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Bern Verwaltungsgericht 10.12.2013 200 2013 748

December 10, 2013·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,229 words·~11 min·5

Summary

Einspracheentscheid vom 8. August 2013

Full text

200 13 748 AHV GRD/TOZ/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. Dezember 2013 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Tomic Erbengemeinschaft des A.________ handelnd durch C.________, vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 8. August 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, AHV/13/748, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1980 geborene A.________ selig (verstorben am 27. April 2013 [Beschwerdebeilage {BB} 2]; nachfolgend Versicherter) war vom 1. Januar 2002 bis 30. April 2013 als Selbstständigerwerbender der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen. Mit Verfügung vom 31. Mai 2013 (Antwortbeilage [AB] 4) setzte die AKB die vom Versicherten für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 zu entrichtenden persönlichen AHV-/IV-/EO-Beiträge definitiv auf total Fr. 7‘009.50 (inkl. Verwaltungskostenbeiträge und Beiträge an die Familienausgleichskasse) fest. Dabei legte sie ihrer Berechnung ein massgebendes Erwerbseinkommen von Fr. 60‘200.-- zugrunde, bestehend aus einem reinen Erwerbseinkommen von Fr. 54‘867.--, anrechenbaren persönlichen Beiträgen in der Höhe von Fr. 5‘560.55 sowie einem Zinsabzug für investiertes Eigenkapital von Fr. 140.--. Der AHV-/IV-/EO-Beitragssatz wurde auf 9,7 % festgelegt. Hiergegen erhob die Erbengemeinschaft des A.________ (Beschwerdeführerin), handelnd durch die Witwe des Versicherten und vertreten durch die B.________, am 28. Juni 2013 Einsprache und beantragte, dass die persönlichen Beiträge von Fr. 5‘560.55 nicht aufgerechnet würden, da diese privat bezahlt worden seien (AB 3). Mit Entscheid vom 8. August 2013 wies die AKB die Einsprache ab (AB 2). B. Gegen diesen Entscheid erhob die Witwe, weiterhin vertreten durch die B.________, mit Eingabe vom 29. August 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragt, dass die persönlichen AHV-/IV-/EO-Beiträge für das Jahr 2011 auf der Grundlage eines Erwerbseinkommens von Fr. 54‘867.-- zu berechnen seien. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2013 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, AHV/13/748, Seite 3 Auf richterliche Aufforderung hin reichte die Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2013 die Erbbescheinigung ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die beschwerdeführende Erbengemeinschaft ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie ist mit dem Erwerb der Erbschaft an die Stelle des Versicherten getreten (Art. 560 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; BB 2) und demzufolge durch den angefochtenen Entscheid berührt. Zudem hat sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. August 2013 (AB 2). Streitig und zu prüfen ist einzig die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Aufrechnung der persönlichen Beiträge zu dem von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, AHV/13/748, Seite 4 1.3 Der Streitwert entspricht der Differenz zwischen den durch die Beschwerdegegnerin eingeforderten Beiträgen zu denjenigen, welche die Beschwerdeführerin gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 54‘867.-- beantragt. Der Streitwert liegt somit unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 AHVG werden die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) gelten als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. 2.2 Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 7,8 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten Fr. 100.-- abgerundet (Art. 8 Abs. 1 AHVG, Fassung vom 1. Januar 2011). Für das Jahr 2011 gilt ab einem Mindest-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, AHV/13/748, Seite 5 einkommen von Fr. 55'700.-- der AHV-/IV-/EO-Beitragssatz von 9,7 % (Merkblatt der AHV/IV, Änderungen auf 1. Januar 2011 bei Beiträgen und Leistungen [Merkblatt], Ziff. 2; abrufbar unter: http://www.ahv-iv.info). Beträgt das Einkommen weniger als Fr. 55‘700.--, aber mindestens Fr. 9'300.--, so vermindert sich der AHV-Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala von 7,4 % bis auf 4,2 % (Art. 1 der Verordnung 11 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 24. September 2010 [V11; SR 831.108], Art. 8 AHVG; vgl. auch Art. 21 AHVV; betreffend IV und EO siehe Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 1bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201] und Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952 [EOG; SR 834.1] i.V.m. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung zur Erwerbsersatzordnung vom 24. Dezember 1959 [EOV; SR 834.11]; alle Bestimmungen in der hier massgebenden im Jahre 2011 gültigen Fassung). 2.3 Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird in Art. 9 AHVG geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres rich-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, AHV/13/748, Seite 6 tiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbstständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b). 2.4 Die Beitragsfestsetzungen in der IV und EO richten sich sinngemäss nach den Vorschriften des AHVG (Art. 2 f. IVG und Art. 27 EOG). 