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Bern Verwaltungsgericht 06.12.2013 200 2013 703

December 6, 2013·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,414 words·~17 min·5

Summary

Verfügung vom 19. Juli 2013

Full text

200 13 703 IV SCJ/WSA/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. Dezember 2013 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Winz A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 19. Juli 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2013, IV/13/703, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1971 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitete zuletzt bis am 31. Mai 2010 in einem 100%-Pensum als D.________ eines E.________ (Antwortbeilage [AB] 9.1). Im August 2010 meldete sie sich aufgrund eines Rückenleidens (vgl. AB 13) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (AB 2). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) veranlasste in der Folge verschiedene berufliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere holte sie die Akten des Krankentaggeldversicherers ein (AB 16.1, 16.2, 16.3, 16.4, 16.5, 16.6, 19 und 21) und gab bei den Dres. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und F.________, Fachärztin für Neurochirurgie FMH, ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag. Nach Eingang der beiden Gutachten (datierend vom 19. November 2012 [AB 82] und vom 27. Februar 2012 [recte: 2013; AB 89.1 S. 2 ff.]) stellte die IVB der Versicherten mit Vorbescheid vom 19. April 2013 (AB 92) die Ausrichtung einer vom 1. Januar 2012 bis zum 31. März 2013 befristeten ganzen Rente in Aussicht. Die Versicherte, vertreten durch B.________, erklärte sich am 10. Juni 2013 mit dem vorgesehenen Entscheid nicht einverstanden. Der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden (AB 98). Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 (AB 103) sprach die IVB der Versicherten wie angekündigt eine vom 1. Januar 2012 bis zum 31. März 2013 befristete ganze Rente zu. B. Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch B.________, am 19. August 2013 Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung vom 19. Juli 2013 sei teilweise aufzuheben und zur Neubeurteilung des Invaliditätsgrades ab dem 1. April 2013 an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2013, IV/13/703, Seite 3 gründung führt sie aus, der Sachverhalt sei unvollständig und deshalb unrichtig festgestellt worden. Insbesondere das vom Krankentaggeldversicherer veranlasste Gutachten von Dr. med. G.________, Facharzt für Rheumatologie sowie Allgemeine Innere Medizin FMH, erfülle die Anforderungen an ein unabhängiges Gutachten nicht und sei zudem mit dem Mangel behaftet, dass bei der Durchführung der Begutachtung kein Dolmetscher beigezogen worden sei. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Oktober 2013 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut unter Beiordnung von B.________ als amtlicher Anwalt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2013, IV/13/703, Seite 4 die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 19. Juli 2013 (AB 103). Bestritten wird einzig die Befristung der Rente per Ende März 2013. Rechtsprechungsgemäss ist indessen auch die unbestrittene Rentenbezugszeit von der gerichtlichen Prüfung nicht ausgenommen (BGE 125 V 417 E. 2c). Zu prüfen ist somit der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist - im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit - nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2013, IV/13/703, Seite 5 Abs. 2 ATSG). Mit dieser ausdrücklichen Regelung sind die bisher ungeschriebenen Rechtsgrundsätze und insbesondere die Rechtsprechung zur Ausscheidung der invaliditätsfremden Faktoren und zum Zumutbarkeitsprinzip neu ausdrücklich im Gesetz festgehalten (BGE 135 V 215 E. 7.3 S. 230; Botschaft zur 5. IVG-Revision, BBl 2005 4530 ff.). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2013, IV/13/703, Seite 6 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 2.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; AHI 1997 S. 288 E. 2b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2013, IV/13/703, Seite 7 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV- Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b). 3. 3.1 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.1.1 Dr. med. G.________ untersuchte die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2010 im Auftrag des Krankentaggeldversicherers der Beschwerdeführerin. Im Gutachten vom 22. Juni 2010 (AB 16.5) hielt er keine Diagnose mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er ein chronisches, sich generalisierendes Schmerzsyndrom, ein Hypermobilitätssyndrom, eine diffuse idiopathische skelettale Hyperostose im Status nascendi, Übergewicht sowie anamnestisch ein Reizmagen-Syndrom (AB 16.5 S. 6). Insgesamt beurteile er die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden bezüglich Umfangs höchstens als partiell auf die objektivierbaren somatischpathologischen Befunde abstützbar. In einer derartigen Situation seien grundsätzlich krankheitsfremde Faktoren, ein Aggravationsverhalten im Rahmen eines Rentenbegehrens und eine psychosomatisch-psychiatrische Affektion zu diskutieren. Hinweise auf eine psychosomatische oder auf eine psychiatrische Affektion seien nicht vordergründig gewesen und in der vorliegenden Dokumentation nicht erwähnt worden (AB 16.5 S. 11). Bezüglich der Belastbarkeit sei darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Übergewichts körperlich belaste. Übergewicht führe per se zu einer körperlichen Belastung und erhöhe zudem das Risiko für die Entwicklung von allgemeininternistischen Komplikationen. Die Arbeitsfähigkeit sei aus somatisch-rheumatologischer Sicht für die bisher in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten nicht eingeschränkt. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden (AB 16.5 S. 13).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2013, IV/13/703, Seite 8 3.1.2 Am 6. Januar 2011 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Dekompression L4/S1 links durchgeführt (AB 41 S. 6). Der Operateur attestierte am 8. März 2011 eine noch bis im April dauernde Arbeitsunfähigkeit von 100% (AB 41 S. 5). Im Bericht vom 30. August 2011 (AB 58 S. 5) hielt er fest, der Verlauf sei als regelrecht zu werten. Grundsätzlich dürfe die Beschwerdeführerin nun halbtags arbeiten. 3.1.3 Im Dezember 2011 wurde die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal operiert (AB 79 S. 3). Am 3. Juli 2012 berichtete der Operateur, es bestehe ein chronisches Schmerzsyndrom, ein Zustand nach abgeheilter Laparotomie und ventraler Spondylodese L4/5 und L5/S1 sowie ein Zustand nach Dekompression L4/S1. Der Gesundheitszustand habe sich tendenziell verschlechtert. Die Beschwerdeführerin leide unter unspezifischen lumbalen Schmerzen und Schmerzen am lumbosacralen Übergang. Es bestehe keine wesentliche degenerative Erkrankung, welche die Beschwerden erklären könnte. Aktuell sei die Beschwerdeführerin 100% arbeitsunfähig (AB 71 S. 4). 3.1.4 Im neurochirurgischen Gutachten vom 19. November 2012 (AB 82) diagnostizierte Dr. med. F.________ ein chronisches lumbales und lumboischialgieformes Schmerzsyndrom beidseits mit/bei Fehlform/-haltung der Lendenwirbelsäule (LWS), degenerative LWS-Veränderungen (leichtgradige Osteochondrose L3/4, leichtgradige Spondylarthrose), einen Status nach Dekompression L4 bis S1 links im Januar 2011 sowie einen Status nach Diskektomie und Foraminotomie L4/5 und L5/S1, interkorporeller Spondylodese L4/5 und L5/S1 im Dezember 2011. Zusammenfassend (AB 83 S. 28) könnten die von der Beschwerdeführerin berichteten Beeinträchtigungen qualitativ wenigstens zu einem Teil, quantitativ jedoch nicht vollständig mit objektivierbaren Befunden erklärt werden. Vielmehr hätten sich im Eindruck der klinischen Untersuchung Hinweise auf eine subjektive quantitative Ausgestaltung und dysfunktionale Überzeugungen ergeben. Diesbezüglich seien im Wesentlichen eine sich im Untersuchungsgang zunehmend schmerzbeeinträchtigt präsentierende Beschwerdeführerin genannt, welche ihre Beschwerden und Einschränkungen demonstrativ darstelle. Ausserhalb der formalen Untersuchungssituation und ausserhalb der speziellen Prüfung bzw. in abgelenkten Situationen bestünden im Kon-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2013, IV/13/703, Seite 9 trast zu den demonstrierten Einschränkungen eine völlig unauffällig bzw. unbeeinträchtigt erscheinende Beweglichkeit sowie Spontanmotorik, eine symmetrische Muskeltrophik ohne Anhaltspunkte für eine längere schmerzbedingte Inaktivität oder Schonung bzw. weitgehende physische Immobilität, neuroanatomisch keinem Dermatom oder Versorgungsgebiet eines peripheren Nerven zuordenbare Gefühlsstörungen. Auch betreffend die jetzt in gleichem Mass angegebenen Beschwerden im rechten Bein hätten in sämtlichen Untersuchungen, insbesondere der bildgebenden und elektrophysiologischen Diagnostik, keine korrelierenden Befunde nachgewiesen werden können. All dies erlaube keine lineare Übertragung der von der Beschwerdeführerin berichteten Beschwerden in eine behinderungsrelevante, die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Störung. Der Beschwerdeführerin seien körperlich leichte und zeitweise körperlich mittelschwere (der Anteil mittelschwerer Arbeit sei mit 10% begrenzt) konsequent wechselbelastende Tätigkeiten in einem zeitlichen Rahmen von 8.5 Stunden pro Tag an fünf Tagen der Woche bei dabei bestehender 10% bis maximal 20% verminderter Leistungsfähigkeit zumutbar. Da sich die Beschwerdeführerin nach dem operativen Eingriff im Dezember 2011 derzeit noch in der Rekonvaleszenzphase befinde, die mit maximal 12 Monaten zu veranschlagen sei, besitze die vorgenannte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Gültigkeit ab Januar 2013. 3.1.5 Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung konnte Dr. med. C.________ keine krankheitswertige psychische Störung und keine geistigen und/oder psychischen Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. Der aktuelle Untersuchungsbefund sei unauffällig. Eine Erkrankung aus dem Spektrum depressiver Störungen könne ausgeschlossen werden. Im Weiteren hätten sich keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ergeben (Gutachten vom 27. Februar 2012 [recte: 2013; AB 89.1 S. 2 ff.]). 3.2 3.2.1 Die interdisziplinäre Begutachtung durch die Dres. F.