200 13 667 IV STC/BRM/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. Januar 2014 Verwaltungsrichterin Stirnimann, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Braune A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 5. Juli 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, IV/13/667, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1974 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter B.________ und zuletzt in diesem Beruf selbstständig erwerbstätig, meldete sich unter Hinweis auf seit Oktober 2008 einschränkende rheumatische und neuralgische Beschwerden sowie chronische Infektionen am 15. März 2010 für Berufliche Integration/Rente bei der IV-Stelle Bern (IVB) an (Akten der IVB [act. II] 2). Die IVB holte die Akten des Krankentaggeldversicherers (AXA Winterthur; act. II 8), Buchhaltungsabschlüsse (act. II 11.1 – 11.6), medizinische Berichte (act. II 9, 12, 14, 25, 26, 29, 31) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (act. II 15) ein. Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (act. II 34 S. 5), sowie Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Medizin und Arbeitsmedizin (act. II 35 S. 5), veranlasste die IVB eine polydisziplinäre Begutachtung (internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch) im E.________. Das Gutachten, samt fachlicher Teilgutachten und Vorakten, wurde am 10. August 2012 erstattet (act. II 43.1 – 43.5). Anschliessend holte die IVB einen Bericht der Privatklinik F.________ vom 12. Oktober 2012 betreffend einen stationären Aufenthalt in der Zeit vom 28. August bis zum 29. September 2012 (act. II 46), einen Bericht der behandelnden Ärztin Med. G.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (act. II 55), sowie einen Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 26. März 2013 (act. II 56) ein. B. Gestützt auf die Abklärungen stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 9. April 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 44% die Ausrichtung einer Viertelsrente ab 1. September 2010 in Aussicht (act. II 59) und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, IV/13/667, Seite 3 verfügte am 5. Juli 2013 in diesem Sinne (act. II 63); zu dem am 24. April 2013 erhobenen Einwand des Versicherten (act. II 60) nahm sie in der Verfügung Stellung. C. In seiner Beschwerde vom 27. Juli 2013 beantragte der Versicherte sinngemäss eine höhere Rente. Zur Begründung führte er aus, ihm sei zu Unrecht nur eine Erwerbstätigkeit von 70% angerechnet worden. Das Arbeitsvolumen seines Betriebes habe – einerseits, weil sich der Betrieb in der Aufbauphase befunden habe und andererseits, weil die gesundheitlichen Beschwerden zugenommen hätten – nie 100% erreicht; es sei zwar ein Teilzeitpensum vorgesehen gewesen, dieses müsse aber mindestens 80% betragen, um überhaupt von dieser Arbeit leben zu können. In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. September 2013 beantragt die IVB die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, IV/13/667, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 5. Juli 2013 (act. II 63). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei namentlich deren Höhe. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, IV/13/667, Seite 5 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, IV/13/667, Seite 6 gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 232 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.1.1 Im (nicht vollständig in den Akten vorhandenen) Bericht vom 31. März 2010 weist die behandelnde Ärztin Dr. med. H.