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Bern Verwaltungsgericht 27.03.2014 200 2013 741

March 27, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,588 words·~18 min·5

Summary

Einspracheentscheid vom 4. Juli 2013

Full text

200 13 741 UV SCJ/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 27. März 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Postfach, 8010 Zürich-Mülligen Postzentrum Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 4. Juli 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, UV/13/741, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist über seine Arbeitgeberin bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (Allianz bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert (Akten der Allianz, Antwortbeilage [AB] 1). Gemäss Unfallmeldung vom 18. April 2012 verlor der Versicherte am 28. August 2011 auf einer Treppe in seinem Garten das Gleichgewicht, fiel auf den Boden und schlug sich dabei die Zehen, die Knie, die Handballen, den linken Arm und den Mund auf. Als betroffener Körperteil wurde ein verletzter Stiftzahn angeführt (AB 1). Daraufhin holte die Allianz medizinische Unterlagen ein und liess den Sachverhalt durch ihren beratenden Zahnarzt Dr. med. dent. C.________ beurteilen (Bericht vom 8. Juli 2012; AB 10). Gestützt darauf verneinte sie mit Schreiben vom 24. Juli 2012 (AB 11) einen Kausalzusammenhang zwischen der zahnärztlichen Behandlung des Zahnes 21 und dem Ereignis vom 28. August 2011. Nachdem sich der behandelnde Zahnarzt Dr. med. dent. D.________ im Bericht vom 27. August 2012 (AB 13) mit dieser Beurteilung nicht einverstanden erklärt hatte, holte die Allianz eine weitere Stellungnahme des beratenden Zahnarztes ein (Bericht vom 29. September 2012; AB 18). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 (AB 19) verneinte die Allianz eine Leistungspflicht ihrerseits hinsichtlich der zahnärztlichen Behandlung des Zahnes 21. Dagegen erhoben sowohl der Versicherte wie auch dessen Krankenversicherer Einsprache (AB 25 und 26), wobei letzterer seine Einsprache am 12. Dezember 2012 wieder zurück zog (AB 29). Nach Einholen eines weiteren Berichts von Dr. med. dent. C.________ (Bericht vom 17. Februar 2013; AB 33), zu welcher der Versicherte am 28. Februar 2013 unter Hinweis auf einen Bericht von Dr. med. dent. D.________ vom 5. März 2013 (AB 34) Stellung nahm (AB 35), hielt die Allianz an ihrer Verfügung fest und wies die Einsprache mit Entscheid vom 4. Juli 2013 (AB 37) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, UV/13/741, Seite 3 B. Hiergegen liess der Versicherte am 29. August 2013 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen: 1. Der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2013 und die Verfügung vom 18. Oktober 2012 seien aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Leistungen nach UVG zuzusprechen, insbesondere die Kosten der Behandlung des Zahnes 21 zu übernehmen. 3. Eventualiter sei eine gerichtliche Begutachtung bei einem Zahnarzt anzuordnen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, UV/13/741, Seite 4 kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2013 (AB 37). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Unfallversicherung und dabei insbesondere, ob die zahnärztliche Behandlung des Zahnes 21 in der Zeit vom 20. August 2012 bis 5. Juli 2013 (AB 38) in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 28. August 2011 steht. 1.3 Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens liegt bei Fr. 5'642.45 (AB 38) und somit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, UV/13/741, Seite 5 gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). 2.2.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, UV/13/741, Seite 6 erreicht ist (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2; RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b). 