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Bern Verwaltungsgericht 08.04.2014 200 2013 822

April 8, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·9,524 words·~48 min·5

Summary

Verfügung vom 2. August 2013

Full text

200 13 822 IV KOJ/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. April 2014 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Stirnimann, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 2. August 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/822, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1971 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), gelernte … und Mutter zweier in den Jahren 2003 und 2009 geborener Kinder, zog sich bei einem Skiunfall 1991 ein Schleudertrauma sowie eine commotio cerebri zu (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], act. II 1 S. 16; 10 S. 1; act. IIA 159 S. 4). Mit Verfügung vom 17. November 1998 sprach ihr die IVB für die erwerblichen Folgen eine vom 1. Juli 1996 bis 31. Juli 1997 befristete halbe Invalidenrente zu (act. II 1 S. 13). Im Januar 2001 meldete sich die Versicherte bei der IV unter Hinweis auf Kopf-, Nacken-, Schulter- und Rückenschmerzen sowie Schmerzen in den Beinen zum Leistungsbezug in Form von Umschulung an (act. II 1 S. 6). Die IVB klärte den Sachverhalt in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab; insbesondere veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung durch die B.________ (nachfolgend MEDAS; Expertise vom 5. Dezember 2002 [act. II 23]). Gestützt darauf sprach die IVB der Versicherten mit diversen Verfügungen ab April 2001 bei einem gemäss der Einkommensvergleichsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Invalidenrente sowie eine entsprechende Zusatzrente für ihren Ehemann zu (act. II 33). B. Im Rahmen eines im Januar 2006 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens (act. II 43) stellte die IVB mit Verfügung vom 29. Dezember 2006 (act. II 60) die Invalidenrente bei einem nach der gemischten Methode (50% Erwerb; 50% Haushalt) ermittelten Invaliditätsgrad von 10% per 31. Januar 2007 (act. II 61) ein. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung (nachfolgend: Verwaltungsgericht) – nach übereinstimmendem Antrag der Parteien – in dem Sinne gut, als es die Akten zwecks weiterer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/822, Seite 3 (medizinischer) Abklärungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung an die IVB zurückwies (VGE IV 67706 [act. II 67]). In der Folge zog die IVB weitere medizinische Berichte bei und veranlasste in der MEDAS eine polydisziplinäre Begutachtung (Expertise vom 12. November 2007 [act. II 72]). Ferner liess sie den Abklärungsbericht Haushalt vom Juli 2006 (act. II 49) durch ihren Abklärungsdienst anhand der Akten ergänzen (act. II 76). Hierauf stellte die IVB mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 4. März 2008 (act. II 81) die Invalidenrente bei einem nach Massgabe der gemischten Methode (50% Erwerb; 50% Haushalt) ermittelten Invaliditätsgrad von 10% per 30. April 2008 (act. II 83) ein. C. Am 7. Juni 2010 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine schwere Herzinsuffizienz, eine Zwerchfellparese, eine Depression sowie eine Verstärkung der Rückenschmerzen erneut zum Bezug einer Invalidenrente an (act. II 88). Die IVB tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess die Versicherte – auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes, RAD (act. IIA 113 S. 6) – im Institut X.________ (MEDAS) polydisziplinär begutachten (Expertise vom 27. November 2012 [act. IIA 146.1]). In der Folge liess die Versicherte einen Bericht von Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, ins Recht legen (act. IIA 150), woraufhin die IVB beim RAD einen ärztlichen Bericht einholte (act. IIA 156). Ferner liess sie durch ihren Abklärungsdienst einen weiteren Abklärungsbericht Haushalt (act. IIA 159) erstellen. Mit Vorbescheid vom 12. April 2013 (act. IIA 167) stellte die IVB bei einem in Anwendung der gemischten Methode (50% Erwerb; 50% Haushalt) ermittelten Invaliditätsgrad von 11% die Ablehnung des Rentengesuchs in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte Einwand, worauf die IVB Stellungnahmen des RAD sowie des Abklärungsdienstes einholte (Akten der IVB [act. IIB], 181; 187). Am 2. August 2013 (act. IIB 190) verfügte die IVB wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/822, Seite 4 D. Mit Schreiben vom 26. August 2013 (act. IIB 194) liess die Versicherte diverse medizinische Berichte einreichen, mit welchen eine erneute Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht wurde. Hierauf holte die IVB eine weitere Stellungnahme des RAD (act. IIB 202) sowie ihres Abklärungsdienstes ein (act. IIB 203). E. Gegen die Verfügung vom 2. August 2013 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. September 2013 Beschwerde und beantragte die (per 2003) rückwirkende Zusprechung einer Invalidenrente samt Kinderrenten. In der Begründung bringt die Beschwerdeführerin – unter Verweis auf die im Parallelverfahren 200 2013 775 eingereichten Unterlagen (Akten der Beschwerdeführerin [act. I]) – sinngemäss und zusammengefasst vor, die Zuweisung der MEDAS als Gutachterstelle sei nicht regelkonform bzw. unter Missachtung des Zufallsprinzips erfolgt und das Gutachten im Übrigen nicht vollständig bzw. beweiskräftig. Ferner hätte sie im Gesundheitsfall 80-100%, nicht 50% gearbeitet. Schliesslich habe sie körperlich nachweisbare Beschwerden und sei seit 2009 zu 100% arbeitsunfähig. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2013 reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Berichte sowie Auszüge aus dem individuellen Konto (IK) ihres Ehemannes ein (Akten der Beschwerdeführerin [act. IA]), darunter diverse medizinische Berichte. Aus diesen sei ersichtlich, dass mehrere Diskushernien in der HWS, BWS und LWS vorlägen, womit die körperlichen Einschränkungen (mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit) ausgewiesen seien. Mit Bezug auf die Statusfrage bringt sie vor, ihr Mann hätte ohne ihr Einkommen nicht für die Familie sorgen können; sie sei immer der „Hauptverdiener“ gewesen. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2013 schliesst die Beschwerdegegnerin – soweit den Rentenanspruch bis Juni 2013 betreffend – auf Abweisung der Beschwerde. Für die Begründung verweist sie auf das ebenfalls beim Verwaltungsgericht hängige Verfahren 200 13 775 (betreffend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/822, Seite 5 Hilflosenentschädigung) und die Ausführungen in der entsprechenden Beschwerdeantwort: Demnach erfüllten sowohl der Abklärungsbericht Haushalt vom 28. März 2013 als auch das Gutachten der MEDAS vom 27. November 2012 die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert solcher Berichte. Der Stellungnahme des RAD vom 4. Oktober 2013 sei nun zu entnehmen, dass mit der Diagnose einer Diskushernie L4/5 ab Juli 2013 ein neuer medizinischer Befund dokumentiert sei, womit das Zumutbarkeitsprofil des MEDAS-Gutachtens ab Juli 2013 keine Gültigkeit mehr habe. Folglich werde die Rückweisung der Angelegenheit zwecks Vornahme weiterer Abklärungen für die Zeit ab Juli 2013 beantragt. