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Bern Verwaltungsgericht 14.04.2014 200 2013 798

April 14, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,779 words·~24 min·5

Summary

Verfügung vom 16. Juli 2013

Full text

200 13 798 IV SCJ/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. April 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Stirnimann, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 16. Juli 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/798, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1978 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im November 2007, damals wohnhaft in ... im Haus ihrer Schwiegermutter, unter Verweis auf Zerviko-Thorakalgien bzw. zunehmende Lumbalgien bei Status nach Skolioseaufrichtung 1993 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1, 7, 33/1). Unter Bemessung als Vollerwerbstätige bezog sie aufgrund eines gutachterlich diagnostizierten panvertebralen Schmerzsyndroms bei Status nach Spondylodese (AB 17/9 Ziff. 4.1) mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50% (AB 17/11) ab August 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Invalidenrente (AB 27). B. Im August 2012 leitete die IVB von Amtes wegen eine Rentenrevision ein, in deren Rahmen die Versicherte von einem im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustand berichtete und auf die im Februar 2009 erfolgte Geburt ihres Kindes hinwies (AB 29/6). In der Folge liess die IVB einen Abklärungsbericht Haushalt erstellen, demgemäss wegen der Geburt des Kindes eine Veränderung des Status per 1. März 2009 (60% Erwerb mit einer Einschränkung von 16.67%; 40% Haushalt mit einer Einschränkung von 7%) erfolgt sei (AB 34/4 Ziff. 3.5), was zu einem Invaliditätsgrad von 13% führe (AB 34/10 Ziff. 7). Mit Vorbescheid vom 21. März 2013 stellte die IVB aufgrund eines in Anwendung der gemischten Methode (60% Erwerb und 40% Haushalt) bemessenen rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 13% die Aufhebung der Invalidenrente rückwirkend per 28. Februar 2009 (wegen angeblich unterlassener Meldung ab Folgemonat der Geburt) in Aussicht (AB 35). Auf Intervention der Versicherten hin (AB 36 f.) stellte die IVB fest, dass die Versicherte ihrer Meldepflicht nachgekommen sei (AB 40), weshalb gemäss weiterem Vorbescheid vom 22. April 2013 die Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/798, Seite 3 gung folgenden Monats aufzuheben sei (AB 41). Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch die B.________ (nachfolgend: B.________), Einwand erheben (AB 48), woraufhin die IVB eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes einholte (AB 52). In dieser Zeit verlegte die Versicherte ihren Wohnsitz nach ... (AB 51/3), nachdem es im Rahmen des Umbaus des Generationenhauses in ... zu Streit unter den Parteien gekommen war (Replik, S. 2 Ziff. 2). Mit Verfügung vom 16. Juli 2013 hob die IVB, wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt, die bisherige Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (AB 54). C. Hiergegen liess die Versicherte, weiterhin vertreten durch die B.________, am 13. September 2013 Beschwerde erheben und beantragen, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr weiterhin mindestens eine halbe, eventualiter eine Viertelsrente auszurichten, subeventualiter sei das Verfahren zur Durchführung der erforderlichen Abklärungen und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, im Gesundheitsfall würde sie auch nach der Geburt ihres Kindes zu 100% arbeiten, zumal ihr Kind in der Kindertagesstätte bzw. im Kindergarten, vom Ehemann, der als ... mit flexiblen Arbeitszeiten kein geregeltes Einkommen habe, sowie vom Umfeld betreut würde. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 26. September 2013 die Abweisung der Beschwerde. Am 10. Januar 2014 replizierte die Beschwerdeführerin unter Hinweis darauf, der Ehemann habe vollständig die Betreuung des Kindes übernommen und verzichte weitgehend auf Aufträge als ...; sie wohnten seit dem 15. Oktober 2013 in ... bei Freunden und ihr Kind werde dort ab Sommer 2014 den Kindergarten besuchen. Am 5. Februar 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/798, Seite 4 Aufforderungsgemäss reichte die B.