2.3 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbesondere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen (vgl. BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Hinsichtlich des Geschehensablaufs hat gestützt auf die konsistenten Angaben des Beschwerdeführers und insbesondere auch gestützt auf die drei schriftlichen Zeugenaussagen (Beschwerdebeilagen [BB 4 – 6]) als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer am 28. August 2011 in seinem Garten auf einer Treppe gestolpert und anschliessend gestürzt ist und sich dabei Verletzungen im Bereich der Ellbogen, der Füsse, der Knie, der Hände und des Mundes zugezogen hat. Dementsprechend hat er – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (AB 37 S. 5 Ziff. 2.3 und Beschwerdeantwort S. 6 f. ad. 2) – einen Unfall im Rechtssinne erlitten (vgl. E. 2.1 hiervor). Eine ärztliche Behandlung dieser Verletzungen oder gar eine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit ist jedoch nicht aktenkundig und wird auch nicht geltend gemacht. Somit besteht bezüglich dieser Verletzungen – unbestrittenermassen – kein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung. Zu prüfen ist aber, ob beim besagten Unfall – entsprechend der Auffassung in der Beschwerde – auch der obere Frontzahn (Zahn 21) des Beschwerdeführers geschädigt worden ist und bejahendenfalls, ob die zahnärztliche Behandlung vom 20. August 2012 bis 5. Juli 2013 (AB 38) in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Sturz vom 28. August 2011 steht. 3.2 Die massgeblichen medizinischen Unterlagen zeigen diesbezüglich das folgende Bild:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, UV/13/741, Seite 7 3.2.1 Dr. med. dent. C.________ führte im Bericht vom 8. Juli 2012 (AB 10) aus, die zahnärztliche Behandlung habe erst sieben Monate nach dem Unfall vom 28. August 2011 (am 20. März 2012; vgl. AB 3) stattgefunden. Das Röntgenbild zeige einen vorgeschädigten Zahn 21, der wurzelgefüllt und parodontal sei. Da die Wurzelbehandlung nicht erfolgreich gewesen sei, sei eine Wurzelspitzenresektion durchgeführt worden. Auf dem aktuellen Röntgenbild sei ein parodontaler Einbruch sichtbar, der höchstwahrscheinlich auf eine Paro-Endoläsion zurückzuführen sei. Der Verlust des Zahnes 21 sei nicht die Folge des Unfalls, sondern diejenige der Paro- Endoläsion. 3.2.2 Dr. med. dent. D.________ führte im Bericht vom 27. August 2012 (AB 13) aus, der Zahn 21 sei nach einem vor Jahren erlittenen …Unfall wurzelbehandelt worden. Dieser sei bis zum Unfall vom 28. August 2011 symptomlos, fest, nur leicht parodontal geschädigt und funktionstüchtig gewesen. In der Jahreskontrolle vom März 2012 habe der Zahn 21 palatinal eine 9 mm Lasche aufgewiesen und sei locker gewesen. Die auf dem Röntgenbild sichtbaren wolkigen Schatten im mittleren Wurzelbereich würden auf Resorptionen hindeuten. Diese könnten durchaus auf das erste Zahntrauma zurückzuführen sein, wo der Zahn subluxiert und das Parodontalgewebe geschädigt worden sei. Ein leichteres Trauma könne dann zum Verlust bzw. zur Funktionsstörung des Frontzahnes führen. Somit scheine ein Zusammenhang vorzuliegen. 3.2.3 Dr. med. dent. C.________ hielt im Bericht vom 29. September 2012 (AB 18) an seiner vorherigen Beurteilung fest. Er teile die Ansicht des behandelnden Zahnarztes, dass der Verlust des Zahnes 21 auf den vor Jahren erlittenen …Unfall zurückzuführen sei. 3.2.4 Am 7. November 2012 nahm Dr. med. dent. D.________ nochmals Stellung (Beilage 2 von AB 25). Er führte an, der Zahn 21 sei vor dem Unfall vom 28. August 2011 stabil gewesen und es hätten keine weiteren zahnmedizinischen Behandlungen getroffen werden müssen. Es handle sich nicht um eine Paro-Endoläsion, da die Resorption mit der Tasche in Verbindung gestanden sei. Eher habe die Resorption durch ihre Ausdehnung die Verbindung zum marginalen Sulcus geschaffen. Somit sei ganz viel Attachment verloren gegangen und es hätten sich Infekte ausgebreitet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, UV/13/741, Seite 8 Ein relativ leichtes Trauma könne dann zur Lockerung des Zahnes führen. Was genau im Moment des Treppensturzes traumatisiert worden sei, könne kaum rekonstruiert werden, aber die Wahrscheinlichkeit eines Schlages auf die Frontzähne sei sehr hoch. 3.2.5 Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm Dr. med. dent. C.