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Oktober 2013 erkannte der Instruktionsrichter die im parallelen Beschwerdeverfahren 200 13 775 (betreffend Hilflosenentschädigung) eingereichten IV-Akten zu den Akten des vorliegenden Verfahrens. Mit Stellungnahme vom 27. Januar 2014 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des Spitals D.________ vom 18. Dezember 2013 sowie vom 4. Februar 1997 ein. Zusätzlich machte sie geltend, sie leide neu an Depressionen und an zwei Tumoren im Schädel. Im Übrigen hielt sie im Wesentlichen an den beschwerdeweise vorgebrachten Rechtsbegehren und Standpunkten fest. Am 30. Januar 2014 ging beim Verwaltungsgericht ein ärztliches Zeugnis vom 29. Januar 2014 ein, welches der Beschwerdegegnerin in der Folge zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/822, Seite 6 den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 2. August 2013 (act. IIB 190). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt grundsätzliche Einwendungen gegen die Zuteilung der MEDAS als Gutachterstelle. Die Beschwerdegegnerin habe namentlich zu beweisen, dass die Zuteilung nach dem „Zufallsprinzip“ erfolgt sei. 2.2 2.2.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/822, Seite 7 gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 2.2.2 Von der Verwaltung angeordnete medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG. Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip gemäss dem Zuweisungssystem „SuisseMED@P“ (Art. 72bis Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201; in Kraft seit 1. März 2012]; BGE 139 V 349 E. 2.2 S. 351). 2.2.3 Es liegt in der beiderseitigen Verantwortung von IV-Stelle und versicherter Person, vermeidbare Verfahrensweiterungen abzuwenden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256). Entsprechend hat die versicherte Person nach Treu und Glauben Einwendungen möglichst bald nach Kenntnisnahme der massgebenden Kenndaten der Begutachtung zu erheben; deren Rechtzeitigkeit richtet sich indessen nach den Umständen des Einzelfalls (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275). Das Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) sieht vor, dass Einwände und Zusatzfragen innert zehn Tagen seit der Mitteilung einzureichen sind; diese Frist kann auf schriftliches Gesuch hin verlängert werden (Rz. 2082 KSVI; vgl. auch Rz. 2085.2 KSVI). Gegen diese Regelung ist grundsätzlich nichts einzuwenden, da das Verfahren einfach und rasch bleiben muss (BGE 139 V 349 E. 5.2.3 S. 356). 2.3 Am 18. August 2011 (act. IIA 115) orientierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin dahingehend, dass zwecks Beurteilung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung eine medizinische Abklärung notwendig sei, welche bei der MEDAS durchgeführt werde. Am 8. Juni 2012 wurde sie über die zuständigen Fachärzte informiert (act. IIA 122). Zwar teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am 1. März 2012 (act. IIA 115) mit, es sei ihr nicht möglich, an der Begutachtung in … teilzunehmen, da sie den Transport dorthin nicht bewältigen kön-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/822, Seite 8 ne. Nachdem die Beschwerdegegnerin bezüglich der Transportfähigkeit der Beschwerdeführerin Rücksprache mit dem RAD genommen und Letztere daraufhin zweimal zur Mitwirkung aufgefordert hatte (act. IIA 120; 123), reiste die – zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertretene (act. IIA 124) – Beschwerdeführerin zur Begutachtung nach …. Damit ist von ihrem Einverständnis mit der Gutachterstelle auszugehen. Namentlich machte die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt geltend, die Zuteilung der Gutachterstelle sie nicht regelkonform erfolgt (vgl. auch act. IIA 171 S. 1 ff.). Damit kann offen bleiben, ob die Zufallsvergabe gemäss dem Zuweisungssystem „SuisseMED@P“ vorliegend überhaupt zur Anwendung gelangt wäre, wurde der Beschwerdeführerin die MEDAS als Durchführungsstelle der Begutachtung doch bereits im August 2011 mitgeteilt und erfolgt die Gutachtensvergabe über „SuisseMED@P“ erst seit 1. März 2012: So oder anders erfolgt die erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren sowie in Kenntnis des Gutachtensergebnisses vorgebrachte Rüge verspätet, weshalb die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/822, Seite 9 3.3 3.3.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). 3.3.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG bzw. bis 31. Dezember 2007 aArt. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 149). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/822, Seite 10 3.3.3 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). 3.4 3.4.1 Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 3.4.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; AHI 1997 S. 288 E. 2b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/822, Seite 11 3.4.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 3.4.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 4. 4.1 Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 4. März 2008 (act. II 81) hob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete Invalidenrente revisionsweise per 30. April 2008 auf. Mit Bezug auf den vorliegend streitigen Rentenanspruch (vgl. E. 1.2 vorne) liegt somit eine Neuanmeldung vor. Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss gekommen ist, die Beschwerdeführerin sei nicht in rentenbegründendem http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_721%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-V-198%3Ade&number_of_ranks=0#page198

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/822, Seite 12 Ausmass invalid. Massgebende Vergleichszeitpunkte bilden die Verfügung vom 4. März 2008, mit der ein Leistungs- bzw. Rentenanspruch mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades rechtskräftig aufgehoben wurde, und die nunmehr angefochtene Verfügung vom 2. August 2013 (vgl. E. 3.4.4 vorne). 4.2 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2. August 2013 von einem Status 50% Erwerb und 50% Haushalt aus, wohingegen die Beschwerdeführerin einen solchen von 80-100% Erwerb geltend macht. Umstritten ist somit dieser Status und damit die Frage, in welchem zeitlichen Ausmass die Beschwerdeführerin als Gesunde ausserhäuslich tätig wäre. 4.2.1 Im Rahmen der 2003 erfolgten Rentenzusprache wurde die Beschwerdeführerin als voll Erwerbstätige eingestuft (act. II 33 S. 8). In der Folge gründete sie eine Familie; im nachfolgenden Revisionsverfahren wurde gestützt auf diese veränderten Verhältnisse von einem Status 50% Erwerb und 50% Haushalt ausgegangen (act. II 49 S. 4 und 6; 76 S. 4). Wohl machte die Beschwerdeführerin schon damals geltend, im Gesundheitsfall ein 80%-Pensum zu bestreiten, akzeptierte jedoch den schliesslich der Verfügung zugrunde gelegten Status. 