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Bern Verwaltungsgericht 05.05.2014 200 2013 655

May 5, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,211 words·~21 min·5

Summary

Bundesgerichtsentscheid vom 15. Juli 2013 (Rückweisung an Vorinstanz / UV 631/12)

Full text

200 13 655 UV KOJ/PES/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. Mai 2014 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Bundesgerichtsentscheid vom 15. Juli 2013 (Rückweisung an Vorinstanz / UV 631/12)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, UV/13/655, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war bei der C.________ angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der SUVA (nachfolgend SUVA bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 28. Juni 2007 bei Arbeiten auf der Autobahn … von einem Personenwagen angefahren und verletzt wurde (Akten der SUVA [act. II] 1). Er zog sich dabei im Wesentlichen ein Schädelhirntrauma, diverse Frakturen, Kontusionen sowie Rissquetsch- und Schürfwunden zu (vgl. act. II 24). Die SUVA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen. Namentlich kam sie für die Heilkosten auf und richtete Taggelder aus (vgl. act. II 9 sowie Akten der SUVA [act. IIB] 306). Nach etlichen, vornehmlich auch medizinischen Abklärungen und nachdem von weiteren medizinischen Massnahmen keine Besserung mehr zu erwarten war (vgl. act. IIB 290, 292 und 306), verfügte die SUVA am 29. Juli 2011 über den Rentenanspruch und die Integritätsentschädigung des Versicherten (act. IIB 330). Ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 59‘620.-- und einer Erwerbsunfähigkeit von 100% errechnete sie für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 eine monatliche, teuerungsbereinigte Rente von Fr. 4‘089.--. Die Integritätseinbusse wurde auf 90% geschätzt, was bei einem maximal versicherten Jahresverdienst von Fr. 106‘800.-- eine Integritätsentschädigung von Fr. 96‘120.-- ergab (act. IIB 330). Diese Verfügung ist unangefochten geblieben. B. Nachdem die SUVA von der Invalidenversicherung benachrichtigt worden war, dass sie dem Versicherten ebenfalls eine Rente ausrichten werde (act. IIB 334), setzte die SUVA ihre Rente gegenüber dem Versicherten mit Verfügung vom 13. Januar 2012 (act. IIB 342) neu im Sinne von Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, UV/13/655, Seite 3 1981 (UVG; SR 832.20) als Komplementärrente fest, und zwar für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 auf Fr. 2‘222.20 im Monat. Zudem nahm sie eine Überentschädigungsberechnung vor. Diese ergab für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2010 eine Überentschädigung von Fr. 16‘805.15 (vgl. act. IIB 343). Unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Taggeld- und Rentenzahlungen ermittelte die SUVA in der Folge einen Rückforderungsbzw. Verrechnungsbetrag von Fr. 68‘730.05 und erklärte in ihrer Verfügung vom 13. Januar 2012, diesen Betrag mit der Nachzahlung der Invalidenversicherung zu verrechnen (act. IIB 342). C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 18. Januar 2012 Einsprache mit dem Antrag, die Überentschädigungsberechnung sei neu zu machen und anschliessend mit der Feststellung, dass keine Überentschädigung vorliege, nochmals zu verfügen. Er würde ohne Unfall 2009 ... mit entsprechend höherem Lohn geworden sein, weshalb die mutmasslich entgangenen Verdienste 2009 und 2010 um insgesamt Fr. 17‘154.35 (und damit um mehr als die errechnete Überentschädigung) zu erhöhen seien. Der Verrechnungsanspruch der SUVA gegenüber der Invalidenversicherung betrage somit nicht Fr. 68‘730.05, sondern lediglich