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Bern Verwaltungsgericht 13.03.2014 200 2013 807

March 13, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,444 words·~27 min·5

Summary

Verfügung vom 22. Juli 2013

Full text

200 13 807 IV KOJ/SAW/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. März 2014 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Winiger A.________ vertreten durch B.________, Fürsprecher C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 22. Juli 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, IV/13/807, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1973 geborene A.________ (Versicherter resp. Beschwerdeführer), reiste am 28. Mai 1998 mit seiner Familie in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. In der Folge wurden sie als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Akten der Invalidenversicherung [IV, act. II] 2 S. 9 und 11 ff.). Am 12. August 2006 meldete sich der Versicherte wegen einer psychischen Störung und einem Hämorrhoidalleiden bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (act. II 2). Daraufhin holte die IVB diverse medizinische Berichte ein und prüfte insbesondere die versicherungsmässigen Voraussetzungen (act. II 6 ff.). Mit Verfügung vom 23. April 2007 wies sie das Rentengesuch ab, da der Versicherungsfall bereits vor der Einreise in die Schweiz eingetreten sei (act. II 18). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch D.________, am 21. Mai 2007 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde (act. II 20 S. 3 f.) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 23. April 2007. Mit Entscheid vom 12. Februar 2009 (act. II 23) wurde die Beschwerde gutgeheissen und die Akten wurden zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die IVB zurückgewiesen. B. In der Folge holte die IVB weitere medizinische Berichte ein und liess bei der MEDAS ein interdisziplinäres Gutachten (MEDAS-Gutachten) erstellen (act. II 60.1). Gestützt darauf teilte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 19. November 2012 (act. II 61) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 20% die beabsichtigte Abweisung des Rentengesuchs mit. Nach durchgeführter mündlicher Anhörung (act. II 70) erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, handelnd durch E.________, Einwand und beantragte eine Teilrente, einen behinderungsbedingten Abzug beim Invalideneinkommen sowie die Gewährung beruflicher Massnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes (act. II 72). Nachdem unter ande-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, IV/13/807, Seite 3 rem Angaben beim Arbeitgeber (act. II 76) eingeholt wurden, verfügte die IVB am 22. Juli 2013 wie im Vorbescheid vom 19. November 2012 (act. II 61) angekündigt und wies das Leistungsbegehren ab (act. II 85). C. Hiergegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch B.________, nun handelnd durch Fürsprecher C.________, am 16. September 2013 Beschwerde und beantragte die kostenfällige Aufhebung der Verfügung vom 22. Juli 2013 (act. II 85) und die Ausrichtung einer Invalidenrente (IV- Rente). Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung unter Beiordnung von Fürsprecher C.________ zu gewähren. Aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 17. September 2013) reichte der Versicherte am 30. September 2013 weitere Unterlagen zum Gesuch um unentgeltlichen Rechtspflege ein. Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, IV/13/807, Seite 4 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. Juli 2013 (act. II 85). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Bei der Prüfung eines Anspruchs auf eine Rente der IV, der allenfalls schon vor dem Inkrafttreten der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 entstanden ist, ist gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln der Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen (nachfolgend aArt.) und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen. Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, IV/13/807, Seite 5 stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. August 2008, 8C_373/-2008, E. 2.1). 2.2 2.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (aArt. 7 ATSG bzw. Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 2.3 Nach aArt. 28 Abs. 1 IVG resp. Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, IV/13/807, Seite 6 2.4 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. Die Gegenstand des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Februar 2009 (act. II 23) bildende Frage, ob der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 6 IVG erfüllt, wurde von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die nachträglichen Sachverhaltsabklärungen bejaht (act. II 74 S. 1). Dies ist namentlich mit Blick auf die Feststellung im MEDAS-Gutachten vom 17. September 2012 (auf welches abzustellen ist, vgl. E. 5.1.1 hiernach), wonach eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Darmleidens (erst) seit 2001 besteht, nicht zu beanstanden (act. II 60.1 Ziffer 6.3 S. 17). Weiterungen hierzu erübrigen sich somit. Näher zu prüfen sind im Folgenden die medizinischen und erwerblichen Voraussetzungen eines allfälligen Anspruchs auf eine IV-Rente. 4. Der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 22. Juli 2013 (act. II 85) liegen insbesondere die folgenden medizinischen Berichte zugrunde:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, IV/13/807, Seite 7 4.1 Am 7. Dezember 2001 (act. II 32 S. 19) diagnostizierte Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine posttraumatische Belastungssituation (ICD-10 F: 43.1) sowie eine mittelschwere depressive Episode mit Suizidalität (ICD-10 F: 43.1). Betreffend dem Psychostatus führte er aus, die Aufmerksamkeit und Konzentration seien leicht vermindert, die Grundstimmung depressiv und von Traurigkeit gekennzeichnet. Es bestünden jedoch keine Anhaltspunkte für Wahrnehmungs- und Ich-Störungen. Im Affekt sei der Beschwerdeführer traurig, verzweifelt, innerlich unruhig und wirke verängstigt. 4.2 Dr. med. G.________, Facharzt für Gastroenterologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt im Bericht vom 10. Oktober 2006 (act. II 7) fest, dass der Beschwerdeführer bereits über zwei Jahre lang an rezidivierenden anorektalen Fisteln mit Abszessbildungen leide und verwies auf die bereits durchgeführten Operationen. Jeweils vor und auch einige Wochen nach den Operationen sei der Explorand zu 100% arbeitsunfähig gewesen; in der Zwischenzeit habe eine beschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 1). 4.3 Der Hausarzt Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte im Bericht vom 10. November 2006 (act. II 8) als Diagnose rezidivierende perianale Fisteln, ein Hämorrhoidalleiden sowie Analfissuren. Im Weiteren attestierte er ab dem 30. Januar 2006 bis auf weiteres eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1). 4.4 Im Arztbericht für Erwachsene vom 12. Januar 2007 (act. II 12) diagnostizierte Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine seit Jahren bestehende posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F: 43.1), eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, Folter und Misshandlung (ICD-10 F: 62.0) sowie eine rezidivierende mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F: 33.11) und attestierte ab dem 23. Oktober 2006 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1). Zudem gab er an, die bisherige Erwerbstätigkeit sei aus psychologischen Gründen nicht mehr und eine angepasste Tätigkeit nur noch in geschütztem wohlwollendem Rahmen zumutbar (Ziffer 3 f. S. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, IV/13/807, Seite 8 4.5 Am 7. Mai 2012 (act. II 52) berichtete der Hausarzt von einer chronischen Analfistelbildung bei dringendem Verdacht auf Morbus Crohn. Betreffend die Erwerbstätigkeit bescheinigte er ab dem 3. Dezember 2009 eine 20%-ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres und hielt zudem fest, die Sitzdauer sowie das Tragen schwerer Sachen seien erheblich eingeschränkt. Die Anstellung als … sei fast optimal, obwohl das Arbeitspensum von aktuell sieben Stunden täglich im obersten Level liege (S. 2). 4.6 Im MEDAS-Gutachten vom 17. September 2012 (act. II 60.1) wurden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende perianale Fisteln und Abszesse, ein Morbus Crohn (ICD-10 K: 50.8) sowie ein Status nach einem Sturz mit dem Fahrrad vom 8. Juni 2012 diagnostiziert. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Somatisierungsstörung (ICD- 10 F: 45.0) sowie ein fortgesetzter Nikotinkonsum (ICD-10 F: 17.1, Ziffer 5 S. 16). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit gelangten die Gutachter zum Schluss, dass diese aus gastroenterologischer Sicht um 20% eingeschränkt sei, weil der Beschwerdeführer zwischendurch auf die Toilette müsse und dies vermehrt Pausen erfordere (Ziffer 6.2 S. 17). Im Weiteren konnten die Gutachter – entgegen den früheren ärztlichen Einschätzungen (E. 4.1 und 4.4 hiervor) – die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer andauernden Persönlichkeitsänderung nicht bestätigen. Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei insbesondere keine Persönlichkeitsänderung feststellbar gewesen, welche jedoch bei andauernder Situation weiterhin hätte bestehen müssen (Ziffer 6.5 S. 18). Ausser der Somatisierungsstörung konnten die Gutachter keine weitere psychiatrische Diagnose stellen und führten aus, eine psychiatrische Komorbidität liege nicht vor, ein ausgeprägter sozialer Rückzug lasse sich nicht feststellen, Hinweise auf unbewusste Konflikte bestünden nicht und auch ein primärer Krankheitsgewinn sei nicht vorhanden. Daher könne es dem Exploranden zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Ziffer 4.1.5 S. 13). Betreffend das Zumutbarkeitsprofil hielten die Gutachter fest, der Beschwerdeführer sei für die aktuell ausgeübte Tätigkeit als … wie auch für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 80% arbeits- und leistungsfähig. Das Pensum könne vollschichtig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, IV/13/807, Seite 9 umgesetzt werden, wobei ein Zugang zu einer Toilette gewährleistet sein müsse (Ziffer 6.8 S. 18). Die aktuell bestehende Arbeitsunfähigkeit wegen der Schulterverletzung dauere bei normalem Verlauf der Behandlung nicht über eine längere Zeit an (Ziffer 6.2 S. 17). 4.7 Dr. med. J.________, Facharzt für Gastroenterologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, wies in seinem Bericht vom 12. Januar 2013 (act. II 68) darauf hin, dass die Krankheitsaktivität in den letzten Monaten angestiegen sei, der Stuhlgang mehr Zeit in Anspruch nehme als bei gesunden Menschen und der Beschwerdeführer nach jedem Stuhlgang längere Zeit Schmerzen im Bereich des Afters verspüre und deshalb anschliessend Ruhe brauche (S. 1). Trotz diesen Einschränkungen erwähnte Dr. med. J.________ jedoch auch, dass der aktuelle Zustand eine eindeutige Verbesserung gegenüber vor fünf Jahren bedeute. Gestützt auf die medizinischen Fakten kam er zum Schluss, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 40% – was einen Rentenanspruch bedeute – angemessen und deshalb zu befürworten sei (S. 2). 4.8 Im Bericht vom 22. April 2013 (act. II 74) nahm der RAD-Arzt Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Stellung zum MEDAS-Gutachten vom 17. September 2012 (act. II 60.1) sowie zum Bericht von Dr. med. J.________ vom 12. Januar 2013 (act. II 68). Aus seiner Sicht gehe aus dem Bericht von Dr. med. J.________ eine Verbesserung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes hervor. Die von diesem attestierte 50%-ige (in den letzten Jahren) resp. die aktuell 40%-ige Arbeitsunfähigkeit sei somit nicht ohne weiteres verständlich. Das MEDAS-Gutachten sei demgegenüber umfassend, schlüssig und nachvollziehbar, weshalb auf dieses abgestellt werden könne. Auch nachdem am 13. Juni 2013 der Fragebogen für Arbeitgebende (act. II 76) eingeholt wurde, bestätigte der RAD-Arzt im Bericht vom 15. Juli 2013 (act. II 84) die weitere Gültigkeit des im MEDAS-Gutachten genannten Zumutbarkeitsprofils. 4.9 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, IV/13/807, Seite 10 Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfügung vom 22. Juli 2013 (act. II 85) massgeblich auf das MEDAS-Gutachten vom 17. September 2012 (act. II 60.1) gestützt. 5.1.1 Das MEDAS-Gutachten (act. II 60.1) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.9 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen (Ziffer 4 S. 9 ff.) und sind in Kenntnis der Vorakten (Ziffer 2 S. 2 ff.) sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (Ziffer 3.2.1 S. 7, Ziffer 4.1.1.2 S. 9 f.) getroffen worden. Die Gutachter legen in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass aus gastroenterologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit um 20% eingeschränkt ist, weil der Beschwerdeführer zwischendurch auf die Toilette muss und dies vermehrt Pausen erfordert (Ziffer 4.2.5 S. 16). Im Weiteren führten sie plausibel und unter Bezugnahme auf anderslautende

