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Bern Verwaltungsgericht 30.01.2014 200 2013 620

January 30, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,931 words·~25 min·5

Summary

Verfügung vom 6. Juni 2013

Full text

200 13 620 IV SCJ/ABE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. Januar 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichterin Stirnimann Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ gesetzlich vertreten durch C.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 6. Juni 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2014, IV/13/620, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1997 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) leidet an einer schweren globalen psychomotorischen Entwicklungsverzögerung mit erethischem und autistischem Verhalten und mit Schwerpunkt in der sprachlichen Entwicklung (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 22/1). Er bezog deswegen verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung, darunter Sonderschulmassnahmen (AB 5, 15, 25, 28) und Pflegebeiträge für zunächst leichte (AB 12) und in der Folge schwere Hilflosigkeit (AB 30). Im Rahmen der 4. IV-Revision sprach die IVB dem Versicherten anstelle des Pflegebeitrages ab dem 1. Januar 2004 eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit schweren Grades zu (Verfügung vom 11. November 2003 [AB 31]). Revisionsweise wurde dieser Anspruch zweimal bestätigt (Verfügungen vom 23. November 2004 [AB 34] und vom 11. September 2007 [AB 40]). Von Januar 2004 bis November 2007 bezog er zudem einen Intensivpflegezuschlag (AB 34, 42). Nach einem zweijährigen Aufenthalt in … ohne Anspruch auf Hilflosenentschädigung kehrte der Versicherte im Juni 2010 wieder in die Schweiz zurück (AB 44 ff.) und erhielt nach entsprechender Abklärung (AB 47) ab dem 19. Juni 2010 wieder eine Hilflosenentschädigung zugesprochen. Dabei wurde die Hilflosigkeit auf den mittleren Bereich festgelegt, da der Versicherte beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen im Unterschied zu früher (vgl. AB 38/6) nicht mehr auf Hilfe angewiesen war; die entsprechende Verfügung vom 7. Oktober 2010 (AB 49) blieb unangefochten. B. Am 15. Oktober 2012 stellte der Versicherte unter Hinweis auf einen am 5. Juli 2012 erlittenen Verkehrsunfall und eine veränderte Pflegebedürftigkeit sinngemäss ein Gesuch um Erhöhung der Hilflosenentschädigung (AB 55). Daraufhin leitete die IVB eine Revision ein resp. veranlasste einen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2014, IV/13/620, Seite 3 Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für minderjährige Versicherte vom 8. November 2012 (AB 56). Mit Vorbescheid vom 29. November 2012 (AB 58) stellte die IVB in Aussicht, weiterhin eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit auszurichten resp. das Erhöhungsgesuch abzuweisen. Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden (AB 59) bzw. beantragte zum einen eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit und zum anderen eine Anspruchsprüfung betreffend Intensivpflegezuschlag (AB 69). Nachdem die IVB eine Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes vom 21. Mai 2013 (AB 70) eingeholt hatte, verfügte sie am 6. Juni 2013 wie angekündigt. Sie verneinte einen Revisionsgrund und bestätigte den Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit vom 1. November 2012 bis 31. Mai 2015 (Revision). Ferner sei der intensivere Aufwand von zusätzlicher Pflege und Betreuung aufgrund des Unfalls zeitlich befristet gewesen; ein Intensivpflegezuschlag sei nicht gerechtfertigt (AB 71). C. Hiergegen liess der Versicherte, gesetzlich vertreten durch C.________, dieser vertreten durch B.________, am 9. Juli 2013 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen: 1. Die IV-Verfügung vom 6. Juni 2013 sei aufzuheben. 2. Es sei eine Hilflosenentschädigung schweren Grades und ein Intensivpflegezuschlag zuzusprechen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, der bald 16-jährige Beschwerdeführer sei im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen (weiterhin) auf Hilfe angewiesen. Ebenso zu bejahen sei die Überwachungsbedürftigkeit. Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeabweisung. Sie verwies auf die im Vorbescheidverfahren eingeholte Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes und führte aus, seit der leistungszusprechenden Verfügung vom 7. Oktober 2010 sei keine revisionsrelevante Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2014, IV/13/620, Seite 4 Am 10. September 2013 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sich der Beschwerdeführer per 22. April 2013 bei der Gemeinde abgemeldet habe und bis auf weiteres in … lebe. Deshalb werde ergänzend beantragt, die Hilflosenentschädigung sei per Ende April 2013 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei zur Rückerstattung der aufgrund der Meldepflichtverletzung zu Unrecht bezogenen Leistungen zu verpflichten. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. September 2013 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Beschwerderückzug mit dem Hinweis auf eine mögliche Schlechterstellung. Am 3. Oktober 2013 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er sei sich bewusst, dass Hilflosenentschädigungen nicht exportierbar seien. Der Wegzug aus der Schweiz sei der Beschwerdegegnerin rechtzeitig gemeldet worden und die letzte Rechnungsstellung sei im März 2013 erfolgt; er habe keine Leistungen zu Unrecht bezogen. An der Beschwerde werde festgehalten. Aufforderungsgemäss äusserte sich die Beschwerdegegnerin am 24. Oktober 2013 zur Frage der Rechnungsstellung. Sie bestätigte die Angaben des Beschwerdeführers und führte aus, der Antrag auf Rückerstattung von Leistungen erübrige sich. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2014, IV/13/620, Seite 5 Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 6. Juni 2013 (AB 71). Dieser ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin nebst der Abweisung des Erhöhungsgesuchs bzw. der Bestätigung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades auch einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag geprüft und (in den Erwägungen [S. 2]) verneint hat. Damit ist auf die Beschwerde vollumfänglich einzutreten, d.h. auch soweit die Zusprechung eines Intensivpflegezuschlags beantragt wird. Streitig und zu prüfen ist somit der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit und auf einen Intensivpflegezuschlag. Nicht mehr streitig – zumal nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung – und nicht zu prüfen ist die Frage nach einer Rückerstattungspflicht von bezogenen Leistungen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2014, IV/13/620, Seite 6 bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG). Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). 2.1.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). 2.1.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.1.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2014, IV/13/620, Seite 7 c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.2 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.3 Die in Art. 37 IVV verwendeten Begriffe "Pflege" und "Überwachung" beziehen sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung, welche infolge des physischen oder psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig ist. "Dauernd" hat dabei nicht die Bedeutung von "rund um die Uhr", sondern ist als Gegensatz zu "vorübergehend" zu verstehen. Unter dem Begriff der "Pflege" ist zum Beispiel die Notwendigkeit zu verstehen, täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Bandage anzulegen. Die Notwendigkeit der persönlichen Überwachung ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann. Es ist nur eine dauernde persönliche Überwachung von einer gewissen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2014, IV/13/620, Seite 8 Intensität anspruchsbegründend (BGE 107 V 136 E. 1b S. 139; ZAK 1990 S. 46 E. 2c; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. Oktober 2008, 8C_158/2008, E. 5.2.1). Aus einer bloss allgemeinen und kollektiven Aufsicht (beispielsweise im Rahmen einer Schule oder eines Heims) kann keine rechtlich relevante Hilflosigkeit abgeleitet werden (Entscheid des BGer vom 24. August 2009, 8C_310/2009, E. 8). 2.4 Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). 2.5 Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 60 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 40 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 20 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten (Art. 42ter Abs. 3 IVG). Gemäss Art. 39 IVV liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Abs. 1). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogischtherapeutische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Abs. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2014, IV/13/620, Seite 9 2.6 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird – nebst der Rente – auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Artikel 87 bis 88bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV). Für die Bestimmung der massgeblichen Vergleichszeitpunkte gelten die zur Rentenanpassung entwickelten Grundsätze analog (UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 17 N. 44). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungsverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde der Anspruch zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200 betreffend Rente). 3. Die Beschwerdegegnerin ist auf das Revisionsgesuch vom 15. Oktober 2012 (AB 55/1) eingetreten und hat die Sache materiell abgeklärt (AB 56). Die Eintretensfrage ist deshalb nicht zu überprüfen (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu prüfen ist hingegen, ob die tatsächlichen Verhältnisse eine revisionsrechtlich relevante Veränderung erfahren haben. Betreffend die Hilflosenentschädigung ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung mit materieller Anspruchsüberprüfung, d.h. der Verfügung vom 7. Oktober 2010 (AB 49), mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2013 (AB 71) zu vergleichen (vgl. E. 2.6 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2014, IV/13/620, Seite 10 3.1 Beim Erlass der Verfügung vom 7. Oktober 2010 (AB 49) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für minderjährige Versicherte vom 23. Juli 2010 (AB 47/2). Darin wurde festgehalten, in den zwei Jahren, die der Beschwerdeführer mit seiner Mutter in … verbracht habe, habe er keine Fortschritte gemacht. Er könne nicht sprechen, lebe in seiner Welt. Er verstehe etwa fünf einfache Befehle. Wenn er etwas wolle, zeige er darauf und werde nervös. Ab August 2010 werde er wieder die heilpädagogische Schule im Externat besuchen. Er benötige keine Medikamente oder Therapie; ein Bedarf an einer dauernden Behandlungspflege bestehe nicht. Der Beschwerdeführer bedürfe auch keiner dauernden persönlichen Überwachung: er sei gerne für 45 bis 60 Minuten alleine in seinem Zimmer. Aus Sicherheitsgründen seien die Fenster und der Kochherd abgeschlossen. Es drohe einzig die Gefahr einer Überschwemmung, da er gerne mit Wasser spiele. Draussen werde er immer beaufsichtigt, da sich die Strasse unmittelbar vor dem Haus befinde. Mit Ausnahme der Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen wurde ihm in sämtlichen anderen alltäglichen Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft, Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte) eine Hilfsbedürftigkeit attestiert. Hinsichtlich der Ersteren wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer könne selber abliegen und wieder aufstehen. Er gehe gerne spät ins Bett, meist erst um 01.00 Uhr, und schlafe dann gut ein und auch durch. Er stehe auch nicht mehr dauernd auf. Seine Mutter schlafe im gleichen Bett wie er, dies sei in … auch aus Platzgründen so gewesen; in Zukunft wolle man dies ändern, konkret sei aber noch nichts unternommen worden. 3.2 Zur Situation im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2013 (AB 71) lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: 3.2.1 Der Bericht des Spitals E.________ vom 12. Juli 2012 (AB 55/8) betreffend den stationären Aufenthalt vom 5. bis zum 12. Juli 2012 enthält als Diagnose: Polytrauma mit erstgradig offener Vorderarmfraktur links, erstgradig offener distaler Humerusschaft-Trümmerfraktur links, Olecranonfraktur links, Rissquetschwunde Kinn links, distaler Unterschenkelfraktur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2014, IV/13/620, Seite 11 links. In fünf Wochen erfolge die nächste klinische und radiologische Kontrolle. 3.2.2 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 8. November 2012 (AB 56/2) wurde dargelegt, als der sehr lärmempfindliche Beschwerdeführer am 5. Juli 2012 mit seiner Mutter auf das Schultaxi gewartet habe, habe ein Arbeiter in der Nähe angefangen zu bohren. Der Beschwerdeführer habe sich von der Mutter losgerissen, sei auf die Strasse gerannt und von einem Auto erfasst worden. Dabei habe er sich diverse Frakturen zugezogen. Abgesehen vom Unfall habe sich bezüglich des Gesundheitszustands nicht viel verändert. Wegen des gebrochenen Beins habe der Beschwerdeführer drei Monate lang einen externen Fixateur und einen Rollstuhl gehabt. Zwischenzeitlich sei der Fixateur entfernt und der Rollstuhl zurückgebracht worden. Der Beschwerdeführer könne jetzt wieder laufen; rennen sei noch nicht möglich. Die Mutter habe ihn nach dem Spitalaustritt drei Monate lang pflegen müssen. Seit den Herbstferien gehe er wieder zur Schule. Medikamente müsse er keine mehr nehmen. Zurzeit komme die F.