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Bern Verwaltungsgericht 14.03.2014 200 2013 774

March 14, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,724 words·~19 min·5

Summary

Einspracheentscheid vom 14. August 2013

Full text

200 13 774 UV KOJ/PES/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. März 2014 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführer gegen SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 14. August 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2014, UV/13/774, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1959 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war als … im Altersheim B.________ angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der SUVA (nachfolgend SUVA bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als er sich am 24. Februar 2003 … eine Schulterverletzung links zuzog (Antwortbeilage [AB] 50 – 52). Die SU- VA nahm in der Folge die üblichen Abklärungen vor und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (AB 51 – 69, 2, 3, 5 – 8). Am 22. August 2006 fand auf Begehren des Versicherten zur Beurteilung einer allfälligen Integritätseinbusse (vgl. AB 9) eine (erneute) kreisärztliche Untersuchung statt. Diese ergab – abgesehen von einem schmerzlosen subacromialen Knirschen und einer leichten Verspannung des Pars horizontalis des Trapezius – vollkommen normale Befunde (AB 11 S. 3). B. Am 20. Februar 2009 liess der Versicherte einen Rückfall melden (AB 12). Die SUVA erbrachte in der Folge wiederum Leistungen und nahm Abklärungen vor (AB 13 – 15, 17 – 20, 23 – 31). Am 24. Mai 2013 fand eine kreisärztliche Untersuchung des Versicherten statt. Anlässlich dieser Untersuchung gab der Versicherte an, dass sich die unmittelbar nach dem Unfall vom 24. Februar 2003 eingestellte stark eingeschränkte Schulterbeweglichkeit links normalisiert habe und dass die aktuelle Restsymptomatik im Bereich des oberen Randes des Schulterblattes gegen die Brustwirbelsäule zu ziehend ca. sechs Jahre nach dem Unfall aufgetreten sei (AB 34 S. 5). Der Kreisarzt kam in der Folge zum Schluss, dass die anlässlich der Untersuchung vom 24. Mai 2013 geklagten Beschwerden als komplett unfallfremd angesehen werden müssten, da diese erstmals circa sechs Jahre nach dem Unfallereignis aufgetreten sei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2014, UV/13/774, Seite 3 en und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in Zusammenhang mit den Unfallfolgen gebracht werden könnten (AB 35). Mit Verfügung vom 10. Juni 2013 schloss die SUVA den Fall in der Folge per 30. Juni 2013 ab. Die bisherigen Versicherungsleistungen (Heilkosten) würden auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt und ein Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen werde abgelehnt (AB 36). Dagegen erhob der Versicherte am 26. Juni 2013 (Datum der Postaufgabe) Einsprache (AB 37). Mit Entscheid vom 14. August 2013 (AB 42) wies die SUVA diese ab. C. Am 9. September 2013 erhob der Versicherte gegen diesen Einspracheentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die SUVA habe ihm für seine Beschwerden im Bereich der linken Schulter weiterhin Versicherungsleistungen auszurichten. Genau in dem Bereich, wo es 2003 geknackt habe, sacke die Schulter noch heute ersichtlich ab. Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2014, UV/13/774, Seite 4 die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2013 (AB 42). Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus UVG für die Behandlung der Beschwerden des Beschwerdeführers im Bereich der linken Schulter über den 30. Juni 2013 hinaus. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). 2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2014, UV/13/774, Seite 5 2.3 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.3.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). 2.4 Das Sozialversicherungsrecht kennt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach im Zweifelsfalle zugunsten der versicherten Person zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2014, UV/13/774, Seite 6 entscheiden sei. Ein Anspruch auf Leistungen besteht nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (ZAK 1983 S. 260 E. 2b). 2.5 Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG sowie gemäss konstanter Rechtsprechung hat der Versicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht (BGE 132 V 412 E. 4 S. 417; Art. 124 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt (BGE 134 V 145). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante- Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen. Dabei kommt der Art der Verletzung und dem bisherigen Verlauf eine entscheidende Rolle zu: Lag ein vergleichsweise harmloser Unfall mit günstigem Heilungsverlauf vor, welcher nur während relativ kurzer Zeit einen Anspruch auf Leistungen begründete, wird tendenziell eher von einem stillschweigend erfolgten Abschluss auszugehen sein als nach einem kompliziert verlaufenen Heilungsprozess. Andererseits ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalls und nicht unter demjenigen eines Rückfalls zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2014, UV/13/774, Seite 7 hat bzw. wenn Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichnen 2.6 Liegt ein Rückfall oder eine Spätfolge vor, so besteht eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 2003 U 487 S. 341 E. 2). Bei einem Rückfall wie auch einer Spätfolge kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 1994 U 206 S. 327 E. 2 und S. 328 E. 3b). Vielmehr obliegt es dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers (Entscheid des BGer vom 26. September 2008, 8C_102/2008, E. 2.2). Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhanges zu stellen (RKUV 1997 U 275 S. 191 E. 1c). Für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung ist die Formel "post hoc, ergo propter hoc" nicht massgebend, nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 36 E. 4.2.3). 2.7 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2014, UV/13/774, Seite 8 nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.8 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den die Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Auch das Fairnessgebot von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährt in diesem Zusammenhang keinen zusätzlichen Schutz (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94). 3. 3.1 Am 24. Februar 2003 zog sich der Beschwerdeführer … eine Schulterverletzung links zu. … (vgl. AB 50, 51). Ein in der Folge durchgeführtes Röntgen ergab keine ossäre Pathologie (AB 52). Eine MRI-Untersuchung vom 14. April 2003 (AB 56) ergab als Diagnose eine massive Tendinopathie und einen Verdacht auf eine ventrale Partialruptur der Supraspinatussehne links (AB 53). In der Folge stellte sich eine posttraumatische frozen shoulder ein, welche konservativ behandelt wurde (AB 54, 57, 60, 61). Mit Bericht vom 8. Januar 2004 hielt der behandelnde Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, einen deutlichen Rückgang der Bewegungseinschränkung fest und attestierte dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 7. Januar 2004 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (AB 62).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2014, UV/13/774, Seite 9 3.2 Anlässlich einer kreisärztlichen Untersuchung vom 31. Mai 2005 (AB 3) hielt der Kreisarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie FMH, eine völlig reizfreie linke Schulter fest. Die glenohumerale und globale Schultergelenksbeweglichkeit links sei funktionell unbedeutend nur noch minimal eingeschränkt. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Rotatorenmanschetteninsuffizienz oder ein relevantes Impingementsyndrom. Die Kraftverhältnisse seien ausgezeichnet. Entsprechend fänden sich auch keine Muskelatrophien (AB 3 S. 3). 3.3 Am 2. März 2006 fand auf Wunsch des Beschwerdeführers eine weitere kreisärztliche Untersuchung statt. Anlässlich dieser Untersuchung beschrieb der Beschwerdeführer eine unveränderte Situation an der linken Schulter mit Verspannungen bei gewissen Bewegungen. Die Beweglichkeit habe sich noch etwas verbessert. Analgetika brauche er keine mehr (AB 7 S. 3). 3.4 Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem behandelnden Orthopäden Dr. med. C.________ am 28. März 2006 an, dass er von Seiten der linken Schulter eigentlich beschwerdefrei sei. Es bestehe lediglich noch ein hartnäckiger Schmerzpunkt im Bereich des Trapezius mit zum Teil Knacksensationen beim Ausstrecken des linken Armes (AB 8). 