________ am 18. Februar 2014 ihre Kostennote ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 16. Juli 2013 (AB 54). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente bzw. deren revisionsweise Aufhebung per Ende August 2013. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/798, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/798, Seite 6 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 149). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). Wechselwirkungen zwischen Erwerbs- und Haushaltbereich sind nur dann zusätzlich zu berücksichtigen, wenn die Arzt- und (Haushalts-)Abklärungsberichte nicht bereits in Kenntnis der im jeweils anderen Aufgabenbereich vorhandenen Belastungssituation erstellt worden sind und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine wechselseitige Verminderung der Leistungsfähigkeit vorliegt, die in den vorhandenen Berichten nicht hinreichend gewürdigt worden ist. Damit die negative gesundheitliche Auswirkung einer schlechten Vereinbarkeit der beiden Tätigkeitsbereiche berücksichtigt werden kann, muss sie offenkundig und unvermeidbar sein (beispielsweise körperlich anstrengende Berufs- und Haushaltsarbeit oder psychisch belastende berufliche und familiäre Situation). Von einer vermeidbaren Wechselwirkung ist demgegenüber auszugehen, wenn sie durch die – aufgrund der gesamten Umstände zumutbare – Wahl einer anderen Erwerbstätigkeit ausgeschlossen werden kann. Allfällige Wechselwirkungen sind stets vom anteilmässig bedeutenderen zum weniger bedeutenden Bereich zu berücksichtigen. Sind beide Bereiche mit 50% zu veranschla-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/798, Seite 7 gen, sind sie dort beachtlich, wo sie sich stärker auswirken. Das durch die Wechselwirkung verminderte Leistungsvermögen ist nur dann zu berücksichtigen, wenn es offenkundig ist und ein gewisses normales Mass überschreitet. Ihm ist mit einem Abzug von maximal 15 ungewichteten Prozentpunkten Rechnung zu tragen (BGE 134 V 9 E. 7.3 S. 12). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 2.6 Im Sozialversicherungsrecht gilt die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/798, Seite 8 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2). Darin ist keine unzulässige Beweismaxime zu erblicken, weil es sich nicht um eine förmliche Beweisregel, sondern lediglich um eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe handelt. Sie kann zudem nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (RKUV 2004 U 524 S. 548 E. 3.3.4). 2.7 2.7.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.1). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; SVR 2009 IV Nr. 57 S. 178 E. 3.2.1). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4 S. 210, 115 V 308 E. 4a bb S. 313). 2.7.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/798, Seite 9 2.7.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 3. Nachfolgend ist zu prüfen, wie sich der Sachverhalt im Vergleichszeitraum zwischen der rentenzusprechenden Verfügung vom 3. Oktober 2008 (AB 27) und der hier angefochtenen rentenaufhebenden Verfügung vom 16. Juli 2013 (AB 54) entwickelt hat (vgl. E. 2.7.2 hiervor). 3.1 Umstritten sind dabei in erster Linie der Status (vgl. E. 2.7.1 hiervor) und damit verbunden die Invaliditätsbemessungsmethode (vgl. E. 2.3 hiervor). Während die Beschwerdegegnerin von der Anwendbarkeit der gemischten Methode mit einem Status von 60% Erwerb und 40% Haushalt ausgeht (AB 54/2), stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie ohne Behinderung in einem vollen Pensum erwerbstätig wäre, weshalb bei der Invaliditätsbemessung die Einkommensvergleichsmethode anwendbar sei (Beschwerde, S. 5 f.). 3.2 3.2.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/798, Seite 10 Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie im Gesundheitsfall mit Rücksicht auf die gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche weiteren Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150, 117 V 194 E. 3b S. 195). 