________, FMH Innere Medizin, anamnestisch auf rezidivierende Sinusitiden seit 2005 sowie chronisch rezidivierende Sinusitiden seit Oktober 2008, verbunden mit Nasenschleimhautveränderungen, z.T. erosiv, Ohrmuschelschwellungen, grosser Müdigkeit, Abgeschlagenheit, Gliederschmerzen, sowie seit Januar 2010 auf Dysurie und Pollakisurie hin, bei derzeit unveränderten Symptomen und stationärem Zustand. Als objektive Befunde hielt sie einen Nasenschleimhautulcus, Schleim im Rachen fest; der Patient sei kardiopulmonal unauffällig und psychisch stabil. Sie bescheinigte eine Arbeitsunfähigkeit von 80% seit dem 30. April 2009 (act. II 14). Am 29. Dezember 2010 bescheinigte Dr. med. H.________ einen mehr oder weniger unveränderten Zustand und hielt diagnostisch zusätzlich einen Verdacht auf eine depressive Verstimmung fest; der Patient sei noch in Abklärung (act. II 25 S. 1 f.). Im Zwischenbericht vom 28. Juni 2011 gab sie als Diagnose eine chronische Sinusitis, einen Verdacht auf locoregionalen M. Wegener, eine mittelschwere depressive Episode sowie eine chronische Prostatitis an und attestierte ab 1. Juni 2010 eine Arbeitsunfähigkeit als selbstständiger Gärtner von 70% (act. II 29 S. 1 f.). Mit Zwischenbericht vom 8. November 2011 teilte sie – unter Bestätigung der bisherigen Diagnosen – mit, dass der Versicherte z.Z. in der Krisenintervention I.________ der Universitären Psychiatrischen Dienste (UPD) hospitalisiert sei (act. II 31). 3.1.2 Anlässlich der genannten Hospitalisation diagnostizierten die Ärzte der UPD eine bipolare affektive Störung, bei Eintritt gemischte Episode
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, IV/13/667, Seite 7 (ICD-10: F31.6); es folgte eine medikamentöse Einstellung. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich der Austrittsbericht vom 22. November 2011 nicht (act. II 32). 3.1.3 Im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung erhob das E.________ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (bezogen auf die letzte Tätigkeit) eine bipolar-affektive Störung, gegenwärtig gemischte Episode (ICD-10: F31.6); ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden unspezifisch-intermittierende Arthralgien bei anamnestischen Verdachtsmomenten für Morbus Wegener (unbestätigt), ein schädlicher Konsum von Alkohol (ICD-10: F10.1), ein Nikotinabusus, chronisch rezidivierende Sinusitiden, eine Polyallergie (Gräser, Gluten, Pollen), aktuell in Remission unter Steroiden, intermittierende linksseitige Ohrschwellung, ein unklarer subklinischer Fe-Mangel und Thrombozytopenie sowie eine erhöhte CRP-Konzentration im Serum. Der Versicherte sei aus psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Aus polydisziplinärer Sicht sei er gegenwärtig lediglich in der Lage, etwa 15 Wochenstunden seiner Tätigkeit als selbstständiger B.________ und J.________ nachzugehen. Eine höhere Grundbelastbarkeit von ca. 50% könne bei günstigem Therapieverlauf binnen Jahresfrist erzielt werden; bei fortgesetzter Behandlung und weiterer Stabilisierung sei medizinischtheoretisch auch eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 70 – 80% nach Ablauf von etwa zwei Jahren erreichbar. Der Versicherte sei in der Lage, sämtliche seinem Ausbildungs- und Kenntnisstand entsprechenden Arbeiten – auch im erlernten Beruf als B.________, jedoch gegenwärtig eingeschränkt – zu verrichten. Die gleiche Arbeits- und Leistungsfähigkeit bzw. das gleiche Zumutbarkeitsprofil bestehe für seinem Kenntnisstand entsprechende Verweistätigkeiten (vgl. Gutachten vom 10. August 2012; act. II 43.1 S. 19 ff.). 3.1.4 Der Bericht der Privatklinik F.________ vom 12. Oktober 2012 betreffend den stationären Aufenthalt vom 28. August bis 29. September 2012 bestätigte die bekannte Diagnose einer bipolaren affektiven Störung (ICD- 10: F31.6), gegenwärtig gemischte Episode, äusserte sich indessen nicht zur Arbeitsfähigkeit des Patienten (act. II 46).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, IV/13/667, Seite 8 3.1.5 Die den Beschwerdeführer seit Herbst 2012 behandelnde Dr. med. G.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, gab in ihrem Bericht vom 6. März 2013 im Wesentlichen die im E.