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Bern Verwaltungsgericht 08.04.2014 200 2013 800

April 8, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,849 words·~24 min·5

Summary

Einspracheentscheid vom 29. Juli 2013 (UF 130905)

Full text

200 13 800 UV STC/COC/MAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. April 2014 Verwaltungsrichterin Stirnimann, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Fürsprecher Dr. B.________ Beschwerdeführer gegen Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG Steinengraben 41, 4003 Basel, p.A. Rechtsdienst, Wuhrmattstrasse 21, 4103 Bottmingen Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 29. Juli 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1948 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde am 15. Oktober 1998 Opfer eines tätlichen Übergriffs (Akten der IV- Stelle Bern [IVB; act. III] 2 S. 11 ff.). Am 23. Januar 2006 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seit dem Übergriff bestehende (somatische und psychische) Beschwerden bei der IV zum Leistungsbezug an (act. III 2 S. 1 – 8). Nachdem der Versicherte per August 2007 eine Tätigkeit aufgenommen hatte, die seinen gesundheitlichen Einschränkungen angemessen war und er somit rentenausschliessend eingegliedert war, schloss die IVB die zuvor zugesprochenen beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 (act. III 42) ab. Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 18. Dezember 2009 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. III 45). In der Folge führte die IVB diverse berufliche und medizinische Erhebungen durch und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 15. August 2012 (act. III 108) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 51% ab dem 1. Juni 2010 eine halbe IV-Rente zu. Dabei befristete sie die Rentenzusprache bis zum 30. September 2011, da ab dem 1. Oktober 2011 ein AHV-Rentenvorbezug bestehe. Auch diese Verfügung blieb unangefochten. B. Seit August 2007 ist der Versicherte als Selbstständigerwerbender bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft AG (National bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen freiwillig versichert. Am 20. Juli 2011 ging bei der National eine Schadenmeldung ein, gemäss welcher der Versicherte am 7. Juni 2011 auf einer Treppe im Wohnhaus gestolpert sei und er (seither) starke Schmerzen an der linken Schulter und eine Rissbildung am Innenmeniskus des rechten Knies habe (Akten der National zum Ereignis vom 7. Juni 2011 [act. II] UM1 und UM2). Am 6. September 2011 musste das rechte Knie des Versicher-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 3 ten aufgrund einer festgestellten medialen und lateralen Meniskusläsion operativ saniert werden (act. II M12). Die National richtete bezüglich dieses Ereignisses die gesetzlichen Leistungen aus (vgl. act. II K15 und K20). Im weiteren Verlauf ging eine zweite Schadenmeldung bei der National ein, wonach der Versicherte am 8. September 2012 beim Aufheben einer Wein- Harasse einen Muskelriss an der rechten Schulter erlitten habe (Akten der National zum Ereignis vom 8. September 2012 [act. IIA] UM). Am 30. Oktober 2012 wurde der Versicherte an der rechten Schulter operiert (act. IIA M8). Mit Verfügung vom 13. Februar 2013 (act. IIA K10) lehnte die National – wie in einem formlosen Schreiben vom 15. Januar 2013 (act. IIA K8) angekündigt – eine Leistungspflicht bezüglich des Ereignisses vom 8. September 2012 ab, da sich kein Unfallereignis im Sinne des Gesetzes zugetragen habe und auch keine neue Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) vorliege. Dagegen erhoben sowohl der Versicherte wie auch dessen Krankenversicherer Einsprache (act. IIA K12, K13, K19), wobei Letzterer seine vorsorglich erhobene Einsprache innert der gesetzten Nachfrist nicht begründete. Nachdem sich der Versicherte im September 2012 wegen Beschwerden in der linken Schulter und in der linken Hand erneut in Behandlung begeben hatte (vgl. act. II M13, M14), liess die National ihn durch Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeinchirurgie und Traumatologie FMH, untersuchen (Bericht vom 5. April 2013; act. II M17). Gestützt darauf lehnte sie mit Verfügung vom 10. April 2013 (act. II K15) eine Leistungspflicht für die Behandlungen an der linken Schulter und an der linken Hand ab September 2012 ab, da diese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 7. Juni 2011 stünden. Hiergegen liess der Versicherte Einsprache erheben (act. II K18). Mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2013 (act. II 20) wies die National die beiden Einsprachen des Versicherten gegen die Verfügungen vom 13. Februar 2013 und 10. April 2013 ab und trat auf diejenige des Krankenversicherers mangels Nachbesserung nicht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 4 C. Hiergegen erhob der Versicherte am 13. September 2013 Beschwerde und liess die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, die Erbringung der gesetzlichen Leistungen sowie eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragen. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Oktober 2013 edierte die Instruktionsrichterin bei der IVB die amtlichen Akten, welche in der Folge am 18. Oktober 2013 beim Gericht eingingen. Mit Replik vom 11. Dezember 2013 bestätigte der Beschwerdeführer die gestellten Rechtsbegehren. Die Beschwerdegegnerin bestätigte ihrerseits in der Duplik vom 2. Januar 2014 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 5 gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. Juli 2013 (act. II K20). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Unfallversicherung einerseits hinsichtlich des Ereignisses vom 8. September 2012 und andererseits hinsichtlich des Ereignisses vom 7. Juni 2011 und bei Letzterem, ob die Behandlungen an der linken Schulter und an der linken Hand ab September 2012 in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 7. Juni 2011 stehen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 6 hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). 2.2.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 7 schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine) erreicht ist (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2; RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b). 2.3 Die Unfallversicherer haben auch Versicherungsleistungen für die in der Verordnung abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen zu übernehmen, sofern diese nicht eindeutig auf Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. a - h UVV). Dabei müssen sämtliche Begriffsmerkmale eines Unfalles mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467). Für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470; SVR 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). Einschiessende Schmerzen fallen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 8 Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage (BGE 139 V 327 E 3.3.2 S. 330, 129 V 466 E. 4.2.2 und 4.2.3 S. 470; SVR 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). 2.4 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbesondere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen (vgl. BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Bezüglich des Ereignisses vom 7. Juni 2011 ist unbestritten und durch die Akten belegt, dass der Beschwerdeführer einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat (vgl. E. 2.1 hiervor) und danach unfallkausale Beschwerden – insbesondere Meniskusläsionen im rechten Knie (act. II M12) – aufgetreten sind. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch entsprechende Versicherungsleistungen erbracht. Umstritten und zu prüfen ist hingegen, ob die ab September 2012 geklagten Beschwerden an der linken Schulter und an der linken Hand in einem anspruchsbegründenden natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 7. Juni 2011 stehen. Die massgeblichen medizinischen Unterlagen zeigen diesbezüglich das folgende Bild:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 9 3.1.1 Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 8. August 2011 (act. II M4) insbesondere persistierende Knieschmerzen rechts und Schulterschmerzen links. Der Beschwerdeführer habe sich bei einem Treppensturz am 7. Juni 2011 den linken Arm aufgeschlagen und das rechte Knie verdreht. Er habe sie zwei Wochen nach dem Sturz wegen fehlender Verbesserung erstmals aufgesucht. Da die Beschwerden in der Folge nicht nachgelassen hätten, habe sie Ende Juni 2011 eine bildgebende Untersuchung (des rechten Knies) veranlasst (S. 1). 3.1.2 Am 25. August 2011 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, untersucht. Dieser diagnostizierte im Bericht vom 4. Januar 2012 (act. II M11) ein subacromiales Impingement links. Der Beschwerdeführer verspüre seit einem Trauma vom 7. Juni 2011 Schmerzen im Bereich der linken Schulter. Die Inspektion sei ohne Besonderheiten verlaufen. Die Palpation sei indolent, die aktive und passive Beweglichkeit frei und symmetrisch und die Rotatorenmanschette kräftig und intakt gewesen. Bei klinisch eindeutigem subacromialem Impingement sei eine Steroidinfiltration durchgeführt worden, welche erfolgreich verlaufen sei. Zur Kräftigung der Rotatorenmanschette zur dynamischen Kopfzentrierung sei Physiotherapie verordnet worden. 3.1.3 Im Bericht vom 18. Oktober 2012 (act. II M14) diagnostizierte Dr. med. E.________ hinsichtlich der linken Schulter ein subacromiales Impingement und eine Rotatorenmanschettenruptur. Nach der durchgeführten Steroidinfiltration sei der Beschwerdeführer drei bis vier Monate schmerzfrei gewesen. Anschliessend seien die Schmerzen sukzessive wieder aufgetreten. Um die linke Schulter zu schonen, habe er die rechte Schulter etwas mehr belastet. Im Verlauf sei es am 8. September 2012 zu einem Verhebetrauma gekommen (S. 1). 