3.2.2 Für die Annahme eines geänderten Status stützt sich die Beschwerdegegnerin in erster Linie auf die im Abklärungsbericht Haushalt vom 11. März 2013 (AB 34/2 ff.) wiedergegebenen Angaben der Beschwerdeführerin, wonach diese ohne Behinderung heute während zwei bis drei Tagen als ... arbeiten würde (AB 34/4 Ziff. 3.5). Entgegen der Beschwerde, S. 5 Ziff. 3.5, und der Replik, S. 1 f. Ziff. 1, bestehen keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt würde, nicht richtig aufgefasst hat, zumal angesichts deren deutscher Muttersprache sprachliche Missverständnisse ausgeschlossen werden können und sie auch intellektuell den Sinn der Frage durchaus verstanden haben dürfte. Somit ist auf die Aussage der ersten Stunde abzustellen (vgl. E. 2.6 hiervor), wonach die Beschwerdeführerin seit der Geburt ihres Sohnes bei guter Gesundheit lediglich zwei bis drei Tage pro Woche ausser Haus als ... arbeiten würde (AB 34/4 Ziff. 3.5). Dies schliesst eine volle Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 100% aus, weil Angaben der bisheri-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/798, Seite 11 gen Arbeitgeberin (AB 34/4 Ziff. 3.5 sowie Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 3) und auch eigenen Angaben der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 7 Ziff. 6.1) zufolge ein volles Pensum als ... an einer … unter Berücksichtigung von Vorbereitungsarbeiten und den betrieblichen Verpflichtungen eine Tätigkeit ausser Haus von mindestens drei, wenn nicht gar vier vollen Tagen voraussetzt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Ehepaar A.________ sich nach der Geburt des Sohnes bei guter Gesundheit der Beschwerdeführerin für eine Rollenaufteilung entschieden hätte, wonach diese voll ausserhäuslich arbeitet und der Ehemann für den Haushalt und die Kinderbetreuung verantwortlich ist. Gegen eine solche Annahme sprechen aber in erster Linie die von der Beschwerdeführerin gemachten Aussagen der ersten Stunde. Zudem fehlen auch sonst hinreichend klare Indizien, welche für eine solche – nicht ohne weiteres der gesellschaftlichen Norm entsprechende – Rollenaufteilung sprechen würden. Insbesondere blieb die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer 50%igen Arbeitsfähigkeit (AB 17/11) mit den tatsächlich als ... erzielten Erwerbseinkommen (2008: Fr. 29'809.--, 2009: Fr. 27'822.-- [inkl. EO-Entschädigung wegen Schwangerschaft/Niederkunft], 2010: Fr. 26'646.--, 2011: Fr. 27'690.--; AB 28) klar unter dem ihr für diese Tätigkeit in der angefochtenen Verfügung hypothetisch angerechneten Invalideneinkommen von 47'706.-- (AB 54/2; vgl. auch AB 34/6) und sogar unter dem ihr mit Verfügung vom 3. Oktober 2008 noch als … angerechneten Einkommen von Fr. 33'607.-- (AB 27/5), was gegen die Annahme spricht, dass sie als Gesunde ein volles Pensum ausüben würde. Kommt hinzu, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin erst im Verlaufe dieses Verfahrens und damit nicht schon beim Erlass der angefochtenen Verfügung (AB 54; vgl. E. 3.2.1 zweiter Abschnitt hiervor) "vollständig die Betreuung des gemeinsamen Sohnes" übernommen haben will (Replik, S. 2 Ziff. 2). 3.3 Unter diesen Umständen ist ein Revisionsgrund im Sinne eines geänderten Status (vgl. E. 2.7.1 hiervor) mit der Folge, dass statt des Einkommensvergleichs die gemischte Methode zur Anwendung gelangt (vgl. E. 2.3 hiervor), mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 3.2.1 hiervor) erstellt und der Rentenanspruch ist frei und umfassend zu prüfen (vgl. E. 2.7.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/798, Seite 12 3.4 Im Rahmen dieser umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs ist auch der Gesundheitszustand zu prüfen. In gesundheitlicher Hinsicht haben sich keine Veränderungen ergeben, was unbestritten ist und wovon abzuweichen auch aufgrund der eingeholten Arztberichte (so insbesondere AB 31 f., die von einem unveränderten Zustand ausgehen) kein Anlass besteht. 