________-Gutachten erhobenen Diagnosen wieder und empfahl eine kongruente, stabile therapeutische Haltung, sowohl punkto Medikation als auch punkto Behandlungsart und Behandlungsort. Aktuell (seit Januar 2013) sei der Patient aus psychiatrischer Sicht in seinem Beruf als B.________ im eigenen Betrieb 30% arbeitsfähig; Steigerungsmöglichkeiten seien vorhanden (act. II 55). 3.2 Die oben zusammengefassten medizinischen Berichte weisen im Wesentlichen übereinstimmende Diagnosen aus. Soweit sie sich zur Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit äussern, werden darin als einzige sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende gesundheitliche Einschränkung eine bipolar-affektive Störung, gegenwärtig gemischte Episode (ICD-10: F31.6) festgehalten. Auch das für den Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Beurteilung definierte Zumutbarkeitsprofil deckt sich in den Berichten weitestgehend. Unter den gegebenen Umständen kann in medizinischer Hinsicht ohne weiteres auf das den rechtsprechungsgemässen Anforderungen (vgl. E. 2.4 hiervor) entsprechende Gutachten der E.________ vom 10. August 2012 abgestellt werden; dies ist denn auch vom Beschwerdeführer zu Recht unbestritten geblieben. 4. 4.1 Im Hinblick auf die Invaliditätsbemessung hat die IVB einen Abklärungsbericht für Selbstständige erstellen lassen. Anlässlich der Erhebung vom 19. März 2013 hat der Abklärungsdienst ausgehend von den Angaben des Versicherten, er würde auch bei guter Gesundheit mit einem Arbeitspensum von ca. 60% bis 80% als selbstständiger B.________ arbeiten, dessen Status auf 70% Erwerbstätigkeit als Selbstständigerwerbender und 30% Betätigung im Haushalt festgelegt. Beschwerdeweise macht der Beschwerdeführer geltend, dass er mit dem derart festgelegten Status, d.h. dem Anteil an Erwerbstätigkeit von 70%
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, IV/13/667, Seite 9 nicht einverstanden sei; es stimme zwar, dass ein Teilzeitpensum vorgesehen gewesen sei, dies müsse aber mindestens 80% betragen, damit er überhaupt von dieser Arbeit leben könne. 4.2 Bei der Befragung durch den Abklärungsdienst hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er auch bei guter Gesundheit bewusst ein Pensum von ca. 60% – 80% als Selbstständigerwerbender (inkl. administrative Arbeiten) gewählt und 20% für Haushaltsarbeiten sowie 10% für vermehrte Freizeit und Erholung eingesetzt hätte. Angesichts dieser Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Erhebung vor Ort ist nicht zu beanstanden, wenn die IVB vom Mittelwert des nach eigenen Angaben angestrebten Arbeitspensums ausgegangen ist. Soweit dieser in der Beschwerde ausführt, er hätte – um von seiner selbstständigen Tätigkeit leben zu können – mindestens mit einem Pensum von 80% arbeiten müssen, setzt er sich in Widerspruch zu den gegenüber dem Abklärungsdienst gemachten – vorstehend wiedergegebenen – Angaben. Auf das in der Beschwerde nunmehr geltend gemachte Mindestpensum von 80% kann nicht zuletzt auch im Lichte der im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismaxime der sog. „Aussagen der ersten Stunde“, wonach solche spontanen Aussagen in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2), nicht abgestellt werden. Anders als dies der Abklärungsdienst getan hat, ist indessen der Status auf 70% Erwerbstätigkeit und 20% Betätigung im Aufgabenbereich festzulegen, nachdem der Beschwerdeführer neben seinem erwerblichen Pensum 20% für Tätigkeiten im Haushalt und die verbleibenden 10% für vermehrte Freizeit und Erholung vorgesehen hatte. 4.3 Der Abklärungsdienst hat bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die ausserordentliche Methode angewendet. 4.3.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, IV/13/667, Seite 10 sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 4.3.2 Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG) zunächst anhand eines Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen. Diese ist alsdann im Hinblick auf ihre erwerblichen Auswirkungen noch besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1 S. 31, 104 V 135 E. 2c S. 138). 