3.5 Am 22. August 2006 fand auf Begehren des Versicherten zur Beurteilung einer allfälligen Integritätseinbusse (vgl. AB 9) eine (erneute) kreisärztliche Untersuchung statt. Diese ergab – abgesehen von einem schmerzlosen subacromialen Knirschen und einer leichten Verspannung des Pars horizontalis des Trapezius – vollkommen normale Befunde. Das Ereignis vom 24. Februar 2003 habe keinen invalidisierenden oder die körperliche Integrität beeinträchtigenden Zustand hinterlassen (AB 11 S. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2014, UV/13/774, Seite 10 4. 4.1 Am 20. Februar 2009 liess der Versicherte einen Rückfall melden (AB 12). Mit Arztzeugnis UVG vom 16. März 2009 vermerkte dessen neue Hausärztin für die letzten Monate wieder zunehmende Schmerzen in der linken Schulter bei allen Tätigkeiten über Schulterhöhe sowie beim Stossen und Ziehen von Gegenständen (AB 13). Anlässlich konsiliarischer Konsultationen von Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie FMH, vom Februar und April 2009 gab der Versicherte bezüglich der linken Schulter neu Schmerzen im Bereich der Scapula an (AB 20). Ein Verlaufs-MRI vom 17. März 2009 zeigte unverändert eine subtotale Partialruptur der Supraspinatussehne nebst weiteren kleineren degenerativen Veränderungen (vgl. AB 17). Klinisch fiel in erster Linie eine insuffiziente Scapula-Fixation durch die Rhomboidei auf. Dr. med. E.________ empfahl in der Folge ein konsequentes Auftrainieren der Schultermuskulatur, insbesondere der Rhomboidei (AB 20). Am 9. Dezember 2011 erfolgte ein weiterer Bericht durch Dr. med. E.________. Im Status fänden sich vor allem Druckdolenzen an den Insertionsstellen des Levator scapulae links und der Rhomboidei am Scapularand bei voller und schmerzfreier Schulterbeweglichkeit ohne Hinweise für ein Impingement, wobei bei Flexion und Elevation die Scapula medial und caudal vom Thorax abhebe (AB 23). 4.2 Am 24. Mai 2013 fand eine kreisärztliche Untersuchung statt. Anlässlich dieser Untersuchung gab der Versicherte an, dass sich die unmittelbar nach dem Unfall vom 24. Februar 2003 eingestellte stark eingeschränkte Schulterbeweglichkeit links normalisiert habe und dass die aktuelle Restsymptomatik im Bereich des oberen Randes des Schulterblattes gegen die Brustwirbelsäule zu ziehend ca. sechs Jahre nach dem Unfall aufgetreten sei und von Dr. med. E.________ präzise habe lokalisiert werden können (AB 34 S. 5). Die klinische Untersuchung durch den Kreisarzt ergab eine seitengleiche Schulterbeweglichkeit und keine Hinweise für eine Insuffizienz der Rotatorenmanschetten. Bezüglich der Beschwerden im Bereich des Schulterblattes konnte vom Untersucher ein leichtes Knacken des Schulterblattes pal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2014, UV/13/774, Seite 11 piert werden. Im Bereich der Spina scapulae und des Margo medialis im proximalen Abschnitt fanden sich eine Verspannung und Druckdolenz, den momentanen Beschwerden des Versicherten entsprechend (AB 34 S. 5). Der Kreisarzt hielt in der Folge fest, dass die aktuell seit Jahren störende Symptomatik einer muskulären Dysbalance/Verspannung der Scapula stabilisierenden Muskulatur und nicht einem unfallbedingten strukturellen Schaden vom Ereignis vom 24. Februar 2003 her zuzuordnen sei (AB 34 S. 6). 5. Der Beschwerdeführer erlitt am 24. Februar 2003 einen vergleichsweise harmlosen Unfall mit in der Folge günstigem Heilungsverlauf. Ab dem 7. Januar 2004 war er wieder voll arbeitsfähig (vgl. E. 3.1 – 3.4 hiervor). Nachdem die ärztliche Heilbehandlung wie auch die Physiotherapie bereits längere Zeit abgeschlossen waren (vgl. AB 7 S. 2), wurde am 22. August 2006 auf Begehren des Beschwerdeführers ein allfälliger Anspruch auf eine Integritätsentschädigung geprüft, mit dem Ergebnis, dass das Ereignis vom 24. Februar 2003 beim Beschwerdeführer keinen invalidisierenden oder die körperliche Integrität beeinträchtigenden Zustand hinterlassen hat. Abgesehen von einem schmerzlosen subacromialen Knirschen und einer leichten Verspannung des Pars horizontalis des Trapezius ergab die kreisärztliche Untersuchung damals vollkommen normale Befunde (vgl. E. 3.5 hiervor). Spätestens in diesem Zeitpunkt standen somit keine Leistungen des Unfallversicherers mehr zur Diskussion. Die Beschwerdegegnerin durfte nach dem Dargelegten zum damaligen Zeitpunkt davon ausgehen, dass beim Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls vom 24. Februar 2003 keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten würde. Trotz Fehlens eines formellen Fallabschlusses ist somit von einem stillschweigend erfolgten Abschluss im August 2006 auszugehen (vgl. E. 2.5 hiervor). Die am 20. Februar 2009 (vgl. AB 12) als Rückfall gemeldeten Beschwerden sind daher in beweisrechtlicher Hinsicht – auch ohne Mitteilung des Fallabschlusses an den Versicherten – unter dem Gesichtspunkt eines Rückfalls bzw. einer Spätfolge und nicht des Grundfalls zu prüfen (vgl. E. 2.5 und 2.6 hiervor). Dies wird vom Beschwerdeführer angesichts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2014, UV/13/774, Seite 12 der Rückfallmeldung seiner Arbeitgeberin vom 20. Februar 2009 (vgl. AB 12) denn auch stillschweigend anerkannt. 