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Bern Verwaltungsgericht 19.03.2014 200 2013 797

March 19, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,874 words·~19 min·5

Summary

Verfügung vom 9. August 2013

Full text

200 13 797 IV FUR/RUM/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. März 2014 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 9. August 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2014, IV/13/797, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1954 geborene A.________ (fortan Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 27. Februar 2013 bei der IV-Stelle Bern (fortan IVB bzw. Beschwerdegegnerin) unter Angabe einer Erschöpfungsdepression seit Januar 2012 zur berufliche Integration und zum Bezug einer Rente an (Dossier der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB nahm die Abklärungen auf und holte medizinische sowie erwerbliche Unterlagen ein. Mit Vorbescheid vom 24. April 2013 stellte die IVB der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens in Aussicht (AB 18). Nach Einwand der Versicherten (AB 25) holte die IVB einen Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen (RAD) vom 5. Juli 2013 ein (AB 29) und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. August 2013 – wie angekündigt – ab (AB 30). B. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 13. September 2013 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: Die Verfügung vom 9. August 2013 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Leistungen der IV, insbesondere Eingliederungsmassnahmen, zuzusprechen. Eventualiter sei eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen und gestützt darauf über die gesetzlichen Ansprüche neu zu verfügen. In der Begründung wird im Wesentlichen eine unvollständige Feststellung bzw. unrichtige Würdigung des medizinischen Sachverhalts gerügt. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Verzicht auf eine umfassende Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2014, IV/13/797, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 9. August 2013 (AB 30). Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2014, IV/13/797, Seite 4 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 2.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und soweit die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2014, IV/13/797, Seite 5 2.5 Um den Leistungsanspruch beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand sowie der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen Folgendes:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2014, IV/13/797, Seite 6 3.1.1 Im Arztbericht vom 24. März 2013 führte der Hausarzt, Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode (ICD-10 S32.2 [richtig: F32.2]) auf. Es bestehe seit 24. September 2012 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als .... Die Beschwerdeführerin sei aktuell noch nicht stabil genug, um die angestammte Tätigkeit wieder aufzunehmen. Sie könne wahrscheinlich wieder arbeiten, wie sie dies gewohnt gewesen sei, falls ein Umfeld ohne Mobbing gefunden werde (AB 10/2 ff.). 3.1.2 Im Arztbericht der Klinik H.________ vom 15. April 2013 über den stationären Aufenthalt vom 8. Januar bis 23. März 2013 führte Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode bei psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F32.1) auf. Es bestehe seit 8. Januar 2013 bis auf weiteres bezüglich der bisherigen Tätigkeit als .... eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Beschwerdeführerin zeige klinisch im Rahmen der noch bestehenden depressiven Symptomatik deutliche Einschränkungen in ihrer kognitiven Leistungsfähigkeit, eine rasche Erschöpfbarkeit, eine verminderte Belastbarkeit sowie ein geringer Antrieb und Selbstwert. Die bisherige Tätigkeit sei aus rein medizinischer Sicht zwar grundsätzlich noch zumutbar. Zurzeit bestehe jedoch aufgrund der schlechten psychischen Verfassung bis auf weiteres keine Arbeitsfähigkeit. Aus ärztlicher Sicht werde die Beschwerdeführerin nur aufgrund einer engmaschigen psychotherapeutischen Weiterbetreuung fähig sein, ein IV-Wiedereingliederungsprogramm wahrzunehmen (AB 14/1 ff.). Im Bericht vom 22. Mai 2013 hielt Dr. med. D.