Fr. 51‘924.90, da die SUVA nach dem Dargelegten unter Berücksichtigung seiner beruflichen Weiterentwicklung ohne Unfall fälschlicherweise von einer Überentschädigung von Fr. 16‘805.15 ausgegangen sei (Fr. 68‘730.05 – Fr. 16‘805.15 = Fr. 51‘924.90; vgl. act. IIB 345). Mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2012 wies die SUVA die Einsprache ab. Aus den echtzeitlichen Akten seien keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Versicherte effektiv vom Mitarbeiter … zum ... aufgestiegen wäre. Der mutmasslich entgangene Verdienst sei somit korrekt ermittelt worden. Damit habe es sein Bewenden (act. IIB 355).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, UV/13/655, Seite 4 D. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch Fürsprecher B.________, am 26. Juni 2012 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2012 sei aufzuheben, die Überentschädigungsberechnung sei neu zu machen und es sei festzustellen, dass keine Überentschädigung vorliege – unter Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Urteil vom 7. Januar 2013, UV/2012/631, wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. E. Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht mit Entscheid vom 15. Juli 2013, 8C_128/2013, aufgehoben und die Sache zur Durchführung der bereits im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beantragten Zeugenbefragungen und neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Am 12. November 2013 führte das Verwaltungsgericht in der Folge eine Instruktionsverhandlung durch, anlässlich welcher D.________ und E.________ als Zeugen einvernommen wurden. Nach Zustellung des Verhandlungsprotokolls an die Parteien erhielten diese Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2013 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher B.________, den Antrag, die Beschwerde vom 26. Juni 2012 sei gutzuheissen. Zudem seien die vom Bundesgericht als unzulässige Noven bezeichneten Dokumente (Einzelarbeitsvertrag vom 30. März 2007, Beschwerdebeilage [BB 8], MAG vom 15. Januar 2007 [BB 9] sowie eine Fotokopie des Schreibens der C.________ an Fürsprecher B.________ vom 4. Februar 2013 [BB 10]) zu den Akten zu erkennen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, UV/13/655, Seite 5 Die Beschwerdegegnerin beantragte demgegenüber in ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2013 die Abweisung der Beschwerde Die Stellungnahmen wurden in der Folge der jeweils anderen Partei zugestellt und ihnen Gelegenheit gegeben, Schlussbemerkungen einzureichen. In ihren Schlussbemerkungen vom 14. bzw. 15. Januar 2014 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin beantragte zudem, die vom Bundesgericht als unzulässige Noven bezeichneten Dokumente seien nicht ins Recht zu fassen und der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers sei abzuweisen. Die Schlussbemerkungen wurden den Parteien in der Folge wechselseitig zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Das Bundesgericht hat den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2013 (UV/2012/631) aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Damit besteht prozessual der Zustand, wie er sich mit Erlass des Einspracheentscheides der SUVA vom 1. Juni 2012 präsentierte. Die Sachurteilsvoraussetzungen hat das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 7. Januar 2013, UV/2012/631, E. 1.1 geprüft und deren Vorliegen bejaht. Darauf kann verwiesen werden. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der SUVA vom 1. Juni 2012 (act. IIB 355). Streitig und zu prüfen ist die von der SUVA ermittelte Überentschädigung und damit die Höhe des Rückforderungs- bzw. Verrechnungsanspruchs der SUVA. Umstritten ist dabei einzig die von der SUVA errechnete Überentschädigung von Fr. 16‘805.15 und in diesem Zusammenhang die Höhe des mutmasslich entgangenen Verdienstes des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, UV/13/655, Seite 6 Versicherten im Sinne von Art. 69 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) der Jahre 2008, 2009 und 2010. Da weder aufgrund der Parteivorbringen noch aufgrund der Akten Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Positionen des angefochtenen Entscheides in die Prüfung miteinzubeziehen, hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b). 1.3 Der Streitwert liegt mit Fr. 16‘805.15 unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]). 2. 2.1 Gemäss Art. 69 ATSG darf das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden (Abs. 1). Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen (Abs. 2). Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausgeschlossen sind die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung sowie alle Hilflosen- und Integritätsent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, UV/13/655, Seite 7 schädigungen. Bei Kapitalleistungen wird der Rentenwert berücksichtigt (Abs. 3). 2.2 Gemäss Art. 51 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) entspricht der mutmasslich entgangene Verdienst jenem Verdienst, den der Versicherte ohne schädigendes Ereignis erzielen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung müssen praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es müssen bereits im Zeitpunkt des Unfalles konkrete Hinweise für das behauptete berufliche Fortkommen bestehen, so beispielsweise wenn der Arbeitgeber dies konkret in Aussicht gestellt oder gar zugesichert hat. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits im Zeitpunkt des Unfalls durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. Juli 2011, 8C_322/2011, E. 4.1; SVR 2010 UV Nr. 13 S. 52 E. 4.1). 2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, UV/13/655, Seite 8 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er wäre ohne schädigendes Ereignis zum ... für eine … ausgebildet worden, weshalb das hypothetische Einkommen der Jahre 2008, 2009 und 2010 um insgesamt Fr. 17‘154.35 zu erhöhen sei, womit keine Überentschädigung bestehe. 3.2 In der Schadenmeldung UVG vom 29. Juni 2007 (act. II 1) gab die C.________ an, der Beschwerdeführer sei bei ihr als … im ... mit einem monatlichen Grundlohn von Fr. 4‘400.-- tätig gewesen. Im Schreiben vom 16. Juli 2008 (act. IIA 129) führte sie aus, sie hätte mit Blick auf die Lohnentwicklung im Jahr 2008 sicher eine grössere Lohnkorrektur vorgesehen sowie die normale Teuerung vergütet. Der Lohn im Jahre 2008 wäre ganz sicher auf Fr. 4‘700.-- monatlich angesetzt worden. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin zur weiteren hypothetischen Lohnentwicklung (allerdings in Erwähnung der Tätigkeit im ...) nannte die C.________ im Schreiben vom 1. April 2010 (act. IIB 285) für das Jahr 2009 einen Monatslohn von Fr. 4‘850.-- und für das Jahr 2010 einen solchen von Fr. 5‘000.--. Auf eine bereits vorgenommene oder geplante Einsetzung des Versicherten in der ... mit der Ausbildung zum ... wies die ehemalige Arbeitgeberin nirgends hin. Der Beschwerdeführer gab seinerseits gegenüber der Beschwerdegegnerin anlässlich einer Besprechung vom 26. Juli 2007 (act. II 19) an, dass er im Zeitpunkt des Unfalls als … an der …-Maschine gearbeitet habe und normalerweise im ... tätig gewesen sei. Demgegenüber bestätigte die C.________ dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. August 2009, dass er bereits im Juli 2007 (vor dem Unfallereignis) als … bei der ... angestellt gewesen sei und er, ohne erlittenen Unfall, im August 2009 als ... einen Monatsverdienst von Fr. 5‘500.-- erzielt hätte (BB 3). In einem Schreiben vom 20. Juni 2012 (BB 5) im Rahmen des Einspracheverfahrens wurde gegenüber dem Rechtsvertreter des Versicherten weiter ausgeführt, der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Firma fest angestellt gewesen sei, zeige auf, dass er zum ... ausgebildet worden wäre, da ... nur für eine Saison angestellt würden. Er hätte nach Abschluss des ersten Jahres die Ausbildung zum ... durchlaufen müssen. Diese würde im Frühjahr, vor Beginn der von April bis November dauernden saisonalen Tätigkeit als …, stattfinden und zu einem Jahreslohn von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, UV/13/655, Seite 9 mindestens Fr. 62‘400.--- nach Ausbildungsabschluss führen. Im zweiten Jahr als ... würde der Verdienst auf Fr. 71‘500.-- angehoben werden. Entsprechend diesen Ausführungen hätte der Versicherte demnach vor April 2008 seine Ausbildung als ... abgeschlossen und wäre anschliessend in der ...saison 2008 als ... tätig geworden (BB 5). 3.3 Zur Klärung der insgesamt unstimmigen Angaben der C.________ wurde nach Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht vom Verwaltungsgericht am 12. November 2013 eine Instruktionsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher D.________, Geschäftsleiter der C.________ im technischen Bereich, und E.________, Geschäftsleiter der C.________ im kaufmännischen Bereich, als Zeugen einvernommen wurden. 3.3.1 D.________ gab anlässlich der Zeugenbefragung an, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt des Unfalls im Bereich der ... tätig gewesen. In der Regel habe man immer zu wenig Leute, die sich als ... eigneten. Eine Festanstellung bedeute, dass man jemanden normalerweise als ... ausbilde. Dies werde mit dem Bewerber bereits bei der Festanstellung so besprochen. Den Beschwerdeführer habe man bereits aus dem ... gekannt, weshalb man dies sehr schnell mit ihm vereinbart habe. Der Beschwerdeführer sei insbesondere aufgrund seiner Sprachkenntnisse, seiner verhältnismässig guten schulischen Grundausbildung sowie aufgrund seines Verhaltens (seiner Sozialkompetenz) als ... geeignet gewesen. Der Beschwerdeführer habe in den Bereich ... wechseln wollen, um nicht so oft auf entfernten … eingesetzt zu werden. Dabei habe er aber seinen Besitzstand einer Festanstellung nicht verlieren wollen, weshalb gleich klar gewesen sei, dass er auch im Bereich ... fest angestellt und dort zum ... ausgebildet werde. Die Regel sei, dass Kandidaten zunächst mit geeigneten ... mitgehen. Im Winter gebe es dann entsprechende Ausbildungen. Dies sei im Falle des Beschwerdeführers bereits konkret angedacht gewesen. Der Beschwerdeführer habe einen Vertrag als ... gehabt. Darin sei als Ziel vorgesehen gewesen, ihn zum ... auszubilden. Im Zeitpunkt des Unfalls sei er noch ... gewesen. Dies sei aber bereits Teil der Ausbildung. Man mache sich so vertraut mit der Materie. Im Zeitpunkt des Unfalls sei er noch nicht für die externe Ausbildung zum ... angemeldet gewesen. Die Anmeldung wäre wie üblich im Oktober 2007 bzw. im letzten Quartal 2007 erfolgt. Im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, UV/13/655, Seite 10 März 2008 wäre die Ausbildung vom Beschwerdeführer abgeschlossen worden und dann wäre er grundsätzlich auch als ... eingesetzt worden. Eine entsprechende Stelle wäre in diesem Zeitpunkt auch frei gewesen. Sie hätten sich in den letzten Jahren im Wachstum befunden und entsprechend ständig Bedarf an weiteren ... gehabt. Er könne sich nicht erklären, weshalb die Lohnangaben im Schreiben vom 16. Juli 2008 (act. IIA 129) nicht mit ihrer internen Bandbreite im Bereich ... übereinstimmten. Der in act. IIA 129 angegebene Lohn sei ein Hilfsarbeiterlohn. Wie es zu dieser Angabe gekommen sei, könne er nicht erklären. Sie entspreche nicht ihrer Besoldungsordnung für einen ... (Protokoll der Zeugenbefragung von D.