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Bern Verwaltungsgericht 24.03.2014 200 2013 813

March 24, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,513 words·~18 min·5

Summary

Verfügung vom 23. Juli 2013

Full text

200 13 813 IV SCJ/ZID/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. März 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ gesetzlich vertreten durch seine Eltern, vertreten durch B.________, Fürsprecher C.________, Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 23. Juli 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/813, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 20.. geborene A.________ (nachfolgend Versicherter resp. Beschwerdeführer), gesetzlich vertreten durch seine Eltern, meldete sich im November 2012 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige an (Akten [act.] II 1 der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB resp. Beschwerdegegnerin]). Die IVB holte medizinische Berichte ein und liess einen Abklärungsbericht erstellen. Mit Vorbescheid vom 26. April 2013 (act. II 13) stellte die IVB dem Beschwerdeführer ab 1. November 2011 bis 30. September 2013 (Revision) eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, mit Eingabe vom 23. Mai 2013 (act. II 20) Einwand. Am 23. Juli 2013 verfügte die IVB dem Vorbescheid entsprechend (act. II 28). B. Hiergegen liess der Versicherte, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, diese vertreten durch B.________, Fürsprecher C.________, mit Eingabe vom 16. September 2013 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Juli 2013 sei soweit den Beginn der Hilflosenentschädigung betreffend aufzuheben. 2. Die Hilflosenentschädigung sei rückwirkend ab November 2007 auszurichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/813, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. Juli 2013 (act. II 28). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, insbesondere der Anspruchsbeginn. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/813, Seite 4 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Es ist dabei zu unterscheiden zwischen schwerer, mittlerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). 2.1.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.1.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/813, Seite 5 Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.1.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.2 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.3 Nach Art. 42 Abs. 4 IVG wird die Hilflosenentschädigung frühestens ab der Geburt und spätestens bis Ende des Monats gewährt, in welchem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/813, Seite 6 vom Rentenvorbezug gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVG Gebrauch gemacht oder in welchem das Rentenalter erreicht wird. Der Anspruchsbeginn richtet sich nach Vollendung des ersten Lebensjahres nach Art. 29 Abs. 1. Entgegen dem wörtlich verstandenen Verweis in Art. 42 Abs. 4 IVG richtet sich der zeitliche Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Vielmehr gelangt sinngemäss die Bestimmung zu den Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente zur Anwendung. Demnach entsteht der Anspruch auf Hilflosenentschädigung analog zu Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Zeitpunkt, in dem die Hilflosigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird, ohne dass dabei die Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG zur Anwendung gelangen würde (BGE 137 V 351 E. 5.1 S. 361). 2.4 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen (Art. 48 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]). Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht (Art. 48 Abs. 2 lit. a und b IVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung). Massgebend für die Nachzahlung hinsichtlich eines Zeitraums, welcher über die der Anmeldung vorangehenden zwölf Monate zurückreicht, ist die Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts vonseiten der versicherten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters. Einem Nachzahlungsanspruch für mehr als zwölf Monate vor der Anmeldung steht der Umstand nicht entgegen, dass die in Art. 66 IVV genannten, zur Geltendmachung des Anspruchs befugten Drittpersonen den leistungsbegründenden Sachverhalt allenfalls bereits in einem früheren Zeitpunkt gekannt haben (BGE 139 V 289 E. 6.1 S. 295).