________ zur Unfallkausalität nochmals Stellung. Er diagnostizierte im Bericht vom 17. Februar 2013 (AB 33) einen Status nach Unfall 21, versorgt mit Wurzelfüllung und Krone, einen Status nach Wurzelspitzenresektion 21 mit retrograder Wurzelfüllung, einen verbreiteten Parodontalspalt distal 21, einen vertikalen und horizontalen Knochenabbau sowie eine Paro-Endoläsion (S. 1). Der Zahn 21 sei als Folge der Paro-Endoläsion locker geworden und verloren gegangen. Schon zu einem früheren Zeitpunkt habe die Wurzelfüllung Probleme gemacht, so dass eine Wurzelspitzenresektion mit retrograder Wurzelfüllung habe gemacht werden müssen. Da diese nicht erfolgreich gewesen sei, sei es zu einer Paro-Endoläsion gekommen, die schliesslich zum Verlust geführt habe. Somit sei der Verlust nicht auf den Unfall, sondern auf die Vorschädigung zurückzuführen. Es sei unwahrscheinlich, dass der Unfall zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt habe, da der Zahn höchstwahrscheinlich nur subluxiert worden sei, da er sonst geschient hätte werden und der Zahn hätte Beschwerden verursachen müssen. Der Zahn 21 habe sich zum Zeitpunkt des Ereignisses in einem schlechten Zustand befunden. Es sei davon auszugehen, dass dieser auch ohne Unfall in absehbarer Zeit verloren gegangen wäre. Schliesslich gab Dr. med. dent. C.________ an, das Ereignis vom 28. August 2011 habe höchstens zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt. Der Status quo sine sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach zwei Monaten, am 31. Oktober 2012, erreicht worden (S. 2). 3.2.6 Auf Ersuchen des Beschwerdeführers nahm Dr. med. dent. D.________ am 5. März 2013 zum Bericht von Dr. med. dent. C.________ vom 17. Februar 2013 (AB 33) Stellung (Beilage zu AB 34). Darin verneinte er wiederum das Vorliegen einer Paro-Endoläsion, da palatinal von Zahn 21 eine massive Resorption bestehe. Die Resorption sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Zahnverlustes in Kombination mit dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, UV/13/741, Seite 9 erneuten Trauma im August 2011. Bereits anlässlich der Jahreskontrolle im September 2011 sei eine Lockerung des Zahnes 21 festgestellt worden. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Entgegen der Darstellung in der Beschwerde hat gestützt auf die vorliegenden Akten nicht als erstellt zu gelten, dass beim Sturz vom 28. August 2011 auch der Zahn 21 geschädigt worden ist. Aus der Krankengeschichte des Beschwerdeführers geht zwar hervor, dass dieser im September 2011 – und somit kurz nach dem Unfall vom 28. August 2011 – bei Dr. med. dent. D.________ in Behandlung war. Dabei finden sich jedoch keine Hinweise darauf, dass bei dieser Konsultation eine allfällige Schädigung des Zahnes 21 thematisiert worden wäre. Zweck der entsprechenden Behandlung war eine Jahreskontrolle und eine Zahnreinigung (AB 31 und 34, jeweils in der Beilage). Soweit Dr. med. dent. D.________ im Bericht vom 5. März 2013 (Beilage zu AB 34) nunmehr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, UV/13/741, Seite 10 behauptet, dass bereits anlässlich der Konsultation vom September 2011 die Unfallfolgen am Zahn 21 beurteilt worden seien und der Beschwerdeführer beunruhigt gewesen sei, dass sich die erhöhte Beweglichkeit des betroffenen Zahnes nicht gebessert habe, findet dies in der Krankengeschichte keine Stütze. Zudem steht dies auch im Widerspruch zu den Angaben, welche der behandelnde Zahnarzt im Bericht vom 6. Mai 2012 (AB 3) gemacht hat. In diesem gab er nämlich den 20. März 2012 als Datum der ersten Befundaufnahme an. Dies steht wiederum im Einklang mit der Krankengeschichte des Beschwerdeführers. Auch in dieser wird erstmals unter dem Datum der Konsultation vom 20. März 2012 eine Lockerung des Zahnes 21 erwähnt, wobei sich auch in diesem Eintrag kein Hinweis auf ein Ereignis vom 28. August 2011 als Ursache für die festgestellte Zahnlockerung findet (Beilage zu AB 31). Die Unfallmeldung erfolgte denn auch erst im Anschluss an die weitere Konsultation vom 16. April 2012 (vgl. Beilage zu AB 31) als klar wurde, dass eine kostspielige zahnärztliche Behandlung bevor stand. Ebenfalls kann den drei Zeugenaussagen nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer beim Sturz vom 28. August 2011 eine Verletzung des Zahnes 21 erlitten hat (vgl. BB 4 – 6). Dieser scheint somit gegenüber den drei Zeugen weder etwas Entsprechendes erwähnt zu haben noch scheinen diese entsprechende Feststellungen gemacht zu haben. Und schliesslich kann auch nicht aufgrund der Natur der Schädigung (Zahnlockerung), welche zur zahnärztlichen Behandlung geführt hat, ohne weiteres auf einen Sturz resp. ein traumatisches Ereignis geschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als der betreffende Zahn eine massive Vorschädigung aufwies (Wurzelbehandlung, parodontal geschädigt, Wurzelspitzenresektion; vgl. u.a. AB 10) und der beratende Zahnarzt Dr. med. dent. C.