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Bern Verwaltungsgericht 09.12.2013 200 2013 829

December 9, 2013·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,029 words·~10 min·5

Summary

Einspracheentscheid vom 11. September 2013

Full text

200 13 829 EL FUR/TSK/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 9. Dezember 2013 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Tschirren A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 11. September 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2013, EL/13/829, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1944 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter resp. Beschwerdeführer) bezog ab Oktober 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 63 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Akten [act. II] 16 der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB resp. Beschwerdegegnerin]). Am 19. Mai 2000 meldete sich der Versicherte bei der AKB zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente an (act. II 1). Die AKB errechnete gestützt auf die eingereichten und eingeholten Unterlagen von Oktober 1998 bis und mit Juni 1999 einen Einnahmeüberschuss. Ab Juli 1999 resultierte hingegen ein Ausgabenüberschuss (act. II 61 bis 71). Mit Verfügung vom 15. März 2001 (act. II 72) sprach die AKB dem Versicherten ab Juli 1999 EL zu. Dagegen wurde der Anspruch für den Zeitraum von Oktober 1998 bis und mit Juni 1999 verneint. In der Folge unterzog die AKB den EL-Anspruch periodischen Revisionen, wobei sie diesbezüglich den Anspruch betraglich anpasste und entsprechende, unangefochten gebliebene Verfügungen erliess (act. II 80, 91, 95, 103, 105, 114, 125). B. Gegen die Verfügung vom 15. August 2013, womit ab 1. September 2013 bis auf weiteres eine monatliche EL von Fr. 650.-- zugesprochen worden war (act. II 134), erhob der Versicherte am 4. September 2013 Einsprache (act. II 140) und beantragte sinngemäss die Berücksichtigung der Mietkosten für die Garage als Ausgabe in der EL-Berechnung. Mit Einspracheentscheid vom 11. September 2013 (act. II 141) wies die AKB die Einsprache ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2013, EL/13/829, Seite 3 C. Hiergegen erhebt der Versicherte mit Eingabe vom 13. September 2013 (am 18. September 2013 von der AKB an das Gericht weitergeleitet) Beschwerde und verlangt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides bzw. die Berücksichtigung der Garagenmietkosten in der EL- Berechnung. Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. September 2013 (act. II 141). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des EL- Anspruchs des Beschwerdeführers und in diesem Zusammenhang allein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2013, EL/13/829, Seite 4 die Frage, ob die zusätzlich geltend gemachten Mietausgaben anzurechnen sind. Die richterliche Beurteilung hat sich daher auf diese Frage zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Gemäss der dem Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 15. August 2013 (act. II 134) betragen die EL ab September 2013 Fr. 650.-- pro Monat; der Beschwerdeführer verlangt die zusätzliche Anrechnung von Ausgaben in der Höhe von Fr. 180.-- pro Monat. Angesichts der daraus resultierenden Differenz sowie unter Berücksichtigung dessen, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41), mithin der Anspruch für die Monate September, Oktober, November und Dezember des Jahres 2013 im Streit liegt, beläuft sich der Streitwert auf unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2013, EL/13/829, Seite 5 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2013 für Alleinstehende Fr. 19'210.-- und für Ehepaare Fr. 28'815.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 13 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 21. September 2012 [SR 831.304]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). 3. 3.1 Der Beschwerdegegner bezog eine Invalidenrente resp. heute eine AHV-Rente und hat damit grundsätzlich Anspruch auf EL zur Deckung seines Existenzbedarfs. Streitig und zu prüfen ist, ob der Mietzins einer Garage Bestandteil der nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG für den Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten abzugsberechtigten anerkannten Ausgaben bilden kann. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass seine Wohnung viel zu klein sei und er über zu wenig Abstellplatz verfüge. Deshalb sei der Mietzins der als zusätzlicher Abstellraum genutzten Garage von monatlich Fr. 180.-- zur Wohnungsmiete hinzu zu rechnen und dementsprechend als Ausgabe bei der EL-Berechnung zu berücksichtigen. 3.2.2 Dagegen bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass für die EL- Berechnung als anerkannte Ausgabe der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten angerechnet würden. Dementsprechend sei der jährliche Mietzins von Fr. 8'832.-- und die Nebenkosten von Fr. 2'676.-in der EL-Berechnung berücksichtigt worden. Die Mietzinsteilung sei durchgeführt worden, da der Beschwerdeführer die Wohnung mit einer an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2013, EL/13/829, Seite 6 deren Person teile. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könnten die Kosten für eine Garage nicht als Mietausgaben in die EL- Berechnung einfliessen. 3.3 Nach dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG sind als Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten anerkannt. Eine Wohnung ist ein meist aus mehreren Räumen bestehender, nach aussen abgeschlossener Bereich in einem Wohnhaus, der einem Einzelnen oder mehreren Personen als ständiger Aufenthalt dient bzw. eine Unterkunft. Eine Garage bildet nach dem Wortsinn nicht Bestandteil einer Wohnung, sondern ihres Aussenraumes unter oder neben dem Wohnhaus. Damit die Miete einer Garage trotzdem Teil der Miet- und Nebenkosten im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG bilden kann, müsste der Wortsinn des Wortes "Wohnung" nicht dem Rechtssinn der Norm entsprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 9. August 2013, 9C_69/2013, E. 5 mit Verweis auf BGE 137 V 13 E. 5.1 S. 17 i.V.m. E. 5.4 S. 20). Das Bundesgericht hat die Frage nach der Abzugsfähigkeit von Wohnungsmietkosten, ungeachtet der für die Mehrkosten geltend gemachten Gründe, immer mit Blick auf die konkrete Wohnsituation beantwortet. Gemäss BGE 100 V 52 können die Mietkosten für eine Zweitwohnung anerkannt werden, wenn diese aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen für den Versicherten unabdingbar ist. Bei einer Wohnung die sich in einem einzigen Zimmer erschöpfte und elementaren Bedürfnissen nicht zu genügen vermochte, erschien das Hinzumieten eines Malateliers, mit Blick auf den mit den EL verfolgten Zweck der angemessenen Deckung des Existenzbedarfs, als gerechtfertigt (unveröffentlichter Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 19. September 1995, P 10/95, zitiert in BGer 9C_69/2013, E. 6). Hingegen wurde die Anrechenbarkeit von Kosten für die Einlagerung von Möbeln, die in einer kleinen Wohnung nicht Platz fanden, verneint (Entscheid des EVG vom 30. November 2004, P 16/03, E. 3). Im Entscheid P 15/01 vom 29. Juni 2001, E. 2, liess das EVG offen, ob der Mietzinsaufwand für eine Garage, die einer Hauswartin als Werkzeuglagerraum diente, unter die Wohnungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2013, EL/13/829, Seite 7 mietkosten fallen konnten; eine Berücksichtigung der Ausgaben erfolgte unter dem Posten Gewinnungskosten. In der Lehre wird zum Rechtsinn der Norm festgehalten, dass nur der Mietzins einer Wohnung abzugsfähig ist. Damit werden Mietzinsausgaben für eine Garage oder einen Autoabstellplatz, für Geschäftsräume, für einen separaten Hobbyraum, für eine Ferienwohnung neben der eigentlichen Wohnung etc. von der Berücksichtigung ausgeschlossen, weil diese Räumlichkeiten nicht dem existenziellen Wohnbedürfnis dienen (RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1698 N. 93). Ob Mietnebenkosten berücksichtigt werden können, entscheidet sich nicht dadurch, ob sie im Mietvertrag als solche aufgeführt werden. Massgeblich ist, ob sie eng mit dem Gebrauch des Mietobjekts zusammenhängen oder den allgemeinen Lebensbedürfnissen dienen (ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 138). 3.4 Aus dem Vorstehenden erhellt, dass Lehre und Rechtsprechung einen Abzug unter der Ausgabenposition von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG "Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten", ungeachtet der für die Mehrkosten geltend gemachten Gründe, immer von der konkreten Wohnsituation abhängig machen; sie dienen der Gewährleistung der existenziellen Wohnbedürfnisse und hängen eng mit dem Gebrauch des Mietobjekts Wohnung zusammen (BGer 9C_69/2013, E. 8). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Garage zum einen nicht um einen Wohnungsbestandteil und zum andern stellt die Miete einer Garage als zusätzlicher Abstellraum kein existenzielles Wohnbedürfnis des Beschwerdeführers dar. Dass die nach Ansicht des Beschwerdeführers "viel zu kleine Wohnung" seinen elementaren Bedürfnissen nicht zu genügen vermag (vgl. EVG P 10/95), bringt er bei der gemieteten Dreizimmerwohnung (act. II 132) zu Recht nicht vor. Berufliche oder gesundheitliche Gründe für die Garagenmiete im Sinne der Rechtsprechung von BGE 100 V 52 (vgl. E. 3.3 hiervor) werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind vorliegend nicht ersichtlich. Auch unter einem anderen Ausgabenpunkt lassen sich die geltend gemachten Mietkosten nicht subsumieren. Da

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2013, EL/13/829, Seite 8 der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung die anerkannten Ausgaben in Art. 10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt hat (Urteil des BGer vom 25. Februar 2009, 8C_140/2008, E. 7.2; bestätigt für das neue Recht im Urteil des BGer vom 7. Mai 2009, 9C_822/2009, E. 3.3), ist eine Anrechnung der fraglichen Kosten als zusätzliche Ausgabenkategorie nicht statthaft. Demzufolge sind die geltend gemachten Mietkosten für die Garage im vorliegenden Sachverhalt nicht für die Berechnung der EL nicht einzubeziehen. 3.5 Nach dem Ausgeführten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. September 2013 (act. II 141) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2013, EL/13/829, Seite 9 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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