________ ergänzend fest, der an und für sich verzichtbare Zusatz „bei psychosozialer Belastungssituation“ vermöge die eindeutige Störungsdiagnose in keiner Weise zu relativieren, sondern soll – wie allgemein üblich – über begleitende, mitbedingende und durchaus auch erschwerende Faktoren hinweisen. Daraus abzuleiten, dass die Beschwerdeführerin nur unter depressiven Verstimmungszuständen zufolge misslicher psychosozialer Faktoren leiden würde, sei kaum sachgerecht. Zum Zeitpunkt des Klinikaustritts sei sie aufgrund

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2014, IV/13/797, Seite 7 der diagnostizierten, nicht ausreichend remittierten depressiven Störung (noch) arbeitsunfähig gewesen. Inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund des prinzipiell besserungsfähigen Störungsbilds zu gegebener Zeit wieder eine Arbeit aufnehmen könne, sei vom weiteren ambulanten Behandlungsverlauf abhängig. In diesem Sinne könne von keinem definitiven, permanenten bzw. längerfristigen Gesundheitsschaden ausgegangen werden (AB 25/6). 3.1.3 Im Arztbericht der Klinik H.________ vom 10. Juni 2013 über die ambulante Psychotherapie ab 15. Oktober 2012 und ab 27. März 2013 bis auf weiteres führten E.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, und Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, als Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode bei psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F32.1), teilremittiert, eine ängstliche, abhängige und anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5, F60.6, F60.7) sowie diverse Z-Diagnosen (ICD-10 Z33.7, Z61.3, Z61.5, Z61.6, Z62.3, Z63.0, Z63.5) auf. Die depressive Symptomatik habe reduziert werden können. Nebst der Restsymptomatik trete nun vermehrt das Bild einer mehrfach gestörten Persönlichkeit zu Tage. Es bestehe bezüglich der bisherigen Tätigkeit eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Klinikaustritt bis auf weiteres. Aufgrund der massiven Verunsicherung, niedriger Belastungsfähigkeit und emotionaler Fragilität bestehe die psychische Einschränkung besonders im intrapsychischen Leistungsdruck sowie in der fehlenden Abgrenzung und Positionierung gegenüber Arbeitskollegen und Vorgesetzten. In der aktuellen Situation wäre der nächste Zusammenbruch sehr naheliegend, wenn die Beschwerdeführerin nicht am Arbeitsplatz bei der Eingliederung darin gestützt werde, neben der Gewissenhaftigkeit, Ängstlichkeit und Zwanghaftigkeit auch selbstfürsorglich zu handeln. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, die Arbeitsinhalte hätten die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin überstiegen. Mit zunehmender Sicherheit und Vertrauen in ein Umfeld könnte sie ihre Persönlichkeitsstörungen wieder kompensieren, wie es ihr viele Jahre gelungen sei. Die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit im Umfang von 20-40 % ca. ab Herbst 2013 sollte möglich sein (AB 27/2 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2014, IV/13/797, Seite 8 3.1.4 Im Bericht vom 5. Juli 2013 hielt Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen (RAD), als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit eine leichtgradige bzw. differentialdiagnostisch mittelgradige depressive Episode bei psychosozialer Belastungssituation (ICD- 10 F32.0, DD: F32.1) fest. Aufgrund der Aktenlage könne aktuell das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung nicht bestätigt werden. Infolge der noch vorhandenen rascheren Ermüd- und Erschöpfbarkeit infolge der depressiven Restsymptomatik sei es aus psychiatrischer Sicht notwendig, dass die Beschwerdeführerin bei der Arbeit regelmässige Pausen einlegen könne. Die psychophysische Dekompensation im September 2012 sei nach dem Wechsel von der Tätigkeit in der .... in die Abteilung .... erfolgt. Die Mobbingsituation sei in der Abteilung .... aufgetreten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass eine Tätigkeit im Bereich .... und .... eher ungünstig sei. Eine angepasste Tätigkeit im Bereich .... o.