________ und C.________ erfüllt die rechtsprechungsgemäss an solche Berichte gestellten Anforderungen (E. 2.4 hiervor). Die Gutachten erbringen deshalb vollen Beweis. Gestützt darauf ist erstellt, dass ab Januar 2011 (Zeitpunkt der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2013, IV/13/703, Seite 10 1. Operation) eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit bestand. Nach Ablauf des Wartejahres im Januar 2012 bestand sodann aufgrund der 2. Operation eine volle Invalidität. Spätestens ab Januar 2013 war die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten bis zeitweise mittelschweren Arbeit während 8.5 Stunden pro Tag voll arbeitsfähig bei einer durchschnittlichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 15%. 3.2.2 Die Kritik der Beschwerdeführerin an den Gutachten vermag nicht zu überzeugen. Soweit die Beschwerdeführerin insbesondere geltend macht, das Gutachten von Dr. med. G.________ leide an einem Mangel, weil kein Dolmetscher hinzugezogen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass sie selber einen Dolmetscher abgelehnt hatte (AB 16.5 S. 2 oben). Darauf braucht indessen nicht weiter eingegangen zu werden, da das Gutachten von Dr. med. G.________ vom 22. Juni 2010 (AB 16.5) für die Beurteilung des Zumutbarkeitsprofils ab Januar 2013 bereits aus zeitlichen Gründen nicht massgebend sein kann. Weiter findet sich für die Befürchtung der Beschwerdeführerin, Dr. med. F.________ habe sich durch das Gutachten von Dr. med. G.________ beeinflussen lassen, keine Stütze. Ein umfassendes Gutachten hat sich mit den früheren medizinischen Einschätzungen auseinanderzusetzen (vgl. E. 2.4 hiervor). Dr. med. F.________ gibt auf der von der Beschwerdeführerin genannten Seite 26 (AB 82 S. 27) lediglich den Inhalt des Gutachtens von Dr. med. G.________ wieder. Die Expertin begründet ihre anschliessende Beurteilung dann aber mit der von ihr vorgenommenen neurochirurgischen Untersuchung, den Röntgenuntersuchungen und der elektrophysiologischen Untersuchung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es sodann nicht widersprüchlich, dass Dr. med. F.________ ein aggravierendes Verhalten beschreibt und gleichzeitig eine relevante Beeinträchtigung attestiert. Aggravieren bedeutet eben gerade, ein bestehendes Leiden übertrieben darzustellen. Schliesslich sind auch keine Gründe ersichtlich, welche Zweifel an der von Dr. med. F.________ gestellten Prognose aufkommen lassen würden. Es besteht damit kein Anlass für zusätzliche medizinische Abklärungen, weshalb der beantragten Rückweisung nicht zu entsprechen ist (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 122 V 157 E. 1d S. 162).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2013, IV/13/703, Seite 11 3.2.3 Aufgrund des Dargelegten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin ab Januar 2011 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Nach Ablauf des Wartejahres bestand eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Seit Januar 2013 ist ihr eine körperlich leichte und zeitweise mittelschwere (Anteil mittelschwerer Arbeit: 10%) konsequent wechselbelastende Tätigkeit 8.5 Stunden pro Tag an fünf Tagen der Woche bei einer verminderten Leistungsfähigkeit von durchschnittlich 15% zumutbar. 3.3 Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. E. 2.3) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die bis 2009 in der bisherigen Tätigkeit - welche die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt verloren hatte (AB 9.1) - erzielten Einkommen (AB 8 S. 2) ist das von der Beschwerdegegnerin angenommene, auf statistischen Löhnen basierende Valideneinkommen als eher wohlwollend zu bezeichnen. Ab Januar 2013 besteht deshalb ein Invaliditätsgrad von maximal 15%, womit die Beschwerdegegnerin die Rente in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) zu Recht per 1. April 2013 aufgehoben hat. Die Beschwerde vom 19. August 2013 erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (prozessleitende Verfügung vom 2. Oktober 2013) wird sie - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG in Verbindung mit Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) - vorläufig von der Zahlungspflicht befreit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2013, IV/13/703, Seite 12 4.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Festzusetzen bleibt indes das amtliche Honorar für B.________. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 4. Oktober 2013 macht B.________ ein Honorar von Fr. 3‘118.90 (inkl. Auslagen und MWSt.) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Das amtliche Honorar wird demnach auf Fr. 2‘174.-- (10.87 x Fr. 200.--), zuzüglich Auslagen von Fr. 170.35 und 8% Mehrwertsteuer (auf Fr. 2‘344.35) von Fr. 187.55, somit auf insgesamt Fr. 2‘531.90, festgesetzt und B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2013, IV/13/703, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO - jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfahren auf Fr. 3‘118.90 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2‘531.90 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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