________ für die Wundpflege des Armes 2x wöchentlich vorbei; die Mutter müsse die Wunde 4x täglich salben und neu verbinden. Eine dauernde persönliche Überwachung sei nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer gehe abends spät, d.h. um 23.00 Uhr und bei Vollmond um 24.00 Uhr, zu Bett. Er schlafe durch. Die Fenster seien nicht speziell abgeschlossen. Die Türen nach draussen würden abgeschlossen. Draussen müsse er beaufsichtigt werden. In Bezug auf die alltäglichen Lebensverrichtungen wurde festgehalten, die Mutter müsse den Beschwerdeführer komplett an- und ausziehen. Vor dem Unfall habe er Schuhe mit Klettverschluss selbständig anziehen können; zurzeit gehe das nicht mehr. Beim Abliegen frage er manchmal um Hilfe, da er seinen linken Arm momentan nicht bewegen könne. Wenn er alleine sei, könne er selbständig aufstehen, absitzen und abliegen; dann stütze er sich mit dem rechten Arm ab. Die Dritthilfe sei nicht regelmässig und erheblich. Beim Essen brauche er manchmal Hilfe und wolle, dass die Mutter ihm die Mahlzeit eingebe. In der Schule esse er das Mittagsmenu nicht; er esse nur zu Hause. Die Nahrung zerkleinern könne er nicht; er esse seit eh und je mit dem Löffel. Er könne sich nicht selbständig duschen, die Mutter müsse ihm immer helfen; er würde nur mit dem Wasser spielen. Zum Wasserlösen gehe er selbständig auf die Toilet-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2014, IV/13/620, Seite 12 te. Nach dem Stuhlen sei er für die Körperreinigung auf die Hilfe der Mutter angewiesen. Ausserhalb der Wohnung dürfe man ihn nicht aus den Augen lassen. 3.2.3 In der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 21. Mai 2013 (AB 70) wurde ausgeführt, es könne sein, dass der Punkt Aufstehen/Absitzen/Abliegen nach dem Unfall während einer gewissen Zeit erfüllt gewesen sei. Gemäss Angaben anlässlich des Abklärungsgesprächs im Oktober 2012 sei aber keine erhebliche und regelmässige Dritthilfe mehr gegeben. Das selbständige Zurücklegen eines Weges werde unter dem Aspekt Fortbewegung im oder ausser Haus bewertet. Dort werde eine Hilfsbedürftigkeit anerkannt; die gleiche Hilfestellung könne nur einmal berücksichtigt werden. Eine ständige Interventionsbereitschaft im Sinne einer besonders intensiven dauernden Überwachung sei nicht gegeben. Der intensivere Aufwand von zusätzlicher Pflege und Betreuung durch die gesundheitliche Einschränkung des schweren Unfalls sei zeitlich befristet gewesen. Zum Abklärungszeitpunkt habe einzig noch eine offene Wunde regelmässig gepflegt werden müssen, was das Mass eines Intensivpflegezuschlags nicht rechtfertige. 3.3 Der Abklärungsbericht vom 8. November 2012 (AB 56/2) erfüllt die von der Rechtsprechung an derartige Berichte gestellten Anforderungen (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63), so dass ihm volle Beweiskraft zukommt. Insbesondere wurde er von einer qualifizierten Person verfasst, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers hatte. Die anlässlich des Hausbesuchs gemachten Angaben der Eltern des Beschwerdeführers wurden berücksichtigt und darauf wurde abgestellt. Die Schlussfolgerungen sind schliesslich plausibel begründet, angemessen detailliert und stehen in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben. Rechtsprechungsgemäss ist demzufolge nur in das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen, wenn und soweit klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, sind solche – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – hier jedoch nicht auszumachen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2014, IV/13/620, Seite 13 3.4 Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen sei nach wie vor keine Hilflosigkeit gegeben, wird in der Beschwerde geltend gemacht, der 16-jährige Beschwerdeführer sei motorisch zwar in der Lage, aufzustehen, abzusitzen und abzuliegen; er müsse aber jeden Abend ins Bett gebracht werden. Er habe kein Zeitgefühl und würde ohne diese Unterstützung die ganze Nacht spielen. Zudem müsse sich entweder die Mutter oder der Vater zu ihm ins Bett legen, damit er nicht wieder aufstehe bzw. damit er einschlafe. 