ä. sei dagegen möglich (AB 29/5 f.). 3.1.5 In dem im Gerichtsverfahren eingereichten Bericht vom 22. August 2013 hielten die Fachpsychologin E.________ und Dr. med. F.________ fest, die Störungen im Bereich der Persönlichkeit und damit die eigentliche Grundproblematik hätten erst anhand des weiteren Verlaufs des ambulanten Genesungsprozesses diagnostiziert werden können. Mit einer stufenweisen, gut betreuten Einarbeitung sowie eines selbstwertstützenden Aufbaus der Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit könne die Beschwerdeführerin wieder eine Selbstständigkeit erlangen, die momentan nicht mehr vorhanden sei. Die andauernde Symptomatik (starke Zweifel, übermässige Vorsicht und Gewissenhaftigkeit, Perfektionismus, Leistungsbezogenheit bis zum Verzicht auf adäquate Selbstfürsorge und Vergnügen, übertriebene Befolgung sozialer Konventionen, umfassende Gefühle von Anspannung und Besorgtheit, Überzeugung minderwertig zu sein, übertriebene Sorge kritisiert oder abgelehnt zu werden, Unterordnung eigener Bedürfnisse, mangelnde Bedürfnisäusserung und Ermunterung anderer, für sie zu entscheiden; ICD-10 F60.5, F60.6, F60.7) sei nicht mehr in Bezug zur psychosozialen Belastung zu bringen, welche die erstdiagnostizierte depressive Episode ausgelöst habe. Es sei anzunehmen, dass die Persönlichkeitsstörung seit Jahren von der Beschwerdeführerin mit aller Kraft und sozialer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2014, IV/13/797, Seite 9 Stabilität habe kompensiert werden können, nun jedoch aufgebrochen sei und entsprechend therapeutische Behandlung sowie die Unterstützung der IV in der Eingliederung notwendig mache (AB 33/17 f.; Dossier der Beschwerdeführerin [BB] 3). 3.2 Zur Annahme einer Invalidität braucht es in jedem Fall ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen und psychosozialen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo der Gutachter dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Ist anderseits eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten (eventuell in einem geschützten Rahmen) und einem Erwerb nachzugehen (SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2, Nr. 22 S. 96 E. 2.5.1; vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Eine leichte depressive Episode allein ist rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG) zu begründen, zumal bei einem derartigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2014, IV/13/797, Seite 10 Gesundheitsschaden in der Regel davon auszugehen ist, dass die versicherte Person die daraus resultierenden Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (vgl. Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Januar 2010, 9C_260/2009, E. 2.3 u. vom 4. April 2007, I 251/06, E. 3.3.1). Zudem liegt selbst bei einer depressiven Episode mittleren Grades definitionsgemäss ein vorübergehendes Leiden vor, womit es an der zur Begründung eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens nötigen Dauerhaftigkeit mangelt (vgl. Entscheid des BGer vom 26. Januar 2007, I 510/06, E. 6.3). 3.3 Aus den anamnestischen bzw. den Angaben der Beschwerdeführerin im Bericht der Klinik H.________ vom 15. April 2013 ergibt sich, dass sie ab 1. März 2012 infolge Konkurses des bisherigen Arbeitgebers nicht mehr in der ...., sondern bei der Nachfolgeunternehmung im .... bzw. als .... arbeitete (vgl. auch AB 9/2, 9/4). Am neuen Arbeitsplatz habe sie kaum eine Einführung erhalten und sei vom Vorgesetzten sowie den Mitarbeitenden schlecht aufgenommen worden bzw. unerwünscht gewesen. Die Situation sei zusätzlich erschwert worden, weil der Ehemann der Beschwerdeführerin – der ebenfalls beim früheren Arbeitgeber angestellt gewesen sei, dann jedoch schwer krank geworden sei – bei der Nachfolgefirma keinen Arbeitsplatz erhalten habe und deshalb auf Stellensuche gewesen sei. Aus diesem Grund habe sie versucht durchzuhalten, es sei ihr jedoch zunehmend schlechter gegangen. Im September 2012 habe sie einen Zusammenbruch erlitten und sei vom Hausarzt an den ambulanten psychiatrischen Dienst der Klinik H.________ verwiesen worden (AB 14/2 Ziff. 1.4). Vor diesem Hintergrund führte der behandelnde Psychiater der Klinik H.