200 13 648 KV GRD/SAW/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. April 2014 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Winiger A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Assura Basis SA Postfach 7, 1052 Le-Mont-sur-Lausanne Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. Juni 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2014, KV/13/648, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1954 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist bei der Assura Basis SA (Assura bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert. Gemäss der Versicherungspolice vom 29. Dezember 2011 wurde die jährliche Franchise auf Fr. 2'500.-- festgesetzt (Akten des Beschwerdeführers, [act. II] 1). Am 13. September 2012 kündigte der Versicherte diese Police per 31. Dezember 2012 (act. II 1). Mit Schreiben vom 28. September 2012 bestätigte die Assura dem Versicherten den Erhalt der Kündigung und machte ihn darauf aufmerksam, dass das Versicherungsverhältnis beim bisherigen Versicherer erst ende, wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt habe, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert sei (act. II 2). Am 3. Dezember 2012 reichte der Versicherte bei der Assura ein Anmeldeformular für die obligatorische Grundversicherung mit Vertragsbeginn Januar 2013 und ordentlicher Franchise (Fr. 300.--) ein (act. II 3). Die Assura nahm diese Anmeldung als Antrag auf Herabsetzung der Franchise entgegen und teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 mit, dass ein solcher Antrag bis spätestens am 30. November 2012 hätte eingehen müssen, weshalb sie die Herabsetzung der Jahresfranchise nicht akzeptieren könne (act. II 4). Nach einem weiteren Schriftenwechsel (act. II 5, 6) machte der Versicherte, nun vertreten durch Rechtsanwalt B.________, nochmals geltend, er habe die Grundversicherung mit Schreiben vom 13. September 2012 gekündigt und am 3. Dezember 2012 eine Weiterversicherung mit ordentlicher Franchise beantragt, weshalb ab dem 1. Januar 2013 eine Franchise von Fr. 300.-- gelte (act. II 7). Mit Verfügung vom 5. März 2013 (act. II 8) hielt die Assura sodann fest, wegen fehlender Nachversicherungsbestätigung sei die Kündigung vom 13. September 2012 nichtig, weshalb die ungekündigte Police weitergeführt werde. Das Schreiben vom 3. Dezember 2012 werde zudem wie ein Gesuch um Herabsetzung der Franchise behandelt. Da diesbezüglich die gesetzliche Frist nicht eingehalten worden sei, betrage die Franchise im Versicherungsjahr 2013 wie bis anhin Fr. 2'500.--. Die dagegen erhobene Einsprache vom 21. März
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2014, KV/13/648, Seite 3 2013 (act. II 9) wies die Assura mit Entscheid vom 18. Juni 2013 ab (act. II 10). B. Hiergegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 18. Juli 2013 Beschwerde. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung des Einspracheentscheides vom 18. Juni 2013 (act. II 10) sowie die Anweisung an die Beschwerdegegnerin, mit dem Beschwerdeführer eine obligatorische Krankenpflegeversicherung für das Jahr 2013 mit ordentlicher Franchise abzuschliessen. Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2013 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2014, KV/13/648, Seite 4 kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 18. Juni 2013 (act. II 10). Streitig und zu prüfen ist, wie die Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. September 2012 (act. II 1) sowie vom 3. Dezember 2012 (act. II 3) zu qualifizieren sind und dabei insbesondere die Frage, ob für das Jahr 2013 die Franchise von Fr. 2'500.-- auf Fr. 300.-- herabzusetzen ist. 1.3 Streitig ist die Herabsetzung der Franchise von Fr. 2'500.-- auf Fr. 300.--. Angesichts der daraus resultierenden Differenz sowie unter Berücksichtigung, dass eine Herabsetzung der Franchise jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres möglich ist, liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.-- ([2'500.-- - 300.--] x 12). Die Beurteilung der Beschwerde fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) schreibt ein allgemeines Versicherungsobligatorium vor: Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 KVG). 2.2 Die versicherte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf Ende eines Kalendersemesters wechseln (Art. 7 Abs. 1 KVG). Bei der Mitteilung einer neuen Prämie kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht (Art. 7 Abs. 2 KVG). Das Versicherungsverhältnis endet beim bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der neue Versi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2014, KV/13/648, Seite 5 cherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist (Art. 7 Abs. 5 Satz 1 KVG). 2.3 Die Versicherten beteiligen sich an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen. Diese Kostenbeteiligung besteht aus einem festen Jahresbetrag (Franchise) und 10% der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt). Die Versicherten leisten zudem einen nach der finanziellen Belastung der Familie abgestuften Beitrag an die Kosten eines Aufenthalts im Spital (Art. 64 Abs. 1, 2 und 5 KVG). Die Franchise beträgt Fr. 300.-- je Kalenderjahr (Art. 103 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 [KVV; SR 832.102]). Gemäss Art. 93 Abs. 1 KVV können die Versicherer neben der ordentlichen Krankenpflegeversicherung eine Versicherung betreiben, bei der Versicherte eine höhere Franchise als nach Art. 103 Abs. 1 KVV wählen können (wählbare Franchisen). Die wählbaren Franchisen betragen für Erwachsene und junge Erwachsene 500, 1'000, 1'500, 2'000 und 2'500 Franken. 2.4 Der Wechsel zu einer tieferen Franchise, in eine andere Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer ist unter Einhaltung der in Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG (vgl. E. 2.2 hiervor) festgesetzten Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalenderjahres möglich (Art. 94 Abs. 2 KVV). 3. 3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Grundversicherung des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin rechtsgültig gekündigt wurde. Für die Auflösung der Versicherung müssen kumulativ ein fristgerecht mitgeteilter Kündigungswille sowie eine Versicherungsbestätigung einer neuen Versicherung vorliegen (E. 2.2 hiervor). Unbestrittenermassen wollte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. September 2012 (act. II 1) die Grundversicherung per 31. Dezember 2012 kündigen. Der Kündigungswille wurde demnach fristgerecht erklärt (Art. 7 Abs. 1 KVG). Mit dem Antrag
