Die basierend auf einer persönlichen Untersuchung vom 22. Januar 2013 und einer ausführlichen Diskussion der Vorakten durch die RAD-Neurologin Dr. med. C.________ in ihrem Bericht vom 31. Januar 2013 vorgenommene Einschätzung der bisherigen medizinischen Beurteilungen (vgl. E. 3.1.6 hiervor) ist nachvollziehbar und überzeugt (act. II 38). Zu Recht hat sie unter den gegebenen Umständen zur Objektivierung der sensiblen Störung an der rechten Hand weitere fachärztliche Abklärungen angeordnet. Der im Schreiben an die IVB vom 7. Februar 2013 diesbezüglich formulierten Kritik seitens der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Mit der Abklärung war eine Klinik beauftragt worden, in der sie bereits auf Überweisung ihres behandelnden Arztes PD Dr. med. G.________ untersucht worden war; gegen die Klinik an sich oder die dort tätigen Ärzte wendet sie letztlich nichts ein (act. II 42). Soweit die Beschwerdeführerin angibt, sie würde eine medizinische Abklärung bei einem ihrer Vertrauensärzte – gemeint sind wohl die behandelnden Ärzte – bevorzugen, ist darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf Atteste von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2014, IV/13/834, Seite 12 zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des EVG vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass die IVB eine fachärztliche Untersuchung bei der Klinik D.________ veranlasst hat. Aus dem entsprechenden Bericht vom 26. April 2013 ergibt sich – wie bereits oben zusammengefasst (E. 3.1.7) –, dass eine Nervenschädigung an der rechten Hand bestanden hatte, diese jedoch zwischenzeitlich abgeheilt und heute weder klinisch noch elektrophysiologisch nachweisbar ist. Die Beschwerden wurden als regredient beschrieben. Eine intermittierende Reizung des nervus ulnaris unter Belastung nach 6 – 8 stündiger Arbeit als … mit entsprechender Symptomatik sei natürlich nicht ausgeschlossen. Hinweise für ein TOS hätten sich aktuell jedoch nicht gezeigt. Die Neurologen haben nachvollziehbar dargelegt, dass die verschiedenen aktenkundigen Verdachtsdiagnosen nicht (mehr) bestätigt werden können. Es besteht kein Anlass, an der Schlüssigkeit dieser Beurteilung zu zweifeln. Daran ändert auch der im Rahmen des Vorbescheidverfahrens aufgelegte Bericht des Dr. med. H.________ vom 10. Juli 2013 (act. II 61 S. 3) nichts: darin führt er aus, neurologische Störungen seien nicht mehr objektivierbar und leitet daraus offenbar ab, dass aus rheumatologischer Sicht ein TOS als im Vordergrund bestehend zu bezeichnen ist. Dem steht die – überzeugende – Beurteilung der Klinik D.________ gegenüber, wonach sich eben gerade keine Hinweise für eine TOS gezeigt hätten. Die in diesem Zusammenhang von Dr. med. H.________ erwähnte muskuläre Dauerverhärtung des musculus pectoralis, die inzwischen auch weiter entschärft werden konnte, stellt keinen dauerhaften Gesundheitsschaden im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn dar. Dass Muskelverhärtungen (Myogelosen) zwingend immer wieder auftreten würden, wenn die Beschwerdeführerin ihrer bisherigen Tätigkeit als … – nota bene ergonomisch korrekt – wieder nachginge, ist weder dem Bericht des Dr. med. H.________ noch irgendei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2014, IV/13/834, Seite 13 nem anderen medizinischen Dokument zu entnehmen. Die allfällige weitere Konditionierung hätte hier anzusetzen. Nicht zu beanstanden ist mithin, wenn die RAD-Ärztin med. pract. E.________ in Würdigung der medizinischen Unterlagen davon ausging, dass keine iv-relevanten Gesundheitsschädigungen vorliegen sowie keine funktionelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht (act. II 56), und die IVB in ihrem Entscheid darauf abstellte. 4. 4.1 Mit Blick auf die geltend gemachte berufliche Massnahme ist festzuhalten, dass die Tatsache, die Beschwerdesymptomatik könne bei Belastung möglicherweise wieder auftreten (vgl. Bericht des Dr. med. H.________ vom 10. Juli 2013; act. II 61 S. 3), nicht genügt, um die langdauernde und überdies kostspielige Umschulung als notwendig zu erachten. Nachdem die Beschwerdeführerin die letzte Stelle gesundheitsbedingt verloren hatte, hat sie Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Dabei steht beim aktuellen Gesundheitszustand, der eine dauernde Einschränkung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als … zwar für möglich hält, jedoch gleichsam auch nicht bereits als zwingend bzw. überwiegend wahrscheinlich erscheinen lässt, vorliegend die Wiedereingliederung in den früheren Beruf im Vordergrund und nicht eine Umschulung. Nun hat die Beschwerdeführerin eine dem Anspruch gegenüber der Invalidenversicherung nicht entsprechende Ausbildung, nämlich eine 3jährige Lehre als …, in Angriff genommen und klar zum Ausdruck gebracht, dass sie diese nicht abzubrechen gedenke. 4.2 Im Sinne eines Eventualbegehrens wurde die Zusprechung einer Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50% beantragt. Nachdem die IVB das Leistungsbegehren umfassend hinsichtlich aller möglichen Leistungsbereiche abgewiesen hat und die Ausrichtung einer Rente rein vom Dispositiv her ebenfalls Gegenstand der Verfügung war, ist die Rentenfrage im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu prüfen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2014, IV/13/834, Seite 14 In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass eine Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2012 attestiert worden ist und die Anmeldung zum Leistungsbezug im Juli 2012 erfolgte. Vorliegend wäre das Wartejahr demnach frühestens im Februar 2013 abgelaufen und ein Rentenanspruch hätte angesichts des Zeitpunktes der Anmeldung (vgl. Art. 29 IVG sowie E. 2.3. hiervor) frühestens ab Februar 2013 entstehen können. In diesem Zeitpunkt hatte sich der Gesundheitszustand indessen – wie oben bereits ausgeführt – wieder derart gebessert, dass die Beschwerdeführerin ihre frühere Tätigkeit ohne weiteres wiederum hätte aufnehmen können. Eine rentenrelevante Invalidität, die zu einem (allenfalls auch befristeten) Rentenanspruch geführt hätte, bestand somit nicht. 4.3 Abschliessend sei bemerkt, dass sich aus den edierten SUVA-Akten keine neuen Erkenntnisse ergeben, enthalten diese doch im Wesentlichen die aus den Akten der IVB bekannten medizinischen Berichte. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1’000.— festzulegen. Vorliegend werden die Verfahrenskosten gerichtlich auf Fr. 700.— festgesetzt, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem – doppelt – geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.— verrechnet; der Differenzbetrag von Fr. 700.— wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2014, IV/13/834, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.— werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem doppelt geleisteten Kostenvorschuss (total: Fr. 1‘400.—) entnommen; der Differenzbetrag von Fr. 700.— wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.