________ die von ihm diagnostizierte mittelgradige depressive Episode nachvollziehbar auf eine psychosoziale Belastungssituation zurück (AB 14/1). Zwar hielt er nach Erlass des leistungsverweigernden Vorbescheids (AB 18) in einer Stellungnahme vom 22. Mai 2013 zuhanden der Rechtsschutzversicherung fest, der Zusatz „bei psychosozialer Belastungssituation“ vermöge die eindeutige Störungsdiagnose einer mittelgradigen depressiven Episode nicht zu relativieren (AB 25/6). Gleichzeitig bestätigte er aber auch hier „begleitende, mitbedingende und durchaus auch erschwerende“ psychosoziale Faktoren. Übereinstimmend mit seiner Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2014, IV/13/797, Seite 11 schätzung hielt zuvor auch der Hausarzt fest, dass die affektive Störung der Beschwerdeführerin durch die schwere Erkrankung ihres Ehemanns sowie durch Mobbing am Arbeitsplatz, mithin durch psychosoziale Faktoren ausgelöst worden war (AB 10/3); soweit allerdings der Hausarzt ausserhalb seines angestammten Fachgebietes der Allgemeinen Inneren Medizin und entgegen der Beurteilung durch die psychiatrischen Fachärzte der Klinik H.________ die depressive Episode allein mit dem Befund „traurige Frau“ als schwer einstufte (AB 10/2, 10/3), vermag er nicht zu überzeugen. Für eine temporäre Reaktion auf eine psychosoziale Belastungssituation spricht schliesslich auch, dass die Beschwerdeführerin vor der Dekompensation im September 2012 im Zusammenhang mit der Erkrankung ihres Ehemanns und der Arbeitsplatzprobleme gemäss der Aktenlage nie in psychiatrischer bzw. psychotherapeutischer Behandlung stand. Auch wenn der Hausarzt sie als „immer etwas schwermütig“ bezeichnete (AB 10/3 Ziff. 1.4), hatte dies offensichtlich keine Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit; die Beschwerdeführerin konnte jahrelang ohne nennenswerte Einschränkungen einer Erwerbstätigkeit nachgehen (AB 5/2). Zudem stellte sich mit dem Wegfall der Belastung am Arbeitsplatz im September 2012 unter adäquater psychotherapeutischer Behandlung eine erkennbare Besserung des psychischen Gesundheitszustandes ein. Bereits bei Entlassung aus der stationären Behandlung in der Klinik H.________ am 23. März 2013 zeichnete sich eine Remission der Störung ab (AB 14/2). In der Stellungnahme vom 22. Mai 2013 hielt der Psychiater der Klinik H.________ denn auch explizit fest, es könne „nicht von einem definitiven, permanenten bzw. längerfristigen Gesundheitsschaden“ ausgegangen werden (AB 25/6). In den Berichten vom 17. Mai und 10. Juni 2013 wurde die mittelgradige depressive Episode bei psychosozialer Belastungssituation schliesslich als teilremittiert angegeben und die nach Angaben der Ärzte noch persistierende Verunsicherung, verminderte Belastbarkeit sowie emotionale Instabilität in Zusammenhang mit einer ängstlichen, abhängigen und anankastischen Persönlichkeitsstörung gebracht (AB 25/4 f., 27/2-4; dazu sogleich). 3.4 Die Diagnose einer ängstlichen, abhängigen und anankastischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5, F60.6, F60.7) wurde erstmals während des Vorbescheidverfahrens von der ambulant behandelnden Psy-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2014, IV/13/797, Seite 12 chologin E.________ der Klinik H.________ im Bericht vom 17. Mai 2013 festgehalten (AB 25/4) und im – von Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit unterzeichneten – Arztbericht der Klinik H.________ vom 10. Juni 2013 bestätigt (AB 27/2). Bei den spezifischen Persönlichkeitsstörungen nach ICD-10 F60 liegt eine schwere Störung der charakterlichen Konstitution und des Verhaltens vor. Nach den diagnostischen Leitlinien gehören zu den Kriterien (u.a.) ein auffälliges Verhaltensmuster, das andauernd, gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begrenzt und überdies tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend ist. Die Störungen beginnen immer in der Kindheit oder Jugend und manifestieren sich auf Dauer im Erwachsenenalter (DILLING/MOMBOUR/ SCHMIDT, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinischdiagnostische Leitlinien, 8. Aufl. 