3.4.1 Anlässlich der Abklärung im Jahr 2010 wurde einerseits angegeben, dass der Beschwerdeführer körperlich in der Lage war, selber abzuliegen und aufzustehen. Anderseits wurden die Modalitäten des Einschlafvorgangs thematisiert und insbesondere festgehalten, dass er spät ins Bett gehe, nicht mehr dauernd wieder aufstehe, die Mutter nach wie vor im gleichen Bett schlafe, dies aber künftig geändert werden wolle (AB 47/4). Ob in der Folge entsprechende Bemühungen unternommen worden sind, geht aus dem Abklärungsbericht vom 8. November 2012 nicht hervor; vielmehr enthält jener einzig Angaben dazu, wie der Beschwerdeführer den beim Unfall verletzten Arm bei der fraglichen Lebensverrichtung einsetzte (AB 56/5). Dass er nach wie vor jeden Abend ins Bett gebracht werden und ein Elternteil sich zu ihm legen müsse, damit er einschlafe, wurde erst nachträglich geltend gemacht (AB 69/2). Bezüglich dieser divergierenden Angaben ist auf die Beweismaxime zu verweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47). Dass die Beschwerdegegnerin den echtzeitlichen, d.h. anlässlich der Erhebung vor Ort getätigten Angaben grösseres Gewicht beigemessen hat, ist deshalb nicht zu beanstanden. 3.4.2 Selbst wenn jedoch davon ausgegangen würde, dass nach wie vor Einschlafprobleme beständen, vermöchte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. In der Beschwerde wird nicht dargetan, dass und aus welchem Grund sich im massgebenden Zeitraum bezüglich einer allfälligen indirekten Dritthilfe beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2014, IV/13/620, Seite 14 eine Änderung ergeben hätte. Vielmehr wird (sinngemäss) geltend gemacht, die Situation habe sich im Vergleich zu früher nicht geändert. Bereits zum Vergleichszeitpunkt (7. Oktober 2010 [AB 49]) wurde beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen keine Hilfsbedürftigkeit mehr angenommen (AB 47/4). Die damalige Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft, weshalb im vorliegenden Verfahren kein Raum bleibt, sie zu überprüfen (vgl. AB 59). Eine wesentliche Sachverhaltsänderung im Sinne eines grösseren Hilfsbedarfs im fraglichen Teilbereich ist nicht auszumachen. Nichts daran zu ändern vermag die Tatsache, dass im Revisionsverfahren keine medizinischen Abklärungen getroffen wurden. Denn aufgrund der Diagnosen (Zerebralparese, Autismus [AB 55/4]) ist diesbezüglich von einer stabilen Situation auszugehen (vgl. AB 22/1), womit sich die Hilfsbedürftigkeit beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen auch ohne aktuelle Feststellungen zum Gesundheitszustand schlüssig beurteilen lässt. 3.4.3 Da nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen ist (Art. 37 Abs. 4 IVV), lassen sich aus der Rechtsprechung schwerlich verallgemeinerungsfähige Rückschlüsse für konkrete Einzelfälle ableiten. Zu Recht beruft sich der Beschwerdeführer denn auch nicht auf entsprechende Urteile (bspw. das Urteil vom 15. Oktober 1996, I 227/96, E. 3b, worin die Hilfsbedürftigkeit eines 18-jährigen, an Autismus leidenden Versicherten anerkannt wurde, weil er am Morgen jeweils erst nach mehrmaligem Auffordern aufstand [vgl. Entscheid des BGer vom 5. März 2009, 8C_912/2008, E. 8.2]). Betreffend einen (im Zeitpunkt des Verfügungserlasses) 16-jährigen Versicherten erachtete es das Bundesgericht jedoch für nicht ungewöhnlich, dass jener am Morgen zum Aufstehen und abends zum Zubettgehen ermahnt werden müsse (BGer 8C_912/2008, E. 8.2); dies spricht ebenfalls gegen eine Hilflosigkeit des (16-jährigen) Beschwerdeführers. 3.4.4 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin eine revisionsrechtlich relevante Änderung beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen zu Recht verneint resp. ist zu Recht davon ausgegangen, dass in jenem Bereich (weiterhin) keine Hilflosigkeit besteht. Die Beurteilung der übrigen fünf alltäglichen Lebensverrichtungen, bei welchen nach wie vor eine Hilfsbedürftigkeit anerkannt wurde, gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Damit ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2014, IV/13/620, Seite 15 die Bestätigung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung wegen einer Hilflosigkeit mittleren Grades resp. die Abweisung des Erhöhungsgesuchs nicht zu beanstanden (vgl. E. 2.1 hiervor). 3.5 Der Intensivpflegezuschlag wurde mit Verfügung vom 16. Oktober 2007 (AB 42) per Ende November 2007 aufgehoben. Zu prüfen ist, ob sich seither eine anspruchsrelevante Änderung ergeben hat (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.5.1 Bereits im Abklärungsbericht vom 19. Juni 2007, welcher massgebliche Grundlage der Verfügung vom 16. Oktober 2007 bildete, wurde festgestellt, dass der (damals 10-jährige) Beschwerdeführer draussen immer beaufsichtigt werde, da sich die Strasse unmittelbar vor dem Haus befinde (AB 38/5). An dieser Notwendigkeit einer Überwachung des Beschwerdeführers ausser Haus hat sich somit nichts verändert, was denn auch unbestritten ist (vgl. AB 56/7, Ziff. 5.6). Dagegen wird in der Beschwerde geltend gemacht, eine generelle Überwachungsbedürftigkeit sei auch im Haus gegeben: der Beschwerdeführer