3.1.4 Dr. med. C.________ diagnostizierte im – im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellten – Bericht vom 5. April 2013 (act. II M17) insbesondere ein subacromiales Impingement im linken Schultergelenk mit Läsion der Rotatorenmanschette und degenerative Veränderungen im Metacarpophalangealgelenk (MCP; Fingergrundgelenke) III links (S. 6). Der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 10 Beschwerdeführer gebe an, nach dem Sturz vom 7. Juni 2011 zunehmend unter Schulterbeschwerden links gelitten zu haben. Die Schulter links sei nach dem Ereignis etwas geschwollen gewesen. Einen Bluterguss habe er jedoch nicht gehabt. Nach der Infiltration vom 25. August 2011 sei er sofort beschwerdefrei gewesen. Bis im Herbst 2012 habe er wieder normal arbeiten und auch … ausüben können (S. 4 unten). Da er nach der Operation der rechten Schulter (30. Oktober 2012; act. IIA M8) den linken Arm mehr beansprucht habe, seien erneut und immer stärker werdende Beschwerden aufgetreten. Heute klage der Beschwerdeführer über bewegungsabhängige Schmerzen und eine eingeschränkte Beweglichkeit in der linken Schulter. Daneben klage er auch über Beschwerden im Mittelfinger links. Er könne den Finger nicht mehr ganz beugen und das Grundgelenk schmerze bei Belastungen (S. 5 oben). Weiter führte Dr. med. C.________ aus, die Probleme mit der linken Schulter und in der linken Hand seien erstmals bei der Untersuchung des behandelnden Orthopäden vom 25. August 2011 "ins Spiel gebracht worden". Bei dieser Untersuchung sei ein subacromiales Impingement links diagnostiziert worden. Gleichzeitig sei eine kräftige und intakte Rotatorenmanschette festgestellt worden. Die Tatsache, dass der behandelnde Orthopäde in der gleichen Sitzung eine Kortisoninfiltration vorgenommen habe, spreche dafür, dass er eine Verletzung der Rotatorenmanschette ausgeschlossen habe. Auch der Verlauf spreche dafür, dass es (beim Sturz vom 7. Juni 2011) zu keiner relevanten Verletzung im linken Schultergelenk gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei über längere Zeit beschwerdefrei und arbeitsfähig gewesen und habe sogar über Monate … betreiben können. Bei einer verletzten Rotatorenmanschette wäre dies nicht möglich gewesen. Somit könne angenommen werden, dass es beim Ereignis vom 7. Juni 2011 zu einer Distorsion der linken Schulter gekommen sei. Bleibende Verletzungsfolgen seien nicht entstanden. Der Status quo ante resp. quo sine könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit der Wiederaufnahme der vollen Arbeitstätigkeit postuliert werden (S. 7). Bezüglich der linken Hand seien keine klinischen Angaben vorhanden. In der bildgebenden Untersuchung vom 25. August 2011 hätten keine Verletzungen nachgewiesen werden können. Ein Zusammenhang der neu festgestellten diskreten degenerativen Veränderung mit dem Ereignis vom 7. Juni 2011 sei möglich (S. 8 oben).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 11 3.1.5 Dr. med. E.________ erachtete im Bericht vom 30. April 2013 (Beilage zu act. II K18) die Rotatorenmanschettenruptur links als unfallbedingt. Vor dem Sturz vom 7. Juni 2011 sei der Beschwerdeführer absolut beschwerdefrei gewesen und habe uneingeschränkt gearbeitet. Auch sportliche Aktivitäten wie … habe er ausüben können. 3.1.6 Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie und für Handchirurgie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 10. September 2013 (Beschwerdebeilage [act. I] 7) einen Status nach Kapselraffung, Gelenkstoilette und Naht Streckerhaube ulnarseitig nach Subluxation MP- Gelenk III links mit ulnarseitigem Ausrissfragment vom 7. Juni 2011. Der Beschwerdeführer sei vom 12. Dezember 2012 bis am 10. Juni 2013 bei ihm in Behandlung gewesen, wobei er an einer Verletzung am Mittelfinger links operiert worden sei. Dabei handle es sich klar um eine Unfallfolge. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 12 3.3 Vorliegend erfüllt der Bericht des Dr. med. C.________ vom 5. April 2013 (act. II M17) die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor) und überzeugt. Der Facharzt hat seine ärztliche Beurteilung gestützt auf seine eigene Untersuchung, in Kenntnis der medizinischen Vorakten und unter Beizug der medizinischen Lehre getroffen. Soweit der Beschwerdeführer die Dauer der Untersuchung durch Dr. med. C.________ beanstandet (Replik S. 7 Art. 17), ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten (Replik S. 4 ad Art, 17), dass die Untersuchung aufgrund der ausführlichen anamnestischen Erhebungen länger als die vom Beschwerdeführer behaupteten fünf Minuten gedauert haben muss. Zudem hat Dr. med. C.________ – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – nicht nur ein paar wenige Tastversuche an der Schulter vorgenommen. Aus der Befunderhebung (act. II M17 S. 5 f.) geht klar hervor, dass die oberen Extremitäten und insbesondere die Schultern und die linke Hand untersucht wurden. Darüber hinaus liegt es grundsätzlich im Ermessen des jeweiligen Arztes zu bestimmen, wie viel Zeit er für die Untersuchung eines Exploranden benötigt. Rechtsprechungsgemäss kommt es für den Aussagegehalt eines Arztberichtes nicht auf die Dauer der Untersuchung an; massgebend ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Entscheid des Bundesgerichts vom 8. Juni 2011, 9C_330/2011, E. 5 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Dr. med. C.________ hat einleuchtend und nachvollziehbar begründet, weshalb die festgestellte Rotatorenmanschettenruptur links und die Beschwerden an der linken Hand (degenerative Veränderungen im MCP- Gelenk III links) nur möglicherweise, jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Kausalzusammenhang zum Sturz vom 7. Juni 2011 stehen. Ferner hat er schlüssig dargelegt, dass es beim besagten Sturz (überwiegend wahrscheinlich) zu einer Distorsion der linken Schulter ohne bleibende Verletzungsfolgen gekommen ist und der status quo sine vel ante (vgl. E. 2.2.3 hiervor) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit der Wiederaufnahme der vollen Arbeitstätigkeit postuliert werden kann (S. 7 f.). Darauf ist abzustellen. Diese Beurteilung findet ihren Rückhalt im Bericht von Dr. med. E.________ vom 4. Januar 2012 (act. II M11), in welchem der behandelnde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 13 Orthopäde ein subacromiales Impingement links diagnostizierte und die Rotatorenmanschette (links) als kräftig und vor allem intakt beschrieb. Eine Ruptur der Rotatorenmanschette (links) konnte er anlässlich seiner nicht ganz zwei Monate nach dem Sturz vom 7. Juni 2011 stattgefundenen Untersuchung vom 25. August 2011 somit nicht feststellen (vgl. act. II M11). Insoweit ist es denn auch nicht nachvollziehbar, dass Dr. med. E.________ die festgestellte Rotatorenmanschettenruptur im Bericht vom 30. April 2013 (Beilage zu act. II K18) auf das Unfallereignis vom 7. Juni 2011 zurückführte und als unfallbedingt bezeichnete. Soweit der behandelnde Orthopäde – wie im übrigen auch der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 7 Art. 3) – den angeblichen Kausalzusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden links und dem Sturz vom 7. Juni 2011 damit begründet, dass der Beschwerdeführer vor dem Sturz (in der linken Schulter) beschwerdefrei gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz "post hoc, ergo propter hoc" nicht massgebend ist, nach dessen Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 36 E. 4.2.3). Gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten ist es somit überwiegend wahrscheinlich, dass die Rotatorenmanschettenruptur Schulter links zwischen der Untersuchung vom 25. August 2011 durch Dr. med. E.________ (act. II M11) und der bildgebenden Untersuchung vom 27. September 2012 (act. II M13) entstanden ist, anlässlich welcher die Rotatorenmanschettenruptur erstmals bildgebend festgestellt worden ist. An der schlüssigen Beurteilung des Dr. med. C.________ ändert – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 5 Art. 1) – auch der Bericht des Dr. med. F.________ vom 10. September 2013 (act. I 7) nichts, in welchem der behandelnde Handchirurg die Verletzung am Mittelfinger links (Status nach Kapselraffung, Gelenkstoilette und Naht Streckerhaube ulnarseitig nach Subluxation MP-Gelenk III links mit ulnarseitigem Ausrissfragment) als Unfallfolge bezeichnete. Denn eine Begründung, warum es sich um eine Unfallfolge handelt, fehlt in diesem Bericht vollständig. Zudem konnten in der bildgebenden Untersuchung vom 25. August 2011 – und somit nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 14 ganz zwei Monate nach dem Sturz vom 7. Juni 2011 – keine Verletzungen an der linken Hand nachgewiesen werden (act. II M10). 3.4 Nach dem Dargelegten ist ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den ab September 2012 bestehenden Schulter- und Handbeschwerden links und dem Unfall vom 7. Juni 2011 nicht überwiegend wahrscheinlich. Diesbezüglich sind weitere Abklärungen, insbesondere die Anordnung eines Obergutachtens oder die Befragung von Dr. med. C.________ – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 5 Art. 1; Replik S. 7 Art. 17) –, nicht notwendig, da von weiteren Beweismassnahmen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). 4. 4.1 Bezüglich des Ereignisses vom 8. September 2012, anlässlich welchem der Beschwerdeführer beim Anheben zweier Wein-Harassen vom Boden starke Schmerzen (Riss) in der rechten Schulter verspürte (act. IIA S1, Beschwerde S. 6 Art. 2), ist zu Recht unbestritten, dass dieses mangels Vorliegens eines ungewöhnlichen äusseren Faktors keinen Unfall im Rechtssinne darstellt (vgl. E. 2.1 hiervor). 