4.2.2 Im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren macht die Beschwerdeführerin wiederum geltend, im Gesundheitsfall einer 80-100%igen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Indessen hat sich seit der revisionsweisen Aufhebung der Invalidenrente im März 2008 (act. II 81) an den familiären Verhältnissen mit Betreuungspflichten für die Kinder nichts geändert. Vielmehr gebar die Beschwerdeführerin im Jahre 2009 ein zweites Kind. Im Übrigen geht aus den Akten hervor, dass der Ehemann die berufliche Tätigkeit aufgegeben hat, um für die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder zu sorgen (act. IIA 159 S. 3 und 5; 146.1 S. 33). Bei voller Gesundheit der Beschwerdeführerin hätte er seine Erwerbstätigkeit folglich fortgeführt. Dabei hätte er mit einem gemäss Auszug aus dem IK in den Jahren 2003 bis 2008 erzielten Einkommen von durchschnittlich Fr. 60‘000.-- bis Fr. 70‘000.-- (act. IIB 183 S. 3) den Unterhalt einer vierköpfigen Familie finanzieren können. Die gegenteilige Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/822, Seite 13 hauptung der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 15. Oktober 2013 ist unzutreffend. Die Beschwerdeführerin wäre unter diesen Umständen im Gesundheitsfall nicht zur Ausübung einer mindestens 80%igen Erwerbstätigkeit angewiesen gewesen. Ferner trifft ihre Behauptung, wonach sie mehr als ihr Ehemann verdienen würde, nicht zu, bewegte sich ihr bei der E.________ erzieltes Einkommen doch im selben Rahmen wie dasjenige ihres Ehemannes (act. II 5 S. 2). Mithin wäre bei voller Erwerbstätigkeit des Ehemannes und einer hälftigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin von einem im Gesundheitsfall erzielten Familieneinkommen von über Fr. 100‘000.-- auszugehen. Es bleibt schliesslich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Feststellungen der MEDAS im Gutachten vom 12. November 2007 sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als … wie auch in anderen körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeiten zu 70% arbeitsfähig war (act. II 72 S. 29), indessen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der E.________ im Juli 2002 (act. II 64 S. 15) keiner – auch nur teilzeitlichen – Erwerbstätigkeit mehr nachging (act. II 72 S. 16). Schöpfte die Beschwerdeführerin jedoch die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht aus, ist umso weniger von einer im Gesundheitsfall hypothetischen 80-100%igen Erwerbstätigkeit auszugehen. 4.2.3 Dem Gesagten zufolge ist die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Statusänderung nicht überwiegend wahrscheinlich dargetan. Demnach besteht für das Gericht kein Anlass für eine Korrektur des vom Abklärungsdienst bzw. von der Verwaltung festgelegten Status 50% Erwerb und 50% Haushalt. 4.3 Bei Erlass der Verfügung vom 4. März 2008 (act. II 81) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht (mittelbar) auf das ME- DAS-Gutachten vom 12. November 2007 (act. II 72) ab. Darin wurden interdisziplinär die folgenden gesundheitlichen Einschränkungen festgehalten (S. 26): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Chronisches Cervicalsyndrom (ICD-10 M50.3) • muskuläre Dysbalance im Schultergürtelbereich • degenerative HWS-Veränderungen laut Angabe • Status nach HWS-Distorsionstrauma 01/1991 (ICD-10 S13.6)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/822, Seite 14 2. Chronisches Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen LWS- Veränderungen laut Angabe (ICD-10 M51.3) 3. Periarthropathia humero scapularis rechts (ICD-10 M75.0) Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) 2. Adipositas (BMI 37kg/m2) (ICD-10 E66.0) 3. Substituierte Hypothyreose (ICD-10 E03.9) bei Hashimoto Thyreoiditis, Erstdiagnose 10/2003 4. Anamnestisch leichtes Asthma bronchiale (ICD-10 J45.9) • Lungenfunktion vom 9. Januar 2004: leichte obstruktive Ventilationsstörungen mit positivem Inhalationstest 5. Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0) Aus neurologischer Sicht bestehe in körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeiten, wie der angestammten Tätigkeit als …, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30%. Aufgrund der Rückenproblematik seien der Beschwerdeführerin körperlich schwere Tätigkeiten, solche mit dem Heben und Tragen von Lasten über 10kg und solche, welche in Zwangshaltungen und über Kopf ausgeübt werden müssten sowie Tätigkeiten ohne die Möglichkeit eines Positionswechsels nicht mehr zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ausser der Somatisierungsstörung könne keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Aus psychiatrischer Sicht könne es der Beschwerdeführerin deshalb zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können. Auch die internistischen Diagnosen schränkten die Arbeitsfähigkeit nicht zusätzlich ein. Insgesamt könne somit eine Arbeitsunfähigkeit von 30% in der angestammten und in anderen körperlich leicht bis mittelschwer belastenden Tätigkeiten festgestellt werden. Körperlich schwer belastende Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar (S. 27). 4.4 Für den Zeitraum zwischen Erlass der Verfügung vom 4. März 2008 und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2. August 2013 präsentiert sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 4.4.1 Vom 5. bis 17. Februar 2010 war die Beschwerdeführerin im Spital F.________ hospitalisiert. Im entsprechenden Austrittsbericht vom 19. Fe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/822, Seite 15 bruar 2010 (act. IIA 95 S. 13) wurde festgehalten, die Selbstzuweisung sei aufgrund thorakaler Schmerzen und vermehrter Belastungsdyspnoe erfolgt. In der Vorgeschichte seien ein Asthma bronchiale mit rezidivierenden respiratorischen Infekten sowie eine Minderbelüftung des linken Unterlappens bei Zwerchfellparese links bekannt. Im Januar 2010 habe sie sich in eine pulmonale Rehabilitation begeben (vgl. act. IIA 95 S. 30); nach Austritt seien jedoch die Leistungsintoleranz und Belastungsdyspnoe persistiert (S. 14). Es sei eine invasive Abklärung mittels Herzkatheteruntersuchung und Koronarangiographie erfolgt. Eine Koronaratheromatose habe ausgeschlossen werden können; bei der Linksherzuntersuchung sei jedoch eine deutlich verminderte linksventrikuläre systolische Funktion bei diffusen Hypokinesien zur Darstellung gekommen. In der anschliessend durchgeführten Echokardiographie hätten sich jedoch keine Hinweise für eine Speicherkrankheit finden lassen und auch in der Laboranalyse hätten sich keine Pathologien gezeigt. Zusammengefasst könnten die Befunde auf eine Tako-Tsubo-Kardiomyopathie zurückzuführen sein (S. 15). Es bestehe zudem eine psychosoziale Belastungssituation: Der Ehemann müsse bei Krankheit der Beschwerdeführerin oft kurzfristig die Kinderbetreuung übernehmen und nun drohe der Verlust der Anstellung (S. 15). Bezüglich des bekannten Asthma bronchiale habe die Beschwerdeführerin in der letzten Lungenfunktionsprüfung keine Obstruktion aufgewiesen. Während der aktuellen Hospitalisation habe sich zu keiner Zeit ein spastischer Auskultationsbefund gezeigt (S. 15). In der anschliessenden kardialen Rehabilitation vom 17. Februar bis 13. März 2010 (act. IIA 93 S. 3) habe sich eine normalisierte Ventrikelfunktion ohne Regionalitäten bei leicht konzentrisch hypertrophem Myocard (mit normaler rechtsventrikulärer Funktion; eine relevante pulmonalarterielle Hypertonie habe nicht nachgewiesen werden können; kein Perikarderguss) finden lassen. Auch laborchemisch habe sich eine Besserung der Herzinsuffizienz ergeben. Trotz der objektiv deutlich gebesserten Befunde habe die Beschwerdeführerin noch über eine Leistungsintoleranz sowie eine Anstrengungsdyspnoe geklagt (S. 4). 