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2014, KV/13/648, Seite 6 vom 3. Dezember 2012 beabsichtigte der Beschwerdeführer sodann bei seiner bisherigen Versicherung eine neue Police mit anderer Franchise abzuschliessen. Dass sich der Beschwerdeführer nach dem Kündigungsschreiben vom 13. September 2012 zwischenzeitlich bei einer anderen Versicherung angemeldet hatte, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Zudem gab dieser auf der Anmeldung vom 3. Dezember 2012 explizit an, die alte Versicherung sei ebenfalls die Beschwerdegegnerin (act. II 3). Eine Versicherungsbestätigung gemäss Art. 7 Abs. 5 KVG liegt somit nicht vor. Da eine Neuanmeldung begriffsnotwendig eine Anmeldung bei einer anderen als der bisherigen Versicherung sowie ein gekündigtes Versicherungsverhältnis voraussetzt, konnte die Beschwerdegegnerin denn auch nicht selber diese Nachversicherungsbestätigung erteilen. Daraus folgt, dass das Kündigungsschreiben vom 13. September 2012 (act. II 1) mangels Nachversicherungsbestätigung nie Rechtswirkung entfalten konnte und wirkungslos blieb. Somit wurde die Versicherungspolice vom 29. Dezember 2011 (act. II 1) nie aufgelöst und von der Beschwerdegegnerin zu Recht zu den bisherigen Konditionen weitergeführt. 3.2 Die Beschwerdegegnerin nahm die Anmeldung vom 3. Dezember 2012 (act. II 3) als Antrag auf Herabsetzung der Franchise entgegen (act. II 4), was nicht zu beanstanden ist. Dies, weil einerseits bei ungekündigter Versicherungspolice – wie in Erwägung 3.1 hiervor ausgeführt – nicht nochmals eine Neuanmeldung eingereicht werden kann und andererseits mit der Anmeldung vom 3. Dezember 2012 (act. II 3) einzig eine tiefere Franchise beantragt wurde. Denn die anderen Versicherungsmodalitäten (z.B. Versicherungsmodell und Unfalldeckung) wurden entsprechend der laufenden Versicherungspolice vom 29. Dezember 2011 (act. II 1) angegeben. Schliesslich bezeichnete der Beschwerdeführer im Schreiben vom 18. Februar 2013 (act. II 7 S. 1) die eingereichte Anmeldung auch selber als Mitteilung auf Weiterversicherung und nicht als Neuanmeldung. Laut Art. 94 Abs. 2 KVV kann der Wechsel zu einer tieferen Franchise unter Einhaltung der in Art. 7 Abs. 2 KVG festgesetzten Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen (E. 2.4 hiervor). Folglich hätte der Antrag auf Herabsetzung der Franchise bis am Freitag, den 30. November
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2014, KV/13/648, Seite 7 2012, bei der Beschwerdegegnerin eingehen müssen. Da der Beschwerdeführer das Gesuch jedoch erst am 3. Dezember 2012 – und damit drei Tage zu spät – eingereicht hat, wurde die gesetzliche Frist von Art. 7 Abs. 2 KVG klarerweise nicht eingehalten. Die Beschwerdegegnerin hat die Herabsetzung der Franchise ab dem 1. Januar 2013 demnach zu Recht verweigert. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass an diesem Ergebnis der Einwand des Beschwerdeführers, Personen, welche beim gleichen Versicherer nur einen Wechsel der Franchise beabsichtigten seien schlechter gestellt als solche, welche die Versicherung ganz wechseln (Beschwerde S. 4 Art. 8), nichts zu verändern mag. Der Gesetzgeber hat diese Sachverhalte explizit unterschiedlich geregelt, da eine Unterbrechung von Versicherungsverhältnissen mit wählbaren Franchisen während des Kalenderjahres – im Gegensatz zu denjenigen mit ordentlichen Franchisen – wegen der Prämienberechnung nicht systemgerecht wäre (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] vom 3. Mai 2001, K 30/01, E. 1b). Zudem wurde die Gesetzmässigkeit der Beschränkung der Kündigung auf das Ende des Kalenderjahres nach Art. 94 Abs. 2 KVV explizit bestätigt (vgl. GEBHARD EUGSTER, Bundesgesetz über die Krankenversicherung, ERWIN MURER UND HANS-ULRICH STAUFFER [Hrsg.], 1. Aufl. 2010, S. 77). Der Einwand des Beschwerdeführers bezüglich dieser Ungleichbehandlung läuft demnach ins Leere. 3.3 Aus dem Dargelegten folgt, dass der Beschwerdeführer die obligatorische Krankenversicherung bei der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 13. September 2012 (act. II 1) nicht rechtswirksam kündigen konnte, weshalb die Versicherungspolice vom 29. Dezember 2011 weiterhin Gültigkeit hat. Da die gesetzliche Frist zur Einreichung eines Antrages auf Herabsetzung der Franchise nicht eingehalten wurde, hat auch die Anmeldung vom 3. Dezember 2012 (act. II 3) keinen Einfluss auf das bisherige Versicherungsverhältnis. Demnach beträgt die Franchise für das Versicherungsjahr 2013 weiterhin Fr. 2'500.--. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Juni 2013 (act. II 10) erweist sich somit als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2014, KV/13/648, Seite 8 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang steht dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Assura Basis SA - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.