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/813, Seite 7 3. 3.1 Bezüglich des Gesundheitszustandes und der Hilfsbedürftigkeit ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 22. Januar 2013 (act. II 4) hielt die Abklärungsperson fest, dass der Beschwerdeführer nicht auf permanente Pflege angewiesen sei und keiner dauernden persönlichen Pflege bedürfe. Bezüglich der Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen sei der Beschwerdeführer in drei der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen. Im Bereich An-/Auskleiden müsse die Mutter den Beschwerdeführer jeweils anziehen, da er dies nicht selbstständig tue und sonst die Schule verpassen würde. Motorisch wäre er wohl in der Lage dazu, verweigere dies aber, möglicherweise als Trotzreaktion auf die Schule. In der Schule sei er selbstständig und benötige beim An- und Auskleiden keine Unterstützung. Bei der Nahrungsaufnahme könne der Beschwerdeführer Brotaufstriche selber streichen. Beim Mittagessen stecke er das Fleisch auf die Gabel und beisse davon ab oder er mache "Fingerfood". Teilweise verkleinere ihm die Mutter die Speisen oder lasse ihn gewähren. Er wolle nämlich keinen "Kinderteller" mit zerkleinerten Speisen mehr. Im Bereich Körperpflege müsse der Beschwerdeführer täglich aufgefordert werden, die Zähne zu putzen sowie Gesicht und Hände zu waschen. Eine mehrmalige Aufforderung zur gründlichen Körperpflege sei nötig. Duschen könne er selber, Nachkontrolle und -fragen seien aber nötig. Gleiches gelte für die Intimpflege und die Nagelpflege werde durch die Mutter erledigt. Aufgrund einer Hornhautverkrümmung begleite die Mutter den Beschwerdeführer einmal pro Jahr zum Augenarzt. Die Sitzungen bei der Kinderpsychologin hätten zum Abklärungszeitpunkt noch nicht angefangen. Im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen sei keine regelmässige und erhebliche Hilfe notwendig. Der Beschwerdeführer könne selber aufstehen, ins Bett gehen und auch auf einen Stuhl sitzen. Die Notdurft verrichte er ebenfalls selber, jedoch sei für das Ordnen der Kleider eine Ermahnung nötig. Was die Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte betreffe, könne er sich sehr gut umher bewegen, sei motorisch nicht eingeschränkt und benötige keine Hilfsmittel. Den Schulweg lege er alleine zurück. Er habe keine Kollegen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/813, Seite 8 die er mit nach Hause nehmen möchte. Manchmal habe er Kontakt mit dem Nachbarsmädchen. Der Beschwerdeführer sei seit Juli 2006 in zwei und seit Januar 2007 in drei der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen. Die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades seien demnach erfüllt. Allerdings sei eine Nachzahlung nur für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate möglich. 3.1.2 Im Bericht vom 27. Februar 2013 (act. II 8) diagnostizierte Dr. med. D.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Aspergersyndrom (ICD-10: F84.5). Seit dem Kleinkinderalter bestehe ein behinderungsbedingter Mehraufwand im Vergleich zu einem Nichtbehinderten gleichen Alters. 3.1.3 Der Hausarzt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, führte im Schreiben vom 5. April 2013 (act. II 10) aus, dass die psychomotorische Entwicklung in den ersten Lebensjahren unauffällig gewesen sei. Es hätten keine Verhaltensauffälligkeiten festgestellt werden können. Erstmals hätten sich die Eltern am 9. März 2012 wegen eines Verdachts auf ADHS gemeldet. Vorgängig sei der Beschwerdeführer wegen Schulproblemen 2010 bei der Erziehungsberatung angemeldet worden. Zuvor seien gemäss den zur Verfügung stehenden Informationen keine entsprechenden Abklärungen getätigt worden. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizier-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/813, Seite 9 ten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche aus Hilflosigkeit, Ansprüche auf Intensivpflegezuschlag oder auf Hilfsmittel analog anwendbar (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 62). 