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Bern Verwaltungsgericht 20.03.2014 200 2013 613

March 20, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,233 words·~16 min·5

Summary

Einspracheentscheid vom 5. Juni 2013

Full text

200 13 613 UV MAW/SCC/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. März 2014 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Visana Versicherungen AG Weltpoststrasse 19, Postfach 253, 3000 Bern 15 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 5. Juni 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2014, UV/13/613, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1956 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist über ihren Arbeitgeber bei der Visana (Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 25. Februar 2010 meldete sie einen Unfall: Sie sei am 7. Februar 2010 beim Skifahren gestürzt und habe sich das Knie rechts verletzt (Dossier der Visana, Antwortbeilage [AB] 1). Die Visana holte den Bericht des erstbehandelnden Arztes Dr. med. C.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 22. Februar 2010 (AB 2) sowie den Befundbericht des MR-Kniegelenks rechts (Arthro) vom 22. Februar 2010 (AB 3) ein. Am 12. April 2010 führte Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Chirurgie, Klinik E.________, eine Arthroskopie rechtes Knie und ein Narbenshaving der vorderen Kammer durch (Operationsbericht vom 12. April 2010 [AB 9]; Austrittsbericht vom 12. April 2010 [AB 10]). Die Visana holte die Zwischenberichte von Dr. med. D.________ vom 12. Juli 2010 und vom 18. Oktober 2010 ein, wonach die Versicherte die Arbeit per 3. Juli 2010 wiederaufgenommen habe (AB 23, 29). Die Arbeitgeberin meldete der Visana am 28. November 2011 einen Rückfall (AB 33). Die Visana holte einen Bericht von Dr. med. D.________ vom 12. Dezember 2011 (AB 34), einen von der Versicherten am 16. Dezember 2011 ausgefüllten Fragebogen (AB 35 f.) sowie einen Bericht von Dr. med. F.________, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 12. Januar 2012 (AB 39 f.) zusammen mit einem Befundbericht MR Kniegelenk rechts der Klinik G.________ vom 30. November 2011 (AB 38) ein. Nach einer Stellungnahme des Vertrauensarztes der Visana, Dr. med. H.________, Sportmedizin und Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (AB 43), lehnte die Visana mit Verfügung vom 15. Februar 2012 die Übernahme von UVG-Versicherungsleistungen für den gemeldeten Rückfall zum Ereignis vom 7. Februar 2010 ab (AB 44 ff.). In der Begründung hielt sie fest, der beratende Arzt Dr. med. H.________ komme zum Schluss,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2014, UV/13/613, Seite 3 dass die laterale Meniskusläsion rechts nicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 7. Februar 2010 stehe. Weder in der früheren MRI- Untersuchung vom 22. Februar 2010 noch bei der Operation vom 12. April 2010 sei ein lateraler Meniskusrissschaden ersichtlich gewesen. Zudem seien die unfallbedingten Verletzungen in der Zwischenzeit abgeheilt. Beim Meniskusschaden handle es sich vielmehr um einen schicksalsmässigen Verlauf eines degenerativen und unfallfremden Prozesses (AB 45). Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, am 27. Februar 2012 Einsprache (AB 51, 56 ff.). Dazu reichte sie ein Privatgutachten des behandelnden Arztes Dr. med. F.________ vom 11. März 2012 ein (AB 54 ff.). Nach Einholung der Röntgenbilder (AB 63 ff.) und eines Aktengutachtens von Dr. med. H.________ vom 4. April 2013 (AB 71 ff.), wies die Visana mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2013 die Einsprache ab (AB 90 ff.). B. Am 5. Juli 2013 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt I.________, B.________, Beschwerde erheben und beantragen, es sei der Einspracheentscheid vom 5. Juni 2013 aufzuheben. Die Visana habe der Versicherten die gesetzlichen Leistungen zufolge des Unfalls vom 7. Februar 2010 zu erbringen. Eventualiter sei die Sache an die Visana mit der Anordnung zurückzuweisen, ein versicherungsexternes Gutachten zu erstellen und alsdann über die Leistungspflicht erneut zu verfügen. Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2013 beantragte die Visana, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Replik vom 3. Oktober 2013 und Duplik vom 29. Oktober 2013 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2014, UV/13/613, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 5. Juni 2013 (AB 90 ff.). Streitig sind Leistungen im Zusammenhang mit dem am 28. November 2011 gemeldeten Rückfall zum Ereignis vom 7. Februar 2010; insbesondere umstritten ist, ob überhaupt ein Rückfall vorliegt oder die geklagten (neuen) Beschwerden nicht vielmehr den Grundfall betreffen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2014, UV/13/613, Seite 5 2. 