200 13 805 BV GRD/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. Juli 2014 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Jakob Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge Aeschengraben 21, 4002 Basel Klägerin gegen A.________ Beklagte betreffend Klage vom 13. September 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2014, BV/13/805, Seite 2 Sachverhalt: A. Die A.________ AG (fortan A.________ bzw. Beklagte) wurde per 1. Januar 2004 der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge (fortan Bâloise bzw. Klägerin) zwecks Durchführung der Beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge für das bei ihr angestellte Personal angeschlossen (vgl. Akten der Bâloise, [act. I] 4 f.). Bei der Bâloise handelt es sich gemäss Statuten (act. I 2) um eine Stiftung der Basler Leben AG in Basel. Gestützt auf den ab 1. Januar 2009 gültigen Anschlussvertrag (act. I 5) und die entsprechende Lohnsummendeklaration (act. I 9) der einzigen versicherten Person fakturierte die Bâloise am 23. Januar 2009 die Prämien für das Jahr 2009 im Umfang von Fr. 8‘850.--. Nachdem die A.________ am 5. Mai 2009 (Valuta) eine Zahlung von Fr. 2‘212.50 geleistet (vgl. act. I 12) und die Bâloise die ausstehende Restanz am 4. August (vgl. act. I 13) bzw. 21. September 2009 (vgl. act. I 14) erfolglos gemahnt hatte, wurde als Verzugsfolge der Anschlussvertrag per 31. Dezember 2009 aufgehoben (vgl. act. I 18). Am 15. September 2010 stellte die Bâloise für eine Forderung von Fr. 7‘536.10, zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. September 2010, ein Betreibungsbegehren (act. I 15). Gegen den Zahlungsbefehl Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, vom 14. Oktober 2010 (act. I 16) erhob die A.________ am 18. Oktober 2010 ohne Grundangabe Rechtsvorschlag. B. Mit Eingabe vom 13. September 2013 erhob die Bâloise gegen die A.________ Klage und beantragte das Folgende: «1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 7‘536.15 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 10.09.2010 zu bezahlen. 2. Der vollständige Rechtsvorschlag der Beklagten gegen den Zahlungsbefehl Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland sei aufzuheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2014, BV/13/805, Seite 3 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.» Nachdem die an den Sitz der Beklagten (vgl. SHAB Nr. … vom … 2013) gesandte prozessleitende Verfügung vom 29. Oktober 2013 mit dem Vermerk «Weggezogen» von der C.________ retourniert worden war, wurde sie an die Betriebsadresse gemäss Internetauftritt (vgl. …) zugestellt. Die darin eingeräumte Frist zum Einreichen einer Klageantwort liess die Beklagte unbenutzt verstreichen. Erwägungen: 1. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Gericht eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklagten Forderung (inkl. Mahn- und Inkassokosten sowie Verzugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts diesbezüglich gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegehrens zuständig. Der Forderungsbetrag beinhaltet auch die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 70.-- (vgl. act. I 15-17). Derartigen Ansprüchen trägt Art. 68 Abs. 1 und 2 SchKG Rechnung, indem festgelegt wird, dass der Schuldner die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2014, BV/13/805, Seite 4 Betreibungskosten trägt und der Gläubiger berechtigt ist, diese von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben. Dies hat einerseits zur Folge, dass mit der Erhebung des Rechtsvorschlages die Betreibungskosten nicht bestritten werden können (vgl. BALTHASAR BESSENICH, in STAEHELIN/BAU- ER/STAEHELIN [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, 2. Aufl., 2010, Art. 68 N. 19 und 22) und deshalb insoweit auch kein Rechtsvorschlag beseitigt und keine Rechtsöffnung erteilt werden kann (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 8. Juni 2011, 9C_45/2011, E. 3.2; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 2002, B 21/02, E. 7). Andererseits folgt daraus, dass im Umfang der Kosten für die Anhebung der Betreibung die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts fehlt und deshalb in diesem Punkt auf das klägerische Begehren nicht einzutreten ist (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2013, BV/2012/1150, E. 1.1 und vom 11. Mai 2005, BV 65355, E. 1.1). 1.2 Materiell zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung für ausstehende Beiträge in der Höhe von Fr. 7‘466.15 (Fr. 7‘536.15 ./. Fr. 70.-- Betreibungskosten; inklusive Kontokorrentzinsen, Säumnis- sowie pauschale Inkassokosten), nebst Verzugszinsen von 5 % seit dem 10. September 2010. Weiter ist die Frage der Rechtsöffnung zu beurteilen. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2014, BV/13/805, Seite 5 Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG, Ziff. 6 des Anschlussvertrages [act. I 5]). 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des EVG vom 11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1). Nach den vorliegend einschlägigen rechtlichen Grundlagen leistet der Arbeitgeber quartalsweise Abschlagszahlungen, mindestens aber im Verhältnis der seit Beginn des Kalenderjahres abgelaufenen Monate. Kommt er diesen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so fordert ihn die Stiftung schriftlich auf, durch Überweisung des erforderlichen Betrages den Zahlungsrückstand auszugleichen. Die Vorsorgekasse führt ein verzinsliches Kontokorrent, wobei der Soll-Zins nicht unter dem BVG-Mindestzinssatz liegt und an geänderte Verhältnisse angepasst werden kann (vgl. Ziff. 6 f. des ab 1. Januar 2009 gültigen Anschlussvertrages [act. I 5]). Der Belastungszins betrug bis zum 31. Dezember 2009 4 % und ab 1. Januar 2010 3.75 % (vgl. act. I 12, 17). 