4.4.2 Im Bericht des Spitals F.________ vom 14. Juni 2010 (act. IIA 95 S. 7) wurde festgehalten, zwischenzeitlich seien bereits zwei Echokardio-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/822, Seite 16 graphien durchgeführt worden, welche beide eine deutliche Verbesserung bzw. fast vollständige Normalisierung der schweren linksventrikulären Funktionseinschränkung gezeigt hätten (S. 7 f.). Aktuell sei das Leitsymptom nach wie vor eine belastungsabhängige Dyspnoe (S. 8). Ca. vier Monate nach einer passageren schweren linksventrikulären Funktionsstörung mit Herzinsuffizienz und positivem Troponin zeige sich ein sehr erfreulicher Verlauf; die Beschwerdeführerin sei klinisch kardial kompensiert und im Sinusrhythmus. In der Echokardiographie zeige sich eine normalisierte linksventrikuläre Funktion (S. 8). 4.4.3 Mit bei der Beschwerdegegnerin am 24. August 2010 (act. IIA 95 S. 1) eingegangenem Bericht hielt Dr. med. G.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf Tako-Tsubo-Kardiomyopathie, eine schwere eingeschränkte linksventrikuläre Funktion, dilatierende Kardiomyopathie, ein Asthma bronchiale, rezidivierende respiratorische Infekte, eine Zwerchfellparese links unklarer Ätiologie, eine medikamentöse Polyallergie, einen Status nach Hashimoto-Thyreoiditis, eine chronische Sinusitis sowie eine psychosoziale Belastungssituation fest. Es beständen eine Anstrengungsdyspnoe bei geringster Belastung, rezidivierende Sinusitiden und respiratorische Infekte, wechselhaft ausgeprägte Beinödeme sowie eine Depression und Existenzängste (S. 3). Objektiv bestehe eine kardiologisch weitgehende Normalisierung der Funktion, jedoch eine rezidivierende BNP- Erhöhung mit Hinweis auf intermittierend akute Herzinsuffizienzzeichen. Ferner beständen rezidivierende Asthmaexazerbationen mit Spastizität beidseits, Zeichen einer chronischen Sinusitis, chronische Beinödeme sowie eine invalidisierende muskuläre Schwäche (S. 3). Die Beschwerdeführerin sei zu 100% arbeitsunfähig (S. 3); zur Zeit sei eine Arbeit ausserhalb des Hauses nicht denkbar (S. 4). 4.4.4 Mit Bericht des Spitals F.________ vom 21. September 2010 (act. IIA 97 S. 7) wurde festgehalten, derzeit liege eine instabile Situation vor, einerseits bedingt durch die chronisch-obstruktive Pneumopathie, andererseits aber auch durch die Kardiopathie unklarer Ätiologie. Es bestehe derzeit eine massive Einschränkung der Leistungsfähigkeit (S. 9). Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100% (S. 8).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/822, Seite 17 4.4.5 Vom 15. Dezember 2010 bis 19. Januar 2011 war die Beschwerdeführerin aufgrund einer immobilisierenden Lumboischialgie im Spital H.________ hospitalisiert. Im Bericht vom 4. Februar 2011 (act. IIA 106 S. 7) wurde festgehalten, die MRI-Untersuchung der LWS habe verschiedene degenerative Veränderungen gezeigt, jedoch auch einen zentralen Reizzustand der Bandscheibe LWK5/SWK1. Bei erhöhten Entzündungsparametern und unklarem Infektfokus sowie persistierenden massiven Schmerzen mit Ausstrahlung ins linke Knie sei die Untersuchung aufs Becken ausgeweitet und es sei ein ödematöser Saum präsakral, eine Sakroiliitis links mit Mikroabszedierungen im umgebenen Knochen sowie ödematösen Flüssigkeitseinlagerungen in der Glutaeusmuskulatur, im Iliopsoas und präsakral bis zur Steissbeinspitze, angrenzend an das entzündliche Geschehen der Plexus lumbosacralis, gefunden worden (S. 9). Eine am 16. Dezember 2010 (act. IIA 146.2 S. 28) mittels MRI durchgeführte Untersuchung der LWK4 bis SWK1 ergab keinen Hinweis auf eine intraspinale oder paravertrebrale Raumforderung, jedoch einen Reizzustand zentral in der Bandscheibe LWK5/SWK1 (degenerativ, DD infektiös), eine breitbasig dorsale schmallippige Diskushernie LWK5/SWK1 sowie diskrete Ergüsse in den Facettengelenken LWK4 bis SWK 1 beidseits. Eine Verlaufsbeurteilung vom 20. Dezember 2010 (act. IIA 146.2 S. 27) ergab lumbal keine Befundänderung; die Diskopathie LWK4/5 führe zu keinen foraminalen oder rezessalen Stenosierungen. Im psychiatrischen Konsiliarbericht vom 3. Januar 2011 (act. IIA 116 S. 2) wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), ein Verdacht auf Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen und histrionischen Zügen (ICD-10 Z73.1) sowie ein Verdacht auf psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54) diagnostiziert. Es sei der Beschwerdeführerin wichtig, Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen. Es entstehe der Eindruck, dass ihr Anerkennung und Bestätigung durch andere Personen sehr wichtig seien. Es sei durchaus vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin durch ihre vielfältigen somatischen und körperlichen Symptome sowie Beschwerden genau diese Anerkennung und Bestätigung bekomme, was

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/822, Seite 18 einem sekundären Krankheitsgewinn entsprechen könnte, der für die Beschwerdeführerin unbewusst sei (S. 3). 4.4.6 Vom 19. Januar bis 4. Februar 2011 hielt sich die Beschwerdeführerin zwecks Verbesserung der muskuloskelettalen Situation im Gesundheitszentrum I.________ zur Rehabilitation auf. Im entsprechenden Bericht vom 5. Februar 2011 (act. IIA 112 S. 7) wurden eine infektiöse Sakroiliitis links, eine unklare Kardiomyopathie, eine anamnestisch arterielle Hypertonie unklarer Ätiologie, ein metabolisches Syndrom, ein Verdacht auf Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen und histrionischen Zügen, eine Hashimoto-Thyreoiditis sowie ein Asthma bronchiale diagnostiziert. 4.4.7 Am 15. Juni 2011 wurde die Beschwerdeführerin im Spital J.________ ambulant untersucht. Im entsprechenden Bericht vom 30. Juni 2011 (act. IIA 112 S. 3) wurde im Wesentlichen eine Sakroiliitis links, eine unklare Kardiomyopathie, eine anamnestisch arterielle Hypertonie unklarer Ätiologie, ein metabolisches Syndrom, ein Verdacht auf Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen und histrionischen Zügen, eine Hashimoto-Thyreoiditis, ein Asthma bronchiale, ein Fibromyalgiesyndrom sowie eine Migräne diagnostiziert. Anamnestisch, klinisch sowie laborchemisch sei von einer infektiösen Genese der Sakroiliitis links auszugehen, auch wenn nie ein Erregernachweis gelungen sei. Weder laborchemisch noch klinisch fänden sich Hinweise für eine entzündliche rheumatische Erkrankung. Die derzeit noch sichtbaren iliosakralen Veränderungen entsprächen am ehesten einem postinfektiösen Reizzustand, welcher noch über Monate persistieren könne (S. 4). 