4.3.3 Die Bemessung der Invalidität hat wenn immer möglich nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen. Nur wenn der Invaliditätsgrad nicht nach dieser Methode bestimmt werden kann, ist eine andere Methode zu wählen (vgl. E. 4.3.2 hiervor; Rz. 3002 und 3103 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] in der ab 1. Januar 2013 gültigen Fassung; abrufbar unter www.bsv.admin.ch). 4.4 Wie der Abklärungsdienst im Abklärungsbericht nachvollziehbar und schlüssig darlegt hat, ist für die Bemessung der Invalidität vorliegend die ausserordentliche Bemessungsmethode (vgl. E. 4.3.2 hiervor) anzuwenden. Zu Recht wird nämlich darauf hingewiesen, dass weder für die Bemessung des Valideneinkommens noch des Invalideneinkommens auf die Buchhaltungsunterlagen abgestellt werden kann. Dies deshalb, weil sich der 2003 gegründete Betrieb bis 2008 im Aufbau befand und erstmals in diesem Jahr der anvisierte Betriebsgewinn erreicht werden konnte; der bis zum Eintritt der gesundheitlichen Einschränkung verbleibende kurze Zeitraum – letztlich nur das Jahr 2009 – ist für die Bemessung des Validenein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, IV/13/667, Seite 11 kommens tatsächlich nicht repräsentativ. Hinsichtlich der Bemessung des Invalideneikommens geht die Beschwerdegegnerin von einer Hospitalisation des Versicherten in der Zeit vom 26. Oktober 2010 bis 16. November 2011 aus; effektiv dauerte der stationäre Aufenthalt vom 26. Oktober 2011 bis zum 16. November 2011. Eine solche relativ kurze Hospitalisation steht einer Heranziehung der auf die Jahre 2010 und 2011 bezogenen Buchhaltungsunterlagen an sich nicht entgegen. Zu Recht wird demgegenüber festgehalten, dass der Beschwerdeführer sein Zumutbarkeitsprofil in den Jahren 2010 und 2011 nicht ausgeschöpft hat und die Zahlen der Geschäftsabschlüsse dieser Jahre deshalb das noch erzielbare Einkommen nicht schlüssig abbilden. Im Übrigen wird gegen die Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode seitens des Beschwerdeführers nichts eingewendet. 4.5 Ausgehend von den auf dieser Grundlage anhand der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ermittelten – und ebenfalls unbestritten gebliebenen – Vergleichseinkommen hat die Beschwerdegegnerin im erwerblichen Bereich eine behinderungsbedingte Einkommenseinbusse von 59% errechnet; die gewichtete Arbeitsunfähigkeit im Aufgabenbereich wurde auf 8.5% bemessen. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der so ermittelten Werte zu zweifeln. Gewichtet am Status 70% Erwerbstätigkeit und 30% Betätigung im Aufgabenbereich resultierte ein Invaliditätsgrad von 44%. Wie indessen in E. 4.2 hiervor dargelegt wurde, ist von einem Status 70% Erwerbstätigkeit und 20% Betätigung im Aufgabenbereich auszugehen, was zu einem – ebenfalls den Anspruch auf eine Viertelsrente begründenden – Invaliditätsgrad von gerundet 48% (45.89 [59 / 9 x 7] + 1.89 [8.5 / 9 x 2] = 47.78; vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1 und 5.2 S: 52 ff., wonach die Reduktion des zumutbaren erwerblichen Arbeitspensums, ohne dass die dadurch frei werdende Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG verwendet, für die Methode der Invaliditätsbemessung ohne Bedeutung ist) führt. Die angefochtene Verfügung vom 5. Juli 2013 erweist sich damit im Ergebnis als rechtmässig, die dagegen erhobene Beschwerde ist dementsprechend als unbegründet abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, IV/13/667, Seite 12 5. 5.1 Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.—, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.— werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, IV/13/667, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.