2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). 2.2 Im Verwaltungsverfahren gilt das Mitwirkungs- und Äusserungsrecht der betroffenen Person namentlich im Zusammenhang mit der Durchführung eines Augenscheins, der Befragung von Zeugen sowie bezüglich eines Expertengutachtens. Auf diese Beweismittel darf im Verwaltungsverfahren nicht abgestellt werden, ohne den Betroffenen Gelegenheit zu geben, an der Beweisabnahme teilzunehmen oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 125 V 332 E. 3a S. 335). Insbesondere hat der Versicherungsträger, der einer Gutachterin oder einem Gutachter Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen zu stellen gedenkt, die versicherte Person vorgängig darüber zu informieren und ihr Gelegenheit zu geben, auch ihrerseits solche Fragen zu stellen. Dies gilt auch in Verfahren, die mittels durch Einsprache anfechtbare Verfügung abgeschlossen werden (BGE 136 V 113 E. 5.4 S. 116). 2.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75 E. 4.2). Die Frage einer allfälligen Verletzung des Gehörsanspruchs prüft das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nicht nur aufgrund von Parteibegehren und im Rahmen gestellter Rechtsbegehren, sondern auch von Amtes wegen. Anlass zur Aufhebung eines Entscheides von Amtes wegen geben indessen nur Verletzungen wesentlicher Verfahrensvorschriften (BGE 120 V 357 E. 2a S. 362; SVR 1999 UV Nr. 25 S. 75 E. 1a). 2.4 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2014, UV/13/613, Seite 6 äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 2.5 Die Beschwerdeführerin macht unter anderem eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend: Sie habe erstmals zusammen mit dem Einspracheentscheid vom 5. Juni 2013 Kenntnis des von der Beschwerdegegnerin veranlassten Aktengutachtens von Dr. med. H.________ erhalten. Sie habe sich demnach auch nicht in inhaltlicher Sicht dazu äussern können (Beschwerde S. 5 f.). Die Beschwerdegegnerin führte demgegenüber aus, die Einsprache sei auf das Gutachten von Dr. med. F.________ gestützt gewesen. Sie habe sich deshalb entschlossen, beim beratenden Arzt Dr. med. H.________ ein Aktengutachten einzuholen. Dieser stehe nicht in einem Anstellungsverhältnis zur Beschwerdegegnerin. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin am 3. Oktober 2012 bei Dr. med. H.________ ein Aktengutachten (zur Einordnung und Qualität dieses Aktengutachtens bzw. ärztlichen Berichts vgl. E. 3. 2 f. nachfolgend) in Auftrag gab und ihm verschiedene Fragen stellte (AB 70) sowie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Juni 2013 massgeblich darauf abstellte, ohne der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, stellt eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. E. 2.2 hiervor). Zu prüfen ist, ob dennoch eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs möglich ist. Dagegen spricht die Schwere der Gehörsverletzung. Allerdings beantragt die Beschwerdeführerin vorab das Zusprechen der gesetzlichen Leistungen, was unter Umständen die Heilung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2014, UV/13/613, Seite 7 schweren Gehörsverletzung erlauben würde, wenn diesem Antrag gestützt auf die vorhandenen Akten entsprochen werden könnte. Die Frage kann letztlich offen bleiben, denn es liegen so oder anders Gründe vor, die zur eventualiter verlangten Rückweisung an die Vorinstanz führen. 3. 3.1 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2014, UV/13/613, Seite 8 Die Berichte und Gutachten ständiger Vertrauensärzte haben in beweisrechtlicher Hinsicht grundsätzlich den gleichen Stellenwert wie die verwaltungsinternen Arztberichte und Gutachten der UVG-Versicherer (RKUV 2001 KV 189 S. 492 E. 5b). 3.2 Die versicherte Person hat von Bundesrechts wegen keinen formellen Anspruch auf Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens, wenn Leistungsansprüche streitig sind. Es ist auch im Lichte der von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleisteten Verfahrensgarantien grundsätzlich zulässig, den Entscheid ausschlaggebend oder gar ausschliesslich auf verwaltungsinterne Abklärungen zu stützen (BGE 123 V 175 E. 3d S. 176, 122 V 157 E. 2c S. 165). Urteilt das Gericht indessen abschliessend gestützt auf Beweisgrundlagen, die aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.3 Ein Parteigutachten besitzt nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder von einem Unfallversicherer nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen den Richter, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassung und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Unfallversicherer förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (RKUV 1999 U 356 S. 573 E. 3c). 