200 13 751 ALV FUR/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 4. April 2014 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 23. August 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2014, ALV/13/751, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1988 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 1. Oktober 2012 zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV] Region Bern- Mittelland [act. IIA] 6) und stellte am 17. Oktober 2012 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2012 (Akten der Arbeitslosenkasse … [act. IIC] 26). Mit Schreiben vom 5. Februar 2013 wurde die Versicherte zum Besuch der arbeitsmarktlichen Massnahme BM Berufliche Integration zwischen dem 11. Februar und dem 5. April 2013 eingeladen (act. IIA 63). Nachdem sie der Massnahme unentschuldigt ferngeblieben war, wurde die Versicherte mit Schreiben vom 28. Februar 2013 verwarnt und aufgefordert, innerhalb von drei Arbeitstagen die Massnahme aufzunehmen oder einen entschuldbaren Grund für ihre Abwesenheit zu nennen. Widrigenfalls werde sie aus der Massnahme ausgeschlossen, ihr Verhalten könne ausserdem eine Sanktion der Arbeitslosenversicherung zur Folge haben (act. IIA 70). Nachdem die Versicherte sich daraufhin nicht gemeldet hatte, wurde die Massnahme per 5. März 2013 abgebrochen (act. IIA 73). Mit Schreiben vom 19. März 2013 gab die Versicherte an, zwischen dem 11. und 15. Februar sowie dem 5. und 11. März 2013 krank gewesen zu sein. Zudem sei ihre Tante, welche ihre Tochter hätte betreuen sollen, wegen eines Todesfalls am 17. Februar 2013 nach … gereist. Sie habe sonst niemanden für die Betreuung der Tochter finden können. Aus diesen Gründen sei ihr die Teilnahme an der arbeitsmarktlichen Massnahme nicht möglich gewesen (act. IIA 81). In der Folge stellte das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (nachfolgend beco), die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten ab dem 17. Februar 2013 in Frage und verfügte nach dem Austausch diesbezüglicher Korrespondenz mit der Versicherten (act. IIA 91, 102, 107, 109, 116, 117; act. IIB 2, 10, 11) am 8. Juli 2013 dahingehend, dass zwischen dem 17. Februar und dem 12. Mai 2013 keine Vermittlungsfähigkeit vorgelegen und damit keine Anspruchsberechtigung bestanden habe. Ab dem 13. Mai 2013 sei die Versicherte, da die Kinderbetreuung ab diesem Datum gesichert sei,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2014, ALV/13/751, Seite 3 wiederum als vermittlungsfähig zu betrachten (act. IIB 15). Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIB 29) wies der Rechtsdienst des beco (nachfolgend Beschwerdegegner) mit Entscheid vom 23. August 2013 ab (Akten Rechtsdienst [act. II] 5 bis 7). B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 30. August 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2013 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2014, ALV/13/751, Seite 4 sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 23. August 2013 (act. II 5 bis 7). Streitig und zu prüfen ist die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit vom 17. Februar bis zum 12. Mai 2013. 1.3 Der Streitwert liegt bei der zwischen dem 17. Februar und dem 12. Mai 2013 maximal möglichen Anzahl von sechzig Taggeldern und einem zuletzt erzielten Monatseinkommen von Fr. 3'810.-- (act. IIC 7) unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die eigene Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2014, ALV/13/751, Seite 5 2.2 Nach der Rechtsprechung gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als vermittlungsfähig, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie der persönlichen Verhältnisse in der Lage sind, ihre Arbeitskraft auch an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz, inneroder ausserhalb des bisherigen Berufs, zu verwerten. Dagegen sind nicht nur Personen vermittlungsunfähig, die wegen ihres Gesundheitszustandes keine Arbeit mehr finden, sondern auch solche, die aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen können, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 385 E. 3a S. 388, 115 V 434 E. 2a S. 436; ARV 1998 S. 265 E. 1b). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie habe ihrem Berater von Anfang an mitgeteilt, dass für die Betreuung ihres Kindes ab Arbeitsbeginn gesorgt sei. Sobald das beco im Mai 2013 eine schriftliche Bestätigung für die Kinderbetreuung verlangt habe, sei diese eingereicht worden. Für die Kinderbetreuung sei immer gesorgt gewesen, da das beco erst im Mai 2013 nachgefragt habe, sei die Bestätigung auch erst dann erfolgt. Diese Vorbringen sind sowohl bezüglich der im Verwaltungsverfahren angeblich gemachten Aussagen betreffend Kinderbetreuung, als auch hinsichtlich des Ablaufs der vom beco hierzu vorgenommenen Abklärungen aktenwidrig: Nachdem die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 19. März 2013 (act. IIA 81) angegeben hatte, sie habe die arbeitsmarktliche Massnahme u.a. nicht antreten können, weil die für die Kinderbetreuung vorgesehene Tante aufgrund eines Todesfalls am 17. Februar 2013 nach … ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2014, ALV/13/751, Seite 6 reisen musste und sie ansonsten niemanden für die Kinderbetreuung finden konnte, forderte das beco sie bereits mit Schreiben vom 4. April 2013 (act. IIA 91) – und nicht erst wie geltend gemacht im Mai 2013 – zur Stellungnahme betreffend Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit auf. Diesem Schreiben war das Formular "Bescheinigung Kinderbetreuung (Obhutsnachweis)" beigelegt, welches von der Tante der Beschwerdeführerin ausgefüllt und unterschrieben werden sollte. Nach einer Mahnung vom 30. April 2013 (act. IIA 102) ging das auf den 13. Mai 2013 datierte Formular am 22. Mai 2013 beim beco ein (act. IIA 107). Darin wurde festgehalten, dass Frau B.________ ab "Arbeitsbeginn" die Betreuung des Kindes übernehme. Auf Nachfrage des becos hin (act. IIA 109) führte die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 29. Mai 2013 (act. IIA 116) aus, bei Frau B.________ handle es sich um ihre Cousine. Diese werde die Betreuung ihres Kindes per sofort bei Arbeitsbeginn (sobald sie eine Stelle antrete) übernehmen. Ihre Tante werde nur in dringenden Notfällen aushelfen. 3.2 Die nunmehr von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Erklärung, wonach die Betreuung ihrer Tochter von Anfang an gewährleistet gewesen sei, widerspricht ihrer Aussage im Schreiben vom 19. März 2013 (act. IIA 81) bezüglich der unentschuldigten Abwesenheit von der arbeitsmarktlichen Massnahme und erscheint als reine Schutzbehauptung. Dafür spricht auch die auf den 10. April 2013 datierte Aktennotiz der RAV-Beraterin (act. IIB 77), wonach die Beschwerdeführerin angab, es gäbe Probleme mit ihrer kranken Tante, welche ihr Kind betreuen sollte. Eine Alternative dazu habe sie nicht. Wie der Beschwerdegegner (auch) in der Beschwerdeantwort zu Recht geltend macht, gilt im Sozialversicherungsrecht die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2). 3.3 Es ist aufgrund der Aktenlage nicht zu beanstanden, dass das beco davon ausging, die Kinderbetreuung sei erst mit der ausdrücklichen Erklärung vom 13. Mai 2013 (act. IIB 77) wiederum sichergestellt. Für den Zeitraum vom 17. Februar 2013 bis zum 12. Mai 2013 hat es damit der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2014, ALV/13/751, Seite 7 Beschwerdeführerin die Vermittlungsfähigkeit zu Recht abgesprochen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2014, ALV/13/751, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.