6. 6.1 Der Bericht von Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 24. Mai 2013 (AB 34) erfüllt sämtliche der unter Erwägung 2.7 hiervor genannten, von der Rechtsprechung an medizinische Expertisen gestellten Anforderungen. Er ist im Hinblick auf die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die getätigten Schlussfolgerungen sind begründet. Die Untersuchung durch Dr. med. F.________ vom 24. Mai 2013 ergab eine seitengleiche Schulterbeweglichkeit und keine Hinweise für eine Insuffizienz der Rotatorenmanschetten. Bezüglich der Beschwerden im Bereich des Schulterblattes konnte von Dr. med. F.________ ein leichtes Knacken daselbst palpiert werden. Im Bereich der Spina scapulae und des Margo medialis im proximalen Abschnitt fanden sich eine Verspannung und Druckdolenz, den momentanen Beschwerden des Versicherten entsprechend (AB 34 S. 5). Der Kreisarzt hielt in der Folge fest, dass die aktuell seit Jahren störende Symptomatik einer muskulären Dysbalance/Verspannung der Scapula stabilisierenden Muskulatur und nicht einem unfallbedingten strukturellen Schaden vom Ereignis vom 24. Februar 2003 her zuzuordnen sei (AB 34 S. 6). Dies wurde in der Folge durch Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie FMH, am 7. Juni 2013 bestätigt, indem dieser explizit festhielt, dass die jetzigen Beschwerden des Beschwerdeführers als komplett unfallfremd angesehen werden müssten, da diese unstrittig (vgl. AB 34 S. 3, Angaben des Versicherten) so erstmals circa sechs Jahre nach dem Unfallereignis aufgetreten seien und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in Zusammenhang mit den Unfallfolgen gebracht werden könnten (AB 35).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2014, UV/13/774, Seite 13 6.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers – soweit sie sich überhaupt auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt beziehen – ändern daran nichts, werden darin doch keine anderslautenden medizinischen Einschätzungen substanziiert geltend gemacht, geschweige denn belegt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, vor dem Unfall im Februar 2003 habe er keine Probleme mit der linken Schulter gehabt (vgl. AB 37) und beim Unfall habe es genau an der Stelle geknackt, wo die heutige Symptomatik aufgetreten sei (vgl. Beschwerde S. 1 f.), ist festzuhalten, dass weder die früheren noch die heutigen umfassenden Untersuchungen einen unfallbedingten strukturellen Schaden in diesem Bereich gezeigt haben, und eine gesundheitliche Schädigung nicht schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. E. 2.6 hiervor). Der Sachverhalt ist durch die zahlreichen, in Kenntnis der übrigen medizinischen Akten durchgeführten kreisärztlichen Untersuchungen, insbesondere diejenige durch Dr. med. F.________ vom 24. Mai 2013 (vgl. E. 6.1 hiervor), rechtsgenüglich abgeklärt. Anhaltspunkte, die gegen deren Zuverlässigkeit sprechen würden, liegen keine vor. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind bei dieser Ausgangslage keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten, weshalb auf solche in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). 6.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs zu Recht eingestellt, auch wenn sie auf die Rückfallmeldung vom 20. Februar 2009 (AB 12) hin vorerst für die Heilbehandlung der Symptomatik im Bereich des Schulterblattes aufgekommen ist (vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384). Die Beschwerde ist somit abzuweisen 7. 7.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für den unterliegenden Beschwerdeführer noch für die obsiegende Beschwerdegegnerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2014, UV/13/774, Seite 14 ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - SUVA - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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