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Bern Verwaltungsgericht 03.02.2014 200 2013 745

February 3, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,430 words·~12 min·1

Summary

Einspracheentscheid vom 19. Juli 2013

Full text

200 13 745 UV SCI/WSA/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Februar 2014 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Winz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 19. Juli 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, UV/13/745, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1951 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit 1987 als … angestellt und in diesem Rahmen bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend SUVA bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert (Akten der SUVA, Unfallnummer 03.46397.08.0 [act. IIA], 10). Am 15. September 2008 erlitt der Versicherte während der Arbeit einen Unfall, bei dem er sich das rechte Knie verletzte (act. IIA 120). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder; vgl. act. IIA 42). Nach der ärztlichen Abschlussuntersuchung am 19. Oktober 2012 durch den SUVA-Kreisarzt (act. IIA 148) teilte die SUVA dem Versicherten am 2. November 2012 mit, dass eine Behandlung des rechten Knies nicht mehr notwendig und der Endzustand erreicht sei. Sie stelle daher ihre Leistungen per 1. Dezember 2012 ein (act. IIA 155). Für die verbliebene Beeinträchtigung am rechten Knie richtete sie eine Integritätsentschädigung aus (Verfügung vom 5. November 2012 [act. IIA 157]). Dieser Entscheid blieb unangefochten. Mit Verfügung vom 19. März 2013 (act. IIA 175) sprach die SUVA dem Versicherten sodann ab 1. Dezember 2012 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 11% zu. B. Gegen die Verfügung vom 19. März 2013 liess der Versicherte am 4. April 2013 bzw. am 13. Mai 2013 Einsprache erheben (act. IIA 179 bzw. 185), welche von der SUVA mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2013 (act. IIA 192) abgewiesen wurde. Zwischenzeitlich verneinte die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) mit Verfügung vom 28. Mai 2013 (act. IIA 190) bei einem Invaliditätsgrad von 15% einen Rentenanspruch. Diese Verfügung wurde am 24. Juni 2012