4.2 Bleibt zu prüfen, ob unter dem Titel einer unfallähnlichen Körperschädigung eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht: 4.2.1 Anlässlich der rund drei Wochen nach dem Ereignis vom 8. September 2012 erstellten bildgebenden Untersuchung vom 1. Oktober 2012 (act. IIA M3) wurde beim Beschwerdeführer in der rechten Schulter eine Komplettruptur des Supraspinatus, eine funktionelle Totalruptur des Subscapularis und ein begleitender Einriss des Pulley mit zusätzlicher Luxation der langen Bizepssehne nach medial festgestellt (vgl. auch Bericht des Dr. med. E.________ vom 18. Oktober 2012; act. IIA M4). Das Vorliegen einer der in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend aufgeführten Körperschädigungen (Muskelriss; lit. d) wäre somit grundsätzlich erfüllt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 15 Da jedoch bereits anlässlich der Untersuchung vom 22. Oktober 1999 im Spital G.________ in der rechten Schulter eine vollständige Ruptur der Supraspinatussehne und eine Ruptur der kranialen Anteile der Subscapularis mit konsekutiver Luxation der langen Bizepssehne nach medial festgestellt worden war (act. III 3 S. 23) und (damals) auf eine operative Sanierung der Rupturen verzichtet worden war (act. II 3 S. 21 und S. 22), ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Verletzungen in der rechten Schulter nicht durch das Ereignis vom 8. September 2012 entstanden sind, sondern vorbestehend waren. Dabei ist nicht erheblich, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bis zum Ereignis vom 8. September 2012 beschwerdefrei gewesen ist (Beschwerde S. 7 Art. 3). Denn dies ändert nichts an der Tatsache, dass die Rotatorenmanschettenruptur an der rechten Schulter bereits vor dem Ereignis vom 8. September 2012 entstanden ist. Folglich ist das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zu verneinen. 4.2.2 Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass selbst dann das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zu verneinen wäre, wenn die festgestellte Rotatorenmanschettenruptur durch das Ereignis vom 8. September 2012 entstanden wäre. Bei unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV ist zwar das Element der Ungewöhnlichkeit nicht erforderlich, wohl aber muss ein äusserer Faktor gegeben sein. Für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird (vgl. E. 2.3 hiervor). Vorliegend hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben beim Aufheben von zwei Wein-Harassen in rückenschonender Haltung einschiessende Schmerzen in die rechte Schulter verspürt (act. IIA S1; vgl. auch Beschwerde S. 6 Art. 2). Da der Beschwerdeführer jedoch selbst angibt, dass er seit Jahren immer zwei aufeinander gestapelte Harassen vom Keller in die Küche/… getragen habe, stellt die vom ihm geschilderte Bewegung vom 8. September 2012 nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 16 eine mehr als physiologisch normale Beanspruchung des Körpers dar (vgl. E. 2.3 hiervor). Das Gewicht der beiden Wein-Harassen (gemäss Angaben des Beschwerdeführers zwischen 30kg und 40kg; vgl. Replik S. 5 Art. 14) allein genügt im vorliegenden Fall – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 9 Art. 4) – nicht, das Erfordernis des äusseren Faktors zu begründen. Folglich wäre auch das Vorliegen eines sinnfälligen Ereignisses resp. einer gesteigerten Gefahrenlage zu verneinen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 27. Mai 2013, 8C_282/2013, E. 3). 4.3 Da vorliegend weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung zu bejahen sind, erübrigen sich im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 8. September 2012 Ausführungen zur (natürlichen und adäquaten) Kausalität. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, indem die Beschwerdegegnerin ihn hinsichtlich des Ereignisses vom 8. September 2012 ein halbes Jahr im Ungewissen gelassen habe, habe sie eine formelle Rechtsverweigerung begangen (vgl. Beschwerde, S. 12 f. Art. 9), kann darauf hingewiesen werden, dass dem Beschwerdeführer jederzeit der Weg einer Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde offen gestanden wäre. Abgesehen davon, dass im Verhalten der Beschwerdegegnerin bei Schadenmeldungseingang am 9. Oktober 2012 (act. IIA UM) und Verfügungserlass am 13. Februar 2013 (act. IIA K10) keine Rechtsverweigerung erblickt werden kann. 5. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Juli 2013 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 6. 6.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/800, Seite 17 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher Dr. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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