200 13 833 IV SCP/PRN/BRL/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. April 2014 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Stirnimann, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch lic.iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 23. August 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/833, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 27. Juni 2006 unter Hinweis auf Gaumen- und Unterkieferkrebs bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). In der Folge holte die IVB diverse medizinische und erwerbliche Unterlagen - insbesondere einen Bericht des Spitals E.________ vom 16. Januar 2007 (AB 26, S. 5 ff.) - ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 27) gewährte die IVB dem Versicherten mit Verfügung vom 25. April 2007 (AB 32) bei einem Invaliditätsgrad von 73% eine ganze Rente ab 1. September 2006. Diese wurde mit Mitteilung vom 9. Juni 2009 (AB 37) bestätigt. B. Im Rahmen einer Revision von Amtes wegen holte die IVB unter anderem einen Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 23. Juli 2012 (AB 48) ein und veranlasste eine berufliche Abklärung bei der Abklärungsstelle F.________ (AB 53, 58), welche letztlich zu einer Anstellung im geschützten Rahmen führte (AB 59). Mit Schreiben vom 17. Januar 2013 (AB 57) schloss die IVB die beruflichen Massnahmen ab. In der Folge holte sie einen RAD-Bericht vom 17. April 2013 (AB 61, S. 2) ein und stellte dem Versicherten schliesslich mit Vorbescheid vom 30. April 2013 (AB 62) die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht. Hiergegen erhob der Versicherte - vertreten durch lic. iur. B.________ - mit Eingabe vom 30. Mai bzw. 12. Juni 2013 (AB 67, 69) Einwand. Nach Eingang eines erneuten Berichts des RAD vom 29. Juli 2013 (AB 77) und Eingabe des Versicherten vom 12. August 2013 (AB 78) stellte die IVB die bisherige Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 33% mit Verfügung vom 23. August 2013 (AB 80) auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/833, Seite 3 C. Hiergegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch lic. iur. B.________, am 19. September 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Beantragt wird die Aufhebung der Verfügung vom 23. August 2013 sowie die Zusprechung einer Viertelsrente. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen vorbringen, das Validen- und das Invalideneinkommen seien nicht korrekt ermittelt worden. Gleichentags ersucht er um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer fehlende Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach. In der Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2013 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 1. April 2014 legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/833, Seite 4 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 23. August 2013 (AB 80). Streitig und zu prüfen ist, ob die Rente des Beschwerdeführers zu Recht per 30. September 2013 (vgl. AB 85) aufgehoben wurde. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/833, Seite 5 ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/833, Seite 6 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.1). 2.5.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.5.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und andererseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 434 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls - sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden - ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; Entscheid des BGer vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.2). 3. 3.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob im Vergleichszeitraum zwischen der rentenzusprechenden Verfügung vom 25. April 2007 (AB 32) und der hier angefochtenen Verfügung vom 23. August 2013 (AB 80) eine Änderung in den (medizinischen und/oder erwerblichen) Tatsachen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Mitteilung vom 9. Juni 2009 (AB 37) ist dabei unbeachtlich, da damals keine umfassende materielle Überprüfung des Leistungsanspruchs erfolgte (vgl. E. 2.5.3 hiervor). 3.2 Vorab ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund vorliegt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/833, Seite 7 Die Rentenzusprache vom 25. April 2007 (AB 32) beruhte im Wesentlichen auf dem Bericht des Spitals E.________ vom 16. Januar 2007 (AB 26, S. 5 ff.). Darin wurde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Rezidiv eines Plattenepithel-Karzinoms sowie ein Status nach operativer Entfernung von Teilen des Mundbodens, der Zunge sowie des Unterkiefers festgestellt. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als ... sei zurzeit nicht zumutbar. Aufgrund der eingeschränkten Geschmacksempfindung sowie des nicht möglichen Kauens infolge Zahnlosigkeit könne der Beruf nicht in seiner bisherigen Form ausgeübt werden. Wegen der Entnahme eines Wadenbeins sei längeres Stehen für den Beschwerdeführer ebenfalls nicht möglich. Für zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar seien dagegen Hilfsarbeiten in der ..., die eine sitzende Position ermöglichten (S. 6). Gemäss dem neu formulierten und überzeugenden (vgl. E. 3.5 hiernach) Zumutbarkeitsprofil des RAD-Arztes Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Tropenmedizin und Reisemedizin FMH (vgl. RAD-Bericht vom 14. April 2013, AB 61, S. 2), ist dem Beschwerdeführer nach einem erfolgreich behandelten Tumorleiden als ... ein Pensum von sechs Stunden bei einer Leistung von 65% zumutbar. Damit liegt eine - von den Parteien nicht bestrittene - erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustands vor. Damit ist ein Revisionsgrund gegeben und der Rentenanspruch des Beschwerdeführers allseitig zu prüfen (vgl. E. 2.5.2 hiervor). 3.3 Bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.3.1 Dr. med. C.________ vom Spital E.________ diagnostizierte im Juli 2012 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Plattenepithelkarzinom der Mundhöhle, Tumorresektion sowie Osteoradionekrose (AB 47, S. 1; vgl. auch AB 46). Die bisherige Tätigkeit sei ab sofort wieder zumutbar, es bestehe aber eine verminderte Leistungsfähigkeit, da langes Stehen und Gehen erschwert sei (AB 47, S. 2). 3.3.2 Dr. med. D.________ legte im RAD-Bericht vom 17. April 2013 (AB 61, S. 2) dar, der Versicherte sei aus medizinischer Sicht auch in der freien Wirtschaft einsetzbar. Als ... könne ein Pensum von sechs Stunden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/833, Seite 8 und eine Leistung von 65% zugemutet werden. Eine angepasste Tätigkeit (leichte Arbeit, mehrheitlich sitzend [über 50%], Stehdauer an einem Stück auf 30 Minuten beschränkt, keine besonderen Anforderungen an die Sehkraft) sei sechs Stunden ohne Leistungseinschränkung zumutbar. Das Profil habe ab 1. August 2012 Gültigkeit. 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfügung vom 23. August 2013 (AB 80) massgeblich auf die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. D.________ vom 17. April 2013 (AB 61, S. 2) gestützt. Nach der Praxis sind entsprechende Berichte grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben, diese Daten unbestritten sind und der Untersuchungsbefund lückenlos vorliegt. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). Dies ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/833, Seite 9 vorliegend gegeben. Dr. med. D.________ verfasste den Bericht nach Einblick in die umfassenden Akten der IVB. Die medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und das basierend auf den Erkenntnissen aus den beruflichen Massnahmen (AB 58, S. 3 f.) sowie den Angaben des behandelnden Arztes (vgl. AB 47, S. 4) formulierte Zumutbarkeitsprofil werden von den Parteien im Rahmen des Beschwerdeverfahrens denn auch nicht (mehr) beanstandet. Damit ist festzustellen, dass der Bericht die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen erfüllt und überzeugt. Dr. med. D.________ führte im Bericht vom 17. April 2013 (AB 61, S. 2) aus, dass das Tumorleiden des Beschwerdeführers erfolgreich behandelt wurde. Das Arbeitstraining in der Abklärungsstelle F.________ (vgl. Bericht Berufliche Abklärung vom 14. Januar 2013, AB 58) zeigte, dass der Beschwerdeführer ein halbes Pensum zu verrichten in der Lage ist. Die reduzierte Leistungsfähigkeit von 65% bei der ...arbeit war dadurch bedingt, dass langes Stehen nicht gut möglich war. Limitierend waren zudem die eingeschränkte Sehfähigkeit und der fehlende Geschmackssinn. Aufgrund dieser Erkenntnisse ist dem Beschwerdeführer auch in der freien Wirtschaft eine leichte, mehrheitlich sitzende (Stehdauer an einem Stück auf 30 Minuten beschränkt; Gewichte heben und tragen bis 10 kg) und ohne spezielle Anforderungen an das Sehvermögen stellende Arbeit im Rahmen von sechs Stunden täglich zumutbar. Diese Beurteilung stimmt im Übrigen auch mit der Einschätzung von Dr. med. C.________ vom 7. Juli 2012 (AB 46, S. 1) überein, wonach der postoperative Zustand leichte Arbeiten zulässt. 3.6 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit während sechs Stunden täglich arbeitsfähig ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/833, Seite 10 4. 4.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). 4.1.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). 