4.4.8 Ein am 20. April 2012 (act. IIA 146.2 S. 24) durchgeführtes MRI des Beckens ergab im Wesentlichen noch residuelle Veränderungen im Bereich des linken ISG mit vermehrter Sklerose der Gelenkflächen, eine unregelmässige Begrenzung der Gelenkflächen und Enhancement, vereinbar mit einer Sakroiliitis mit im Verlauf deutlich geringerer Aktivität sowie eine vollständige Regredienz der Umgebungsveränderungen. 4.4.9 Mit Bericht vom 22. Mai 2012 (act. IIA 146.2 S. 1) hielt Dr. med. C.________ fest, die Präsentation zusammen mit dem mehrfachen Nachweis einer offensichtlich sterilen Sakroiliitis sei hochverdächtig für das Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/822, Seite 19 liegen einer seronegativen Spondylarthropathie, insbesondere (mit Blick auf die positive Familienanamnese) einer Psoriasisarthritis (S. 2). 4.4.10 Mit Bericht vom 15. Oktober 2012 (act. IIA 150 S. 4) hielt Dr. med. C.________ zu Handen des damaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin fest, aufgrund der seit Jahren bestehenden identischen Symptomatik könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass bereits im Jahr 2007 ebenfalls eine Sakroiliitis bestanden habe. 4.4.11 Am 3. und 6. September 2012 wurde die Beschwerdeführerin im Institut X.________ (MEDAS) polydisziplinär begutachtet. Im entsprechenden Gutachten vom 27. November 2012 (act. IIA 146.1) wurden interdisziplinär die folgenden gesundheitlichen Einschränkungen festgehalten (S. 46): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links betont (ICD-10 M54.5) • DD seronegative Spondylarthropathie (Typ Psoriasis sine Psoriasis) bei • Chronischer Sakroiliitis links; ev. diskrete Sakroiliitis rechts (MRT BWS/LWS/ SIG 10. September 2012) • HLA B27 negativ • DD periphere Arthralgien/evtl. intermittierende Arthritiden im Rahmen einer seronegativen Spondylarthropathie • Status nach Verdacht auf infektiöse Sakroiliitis links Dezember 2010 ohne Erregernachweis und unauffälliger Knochenbiopsie • DD primär infektiöse Sakroiliitis mit residuellen radiomorphologischen Veränderungen; fibromyalgieformes generalisiertes Schmerzsyndrom • Leichte Wirbelsäulenfehlhaltung und –fehlform • Muskuläre Dysbalance im Rahmen der Adipositas mit BMI von 36 kg/m2 2. Unklare Kardiomyopathie (ED 02/2010) (ICD-10 I42.9) • DD hypertensive Kardiomyopathie, peripartale Kardiomyopathie, idiopathische dilatative Kardiomyopathie, Tako-Tsubo- Kardiomyopathie • Status nach schwer eingeschränkter linksventrikulärer Pumpfunktion mit EF 25% am 5. Februar 2010 • Koronarangiographie 5. Februar 2010: normale Koronararterien

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/822, Seite 20 • Aktuell 6. September 2012: echokardiographisch global normale LVEF bei leichter LV-Dyssynchronie und wahrscheinlich diastolischer Dysfunktion • Status nach Lungenödem infolge i.v. – Volumenüberladung 12/2010 (Regionalspital Burgdorf) Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Auffallende Regressionsneigung ohne eindeutigen Hinweis auf Somatisierungsstörung 2. Asthma bronchiale (ICD-10 J45.1) • Dauertherapie mit Pulmicort Inhalationslösung • anamnestisch rezidivierende respiratorische Infekte bei positiver Familienanamnese und variablem Immundefektsyndrom 3. Hashimoto Thyreoiditis, ED 2003 (ICD-10 E06.3) • unter Substitutionstherapie aktuell labormässig euthyreot 4. Metabolisches Syndrom • Adipositas (BMI 36kg/m2) (ICD-10 E66.0) • Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) - medikamentös behandelt • Hyperurikämie (ICD-10 E79.0) • anamnestisch Dyslipidämie (ICD-10 E78.2) • anamnestisch Status nach Gestationsdiabetes (ICD-10 24.4) - aktuell HbA1c mit 5.7% im Normbereich 5. Anamnestisch Uterus myomatusus ED 08/2009 (ICD-10 D25.9) 6. Anamnestisch Zwerchfellhochstand links (ICD-10 Q79.1) 7. Chronische Obstipation (ICD-10 K59.0) • bei Daueropioidtherapie Die klinisch-rheumatologische Untersuchung habe einerseits eine bekannte Adipositas ergeben; es bestehe eine allgemeine muskuläre Dekonditionierung; die segmentale Untersuchung der Wirbelsäule habe insbesondere eine Schmerzprovokation bei Prüfung der LWS-Segmente LWK4/5 und LWK5/SWK1 ergeben, wobei die Beschwerdeführerin einerseits über tieflumbale und gluteale Schmerzen geklagt, andererseits aber ein diffuses Kraftverlustgefühl geschildert habe, so dass sie sich in dieser Position kaum mehr habe aufrecht halten können. Die BWS- und HWS- Untersuchung habe ebenso wie der gesamte periphere Gelenkstatus relevante pathoanatomische Veränderungen ergeben. Es bestehe tendenziell

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/822, Seite 21 eine allgemeine Hypermotilität am gesamten Bewegungsapparat (S. 39). Die vom Rheumatologen Dr. med. C.________ postulierte Form einer Spondylarthropathie im Rahmen einer Psoriasis sine Psoriasis könne aufgrund einer familiären Belastung theoretisch diskutiert werden. Ganz eindeutig könne aktuell jedoch unter Berücksichtigung der MRT-Aufnahmen vom 10. September 2012 festgestellt werden, dass weder thorakal noch lumbal aktuell aktive entzündliche Veränderungen vorlägen und dass in Bezug auf das Sakroiliakalgelenk links nur noch sehr diskrete residuelle Veränderungen beständen. Diese insgesamt nur sehr diskreten entzündlichen/evtl. degenerativen Veränderungen im Bereiche der Sakroiliakalgelenke könnten sicherlich nicht als adäquate somatisch orientierte Erklärung für das ausgeprägte chronifizierte und subjektiv massiv invalidisierende Schmerzbild dienen (S. 41). Aus klinisch-rheumatologischer Sicht sei deshalb von einer deutlichen psychosozialen Überlagerung des gesamten Schmerzbildes auszugehen (S. 39 f.). In rheumatologischer Hinsicht könne ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont festgestellt werden mit der Differentialdiagnose einer seronegativen Spondylarthropathie vom Typ Psoriasis sine Psoriasis bei einer chronischen Sakroiliitis links und evtl. diskreter Sakroiliitis rechts. Im Weiteren bestehe eine leichte Wirbelsäulenfehlhaltung und –fehlform und eine muskuläre Dysbalance im Rahmen der Adipositas (S. 48). Eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit (entsprechend der letzten Tätigkeit als …) sei aufgrund der objektivierbaren pathoanatomischen Befunde, insbesondere unter Berücksichtigung des aktuellen MRT der LWS und der ISG vom 10. September 2012, in einem Umfang von 80% ganztägig verwertbar möglich (S. 48), wobei die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsposition regelmässig nach eigenem Gutdünken selbständig wechseln können sollte. Insbesondere seien stereotype Rotationsbewegungen der LWS oder Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneigeposition zu vermeiden. Es beständen keine Einschränkungen in Bezug auf fein- sowie intermittierend grobmanuell verarbeitende Tätigkeiten. Ebenso wenig beständen Einschränkungen in Bezug auf die Gehfähigkeit. In Bezug auf Haushalttätigkeiten bestehe eine Einschränkung von maximal 20% (S. 40). Die kardiologische Evaluation bestätige die früheren Erhebungen einer ätiologisch nicht klassifizierbaren