________ im Rahmen der Instruktionsverhandlung vom 12. November 2013, in den Gerichtsakten). 3.3.2 Anlässlich seiner Zeugenbefragung vom 12. November 2013 führte E.________ bezüglich … aus, diese bestünden aus einem ... und einem .... ... seien in der Regel fest angestellt, ... saisonal. Der ... werde in der Regel für eine oder zwei Saisons angestellt, und dann schaue man, ob er sich als ... eigne. Wenn nicht, stelle man andere als ... an. Jeder festangestellte ... sei in der Regel später ... geworden. Ihm sei kein anderer Fall bekannt. In einem Kurs zum ... ... würden in der Regel im Februar/März alle geeigneten Personen aus der C.________ zusammengefasst. Das könnten 10 bis 15 Personen sein. Die Ausbildung dauere mehrere Tage. Teilweise werde die Ausbildung auch zweigeteilt. Der zweite Teil könne auch ein Jahr später sein. Ziel sei es, dass die geeigneten Personen auf Saisonstart im April als ... arbeiten könnten. Je nach vorgesehenem Einsatzgebiet finde erst einmal ein Teil des Kurses statt, damit sie eingesetzt werden könnten. Der Rest werde dann später ergänzt. Der Kurs ende nicht mit einer Prüfung sondern mit einer Kursbestätigung. Der Erfolg messe sich dann am Einsatz in der Praxis (erste Saison nach gehabtem Kurs), und dann erfolge die Lohnanpassung. Die Regel sei, dass man die Ausbildung in einem Jahr gesamthaft mache, man könne aber auch schon mit dem ersten Modul bereits als ... arbeiten. Während dem Anstellungsgespräch des Beschwerdeführers sei bereits angesprochen worden, dass vorgesehen sei, ihn zum ... auszubilden. Davon hätten im Unfallzeitpunkt jedoch einzig sein direkter Vorgesetzter (F.________) und D.________ gewusst. Der Unfall sei im Bereich der ... passiert. Zwischen dem Bereich ... und ... würden laufend Leute hin- und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, UV/13/655, Seite 11 hergeschoben. Er könne nicht mehr mit Sicherheit sagen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls im Bereich ... oder im Bereich ... angestellt gewesen sei. Dass in der Schadenmeldung UVG (act. II 1) der Bereich ... und im Schreiben vom 20. Juni 2012 (BB 5) der Bereich ... angegeben worden sei, sei für ihn dadurch zu erklären, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der ursprünglichen Anstellung am 8. Mai 2006 im ... angestellt worden sei. Wenn der Beschwerdeführer von der fachlichen Seite her gut gewesen sei - was er, der Zeuge, nicht beurteilen könne - würde er mit über 80% Wahrscheinlichkeit ... geworden sein. Nur noch persönliche Differenzen mit dem Vorgesetzten hätten dem entgegenstehen können, wobei man in solchen Fällen versuche, die Person zunächst an einem anderen Standort einzusetzen. Soweit er wisse, habe der Beschwerdeführer die Ausbildung zum ... im Zeitpunkt des Unfalls noch nicht gemacht gehabt. Eine eigentliche Anmeldung zur Ausbildung gebe es nicht. Wenn er im Jahr 2008 hätte als ... arbeiten wollen, hätte er die Ausbildung Anfang 2008 machen müssen. Ein Kandidat für die Ausbildung zum ... werde vom … oder dem entsprechenden Betriebsleiter des Profitcenters vorgeschlagen, in der Regel im Herbst des Jahres. Es gebe in jedem Jahr Stellen als ..., die frei würden. 