3.3 Der Abklärungsbericht vom 22. Januar 2013 (act. II 4) erfüllt die vorgenannten Anforderungen und ist deshalb voll beweiskräftig (vgl. E. 3.2 hiervor). Demnach ist das Vorliegen einer anspruchsbegründenden Hilflosigkeit leichten Grades seit Juli 2006 aufgrund der Akten erstellt. Der entsprechende Leistungsanspruch wird zudem von den Parteien auch nicht bestritten. Die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG sind nicht erfüllt, da es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine volljährige Person handelt (vgl. Art. 38 Abs. 1 IVV). 4. 4.1 Grundsätzlich richtet sich der Anspruch auf Nachzahlung einer Hilflosenentschädigung nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Geltendmachung der Leistung. Mithin ist Art. 48 IVG in der ab dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung (vgl. E. 2.4 hievor) einschlägig. Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, dass die Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung massgebend sein soll.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/813, Seite 10 Der Auffassung des Beschwerdeführers kann in Beachtung der allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätze, wonach in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu materiellen Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes galten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220), nicht gefolgt werden, ist doch Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Frage, nach welchen rechtlichen Regeln ein Anspruch auf Nachzahlung zu beurteilen ist, der Zeitpunkt der – verspäteten – Anmeldung. Dies gilt umso mehr, als hinsichtlich der Ablösung von Art. 24 ATSG durch Art. 48 IVG per 1. Januar 2012 kein spezielles Übergangsrecht erlassen wurde. Gleiches hat das Bundesgericht in BGE 137 V 351 E. 5.1 S. 361 erkannt, wo ausgeführt wurde, mit dem Ausserkrafttreten von aArt. 48 Abs. 2 IVG per 31. Dezember 2007 sei die Regelung von Art. 24 Abs. 1 ATSG über den Anspruch auf Nachzahlung von ausstehenden Leistungen sofort und uneingeschränkt anwendbar geworden und gelte deshalb in Fällen einer nach dem 1. Januar 2008 erfolgten Anmeldung. Abgesehen davon könnte der Beschwerdeführer aus der Anwendung von aArt. 48 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2007 geltenden Fassung nichts zu seinen Gunsten ableiten, ist doch der Sinngehalt dieser Bestimmung der gleiche wie derjenige von Art. 48 IVG in der aktuell geltenden Fassung. 4.2 Aufgrund der Anmeldung zum Leistungsbezug im November 2012 (act. II 1) kann die Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 48 Abs. 1 IVG rückwirkend ab November 2011 ausgerichtet werden. Dies ist zu Recht unbestritten. Anders als im Abklärungsbericht vermerkt (act. II 4 S. 9), liegt eine verspätete Leistungsanmeldung vor. Umstritten ist, ob gestützt auf Art. 48 Abs. 2 IVG eine weitergehende rückwirkende Ausrichtung der Hilflosenentschädigung in Frage kommt, zumal von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich anerkannt wird, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2006 in zwei der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen hilfsbedürftig ist. 4.3 Unter dem anspruchsbegründenden Sachverhalt ist in Anlehnung an Art. 4 und 5 IVG sowie Art. 8 und 9 ATSG der körperliche, geistige oder psychische Gesundheitsschaden zu verstehen, der eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Hilfs- oder Überwachungsbedürftig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/813, Seite 11 keit bei alltäglichen Lebensverrichtungen zur Folge hat. Mit der Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts ist nicht das subjektive Einsichtsvermögen der versicherten Person gemeint, sondern es geht vielmehr darum, ob der anspruchsbegründende Sachverhalt objektiv feststellbar ist oder nicht (BGE 139 V 289 E. 4.2 S. 292 mit weiteren Hinweisen). Fraglich und zu prüfen ist damit, ob die Eltern als gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers den anspruchsbegründenden Sachverhalt bereits vor November 2011 kennen konnten. 4.