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, IV/13/807, Seite 11 Berichte der behandelnden Spezialärzte aus, dass aus psychiatrischer Sicht ausser der Somatisierungsstörung keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden kann und es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen (vgl. auch E. 2.2.2 hiervor). Aus psychiatrischer Sicht besteht demnach keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Ziffer 4.1.5 S. 13). Die Beurteilung der Gutachter steht denn auch im Einklang mit den Ausführungen des Hausarztes, welcher im Bericht vom 7. Mai 2012 (act. II 52 S. 1) ebenfalls eine 20%-ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, und wird vom RAD-Arzt in den Berichten vom 22. April 2013 (act. II 74 S. 3) sowie vom 15. Juli 2013 (act. II 84) gestützt. Auf das MEDAS-Gutachten ist somit abzustellen. 5.1.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Insbesondere haben die MEDAS-Gutachter – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (Ziffer 8 S. 6) – die 80%-ige Arbeitsfähigkeit nicht nur bezogen auf den Hausarzt festgestellt, sondern berücksichtigten namentlich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einschränkungen, wie z.B. Häufigkeit und Dauer des Toilettengangs (act. II 60.1 Ziffer 3.2.1 S. 7, Ziffer 4.2.1 S. 15) und führten eigenständige Untersuchungen durch (act. II 60.1 Ziffer 4.1.2 S. 11 f., Ziffer 4.2.2 S. 15). Bezüglich der Einschätzungen des Hausarztes hielten sie denn auch lediglich fest, dass diese ihrer eigenen Beurteilung nicht widerspreche (act. II 60.1 Ziffer 4.2.7 S. 16). Auch der Einwand, die MEDAS-Gutachter hätten das Arbeitsverhältnis nicht näher eruiert (Beschwerde Ziffer 8 S. 6), ist unbegründet, hat doch der Beschwerdeführer auf die Fragen der MEDAS- Gutachter angegeben, er fühle sich subjektiv in der Lage, während 35 Stunden pro Woche zu arbeiten (act. II 60.1 Ziffer 4.1.7 S. 14). Zudem teilt diese Auffassung auch der Hausarzt, welcher im Verlaufsbericht vom 7. Mai 2012 ausdrücklich angab, zurzeit sei die Anstellung als … fast optimal, obwohl das Arbeitspensum von sieben Stunden täglich im obersten Level anzusiedeln sei (act. II 52 S. 2). Demnach wurde die Arbeitssituation genügend abgeklärt. Schliesslich ist dem Fragebogen für Arbeitgebende vom 13. Juni 2013 nicht zu entnehmen, dass bezüglich der Tätigkeit oder der Arbeitszeiten in den letzten Jahren eine vertragliche Änderung vorgenommen werden musste (act. II 76 Ziffer 2.7 ff. S. 3). Entgegen der Meinung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, IV/13/807, Seite 12 des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziffer 9 S. 6) kann zudem bezüglich der Leistungsfähigkeit nicht auf die Angaben des Arbeitgebers abgestellt werden, da es nach der Rechtsprechung viel mehr die Aufgabe der Ärzte ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind (E. 2.5 hiervor). 5.1.3 Betreffend der von Dr. med. J.________ im Bericht vom 12. Januar 2013 attestierten 40%-igen Arbeitsunfähigkeit (act. II 68 S. 2) ist darauf hinzuweisen, dass es – solange keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind – unzulässig ist, die Angaben eines Hausarztes oder eines behandelnden Arztes bei der Beweiswürdigung unter Hinweis auf ihre Stellung ausser Acht zu lassen (Entscheid des BGer vom 26. Juli 2011, 8C_278/2011, E. 5.3). In Bezug auf solche Atteste darf und soll jedoch das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353). Vorliegend ist einerseits festzuhalten, dass Dr. med. J.________ die 40%-ige Arbeitsunfähigkeit medizinisch nicht nachvollziehbar begründete. Da er zudem auch explizit erwähnte, bei einem IV-Grad von 40% bestünde ein Rentenanspruch, ist andererseits davon auszugehen, dass dieses Attest nur ergebnisorientiert erfolgte. Dieser Einschätzung ist demnach nicht zu folgen. Im Weiteren kann auch nicht auf die Angaben der Psychiater Dres. med. F.________ vom 7. Dezember 2001 (act. II 32 S. 19) und I.________ vom 12. Januar 2007 (act. II 12) abgestellt werden. Deren Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F: 43.1) überzeugt angesichts des Zeitablaufs nicht. Denn auf eine solche Diagnose ist nur zu erkennen, wenn die Störung innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatischen Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere aufgetreten ist. Eine "wahrscheinliche" Diagnose kann zwar auch gestellt werden, wenn der Abstand grösser ist, was aber voraussetzt, dass die klinischen Merkmale typisch sind, und keine andere Diagnose (wie Angst- oder Zwangsstörung oder depressive Episode) gestellt werden kann (vgl. Entscheid des BGer vom 15. Juli 2010, 8C_754/2009, E. 5.3.4 und bestätigend Entscheid des BGer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, IV/13/807, Seite 13 vom 26. Juni 2013, 9C_228/2013, E. 4.1.2). Da vorliegend fast sechs Jahre zwischen der traumatischen Gefangenschaft im Jahre 1995 (act. II 60.1. Ziffer 3.2.3 S. 8) und der Diagnosestellung im Jahre 2001 (act. II 32 Ziffer 2 S. 19) liegen und überdies Dr. med. F.