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, UV/13/745, Seite 3 vom Versicherten beim Verwaltungsgericht (VGE) angefochten (Verfahren IV/2013/550). C. Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 19. Juli 2013 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 30. August 2013 Beschwerde. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Invaliditätsgrad sei auf mindestens 30% festzusetzen. Eventualiter seien die Akten zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Er macht geltend, der Einkommensvergleich müsse in Anwendung von Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) und nicht Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) vorgenommen werden. Weiter seien die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Profile aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) unzumutbar. Schliesslich sei bei der Berechnung des Invalideneinkommens aufgrund der körperlichen Einschränkungen, der Schwere der bisherigen Tätigkeit und seines Alters ein leidensbedingter Abzug von 25% zu berücksichtigen. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 ATSG in Verbindung mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, UV/13/745, Seite 4 Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Juli 2013 (act. IIA 192). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers betreffend das Ereignis vom 15. September 2008. Nicht Streitgegenstand bildet die Frage, ob beim Beschwerdeführer hinsichtlich des Lungenleidens eine Berufskrankheit im Sinne der Unfallversicherung besteht (SUVA-Dossier 03.15799.12.0), da hierüber im angefochtenen Einspracheentscheid nicht entschieden wurde. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Unfalls oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, UV/13/745, Seite 5 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist - im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit - nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus der DAP der SUVA herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, UV/13/745, Seite 6 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile sind Abzüge vom System der DAP her nicht sachgerecht und nicht zulässig (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 482). Vom aufgrund der LSE ermittelten Wert ist hingegen unter Umständen ein Abzug vorzunehmen. Ein solcher Abzug hat indessen nicht automatisch, sondern dann zu erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person ihre unfallbedingt eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 23. Januar 2009, 8C_686/2008, E. 6.2). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt dabei von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 2.5 Nimmt ein Versicherten nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte (Art. 28 Abs. 4 UVV). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 15. September 2008 einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat (E. 2.1 hiervor) und danach unfallkausale Beschwerden aufgetreten sind. Die Beschwerdegegnerin als Unfallversicherer hat denn auch entsprechende Versicherungsleistungen erbracht (act. IIA 42). Umstritten ist hingegen, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer - basierend auf dem besagten Unfall - Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, UV/13/745, Seite 7 3.2 Weiter hat der Beschwerdeführer nichts gegen die medizinische Beurteilung vorgetragen, wonach unfallbedingt trotz der im rechten Knie bestehenden mässiggradigen posttraumatischen Gonarthrose (gemäss ärztlicher Abschlussuntersuchung von Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 19. Oktober 2012 [act. IIA 148]) in Überwachungsfunktionen sowie leichten bis mittelschweren körperlichen Aktivitäten in wechselnder Position (keine Arbeiten in Zwangsposition des rechten Kniegelenkes, kein repetitives Ersteigen von Leitern oder Treppen, keine Arbeit auf Gerüsten, keine Arbeit in unwegsamem Gelände, kein regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über 15 kg) ein ganztägiger Einsatz ohne Einschränkungen zumutbar ist. Anzeichen dafür, dass der Bericht des Kreisarztes mangelhaft wäre, bestehen nicht (vgl. auch Urteil vom 3. Februar 2014 im Verfahren IV/2013/550). Der besagte Bericht erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f., 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet hingegen die durch die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV vorgenommene Invaliditätsbemessung und die Höhe des von ihr ermittelten Invalideneinkommens basierend auf DAP-Profilen. Er führt aus, es liege kein Fall von Art. 28 Abs. 4 UVV vor und der Einkommensvergleich sei nach Art. 16 ATSG vorzunehmen, da sich das von Dr. med. D.________ formulierte Zumutbarkeitsprofil an den rein unfallbedingten gesundheitlichen Einschränkungen orientiere. Ein 40 bis 45-jähriger Mann würde die gleichen Einschränkungen haben und der physiologischen Altersgebrechlichkeit komme deshalb keine Bedeutung zu. Das fortgeschrittene Alter sei jedoch relevant bei der Beurteilung der zumutbaren Resterwerbstätigkeit. So wirke sich sein Alter zusätzlich erschwerend auf die Möglichkeit aus, das ihm verbleibende Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten. Es rechtfertige sich ein höchstmöglicher Abzug von 25% auf dem Invalideneinkommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, UV/13/745, Seite 8 3.4 3.4.1 Die Beschwerdegegnerin bestätigte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Juli 2013 (act. IIA 192) einen unfallbedingten Invaliditätsgrad von 11%. Die Berechnung basierte unter anderem auf DAP- Profilen. Ob im vorliegenden Verfahren die Bemessung nach den unfallversicherungsrechtlich massgeblichen besonderen Grundsätzen des alternativ möglichen Zuzugs der DAP korrekt erfolgt ist, braucht nicht geprüft zu werden, wenn selbst bei Berechnung allein auf der Basis der LSE kein wesentlicher Unterschied resultiert (vgl. E. 3.4.2 hiernach). Mit Blick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Invaliditätsbemessung bleibt hingegen darauf hinzuweisen, dass bei der Frage der Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auch in der Unfallversicherung der hypothetische ausgeglichene Arbeitsmarkt Referenzpunkt bildet (E. 2.3 hiervor). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen gesundheitlich Beeinträchtigter, tatsächlich eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten (und Verdienstaussichten) sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte, wechselbelastende und vorwiegend sitzend auszuführende Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (Entscheid des BGer vom 12. Februar 2013, 8C_806/2012, E. 5.2.1 mit Hinweisen). Darüber hinaus ist das geltend gemachte vorgerückte Alter des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit im Bereich der Unfallversicherung nicht zu berücksichtigen (vgl. BGer 8C_806/2012, E. 5.2.2). Abgesehen davon werden Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (Entscheid des BGer vom 15. Dezember 2008, 8C_559/2008,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, UV/13/745, Seite 9 E. 4). Hinzu kommt, dass die angebliche Gebrechlichkeit nicht unwesentlich Teil der bereits in der finalen Invalidenversicherung nicht zu berücksichtigenden überwindbaren Dekonditionierung ist (vgl. VGE IV/2013/550 E. 3.2). 3.4.2 Im Verfahren IV/2013/550 bezüglich der Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Invalidenversicherung ermittelte das VGE mit Urteil vom 3. Februar 2014 gestützt auf die LSE einen Invaliditätsgrad von 10%. Die Invalidenversicherung hat als finale Versicherung im Unterschied zur SUVA sämtliche Leiden unabhängig von ihrer Ursache zu berücksichtigen (BGE 124 V 178 E. 3b), so dass ihre Bemessung den höchstmöglichen Invaliditätsgrad ergibt. Mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden hat die Schätzung der Invalidität im Regelfall zum selben Ergebnis zu führen (BGE 126 V 291 E. 2a). Der von der Unfallversicherung zu berücksichtigende Gesundheitsschaden stimmt im vorliegenden Fall allein teilweise mit jenem der Invalidenversicherung überein. Wie im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festzustellen war, ist der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aller gesundheitlichen Beeinträchtigungen in einer angepassten Tätigkeit ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit ganztags arbeitsfähig, so dass der Invaliditätsgrad dem leidensbedingten Abzug entspricht. Aus der Invaliditätsgradbemessung gestützt auf die LSE resultiert ein Invaliditätsgrad von 10% (vgl. Urteil des VGE vom 3. Februar 2014 [IV/2013/550] E. 4.3). Der Invaliditätsgrad in der kausalen Unfallversicherung ist keinesfalls höher. Die Differenz zu dem von der Beschwerdegegnerin gestützt auf DAP-Löhne ermittelte Invaliditätsgrad von 11% ist derart gering, dass auf eine Korrektur von Amtes wegen zu Lasten des Beschwerdeführers zu verzichten ist. Den Rentenbeginn legte die Beschwerdegegnerin auf den 1. Dezember 2012, was unter Würdigung der Aktenlage zu Recht nicht bestritten wird. Es besteht somit Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung von 11% ab 1. Dezember 2012. Der Einspracheentscheid vom 19. Juli 2013 ist folglich nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, UV/13/745, Seite 10 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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