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Verhaltensauffälligkeiten und der erhöhte Bedarf an Hilfe im Vergleich mit anderen gleichaltrigen Kindern von den involvierten Personen (darunter auch der Kinderarzt) nicht als Symptom einer gesundheitlichen Störung, sondern je nach dem als Eigenheit, soziales Problem oder Erziehungsproblem, welches sich mit den Jahren auswachsen würde, angesehen worden seien. Eine frühere IV- Anmeldung habe nicht erfolgen können resp. früher wäre der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mit dem Argument abgewiesen worden, dass keine gesundheitliche Störung vorliege. Erst mit dem Beginn der Abklärungen ab Juni 2012 sei überhaupt ein möglicher Zusammenhang der Hilfsbedürftigkeit mit einer gesundheitlichen Störung im Sinne von Art. 9 ATSG untersucht bzw. angenommen worden. Somit sei erst ab diesem Zeitpunkt eine IV-Anmeldung möglich gewesen (Beschwerde, S. 4 f.). 4.3.2 Vorliegend kann bezüglich der objektiven Feststellbarkeit des Gesundheitsschadens nicht massgebend sein, dass das Aspergersyndrom erst im Juni 2012 diagnostiziert wurde (act. II 8 S. 5). Entscheidend ist vielmehr, dass die Auffälligkeiten schon früh ein Ausmass angenommen hatten, welches nicht mehr bloss mit "schwierigen Phasen" erklärt werden konnte. Der Beschwerdeführer ist gemäss den Aussagen seiner Mutter schon von Geburt an speziell gewesen, wobei sich die vermeintlich "spezielle Phase" wie ein roter Faden durch sein Leben gezogen hat (vgl. act. II 4 S. 2). Weitere Hinweise auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung ergeben sich aus den Schwierigkeiten mit der Ernährung, der eher späten motorischen Entwicklung, der fehlenden Empathiefähigkeit sowie den Problemen im wechselseitigen Beziehungsaufbau und dem sich daraus ergebenden Einzelgängertum des Beschwerdeführers (act. II 8 S. 6). Ein möglicher Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/813, Seite 12 sundheitsschaden zeigte sich beim Beschwerdeführer somit bereits ab Geburt und war ab dem dritten Lebensjahr erkennbar (vgl. Angaben in der IV- Anmeldung vom 29. November 2012, act. II 1 S. 5). Der Abklärungsdienst hat zudem in der Stellungnahme vom 17. Juli 2013 (act. II 27) zutreffend ausgeführt, dass ein Vergleich des Entwicklungsstandes des Beschwerdeführers mit den jüngeren, in den Jahren 20.. und 20.. geborenen Geschwistern möglich gewesen wäre resp. den Verdacht auf einen Gesundheitsschaden nahe gelegt hätte. Bei objektiver Betrachtung waren die genannten Auffälligkeiten unter diesen Umständen ohne weiteres mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Verbindung zu bringen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde trifft nicht zu, dass eine frühere Anmeldung bei der IV nicht möglich gewesen wäre. Für eine IV-Anmeldung ist die Diagnose einer Krankheit nicht erforderlich, vielmehr genügt die objektive Erkennbarkeit eines medizinischen Sachverhalts, welcher möglicherweise zu Leistungen der IV führt. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Argument des Beschwerdeführers, dass ein Leistungsgesuch im Jahr 2007, ohne konkreten Hinweis auf eine gesundheitliche Störung, mit Sicherheit abgewiesen worden wäre (Beschwerde, Ziff. 4 S. 4). Die Beschwerdegegnerin hätte vielmehr im Rahmen ihrer Abklärungspflicht den medizinischen Sachverhalt bei einer erfolgten Anmeldung erheben müssen. Die Rechtsprechung nimmt zudem nur sehr zurückhaltend an, dass ein objektiv gegebener anspruchsbegründender Sachverhalt nicht erkennbar gewesen ist (vgl. BGE 139 V 289 E. 4.2 S. 292 mit weiteren Hinweisen). 5. Aus dem Vorstehenden erhellt, dass der den Anspruch auf Hilflosenentschädigung auslösende Gesundheitsschaden bereits seit längerer Zeit objektiv erkennbar war und deshalb eine rechtzeitige Anmeldung möglich gewesen wäre. Die Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 2 lit. a IVG für eine Nachzahlung der Leistungen für einen länger als zwölf Monate zurückliegenden Zeitraum sind damit nicht erfüllt. Somit ist die Verfügung vom 22. Juli 2013 (act. II 28) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/813, Seite 13 6. 6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend werden die Verfahrenskosten gerichtlich auf Fr. 500.-- festgesetzt, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- verrechnet. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2014, IV/13/813, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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