3.5 Abgesehen von der Gewichtung des Haushaltanteils bestreitet die Beschwerdeführerin den Abklärungsbericht Haushalt vom 11. März 2013 (AB 34/2 ff.) inhaltlich nicht. Dieser ist denn auch nicht zu beanstanden; er überzeugt, ist angemessen detailliert, plausibel begründet und erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. E. 2.5 hiervor). Es sind keine klaren Fehleinschätzungen ersichtlich, die ein Eingreifen in das Ermessen der kompetenten Abklärungsperson anzeigen würden. Dem Abklärungsbericht Haushalt vom 11. März 2013 (AB 34/2 ff.) kommt damit volle Beweiskraft zu und auf die darin ermittelte Invalidität im Aufgabenbereich von 7% (AB 34/10) ist abzustellen, zumal die ärztlichen Unterlagen nichts anderes gebieten. 4. 4.1 Für die Festlegung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. E. 2.3 hiervor). 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns bzw. im Revisionszeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungsund Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/798, Seite 13 und beruflichen Faktoren abgestellt werden (AHI 1999 S. 240 E. 3b; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG {heute BGer}] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). 4.2 Für den Einkommensvergleich ist der Zeitpunkt der allfälligen Rentenrevision massgebend (vgl. Entscheide des EVG vom 12. Februar 2004, I 607/03, E. 7.2.1, und vom 21. Juli 2003, I 833/02, E. 4.1), welcher vorliegend ins Jahr 2013 fällt (vgl. E. 4.4 hiernach). Da für das Jahr 2013 noch nicht alle statistischen Daten verfügbar sind, ist auf die Zahlen des Jahres 2012 abzustellen. 4.2.1 Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin kann davon ausgegangen werden, dass sie auch bei guter Gesundheit nicht mehr als … arbeiten würde, sondern – wie dies seit Januar 2008 der Fall ist (AB 34/3 Ziff. 3.2) – als ... in diesem Bereich tätig wäre (vgl. AB 34/4 Ziff. 3.5; vgl. auch Beschwerde, S. 5 Ziff. 3.5). Entsprechend ging die Beschwerdegegnerin bei der erstmaligen Rentenzusprache vom 3. Oktober 2008 noch von dem effektiv als … erzielten Einkommen aus (AB 27/5), während sie in der nunmehr angefochtenen Verfügung ein deutlich höheres Einkommen als ... berücksichtigt hat (AB 54/2; vgl. AB 34/5 f. Ziff. 3.9). Es lässt sich deshalb nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen nach Massgabe der LSE 2010, Tabelle TA 1, Niveau 2 (Verrichtung selbstständiger und qualifizierter Arbeiten), Frauen, Zeile 85 (Erziehung und Unterricht), ermittelt hat, dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als ... bisher nicht in einem fixen Pensum, sondern je nach Bedarf der Schule bzw. der Belegung der ausgeschriebenen Kurse semesterweise (befristet) in einem je leicht variierenden Pensum (nach Anzahl Lektionen)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/798, Seite 14 ausgeübt hat und eine Festanstellung mit einem fixen Pensum bisher ohnehin nicht erfolgt ist (vgl. AB 29/7 Ziff. 2.7; vgl. auch AB 34/4 Ziff. 3.5). Ausgehend von diesem statistischen Bruttolohn von Fr. 7'500.-- und auf das massgebende Jahr 2012 (vgl. E. 4.2 hiervor; BFS, Schweizerischer Lohnindex, Tabelle T1.1.10: Nominallohnindex nach Geschlecht, Zeile P [Erziehung und Unterricht], Frauen, Veränderung 2010 [100] zu 2012 [101.7]) sowie auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.4 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Zeile P, 2012) aufgerechnet, resultiert daraus ein jährliches Einkommen von Fr. 94'733.55 (Fr. 7'500.-- / 100 x 101.7 / 40 x 41.4 x 12). 4.2.2 Da die Beschwerdeführerin ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50% nicht (voll) ausschöpft (vgl. E. 3.2.2 zweiter Abschnitt hiervor) und es ihr in ihren bisherigen Anstellungsverhältnissen ohnehin nicht möglich wäre, in einem Pensum von 50% zu arbeiten (vgl. AB 29/7 Ziff. 2.6), ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf dieselben statistischen Zahlen wie für das Valideneinkommen (vgl. E. 4.2.1 hiervor) abzustellen. Unter Berücksichtigung der 50%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 47'366.80 (Fr. 94'733.55 x 0.5). 