4.1.2 Mit einer täglichen Arbeitszeit von 6.30 Stunden ging der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens keiner vollzeitigen Erwerbstätigkeit nach (AB 18, S. 2). Die Frage, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen sich der Beschwerdeführer aus freien Stücken mit einem Teilzeitpensum begnügte bzw. ob im Rahmen des Einkommensvergleichs beim Valideneinkommen von einem reduzierten Arbeitspensum auszugehen wäre (vgl. BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157), braucht vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden, da - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - auch dann kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert, wenn für den hypothetischen Gesundheitsfall von einem Vollzeiterwerb ausgegangen wird. In diesem Sinn gelangt zur Bestimmung des Invaliditätsgrades die ordentliche Methode des Einkommensvergleichs zur Anwendung (Art. 28a Abs. 1 IVG; vgl. E. 2.3 hiervor). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/833, Seite 11 nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/833, Seite 12 bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.3 Für den Einkommensvergleich ist auf den Zeitpunkt der Rentenrevision (Entscheid des EVG vom 3. Juli 2006, I 86/06, E. 4), mithin auf das Jahr der hier angefochtenen Verfügung abzustellen. Massgebend sind somit die Verhältnisse des Jahres 2013 (AB 80). Entsprechende statistische Zahlen für das Jahr 2013 fehlen jedoch noch, so dass eine Festlegung auf das Jahr 2012 erfolgt. 4.4 In der angefochtenen Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Valideneinkommens auf Tabellenlöhne. Dies ist nicht zu beanstanden, da der Beschwerdeführer die letzte Arbeitsstelle vor Eintritt der Invalidität aus wirtschaftlichen bzw. gesundheitsfremden Gründen verloren hatte (vgl. AB 18, S. 4). Somit hätte er selbst im Gesundheitsfall eine neue Stelle suchen müssen und das zuletzt erzielte Erwerbseinkommen kann keine Berücksichtigung mehr finden. Da der Beschwerdeführer nach Beendigung der Schulzeit bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens im ... als ... tätig war (vgl. AB 12, 71, S. 2 f.), ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und unbestritten erstellt, dass er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nach wie vor in diesem Wirtschaftszweig arbeiten würde. Streitig ist dagegen, auf welches Anforderungsniveau abzustellen ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der Tatsache, dass er im ... für die ... alleine zuständig gewesen sei (Alleinverantwortung für die ... sowie die ... und den ...), sei in jedem Fall vom Anforderungsniveau 2 auszugehen (Beschwerde, S. 2). Dieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden. Den Akten ist in beruflicher Hinsicht zwar zu entnehmen, dass er im Anschluss an seinen Lehrabschluss im Jahr 1982 während viereinhalb Jahren als ... tätig war (AB 71, S. 11). Ansonsten sind aber keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche eine Berechnung des Valideneinkommens anhand des Niveaus 2 („Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten“) anstatt des Niveaus 3 („Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt“) rechtfertigen würden. Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer in seiner letzten An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/833, Seite 13 stellung für die ..., die ... sowie den ... zuständig war, vermag daran nichts zu ändern, handelt es sich doch beim ... um einen Kleinbetrieb im ... . Wären zudem ausschliesslich die geltend gemachten Kriterien massgebend, würde wohl die grosse Mehrheit der ... - insbesondere in Kleinbetrieben - in den Anforderungsniveaus 1 und 2 angesiedelt. Stattdessen wurden in der Lohnstrukturerhebung aber 8.1% aller Erwerbstätigen dem Niveau 1 zugeordnet, 30.8% dem Niveau 2, 41.0% dem Niveau 3 und 20.1% dem Anforderungsniveau 4 (www.compass-data.unil.ch > Lohnstruktur > Schweizerische Lohnstrukturerhebung > Variablen > Angestellte Personen > Arbeitsplatzmerkmale > Anforderungsniveau). Unter Berücksichtigung der Vielzahl verantwortungsvollerer Funktionen im ... (beispielsweise in grösseren Betrieben oder mit Personalverantwortung) rechtfertigt sich die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall als Fachkraft in einer durchschnittlich anspruchsvollen Position im Anforderungsniveau 3 arbeiten würde. Dies erscheint ferner auch mit Blick auf die in der Vergangenheit erzielten Einkommen als legitim (vgl. AB 12). Nach dem Gesagten ist zur Berechnung des Valideneinkommens auf die Tabellenwerte der LSE 2010 abzustellen. Vorliegend ist Tabelle TA1, „Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftsabteilungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor“ massgebend, welche für die Wirtschaftsabteilung Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie, Anforderungsniveau 3, Männer, einen Monatslohn von Fr. 4‘383.-- bzw. einen Jahresverdienst von Fr. 52‘596.