________ den Verlust des Zahnes 21 als Folge der Paro- Endoläsion bezeichnete (AB 10, 18, 33). Darüber hinaus liegen auch keine – und insbesondere keine echtzeitlichen – ärztlichen Unterlagen über die Art der Verletzungen vor, die der Beschwerdeführer beim Sturz vom 28. August 2011 erlitten hat, gestützt auf welche Rückschlüsse auf eine mögliche Zahnverletzung gezogen werden könnten. Zudem widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass keine sofortige Unfallmeldung er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, UV/13/741, Seite 11 folgt, wenn sich die versicherte Person bei einem Unfallereignis eine Zahnverletzung zuzieht und absehbar ist, dass eine zahnärztliche Behandlung mit erheblichen Kostenfolgen zur Diskussion stehen könnte. Mit dem Zuwarten der Unfallmeldung läuft die versicherte Person das Risiko, dass infolge Zeitablaufs der Nachweis eines Unfallereignisses nicht mehr erbracht werden kann. 3.5 Unter diesen Umständen ist bloss möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer beim Sturz vom 28. August 2011 eine Verletzung des Zahnes 21 zugezogen hat, welche zumindest als Teilursache der vom 20. August 2012 bis 5. Juli 2013 (AB 38) durchgeführten zahnärztlichen Behandlung gelten kann. Der Beschwerdeführer hat somit hinsichtlich der Behandlung des Zahnes 21 keinen Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung. Da von weiteren Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, zumal der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Sturz vom 28. August 2011 keinen Arzt aufgesucht hat und die anwesenden Zeugen ihre Aussagen bereits getätigt haben, kann von solchen – insbesondere von der beantragten gerichtlichen Begutachtung durch einen Zahnarzt (Beschwerde S. 2 Ziff. 3) – abgesehen werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.6 Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass auch dann kein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung bestünde, wenn sich der Beschwerdeführer – entsprechend der Auffassung in der Beschwerde – beim Sturz vom 28. August 2011 eine Schädigung des Zahnes 21 zugezogen hätte. In diesem Fall wäre gestützt auf den Bericht des Dr. med. dent. C.________ vom 17. Februar 2013 (AB 33), welcher die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen erfüllt (vgl. E. 3.3 hiervor), davon auszugehen, dass es beim Ereignis vom 28. August 2011 höchstens zu einer Subluxation (Lockerung ohne Lageveränderung) und nicht zu einer ernsthaften Schädigung – insbesondere zu einer ausgeprägten Lockerung – des Zahnes 21 gekommen ist. Denn der beratende Zahnarzt hat nachvollzieh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, UV/13/741, Seite 12 bar dargelegt, dass der besagte Zahn beim Vorliegen einer ernsthaften Schädigung im Anschluss an die Konsultation vom September 2011 mittels Schiene (oder ähnlichem) hätte behandelt werden müssen und dass der Beschwerdeführer an Schmerzen gelitten hätte (AB 33 S. 2). Eine solche Behandlung wurde jedoch nicht durchgeführt und Beschwerden nach dem Sturz vom 28. August 2011 – nebst der angeblich festgestellten Lockerung des Zahnes – werden vom Beschwerdeführer nicht erwähnt. Da folglich nicht von einer ernsthaften Schädigung im Sinne einer massiven Lockerung auszugehen ist, ist die Auffassung des beratenden Zahnarztes überzeugend, wonach es beim Ereignis vom 28. August 2011 – wenn überhaupt – höchstens zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines massiven Vorzustandes gekommen ist und der status quo mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens nach zwei Monaten erreicht war (AB 33 S. 2). An dieser schlüssigen Einschätzung des beratenden Zahnarztes ändert die Auffassung des behandelnden Zahnarztes Dr. med. dent. D.________ nichts, welcher einen (Teil-)Kausalzusammenhang zwischen dem Zahnverlust und dem Sturz vom 28. August bejahte (AB 13, Beilage 2 zu AB 18, Beilage zu AB 34). Denn eine nachvollziehbare Begründung, weshalb ein solcher gegeben sein soll, obwohl eine Lockerung des Zahnes 21 – aktenmässig – erstmals rund sieben Monate nach dem besagten Sturz, am 20. März 2012, erstellt ist, fehlt in den Berichten. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Juli 2013 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, UV/13/741, Seite 13 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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