2008 würde in jedem Falle eine Stelle als ... frei geworden sein. Dies könne in der ganzen Gruppe sein, allenfalls auch an einem anderen Standort. Der Beschwerdeführer habe hierzu die nötige Flexibilität gehabt. Die Ausbildung des Beschwerdeführers zum ... wäre 2008 noch nicht abgeschlossen gewesen, erst der theoretische Teil. Erst nach einem Praxisjahr als ... wäre die Lohnanpassung erfolgt. Die Lohnangabe von Fr. 4‘700.-- (act. IIA 129) entspreche dem Lohn als .... Wenn sich der Beschwerdeführer im Jahr 2008 bewährt hätte, wäre auf das Jahr 2009 eine entsprechende Lohnanpassung erfolgt. Ein ... verdiene im Minimum Fr. 62‘400.--. Das sei gleichzeitig der Maximallohn eines .... Der Beschwerdeführer wäre im Jahr 2008 zwar als ... angestellt gewesen, aber noch zum Lohn als .... Erst wenn er sich in der Praxis bewährt hätte, wäre der Lohn entsprechend angepasst worden. Von der Stellung her wäre er 2008 ... gewesen, den Lohn als ... hätte er aber erst nach der ersten Praxissaison erhalten. Sie hätten Lohnraster bezüglich der Löhne von .... Die Löhne würden letztendlich aber von den direkten Vorgesetzten festgesetzt. Die Spannbreite der Löhne sei schriftlich festgelegt (vgl. BB 6). Lohnanpassungen durch den Vorgesetzten seien bei guter Leistung auch während des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, UV/13/655, Seite 12 Jahres möglich (bis zu Fr. 200.-- mehr Lohn pro Monat). Der Lohn müsse einfach noch innerhalb des Rasters liegen (Protokoll der Zeugenbefragung von E.________ im Rahmen der Instruktionsverhandlung vom 12. November 2013, in den Gerichtsakten). 3.4 Aufgrund dieser Zeugenaussagen, insbesondere derjenigen von D.________, ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer ohne das Unfallereignis vom 28. Juni 2007 in der Zwischensaison 2007/2008 den theoretischen Teil der Ausbildung zum ... ... absolviert hätte. Nachdem beim Beschwerdeführer gemäss den Aussagen von D.________ sowohl die schulischen und sprachlichen als auch die charakterlichen Voraussetzungen zur Eignung als ... vorhanden waren und beide Zeugen übereinstimmend aussagten, dass es für den Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum auch eine freie Stelle als ... gehabt hätte, ist ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es der Beschwerdeführer tatsächlich zum ... gebracht hätte. Dass die Administration der C.________ im Zeitpunkt des Unfalls von diesen Plänen noch nichts wusste, schadet dabei nicht, zumal nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen die Anmeldung bzw. der Vorschlag zur Ausbildung zum ... und damit die Information der Administration jeweils erst im Herbst erfolgt. Dies erklärt auch die anfänglich widersprüchlichen Angaben der C.________ gegenüber der Beschwerdegegnerin, zumal die ersten Angaben durch die noch nicht informierte Administration erfolgten (vgl. act. II 1, act. IIA 129, act. IIB 285), während die weiteren Angaben durch den Geschäftsleiter des technischen Bereichs, der die entsprechenden Vereinbarungen mit dem Beschwerdeführer getroffen hatte, bzw. durch den zwischenzeitlich informierten kaufmännischen Leiter erfolgt sind (vgl. BB 3 und 5). Die Angabe von E.________ anlässlich der Zeugenbefragung, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2008 zwar bereits als ... angestellt gewesen wäre, aber noch zum Lohn als ..., steht entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin nicht im Widerspruch zu seiner Bestätigung im Schreiben vom 20. Juni 2012 (BB 5), wonach der Beschwerdeführer nach Abschluss des theoretischen Teils der Ausbildung zum ... im Jahr 2008 Fr. 62‘400.-- verdient hätte. Dieser Lohn entspricht dem Maximallohn als ....