________ auch die Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode mit Suizidalität (ICD-10 F: 43.1) stellte, sind die vorgenannten Voraussetzungen für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung klarerweise nicht gegeben. Überdies verlangt die Leistungsberechtigung in der IV eine gewisse Objektivierung, weshalb solche Konstellationen mit einer derart langen Latenzzeit invalidenversicherungsrechtlich ohnehin ausser Betracht bleiben müssen (BGer 9C_228/2013 E. 4.1.3). Betreffend der von Dr. med. I.________ im Bericht vom 12. Januar 2007 (act. II 12) diagnostizierten andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, Folter und Misshandlung in Gefangenschaft (ICD-10 F: 62.0) führten die MEDAS-Gutachter einleuchtend aus, dass im Zeitpunkt ihrer Untersuchung keine Persönlichkeitsänderung festzustellen gewesen sei, obwohl diese bei andauernder Situation weiterhin hätte bestehen müssen (act. II 60.1 Ziffer 6.5 S. 18). Ferner nannte auch Dr. med. F.________ in seinem Bericht vom 7. Dezember 2001 (act. II 32 S. 19) diese Diagnose nicht. Demnach ist ebenfalls eine andauernde Persönlichkeitsänderung nicht erwiesen. Im Weiteren attestierte Dr. med. I.________ am 12. Januar 2007 zwar eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit und gab an, die bisherige Erwerbstätigkeit sei aus psychologischen Gründen nicht mehr und eine angepasste Tätigkeit nur noch in geschütztem wohlwollendem Rahmen zumutbar (act. II 12 Ziffer 3 f. S. 2); weitergehende Ausführungen, eine Begründung oder Belege diesbezüglich fehlen jedoch. Da angesichts der vorstehenden Ausführungen und gestützt auf das umfassende MEDAS-Gutachten einzig eine Somatisierungsstörung ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit besteht, erweist sich dieses Attest als nicht nachvollziehbar, weshalb darauf ebenso nicht abgestellt werden kann. Schliesslich vermag der Bericht des Hausarztes vom 10. November 2006 (act. II 8) das Ergebnis des MEDAS-Gutachtens ebenfalls nicht umzustossen. Weshalb der Hausarzt ab dem 30. Januar 2006 eine 100%-ige Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, IV/13/807, Seite 14 beitsunfähigkeit bescheinigte, erörterte oder belegte er nicht. Vielmehr ist diesbezüglich auf den Facharzt Dr. med. G.________ abzustellen, welcher lediglich vor und auch einige Wochen nach den durchgeführten Operationen eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (act. II 7 S. 1). Überdies umfasst das Attest des Hausarztes nur einen Zeitraum von gut zehn Monaten, d.h. weniger als einem Jahr, so dass daraus im Hinblick auf einen allfälligen befristeten Rentenanspruch ohnehin nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden könnte (vgl. aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG resp. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Das Gleiche gilt denn auch hinsichtlich der undatierten Arztzeugnisse von Dr. med. J.________ (act. II 68 S. 3 ff.), welche in den Jahren 2010 bis 2012 jeweils nur kurzzeitige Arbeitsunfähigkeiten belegen. 5.2 Gestützt auf die schlüssigen Angaben des MEDAS-Gutachtens ist somit erwiesen, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2001 wegen dem Darmleiden im Durchschnitt zu 20% arbeitsunfähig ist und aus psychiatrischer Sicht keine zusätzlichen Einschränkungen bestehen (act. II 60.1 Ziffer 6.3 S. 17). Demnach ist dem Beschwerdeführer sowohl die derzeit ausgeübte wie auch jede andere leichte bis mittelschwere Tätigkeit im Rahmen eines Pensums von 80% vollschichtig zumutbar, wobei insbesondere ein Toilettenzugang gewährleistet sein muss (act. II 60.1 Ziffer 6.8 S. 18). Gestützt darauf ist der IV-Grad zu bestimmen. 6. 6.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen (AHI 1999 S. 240 E. 3b; Entscheid des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, IV/13/807, Seite 15 Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 6.2 Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 6.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, IV/13/807, Seite 16 ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Nach aArt. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (aArt. 7 ATSG) geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (lit. b). Laut dem schlüssigen MEDAS-Gutachten besteht seit Dezember 2001 aufgrund des Darmleidens eine 20%-ige Arbeitsunfähigkeit, welche sich über die Zeit gemittelt nicht wesentlich verändert hat. Eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen konnten die Gutachter auch rückwirkend nicht bestätigen (act. II Ziffer 6.3 S. 17). Demnach ist eher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Sinne von aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig gewesen ist. Weil die Beschwerde aber – wie nachfolgend dargelegt – selbst unter der Annahme eines erfüllten Wartejahres abzuweisen ist, kann der Einkommensvergleich – ausgehend von der Anmeldung zum Leistungsbezug im August 2006 (act. II 2) und in Berücksichtigung von aArt. 48 Abs. 2 IVG – auf das Jahr 2005 hin festgelegt werden. 