2.3 Die Stiftung erhebt für Mahnungen und allfällige weitere Inkassobemühungen beim Arbeitgeber Gebühren (Ziff. 7 des Anschlussvertrages [act. I 5]). Das Kostenreglement (act. I 8) sieht für eine eingeschriebene Mahnung eine Gebühr von Fr. 100.-- (Ziff. 2.1) und für ein Betreibungsbegehren eine Gebühr von Fr. 500.-- (Ziff. 2.2) vor. 2.4 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2014, BV/13/805, Seite 6 Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vorsorge die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann; anderseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substantiiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substantiiert ist, bleiben unsubstantiierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend sustantiierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb). 3. 3.1 Die Forderung von Fr. 7‘466.15 setzt sich aus einem Beitragsausstand, Säumniskosten, Kontokorrentzinsen sowie einem Pauschalbetrag für die Betreibungskosten zusammen (vgl. act. I 12-14, 17). 3.2 Die Beklagte deklarierte betreffend das Jahr 2009 für den einzigen Versicherten mit Jahrgang 1974 einen mutmasslichen AHV-Jahreslohn von Fr. 75‘000.-- (vgl. act. I 9), was bei Spar- und Risikobeiträgen von total 11.8 % (für Männer im Alter von 35 bis 44 Jahren) gemäss Vorsorgeplan (vgl. act. I 7) zu einer Beitragsschuld von Fr. 8‘850.-- (Fr. 75‘000.-- x 11.8 %) führte (vgl. act. I 10). Unter Berücksichtigung der Zahlung von Fr. 2‘212.50 (vgl. act. I 12) ergab sich ein Betrag von Fr. 6‘637.50 (Fr. 8‘550.-- ./. Fr. 2‘212.50). Hinzu traten Säumniskosten von Fr. 100.-- für die eingeschriebene Mahnung vom 21. September 2009 (act. I 14) gemäss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2014, BV/13/805, Seite 7 Ziff. 7 des Anschlussvertrages (act. I 5) i.V.m. Ziff. 2.1 des Kostenreglements der Klägerin (act. I 8) sowie der Kontokorrentzins, der bis zum 31. Dezember 2009 Fr. 130.50 ausmachte (vgl. act. I 12). Damit belief sich der Ausstand per dato auf Fr. 6‘868.-- (Fr. 6‘637.50 + Fr. 100.-- + Fr. 130.50). Für das am 15. September 2010 gestellte Betreibungsbegehren (act. I 15) waren gemäss Ziff. 2.2 des Kostenreglements (act. I 8) weitere Fr. 500.-- zu addieren (bei diesem Pauschalbetrag handelt es sich rechtstechnisch nicht etwa um Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SchKG, weshalb das zu den Zahlungsbefehlskosten Ausgeführte [vgl. E. 1.1 hievor] hier nicht gilt). Zusammen mit dem für den Zeitraum vom 1. Januar bis 9. September 2010 wiederum geschuldeten Belastungszins (vgl. E. 2.2 hievor; Klageschrift S. 10 lit. C in fine) resultiert eine Gesamtforderung von Fr. 7‘466.15. Für die Zeit ab 10. September 2010 ist der von der Klägerin geltend gemachte gesetzliche Verzugszins von 5 % geschuldet (vgl. E. 2.2). 3.3 Nach dem vorstehend Dargelegten ist die Forderung – abgesehen von den Betreibungskosten von Fr. 70.--, die aufgrund des Forumsverschlusses (vgl. E. 1.1 hievor) auszuscheiden sind – im Umfang von Fr. 7‘466.15 (Fr. 7‘536.15 ./. Fr. 70.--), zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 10. September 2010, ausgewiesen. Die Beklagte erhob am 18. Oktober 2010 ohne Begründung Rechtsvorschlag (vgl. act. I 16) und liess sich im vorliegenden ursprünglichen Verwaltungsrechtspflegeverfahren nicht vernehmen, womit sie die Forderungsverität auch nicht substantiiert bestreitet. Der Rechtsvorschlag ist somit aufzuheben und im entsprechenden Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Insoweit ist die Klage vom 13. September 2013 begründet und gutzuheissen. 4. 4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2014, BV/13/805, Seite 8 mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist aufgrund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessualen Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, diese – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit geprägten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzögerungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Gerichtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterliess, die fälligen BVG-Beiträge zu bezahlen und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhob. Dieses Recht steht der Beklagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber gereicht ihr aber zum Nachteil, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Klageeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgendwelche Einreden bzw. Einwendungen gegen die Forderung erhob. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwirkungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfertigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (VGE BV/2012/1150, E. 4.1, VGE BV 65355, E. 4.3; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Der Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren vorzuwerfen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 200.--, rechtfertigt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2014, BV/13/805, Seite 9 4.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das EVG hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). Da die Klägerin keinen aussenstehenden Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat und auch nicht von einem aufwändigen Verfahren gesprochen werden kann, ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung zu verneinen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Klage wird soweit darauf einzutreten ist gutgeheissen und die Beklagte verurteilt, der Klägerin einen Betrag von Fr. 7‘466.15 nebst Zins zu 5 % seit 10. September 2010 zu bezahlen. 2. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland erhobene Rechtsvorschlag wird aufgehoben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Beklagten zur Bezahlung auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2014, BV/13/805, Seite 10 5. Zu eröffnen (R): - Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge - A.________ (Sitz- sowie Betriebsadresse) - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.