2.5 Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen die nach den Vorschriften über die direkte Bundessteuer vorgesehenen Abzüge wie Gewinnungskosten, Abschreibungen, Verluste, etc., abgezogen werden (Art. 9 Abs. 2 AHVG und Art. 18 Abs. 1 AHVV). Soweit das AHVG und die AHVV keine abweichende Regelung enthalten, unterliegen grundsätzlich alle steuerbaren Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auch der Beitragspflicht (BGE 134 V 250 E. 3.2 S. 253; SVR 2010 AHV Nr. 15 S. 57 E. 4.1). Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der AHV-/IV-/EO-Beiträge sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 % aufzurechnen (Art. 9 Abs. 4 AHVG, in Kraft seit 1. Januar 2012). Laut der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2011 gilt die neue Bestimmung für alle Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung von den Steuerbehörden gemeldet wurden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, AHV/13/748, Seite 7 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Versicherte selbstständig erwerbend war und somit auf dem daraus erzielten Einkommen die persönlichen Beiträge in Prozenten festzusetzen sind (vgl. E. 2.1 hiervor). Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin geltend, die AHV-/IV-/EO-Beiträge seien aus dem Privatvermögen bezahlt worden, weshalb das von der Steuerverwaltung gemeldete Erwerbseinkommen nicht gemäss Art. 9 Abs. 4 AHVG aufzurechnen sei (vgl. Beschwerde). Zu prüfen ist daher, ob die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Aufrechnung zu Recht erfolgte. 3.2 Wie in Erwägung 2.5 hiervor dargelegt, können Selbstständigerwerbende die von ihnen geleisteten persönlichen Beiträge steuerrechtlich in Abzug bringen. Da dieser Abzug bei der AHV nicht zulässig ist, wird dieser von den Ausgleichskassen zu dem von den Steuerbehörden ermittelten Einkommen wieder hinzu- und auf 100 % aufgerechnet (Art. 9 Abs. 4 AHVG). Bei einem Einkommen in der Höhe von Fr. 54‘867.-- (AB 1, 5) wird das Mindesteinkommen von Fr. 55'700.-- unterschritten, weshalb die Beitragssätze für die AHV/IV/EO gemäss der sinkenden Skala zu verwenden sind (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Einkommenshöhe von Fr. 54‘867.-- im Jahr 2011 führt gemäss den massgeblichen Gesetzesbestimmungen zu einem anwendbaren Beitragssatz von 9,202 % (vgl. Merkblatt, Ziff. 2). Dies hat die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 8. August 2013 (AB 2) festgehalten und wird von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht bestritten. Indem die Beschwerdegegnerin das von der Steuerverwaltung angegebene Einkommen in der Höhe von Fr. 54‘867.-- (AB 1, 5) auf 100 % aufrechnete (Fr. 54‘867.-- x 100 : [100 - 9.202] = Fr. 60‘427.55) und anschliessend unter Berücksichtigung des Zinses des investierten Eigenkapitals (Abzug von Fr. 140.--; AB 4) die persönlichen Beiträge auf dem abgerundeten beitragspflichtigen Betrag von Fr. 60‘200.-- festsetzte, ging sie nach dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 4 AHVG vor. Da die Steuerverwaltung das ermittelte Erwerbseinkommen des Versicherten für das Jahr 2011 am 29. Mai 2013 angab (AB 5), ist gestützt auf die obgenannte Übergangsbestimmung Art. 9 Abs. 4 AHVG anzuwenden (vgl. E. 2.5 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, AHV/13/748, Seite 8 3.3 Zu prüfen gilt nun, ob dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin auch gefolgt werden muss, wenn – wie in der Beschwerde geltend gemacht – die persönlichen Beiträge aus Privatvermögen bezahlt wurden und daher keine steuerrechtlichen Abzüge erfolgten. Nachdem früher die Steuerbehörden zur Beitragsaufrechnung verpflichtet waren, wurde diese Aufgabe mit der neuen Bestimmung von Art. 9 Abs. 4 AHVG an die Ausgleichskassen übertragen. Laut der Botschaft zur Änderung des AHVG vom 3. Dezember 2010 (Botschaft, BBI 2011 543 S. 552) war man sich bewusst, dass mit dieser neuen Lösung die auf Steuerseite tatsächlich abgezogenen Beiträge nicht zwingend mit den auf AHV-Seite aufgerechneten übereinstimmen würden. Dies weil die Ausgleichkasse den steuerlichen Abzug nicht kenne und dieser ihr auch nicht mehr gemeldet werde. Insbesondere wurde in der Botschaft erwähnt, dass die neue Bestimmung auf Gesetzesstufe zu verankern sei, um Diskussionen bezüglich der nicht übereinstimmenden Beträge auf Steuer- und AHV-Seite im Einzelfall vorzubeugen (BBI 2011 543 S. 553). Von den Eidgenössischen Räten wurde die neue Bestimmung ohne weitere Bemerkungen angenommen (vgl. Amtl. Bull. SR 2011 S. 22 f., NR 2011 S. 1228 ff.). Da explizit das Ziel der neuen Bestimmung ist, die Aufrechnung zu vereinfachen und Unklarheiten bezüglich der nicht übereinstimmenden Beträge auf Steuer- und AHV-Seite im Einzelfall vorzubeugen, ist das von der Steuerverwaltung gemeldete Einkommen ohne weitere Prüfung aufzurechnen. Unbeachtlich ist demzufolge, ob die persönlichen Beiträge aus Privat- oder Geschäftsvermögen bezahlt und wie diese steuerrechtlich und buchhalterisch behandelt wurden. 3.4 Nach dem Dargelegten ist erwiesen, dass die Beschwerdegegnerin gemäss dem anzuwendenden Art. 9 Abs. 4 AHVG rechtmässig vorgegangen ist und die Aufrechnung korrekt erfolgte. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, AHV/13/748, Seite 9 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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