-- vorsieht. Aufindexiert auf das Jahr 2012 (BFS, Lohnentwicklung 2012, Tabelle T1.1.10, „Nominallohnindex nach Geschlecht, 2011 - 2012“, Gastgewerbe und Beherbergung, Männer, 2012) sowie aufgerechnet auf die übliche Wochenarbeitszeit im betreffenden Wirtschaftszweig („Die Volkswirtschaft“ 12-2013, S. 90, Tabelle B9.2, I Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie, 2012) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 56‘811.04 (Fr. 52‘596.-- ÷ 100 x 101.9 ÷ 40 x 42.4). 4.5 Da dem Beschwerdeführer nur noch eine angepasste berufliche Tätigkeit zumutbar ist (eine leichte, mehrheitlich sitzende Arbeit mit Gewichten bis 10 kg, einer Stehdauer am Stück von maximal 30 Minuten und ohne spezielle Anforderungen an das Sehvermögen; vgl. E. 3.5 hiervor)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/833, Seite 14 und er keine diesem Zumutbarkeitsprofil entsprechende Tätigkeit aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen aufgrund der LSE 2010 festzusetzen. Dazu ist vorliegend auf die Tabelle TA1, „Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftsabteilungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater Sektor“, Niveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), Männer, Total, abzustellen, welche für das Jahr 2010 einen Betrag von Fr. 4‘901.-- pro Monat bzw. Fr. 58‘812.-- pro Jahr enthält. Umgerechnet auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden („Die Volkswirtschaft“ 12-2013, S. 90, Tabelle B9.2, Total) und aufindexiert auf das Jahr 2012 (BFS, Lohnentwicklung 2012, Tabelle T1.1.10, „Nominallohnindex nach Geschlecht, 2011 - 2012“, Total, Männer, 2012) ergibt dies ein Einkommen von jährlich Fr. 62‘353.81 (Fr. 58‘812.-- ÷ 40 x 41.7 ÷100 x 101.7). Unter Berücksichtigung der reduzierten Erwerbsfähigkeit von 30 Stunden pro Woche resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 44‘857.35 (Fr. 62‘353.81 ÷ 100 x [30 ÷ 41.7 x 100]). Vom errechneten Invalideneinkommen gewährte die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 15%. Eine leidensbedingte Kürzung des Tabellenlohns ist insofern nicht zu beanstanden, als dem Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte Tätigkeiten in Teilzeit zumutbar sind. Soweit der Beschwerdeführer aber einen Abzug von 20% geltend macht, ist festzustellen, dass ein solcher in dieser Höhe angesichts der persönlichen und beruflichen Umstände nicht gerechtfertigt wäre. Insbesondere wurde die eingeschränkte Seh- und Stehfähigkeit des Beschwerdeführers bereits bei der Formulierung des Zumutbarkeitsprofils bzw. mit der Heranziehung des Anforderungsniveaus 4 berücksichtigt. Einer allfälligen zusätzlichen Lohnminderung aufgrund der äusserlich erkennbaren Beeinträchtigungen bzw. einem deshalb möglicherweise weiter eingeschränkten Tätigkeitsgebiet, namentlich im Umgang mit Kunden, hat die IVB im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens mit dem Abzug von 15% gebührend Rechnung getragen. Weitere lohnreduzierende Umstände sind nicht ersichtlich, zumal sich der Beschwerdeführer noch während mehr als zehn Jahren im Erwerbsalter befinden wird.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/833, Seite 15 Unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzugs von 15% ergibt sich ein Invalideneinkommen von jährlich Fr. 38‘128.75 (Fr. 44‘857.35 - [Fr. 44‘857.35 ÷ 100 x 15]). 4.6 Zusammenfassend resultiert bei einem Valideneinkommen von Fr. 56‘811.04 und einem Invalideneinkommen von Fr. 38‘128.75 eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 18‘682.29, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 125) 33% entspricht (100 ÷ Fr. 56‘811.04 x Fr. 18‘682.29). 5. Nach dem Gesagten ist die Aufhebung der Invalidenrente per 30. September 2013 (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]) rechtens. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. August 2013 erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 6.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 700.-- festzusetzen und - unter Vorbehalt der unentgeltlichen Prozessführung - dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/833, Seite 16 6.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 6.3.2 Aufgrund der zum Gesuch um unentgeltliche Prozessführung eingereichten Unterlagen ist die Prozessbedürftigkeit erstellt (vgl. Eingaben vom 7. Oktober 2013 sowie vom 1. April 2014). Das vorliegende Beschwerdeverfahren war auch nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Damit sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bezüglich Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren erfüllt. Das Gesuch ist somit gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist folglich - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) - von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung wird der Beschwerdeführer - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO - jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/833, Seite 17 5. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.