Kardiomyopathie mit Erstdiagnose im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/822, Seite 22 Februar 2010. Die aktuelle Echokardiographie vom 6. September 2012 ergebe eine global normale LVEF bei leichter LV-Dyssynchronie und wahrscheinlicher diastolischer Dysfunktion. Die im Februar 2010 objektivierbare schwer eingeschränkte linksventrikuläre Pumpfunktion bestehe dementsprechend nicht mehr. Aufgrund der kardialen Erkrankung sei die Beschwerdeführerin für eine körperlich belastende Tätigkeit nicht mehr einsetzbar. Auch für eine körperlich nicht belastende Tätigkeit müsse von einer leicht eingeschränkten Leistungsfähigkeit aufgrund der latenten Herzinsuffizienz ausgegangen werden. Dementsprechend seien aus kardiologischer Sicht sämtliche mittelschwer bis schwer belastenden beruflichen Tätigkeiten nicht möglich (S. 48). Die psychiatrische Evaluation habe eine vollständig emotionale Fokussierung der Beschwerdeführerin auf ihr Schmerz- und Krankheitsgeschehen mit einem ausgeprägten Schmerzmittelgebrauch ergeben. Ansonsten habe der psychische Befund keine Pathologika ergeben. Am ehesten sei von einer Symptomausweitung und einem sekundären Krankheitsgewinn auszugehen (S. 48). In psychiatrischer Hinsicht bestehe keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 49). Auch aus internistischer Sicht beständen keine Befunde und Diagnosen, welche sich auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auswirkten (S. 29; 49). Zusammenfassend und aus polydisziplinärer Sicht liege bei der Beschwerdeführerin für jegliche mittelschwer bis schwer belastende berufliche Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor; für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit unter spezifischen qualitativen Einschränkungen bestehe eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Das Pensum kön ne vollschichtig umgesetzt werden mit erhöhtem Pausenbedarf von 10 bis 15 Minuten pro Stunde mit leicht reduziertem Rendement (S. 49). Unter Berücksichtigung der eigenen Zeiteinteilung sei mit Bezug auf den eigenen Haushalt von einer maximal 30%igen Einschränkung der Arbeitsund Leistungsfähigkeit auszugehen (S. 49). 4.4.12 Mit Bericht vom 13. Februar 2013 (act. IIA 156) hielt RAD-Arzt Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin fest, u.a. das Fehlen einer dokumentierten entzündungsspezifischen Erhöhung des CRP

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/822, Seite 23 im Zeitraum von Januar 2004 bis Februar 2010 sowie der Umstand, dass die ISG-Funktionstests unauffällig gewesen seien, spreche nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Sakroiliitis vor dem Dezember 2010 (S. 3). 4.4.13 Am 28. Juni 2013 begab sich die Beschwerdeführerin wegen Herzrasens, leichtem Gefühl wie Atemnot und Thoraxschmerzen in das Notfallzentrum des Spitals M.________. Die Untersuchungen ergaben einen durchwegs normocarden Sinusrhythmus. Die sternalen Schmerzen seien am ehesten rheumatoid bedingt. Klinisch und anhand von Röntgen und Labor könne eine erneute Linksherzinsuffizienz ausgeschlossen werden (act. IIB 195 S. 11). 4.4.14 Vom 15. bis 25. Juli 2013 war die Beschwerdeführerin aufgrund einer nach kranial luxierten medioforaminalen axiliären Diskushernie L4/5 links im Spital L.________ hospitalisiert. Im entsprechenden Austrittsbericht vom 26. Juli 2013 (act. IIB 194 S. 5) wurde festgehalten, neben diffusen Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates beständen seit Jahren Schmerzen im linken Bein, die wahrscheinlich vor zwei Wochen nach Heben des Sohnes exazerbiert seien (S. 5). Nach einer zweiten Infiltration sie für die Beschwerdeführerin eine spürbare Regredienz der Schmerzen im linken Bein eingetreten, so dass sie die Entlassung gewünscht habe (S. 6). 4.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/822, Seite 24 Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 232 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.6 Die angefochtene Verfügung vom 2. August 2013 erging in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre MEDAS- Gutachten vom 27. November 2012 (act. IIA 146.1). Dieses erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 4.5 hiervor) und erbringt vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Es ist durchwegs nachvollziehbar und die Schlussfolgerungen sind überzeugend begründet. Zu keiner anderen Beurteilung führen die von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Einwände: 4.6.1 Entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin, wonach die Gutachter lediglich die bisherigen Ausführungen „übernommen“ hätten, basiert das Gutachten der MEDAS auf umfassenden, allgemeininternistischen, psychiatrischen, rheumatologischen und kardiologischen Untersuchungen und deckt damit sämtliche, vorliegend potentiell relevanten Fachbereiche ab. Die fachspezifischen sowie die interdisziplinären Schlussfolgerungen der MEDAS-Gutachter stehen denn auch – was die medizinische Situation anbelangt – durchwegs im Einklang mit den übrigen medizinischen Unterlagen. Soweit die Beschwerdeführerin den Einschätzungen im MEDAS- Gutachten ihre subjektiven Beschwerdenangaben entgegenhält, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass für die sozialversicherungs- bzw. invalidenversicherungs-rechtlichen Belange auf eine – wie vorliegend – fachgerecht erhobene objektivierte Befundlage abzustellen ist. Andererseits ist das subjektive Empfinden der versicherten Person – insbesondere wenn es sich wie im vorliegenden Fall nur sehr bedingt mit der Auffassung der begutachtenden Ärzte deckt – für sich allein nicht massgebend (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht {BGer}] vom 28. Mai 2004, I 677/03, E. 2.3.1), zumal die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/822, Seite 25 Beschwerdeführerin – unter allfälligem Verweis auf (bestehende oder neue) ärztliche Stellungnahmen – keine (relevanten) medizinischen Aspekte benennt, die zum Zeitpunkt der Begutachtung in der MEDAS ausser Acht geblieben wären, wobei die später in Erscheinung getretene Diskushernie im Bereich LWK4/5 keinen solchen Aspekt darstellt (vgl. E. 4.6.2 hiernach). Ebenso stimmt die im psychiatrischen Teilgutachten festgestellte auffallende Regressionsneigung bzw. emotionale Fokussierung der Beschwerdeführerin auf ihr Schmerz- und Krankheitsgeschehen mit Symptomausweitung und sekundärem Krankheitsgewinn mit der übrigen Aktenlage überein, hat doch bereits der Psychiatrische Dienst des Regionalspitals H.________ Anhaltspunkte für eine histrionische und narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung mit einem für die Beschwerdeführerin unbewussten (und in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich unbeachtlichen [vgl. Entscheid des BGer vom 11. Februar 2014, 8C_438/2013, E. 5.3]) sekundären Krankheitsgewinn beschrieben (act. IIA 116 S. 3) und wird diese Diagnose auch im Bericht des Gesundheitszentrums I.