4.3 Geht man – wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (AB 54/2) – von einem Status 60% Erwerb und 40% Haushalt aus, resultiert bei einem Valideneinkommen von Fr. 56'840.15 (Fr. 94'733.55 x 0.6) und einem Invalideneinkommen von Fr. 47'366.80 eine Erwerbseinbusse von Fr. 9'473.35, was einer Einschränkung von 16.67% entspricht. Gewichtet besteht im Erwerbsbereich somit eine Einschränkung von 10% (60 / 100 x 16.67) und im Haushalt eine solche von 2.8% (40 / 100 x 7; vgl. E. 3.5 hiervor), womit der Gesamtinvaliditätsgrad 12.8% (10% + 2.8%) beträgt. Selbst bei einem Status 80% Erwerb und 20% Haushalt ergibt sich insgesamt ein Invaliditätsgrad von maximal 31.4% (Erwerb: Valideneinkommen von Fr. 75'786.85 - Invalideneinkommen von Fr. 47'366.80 = Erwerbseinbusse von Fr. 28'420.05 [37.50%] bzw. gewichtet 30%; Haushalt: 1.4% [20 / 100 x 7]), was zu keiner Invalidenrente berechtigt (vgl. E. 2.2 hiervor). Ein darüber hinausgehendes Arbeitspensum ist nach dem zu E. 3.2.2 hiervor Ausgeführten zu verneinen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/798, Seite 15 Sogar wenn zusätzlich, wie von der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 26. September 2013 zum Abklärungsbericht vorgenommen, ein Abzug von maximal 5% aufgrund der Wechselwirkungen zwischen Erwerbs- und Haushaltbereich (vgl. E. 2.3 dritter Abschnitt hiervor) gewährt wird, würde der Invaliditätsgrad immer noch unterhalb von 40% liegen. Allerdings ist die Berechnung der Beschwerdegegnerin insofern zu korrigieren, als zum Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von – ungewichtet – 37.5% ein Zuschlag von 5% zu erfolgen hat, welches Total alsdann entsprechend dem Status zu gewichten ist (vgl. Entscheid des BGer vom 28. Juli 2008, 9C_49/2008, E. 5.3), so dass im Erwerbsbereich eine Invalidität von 34% (80 / 100 x 42.5) und damit auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des Behinderungsgrades im Haushalt von 1.4% noch immer ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad resultiert. Ein darüber hinausgehender Abzug rechtfertigt sich mit Blick auf die gesamten Umstände von vornherein nicht, zumal die Beschwerdeführerin nicht näher ausführt und es auch nicht ersichtlich ist, worin diese Wechselwirkungen konkret zu erblicken sind und von einer offenkundigen und unvermeidbaren negativen gesundheitlichen Auswirkung nicht auszugehen ist. Soweit sie sich hingegen auf einen leidensbedingten Abzug von 20% beruft (Beschwerde, S. 8 oben), ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher Abzug nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen kann, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer persönlicher und beruflicher Merkmale wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481), und diese invaliditätsfremden Gesichtspunkte auch bei der Festsetzung des – ebenfalls statistisch erhobenen – Valideneinkommens zu berücksichtigen wären (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). 4.4 Nach dem Gesagten kann letzten Endes offen bleiben, ob von einem Status 60% oder 80% Erwerbstätigkeit auszugehen ist, zumal so oder anders ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiert (vgl. E. 4.3 hiervor). Bei diesem Ergebnis kann ebenfalls offen bleiben, welches die Auswirkungen des vor Erlass der Verfügung erfolgten Wohnortswechsels

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/798, Seite 16 von ... nach ... sind, zumal angesichts des Wegfalls der Betreuungsmöglichkeit durch die Schwiegermutter zumindest nicht von einer Erhöhung des Anteils Erwerbstätigkeit ausgegangen werden kann. Folglich ist die Aufhebung der Invalidenrente nicht zu beanstanden. Gleiches gilt in Bezug auf den Zeitpunkt der Renteneinstellung per 31. August 2013 gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201). Damit ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden und die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/798, Seite 17 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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