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, UV/13/655, Seite 13 Dass der Beschwerdeführer in der Übergangsphase vom ... zum vollwertigen ... den Maximallohn als ... (der gleichzeitig den Minimallohn eines ... darstellt; vgl. BB 6) verdient hätte, erscheint plausibel und aufgrund der Zeugenaussagen und schriftlichen Bestätigungen der informierten Kreise (vgl. BB 3 und 5) überwiegend wahrscheinlich. Somit ist gestützt auf die Angaben von D.________ und E.________ nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für das Jahr 2007 von einem hypothetischen Valideneinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 57‘200.--, für das Jahr 2008 von einem solchen von Fr. 62‘400.-- und für das Jahr 2009 von einem solchen von Fr. 71‘500.-- auszugehen (vgl. BB 3 und BB 5). Für das Jahr 2010 fehlen Angaben der C.________, wobei nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdeführer analog zur Beschwerdegegnerin (vgl. act. IIB 343) von einer prozentualen Lohnsteigerung von 2009 auf 2010 von 3.1% ausgegangen ist. Unter Berücksichtigung dieser von den Parteien angenommenen, nicht zu beanstandenden Lohnsteigerung resultiert für das Jahr 2010 ein zu berücksichtigendes hypothetisches Valideneinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 73‘717.--. Der mutmasslich entgangene Verdienst des Beschwerdeführers betrug somit in Anlehnung an die Überentschädigungsberechnung der SUVA vom 27. Dezember 2011 (act. IIB 343) vom: 1. Juli 2007 – 31. Dezember 2007 : Fr. 28‘834.64 (Fr. 57‘200.-- / 365 Tage = Fr. 156.71; Fr. 156.71 x 184 Tage = Fr. 28‘834.64) 1. Januar 2008 – 31. Dezember 2008 : Fr. 62‘571.36 (Fr. 62‘400.-- / 365 Tage = Fr. 170.96; Fr. 170.96 x 366 Tage = Fr. 62‘571.36) 1. Januar 2009 – 31. Dezember 2009 : Fr. 71‘499.85 (Fr. 71‘500.-- / 365 Tage = Fr. 195.89; Fr. 195.89 x 365 Tage = Fr. 71‘499.85) 1. Januar 2010 – 31. Dezember 2010 : Fr. 73‘715.40 (Fr. 73‘717.-- / 365 Tage = Fr. 201.96; Fr. 201.96 x 365 Tage = Fr. 73‘715.40) und somit total Fr. 236‘621.25. Für diesen Zeitraum bezog der Beschwerdeführer unstrittig Sozialversicherungsleistungen im Umfang von total Fr. 234‘950.20 (act. IIB 343). Bei einem mutmasslich entgangenen Verdienst in diesem Zeitraum von Fr. 236‘621.25 ist eine Überentschädigung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, UV/13/655, Seite 14 somit zu verneinen. Eine direkte Berücksichtigung der entgangenen Bruttojahreslöhne der Jahre 2008 – 2010 (ohne Taggeld-Umrechnung gemäss obenstehender Auflistung) würde im Übrigen zum selben Ergebnis führen. Die Frage der Zulässigkeit der nachträglich eingereichten Beweismittel (BB 8 – 10) kann angesichts dieses Ergebnisses offen gelassen werden. 3.5 Der Beschwerdeführer hatte gegenüber der Beschwerdegegnerin im vorliegend relevanten Zeitraum unstrittig einen Taggeldanspruch von Fr. 162‘217.60 (act. IIB 343). Die Beschwerdegegnerin hat ihm für diesen Zeitraum ebenso unstrittig ein Taggeld von Fr. 189‘862.40 (act. IIB 343) ausgerichtet. Daraus resultiert ein Saldo zugunsten der Beschwerdegegnerin von Fr. 27‘644.80. Zusammen mit dem ebenfalls unstrittig zu viel überwiesenen Rentenbetrag von Fr. 24‘280.10 (act. IIB 340 f.) resultiert somit ein Rückforderungs- bzw. Verrechnungsanspruch der Beschwerdegegnerin von Fr. 51‘924.90. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Juni 2012 (act. IIB 355) aufzuheben und der Rückforderungs- bzw. Verrechnungsanspruch auf Fr. 51‘924.90 festzusetzen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Diese ist für das gesamte kantonale Beschwerdeverfahren gestützt auf die nicht zu beanstandenden Kostennoten von Fürsprecher B.________ vom 14. August 2012 und 15. Januar 2014 auf total Fr. 5'324.20 (Honorar Fr. 4‘850.--, Auslagen Fr. 79.80, MWSt. Fr. 394.40) festzusetzen und durch die Beschwerdegegnerin zu tragen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, UV/13/655, Seite 15 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der SUVA vom 1. Juni 2012 aufgehoben und der Rückforderungs- bzw. Verrechnungsanspruch der SUVA auf Fr. 51‘924.90 festgesetzt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 5'324.20 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - SUVA - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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