6.3.1 Das Valideneinkommen wurde laut der Verfügung vom 22. Juli 2013 (act. II 85 S. 2) gestützt auf den Durchschnittslohn, Männer, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), Total, gemäss der LSE erhoben, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde und auch nicht zu beanstanden ist. Der Vollständigkeit halber ist lediglich darauf hinzuweisen, dass entgegen der Beschwerdegegnerin nicht die LSE 2010, sondern gestützt auf aArt. 48 Abs. 2 IVG diejenige von 2004 zur Berechnung heranzuziehen ist (vgl. E. 6.3 hiervor). Da sich nichts am Resultat ändert (vgl. E. 6.3.2 hiernach), kann die ziffernmässige Berechnung des Valideneinkommens jedoch unterbleiben. 6.3.2 Obwohl der Beschwerdeführer einer Arbeitstätigkeit nachgeht und der Hausarzt im Bericht vom 7. Mai 2012 angab, die Anstellung als … sei fast optimal (act. II 52 S. 2), ist bezüglich des Invalideneinkommens nicht auf diese Tätigkeit abzustellen. Denn der tatsächlich erzielte Verdienst kann nur herangezogen werden, wenn unter anderem besonders stabile

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, IV/13/807, Seite 17 Arbeitsverhältnisse gegeben sind und die verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft wird (vgl. E. 6.2 hiervor). Wie der Beschwerdeführer jedoch selber erwähnte, stand die Anstellung in den letzten Monaten vor der Kündigung (Beschwerde Ziffer 2 S. 3), weil das 80%-ige Pensum bei dieser Arbeit nicht geleistet werden konnte. Gestützt auf das Zumutbarkeitsprofil, wonach jede leichte bis mittelschwere Tätigkeit zumutbar ist, sowie auf die fehlende Ausbildung des Beschwerdeführers und unter Beachtung, dass die massgebliche Voraussetzung eines Zuganges zu einer Toilette auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besteht, ist bei der Berechnung des Invalideneinkommens ebenfalls von einer einfachen und repetitiven Tätigkeit (Niveau 4) auszugehen. Für die Berechnung des Invalideneinkommens ist somit der gleiche Tabellenlohn heranzuziehen wie für das Valideneinkommen. In diesem Fall erübrigt sich deren genaue Ermittlung, da der IV-Grad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn entspricht (vgl. Entscheid des EVG vom 15. April 2003, I 1/03, E. 5.2). Vorliegend ist auf einen Tabellenlohnabzug zu verzichten, da die vom Beschwerdeführer beklagten Einschränkungen bereits genügend im MEDAS- Gutachten resp. in dessen Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt wurden (act. II 60.1 Ziffer 6.5 S. 18). Überdies würde sich auch bei einem allfällig zusätzlich gewährten Tabellenlohnabzug, welcher 10% sicher nicht übersteigen würde (vgl. E. 6.2 hiervor), nichts am Ergebnis ändern. Demzufolge resultiert ein IV-Grad von 20%, weshalb kein Anspruch auf eine Rente der IV besteht (vgl. E. 2.3 hiervor). 6.4 Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 22. Juli 2013 (act. II 85) als rechtmässig. Die dagegen erhobene Beschwerde ist demnach unbegründet und abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, IV/13/807, Seite 18 Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 700.-- festgesetzt und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 7.3 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecher C.________ als amtlicher Anwalt bleibt dessen amtliches Honorar festzulegen. Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Stundenansatz amtlicher Anwältinnen und Anwälte gemeinnützig tätiger Rechtsberatungsstellen im Sinne von BGE 135 I 1 unter Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (SVR 2010 IV Nr. 3 S. 6 E. 5.4) auf Fr. 130.-- festgesetzt. Dieser allgemeingültige pauschalisierte Stundenansatz wird im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert (vgl. Rundschreiben vom 16. Dezember 2009; abrufbar unter www.justice.be.ch). Entsprechend der angemessenen Kostennote vom 21. Oktober 2013 wird das amtliche Honorar von Fürsprecher C.________ auf Fr. 1'222.-- (9.40 Stunden à Fr. 130.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 118.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 107.20, somit auf total Fr. 1'447.20, festgesetzt. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2014, IV/13/807, Seite 19 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dem amtlichen Anwalt, Fürsprecher C.________, wird aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'447.20 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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