könne nicht allein gelassen werden, sein Tun und Handeln müsse überwacht werden. Die Eltern müssten immer aufmerksam sein, um bei Gefahr sofort einschreiten zu können. Wenn sein Tun nicht überwacht werde, drohe die Gefahr einer Überschwemmung. Zudem müsse immer sichergestellt sein, dass die Fenster und die Türen verschlossen seien, da er sonst unbeaufsichtigt das Haus verlassen würde. Wenn er alleine in seinem Zimmer spiele, sei die Türe offen und die Eltern würden ihn „mit den Ohren“ überwachen. Diese Umstände begründen jedoch keinen Revisionsgrund. Denn bereits im Abklärungsbericht vom 19. Juni 2007 wurde festgehalten, „aus Sicherheitsgründen“ seien die Fenster und der Kochherd abgeschlossen und beim Spielen mit dem Wasser bestehe die Gefahr einer Überschwemmung (AB 38/5). Insofern hat sich der Sachverhalt im massgeblichen Vergleichszeitraum (seit der Aufhebung des Intensivzuschlags im Oktober 2007) hinsichtlich der Überwachungsbedürftigkeit nicht verändert. Damit lässt sich nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nach wie vor keinen Mehrbedarf gemäss Art. 39 Abs. 3 IVV wegen allgemeiner (Satz 1) bzw. besonders intensiver (Satz 2) Überwachungsbedürftigkeit angerechnet hat (vgl. AB 56/4, Ziff. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2014, IV/13/620, Seite 16 3.5.2 Zu prüfen bliebe, ob sich bezüglich des Mehraufwandes für Behandlungs- und Grundpflege eine relevante Änderung ergeben hat (vgl. Art. 39 Abs. 2 IVV; vgl. E. 2.5 hiervor). Mangels Überwachungsbedürftigkeit müsste sich der Mehraufwand für Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters im Vergleich zum Jahr 2007, wo dieser auf 116 Minuten (ca. 1.9 Stunden) festgesetzt worden war (vgl. AB 38/8, Ziff. 5.8), mehr als verdoppelt haben, damit ein Bedarf an zusätzlicher Betreuung von mindestens 4 Stunden (vgl. Art. 39 Abs. 1 IVV) vorliegt. Angesichts der stabilen gesundheitlichen Situation (vgl. E. 3.4.2 hiervor) kann solches aber von vornherein ausgeschlossen werden. Folglich kann offen bleiben, ob sich bezüglich des Mehraufwandes für Behandlungs- und Grundpflege überhaupt eine Änderung ergeben hat. Immerhin ist festzuhalten, dass in der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 21. Mai 2013 (AB 70) diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen wurde, der aufgrund der unfallbedingten Verletzungen angefallene intensivere Aufwand (vgl. AB 56/3) sei allein vorübergehend und damit nicht anspruchsbegründend (vgl. E. 2.3 hiervor) gewesen. Damit hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Intensivpflegezuschlag zu Recht verneint. 3.6 Den nachträglich eingelangten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Schweiz am 1. März 2013 erneut verlassen hat und sich seither wieder in … aufhält (Beschwerdebeilage [BB] 4). Die Hilflosenentschädigung ist nicht ins Ausland exportierbar bzw. bei minderjährigen Schweizer Bürgern (vgl. AB 1/9) ohne Wohnsitz in der Schweiz (vgl. BB 6) an den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz geknüpft (Art. 42bis Abs. 1 IVG). Vorliegend war diese Voraussetzung nur bis 1. März 2013 erfüllt. Deshalb ist die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2013 (AB 71) insofern abzuändern, als der Anspruch auf die mittelgradige Hilflosenentschädigung per 2. März 2013 aufzuheben ist. Der Beschwerdeführer hat sich dem entsprechenden Antrag der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 zumindest sinngemäss angeschlossen. So hat er denn auch nur für die Zeit bis 1. März 2013 eine Hilflosenentschädigung beantragt (vgl. BB 4) und ausbezahlt bekommen (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2013).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2014, IV/13/620, Seite 17 3.7 Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. In Abänderung der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2013 (AB 71) wird zudem festgestellt, dass ab dem 2. März 2013 kein Anspruch mehr auf eine Hilflosenentschädigung besteht. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 4.3 Es bleibt die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass das Aktenstück AB 22/3 nicht den Beschwerdeführer betrifft, weshalb die Entfernung dieses Beleges aus dem Dossier angezeigt erscheint. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2013 wird dahingehend abgeändert, als ab dem 2. März 2013 kein Anspruch mehr auf Hilflosenentschädigung besteht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2014, IV/13/620, Seite 18 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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