2011, S. 276 f.). Nach der Rechtsprechung gibt allein die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung das Ausmass der Erkrankung noch nicht an. So vermag selbst eine nach F60-codierte Persönlichkeitsstörung eine Invalidität nur zu begründen, wenn nach fachärztlicher Feststellung der versicherten Person die Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nur in vermindertem Masse oder überhaupt nicht zumutbar ist (BGE 127 V 294 E. 4a S. 295). Z-codierte Diagnosen wie akzentuierte Persönlichkeitszüge stellen dagegen von Vornherein keine rechtserhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung dar (Entscheid des BGer vom 6. November 2012, 9C_437/2012, E. 3.3 u. SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.1). Den Berichten der Klinik H.________ vom 17. Mai, 10. Juni und 22. August 2013 über die psychotherapeutische Behandlung kann nicht entnommen werden, dass und v.a. inwiefern die Beschwerdeführerin bereits vor der Dekompensation im September 2012 andauernd von einer schweren Persönlichkeitsstörung mit erheblicher Auswirkung auf die berufliche und soziale Leistungsfähigkeit betroffen gewesen wäre (AB 25/5 f., 27/2 ff., 33/17 f.). Vielmehr wurde ausdrücklich auf „Phasen von stabiler Arbeits- und Beziehungssituation sowie erfolgreiche Verdrängungsmechanismen“ hingewiesen (AB 25/5 Ziff. 2). Tatsächlich konnte die Beschwerdeführerin – wie bereits festgehalten wurde – während Jahren ohne nennenswerte Einschränkungen einer Erwerbstätigkeit nachgehen (AB 5/2 ff.). Auch aus den weite-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2014, IV/13/797, Seite 13 ren medizinischen Akten ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine andauernde schwere Persönlichkeitsstörung, insbesondere auch nicht aus dem Bericht des Hausarztes, obwohl die Beschwerdeführerin dort seit 1983 in Behandlung mit regelmässigen Gesprächen stand (AB 10/2 Ziff. 1.2, 10/3 Ziff. 1.4). Auch dem ersten psychiatrischen Bericht der Klinik H.________ vom 15. April 2013 ist nichts Entsprechendes zu entnehmen (AB 14/1 ff.). Damit sowie unter Berücksichtigung der psychiatrischen Aktenbeurteilung des RAD vom 5. Juli 2013 (AB 29/5) ist das Vorliegen einer über Jahre andauernden, gleichförmigen und tiefgreifenden Persönlichkeitsstörung im Sinne der ICD-10-Codierung F60 nicht überwiegend wahrscheinlich, zumal die Psychotherapeutin der Klinik H.________ festgehalten hat, mit zunehmender Sicherheit und Vertrauen in ein Umfeld könne die Beschwerdeführerin ihre Störungen wieder kompensieren, wie dies viele Jahre zuvor gelungen sei (AB 27/4 Ziff. 1.8). Aus dem in diesem Verfahren eingereichten Bericht der Psychotherapeutin ergibt sich nichts anderes (AB 33/17), wurde doch auch dort festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in einem geeigneten Arbeitsumfeld wieder ihre frühere Selbstständigkeit erlangen kann. 3.5 Demnach ist vorliegend weder eine andauernde depressive Störung noch eine andauernde, gleichförmige und tiefgreifende Persönlichkeitsstörung im Sinne einer verselbständigten psychischen Erkrankung ausgewiesen. Vielmehr lag bzw. liegt aufgrund der ärztlichen Berichte eine temporäre, hauptsächlich auf IV-rechtlich nicht relevante psychosoziale Faktoren (schwierige Arbeitsplatzsituation, schwer kranker Ehemann und damit verbundene Existenzsorgen) zurückzuführende psychische Problematik mit einem aktenkundig remittierenden Verlauf vor. Unter diesen Umständen ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit, wie sie vor dem 1. März 2012 ausgeübt worden war, grundsätzlich auch weiterhin uneingeschränkt versehen kann. Bei diesem Beweisergebnis erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen. Damit hat die Beschwerdegegnerin mangels Vorliegens eines IV-rechtlich relevanten psychischen Gesundheitsschadens in der angefochtenen Verfügung zu Recht einen Anspruch auf IV-Leistungen verneint. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2014, IV/13/797, Seite 14 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2014, IV/13/797, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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