________ …, wo sich die Beschwerdeführerin zur Rehabilitation aufhielt, aufgeführt (act. IIA 112 S. 7). Im Übrigen führten die Gutachter der MEDAS das chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom linksbetont auf eine chronische Sakroiliitis links und evtl. diskrete Sakroiliitis rechts, eine leichte Wirbelsäulenfehlhaltung und –fehlform und eine muskuläre Dysbalance im Rahmen der Adipositas zurück (act. IIA 146.1 S. 48). Diese Feststellungen sind nicht zu beanstanden und insbesondere mit den Ergebnissen der radiologischen Untersuchungen der Klinik L.________ (vgl. Befundbericht vom 27. April 2012 [act. IIA 146.2 S. 24]) und den Befunden der Rheumatologen des Spitals D.________ (act. IIA 112 S. 3), der Ärzte des Gesundheitszentrums I.________ (act. IIA 112 S. 7) und des Spitals H.________ (act. II 106 S. 7 ff.) vereinbar. Mit der von Dr. med. C.________ postulierten These, wonach es sich bei der Sakroiliitis um eine entzündlich-rheumatische Systemerkrankung handle (vgl. act. IIA 146.2 S. 1), hat sich das MEDAS- Gutachten ausführlich und schlüssig auseinandergesetzt (act. IIA 146.1 S. 41) und die Beurteilung der funktionellen Einschränkungen im Übrigen auf die bildgebend ausgewiesenen und anlässlich der (umfassenden) Untersuchung erhobenen Befunde (act. IIA 146.1 S. 35 f.) abgestützt. Was sodann den Bericht des Spitals D.________ vom 18. Dezember 2013 (in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/822, Seite 26 den Gerichtsakten) betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass in rechtlicher Hinsicht derjenige Sachverhalt massgebend ist, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 2. August 2013) verwirklicht hat, weshalb der nämliche Bericht ausser Acht zu bleiben hat. Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin aus dem Bericht des Spitals D.________ vom 4. Februar 1997 (in den Gerichtsakten) etwas zu ihren Gunsten ableiten: Einerseits lag die fragliche neuropsychologische Untersuchung zum Verfügungszeitpunkt über 16 Jahre zurück, womit ihr für die vorliegende Angelegenheit keine Aussagekraft mehr zukommt, zumal die damalige SPECT-Untersuchung des Cerebrums im Normbereich lag und auch eine am 2. September 2013 durchgeführte MR-Untersuchung des Schädels unauffällig ausfiel (act. IA 4). Andererseits ergeben sich im weiteren Verlauf aus den (sehr umfangreichen) medizinischen Akten keine Hinweise auf (potentiell invalidisierende) neuropsychologische Defizite. 4.6.2 Sodann trifft es entgegen der Beschwerdeführerin nicht zu, dass die Schlussfolgerungen der MEDAS mit Blick auf die seit Juli 2013 im Bereich LWK4/5 ausgewiesene Diskushernie als fehlerhaft zu betrachten seien, war diese im Zeitpunkt der Begutachtung in der MEDAS bzw. vor Juli 2013 doch nicht vorhanden bzw. nicht in einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Weise symptomatisch: So führte die mittels MRI vom 16. Dezember 2010 auch im Bereich LWK4/5 festgestellte, breitbasig dorsale Diskusprotrusion zu keinen signifikanten foraminalen und rezessalen Stenosierungen (act. IIA 146.2 S. 28), welcher Befund mit MRI vom 20. Dezember 2010 bestätigt wurde (act. IIA 146.2 S. 27). Auch die übrigen Arztberichte erwähnen keine Diskushernie im Bereich LWK4/5 (vgl. act. IIA 95 S. 2; 98; 112 S. 3; 113 S. 5; act. IIB 196 S. 55) bzw. führen einen Prolaps im Bereich LWK4/5 rechts lediglich unter „Nebenproblemen“ auf (act. IIA 106 S. 8). Schliesslich war der kursorisch-neurologische Status anlässlich der Begutachtung in der MEDAS unauffällig (act. IIA 146.1 S. 36; 39). Mithin tangiert das Auftreten der Diskushernienproblematik die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens nicht (vgl. jedoch E. 5.5 hinten). 4.6.3 Zusammenfassend folgt aus dem Dargelegten, dass zum einen mit dem Vorliegen einer Sakroiliitis sowie einer unklaren Kardiomyopathie eine Änderung in den tatsächlichen bzw. medizinischen Verhältnissen überwie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/822, Seite 27 gend wahrscheinlich dargetan ist. Zum andern kann auf das im MEDAS- Gutachten formulierte Zumutbarkeitsprofil mit einer (rheumatologisch und kardiologisch begründeten) vollständigen Arbeitsunfähigkeit für schwere und mittelschwere Arbeiten und einer 70%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit (d.h. vollschichtig mit 10-15 Minuten Pause pro Stunde und leicht reduziertem Rendement) für körperlich leichte Arbeiten inkl. der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit – jedenfalls für die Zeit bis 15. Juli 2013 (vgl. E. 5.6 hinten) – abgestellt werden. 5. 5.1 Die Neuanmeldung erfolgte im Juni 2010, womit ein allfälliger Rentenanspruch frühestens im Dezember 2010 entstünde (Art. 29 Abs. 1 IVG). Für die beantragte rückwirkende Zusprechung einer Invalidenrente per 2003 besteht zum Vornherein keine Rechtsgrundlage, nachdem die Beschwerdegegnerin über ein allfälliges Rückkommen auf die Verfügung vom 4. März 2008 (act. II 81) nicht befunden hat und im Übrigen auch kein Rückkommenstitel (Art. 53 ATSG) ersichtlich ist (vgl. act. IIA 156) noch ein solcher im vorliegenden Beschwerdeverfahren (substanziiert) geltend gemacht wird. Ausgehend von der vorliegend bei einem Status als 50% Erwerbstätige und 50% im Haushalt Tätige (vgl. E. 4.2.3 vorne) anwendbaren gemischten Methode ist nachfolgend der Invaliditätsgrad zu bestimmen. 5.1.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 5.1.2 Das Valideneinkommen ist so konkret wie möglich zu bestimmen. Für dessen Ermittlung ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/822, Seite 28 überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). 5.1.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Es ist indessen nicht notwendig, sich auf einen statistischen Durchschnittslohn zu beziehen, wenn der Versicherte trotz seiner Behinderung in der Lage ist, seine bisherige Berufsarbeit auszuüben, wenn auch mit einer gewissen Leistungseinschränkung (Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, hrsg. von Erwin Murer und Hans-Ulrich Stauffer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], bearbeitet von Ulrich Meyer, 2. Auflage, Art. 28a, S. 311 f.; vgl. auch Entscheid des BGer vom 18. Februar 2014, 9C_844/2013, E. 3.1). 5.2 5.2.1 Bei der Festsetzung des ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielten Einkommens ist mit der Beschwerdegegnerin überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde weiterhin als … arbeiten würde, weshalb dem Valideneinkommen der zuletzt bei der E.________ im Jahr 2001 erzielte Jahresverdienst von Fr. 66‘500.-- (act. II 5 S. 2) zugrunde zu legen ist (vgl. auch Beschwerde vom 3. September 2013, S. 2 sowie Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Oktober 2013, S. 2 unten). 5.2.2 Auch mit Bezug auf das Invalideneinkommen ist die Beschwerdegegnerin von der letzten, bei der E.________ ausgeübten Tätigkeit ausgegangen (act. IIA 159 S. 7). Dies ist mit Blick auf das im MEDAS-Gutachten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/822, Seite 29 erstellte (act. IIA 146.1 S. 48) und als schlüssig beurteilte Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 4.6.2 vorne) grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. E. 5.1.3 vorne). Indessen wird der vorgenommene Abzug von 10% den leidensbedingten Einschränkungen bzw. dem Zumutbarkeitsprofil nicht umfassend gerecht: Der Pausenanteil von 10-15 Minuten pro Stunde, ausmachend 17-25%, wie auch das leicht herabgesetzte Rendement fallen auch bei einem reduzierten Pensum an. Damit ist auch bei einem 50%-Pensum von einer 30%igen Einschränkung auszugehen. 5.2.3 Nachdem der Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen derselbe Lohn zugrunde liegt, entspricht der Invaliditätsgrad der medizinischtheoretischen Einschränkung von 30% respektive gewichtet 15%. 5.3 Schliesslich ist die Einschränkung im Aufgabenbereich zu bestimmen. 5.3.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007 aArt. 28 Abs. 2bis IVG) auf eine medizi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/822, Seite 30 nisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invalidenversicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung dar. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1.1). 5.3.2 Im Abklärungsbericht Haushalt vom 28. März 2013 (act. IIA 159) wurde mittels Betätigungsvergleichs eine Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt von 11% ermittelt. Der Bericht wurde vom spezialisierten Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin aufgrund einer Erhebung vor Ort am 26. März 2013 verfasst und erfolgte im Übrigen nach Vorlage des X-Gutachtens und somit in Kenntnis der medizinischen Situation. Ferner stützt sich das Ergebnis auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu den sozialen und erwerblichen Verhältnissen und zum Haushalt (Ziff. 1-6). Die im Abklärungsbericht enthaltene Umschreibung der Haushaltsaufgaben entspricht den Vorgaben des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung des BSV in der im März 2013 gültigen Fassung (KSIH, Version 11, Rz. 3086). Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich sodann innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Was die Gewichtung der einzelnen Einschränkungen anbelangt, ist der Betätigungsvergleich nachvollziehbar begründet und hinreichend detailliert. Die von der Abklärungsperson festgestellten Einschränkungen erscheinen angesichts des medizinischen Zumutbarkeitsprofils nachvollziehbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Abklärungsbericht mehr Gewicht zukommt als der Einschätzung des Arztes (vgl. E. 5.3.1 hiervor), weshalb der Umstand, wonach die ermittelte Einschränkung von 11% tiefer liegt als die im Gutachten veranschlagten 30% (bzw. gewichteten 15%), nichts ändert: Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang nicht die medizinisch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/822, Seite 31 theoretische Arbeitsunfähigkeit, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle zu erheben ist (vgl. E. 5.3.1 hiervor). Diese erstreckt sich im Haushalt auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen – hier des stellenlosen Ehemannes (act. IIA 159 S. 4) –, welche im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist und weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (Entscheid des BGer vom 25. März 2010, 9C_39/2010, E. 4.3.2; BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.). Insofern ist die Differenz in Bezug auf die Einschätzung der Einschränkungen im Haushalt ohne weiteres erklärbar. Schliesslich liegt keine psychische Erkrankung vor, weshalb auch insofern kein Anlass besteht, der medizinischen Stellungnahme mehr Gewicht als den Erhebungen vor Ort einzuräumen (vgl. SVR 2012 IV Nr. 19 S. 87 E. 2). Der Abklärungsbericht Haushalt vom 28. März 2013 ist demnach voll beweiskräftig; Gegenteiliges wird denn auch nicht (substanziiert) geltend gemacht. Entsprechend der darin enthaltenen Aufstellung ist von einer leidensbedingten Einschränkung bzw. von einem Teilinvaliditätsgrad im Aufgabenbereich Haushalt von 11% bzw. gewichtet 5,5% (50% von 11%) auszugehen. 5.4 Bei einer gewichteten Einschränkung von 15% im Erwerbsbereich (vgl. E. 5.2.3 vorne) und 5.5% im Haushaltsbereich (vgl. E. 5.3.2 hiervor) resultiert insgesamt ein IV-Grad von gerundet 21% (zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123), was den Anspruch auf eine Rente ausschliesst (vgl. E. 3.2 vorne). 5.5 Nach der Begutachtung in der MEDAS im September 2012 blieb der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vorerst unverändert (vgl. act. IIA 159 S. 4; act. IIB 181 S. 2). Am 28. Juni 2013 begab sich die Beschwerdeführerin wegen Herzrasens, leichtem Gefühl wie Atemnot und Thorax-schmerzen in das Notfallzentrum des Spitals M.________. Die Untersuchungen förderten keine auffälligen Befunde zu Tage; eine Arbeitsunfähigkeit wurde lediglich für 2 Tage attestiert (act. IIB 195 S. 5). Vom 15. bis 25. Juli 2013 war die Beschwerdeführerin sodann wegen der erwähnten Diskushernie LWK4/5 (vgl. E. 4.6.2 vorne) im Spital L.________ hospitalihttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=#page504

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/822, Seite 32 siert. Im entsprechenden Austrittsbericht (act. IIB 194 S. 5) wurde festgehalten, neben diffusen Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates beständen seit Jahren Schmerzen im linken Bein, die wahrscheinlich vor zwei Wochen nach Heben des Sohnes exazerbiert seien (S. 5). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde ab dem 15. Juli 2013 attestiert (act. IIB 194 S. 4). Schliesslich erfolgte am 11. September 2013 im Spital J.________ eine Fenestration und Sequesterektomie auf Höhe LWK4/5, wobei vorderhand eine Schmerzreduktion der radikulären Symptomatik linksseitig erreicht werden konnte (act. IA 1 S. 2). Mit Bezug auf die weitere Entwicklung ergeben sich aus den Akten indessen keine (rechtsgenüglichen) Hinweise. Demnach ist für die Zeit ab 15. Juli 2013 eine (potentiell anspruchsrelevante) Änderung in den medizinischen Verhältnissen ausgewiesen (vgl. auch act. IIB 202). Diese wurde im Rahmen der erst am 2. August 2013 ergangenen Rentenverfügung noch nicht berücksichtigt. Die Sache ist daher – entsprechend dem Antrag der Beschwerdegegnerin (vgl. Eingabe vom 18. Oktober 2013) – zur diesbezüglichen näheren Abklärung und neuer Verfügung an die IVB zurückzuweisen. 5.6 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 2. August 2013 für die Zeit bis 14. Juli 2013 zu bestätigen und die Beschwerde insoweit abzuweisen. Betreffend die Zeit ab 15. Juli 2013 ist die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Das geringfügige Obsiegen der Beschwerdeführerin rechtfertigt vorliegend weder das Ausscheiden von Verfahrenskosten noch die Ausrichtung einer Parteientschädigung. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/822, Seite 33 Fr. 700.--, hat demnach die grösstenteils unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 6.2 Die (grösstenteils) obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV- Stelle Bern vom 2. August 2013 betreffend die Zeit ab 15. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/822, Seite 34 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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