3.4 Entgegen der Bezeichnung „Aktengutachten“ durch die Beschwerdegegnerin liegt kein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen vor. Vielmehr ist festzustellen, dass sich Dr. med. H.________ in einer ersten Stellungnahme (AB 43), auf deren Basis die Verfügung vom 15. Februar 2012 erging (AB 44 ff.), als Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin bereits zur Sache geäussert hatte, weshalb auch das Aktengutachten von Dr. med. H.________ vom 4. April 2013 (AB 71-89) als Bericht bzw. Stellungnahme eines versicherungsinternen Arztes zu bezeichnen ist. Auf ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2014, UV/13/613, Seite 9 nen solchen ist abzustellen soweit er schlüssig erscheint, in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar begründet ist und keine Indizien gegen seine Zuverlässigkeit bestehen, dabei sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. E. 3.1 hiervor). Von den behandelnden Ärzten wurden die festgestellten Befunde nach dem Unfall vom 7. Februar 2010 wie auch anlässlich der späteren Untersuchungen dargelegt, die notwendigen Behandlungen diskutiert und durchgeführt (AB 3, 9, 10, 23, 29). Die Unfallkausalität stand damals als gegeben ausser Frage. Nach der Rückfallmeldung vom 28. November 2011 (AB 33) hat Dr. med. H.________ in seiner ersten Stellungnahme allein sehr knapp und in nicht nachvollziehbarer Weise sich lediglich auf einen einzelnen Befund (laterale Meniskusläsion) bezogen (AB 43). Er hat die umfassenderen Darlegungen der behandelnden Ärzte (AB 34, 38-40) nicht diskutiert und damit auch nicht hinreichend gewürdigt. Ob er sie überhaupt zur Kenntnis genommen hat, kann angesichts der nur sehr knappen Ausführungen – ohne dass Dr. med. H.________ darin insbesondere auf den Fehler der Sachbearbeiterin in der Schilderung der Ausgangslage eingegangen wäre – nicht überprüft werden. Der umfassenderen Stellungnahme von Dr. med. H.________ vom 4. April 2013 (AB 71-89) sind nun zwar Äusserungen auch zu den übrigen Befunden wie auch der Behandlung zu entnehmen. Eine nachvollziehbare und kohärente Darstellung aller Befunde in ihrer gegenseitigen Wechselwirkung und Bedeutung fehlt jedoch. Vielmehr erscheint die Darstellung des berichtenden Arztes als eine Aneinanderreihung einzelner Beurteilungen, wobei er sich dabei verschiedentlich auch auf sachfremde Überlegungen bzw. ausserhalb des dem (somatisch tätigen) Arzt obliegenden Beurteilungsrahmens gestützt hat. Dies etwa wenn er – bei zwar unbestrittener organischer Schädigung anlässlich des Unfalls – Überlegungen über eine organisch nicht erklärbare Schmerzsymptomatik anzustellen scheint (AB 79) und (ohne nähere medizinische Begründung) offenbar auch davon ausgeht, diese wäre nach zwei Wochen (mit wiederhergestellter voller Arbeitsfähigkeit) zu überwinden gewesen. Diese Einschätzung überzeugt mit Blick auf die echtzeitlich attestierten Verletzungen nicht. Gleiches gilt hinsichtlich der Bedeutung, die Dr. med. H.________ offenbar der effektiven Terminierung der Arbeitsunfähigkeit auf den 3. Juli 2010 hin beigemessen hat, betrachtet er doch das Datum als Beginn der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2014, UV/13/613, Seite 10 Sommerferien der als … tätigen Beschwerdeführerin (AB 79, 87). Ob und gegebenenfalls welche (allenfalls auch sachfremden arbeitsrechtlichen) Gründe den genauen Termin für das Ende der attestierten Arbeitsunfähigkeit mitbestimmt haben, sind für eine rein medizinisch vorzunehmende Beurteilung der natürlichen Kausalität nicht relevant. Selbst wenn einem Sachverständigen zuweilen durchaus auch zuzugestehen ist, seine Auffassung pointiert vorzutragen, insbesondere etwa wenn er persönlich angegriffen wird, so hat er sich dennoch immer in der grösstmöglichen Zurückhaltung zu üben. Gerade dies erscheint im vorliegenden Fall jedoch nicht mehr geschehen zu sein. So wurde Dr. med. H.________ vom behandelnden Arzt Dr. med. F.________ nicht persönlich angegriffen, vielmehr hat dieser seine Auffassung im Privatgutachten vom 11. März 2012 sachlich dargelegt (AB 54 f.). Die Verwendung der verschiedenen Hervorhebungen, Anführungszeichen, Ausrufezeichen und unterschiedlichen Schriftgrössen (u.a. AB 81) durch Dr. med. H.________ erscheinen als unnötig und können nur beschränkt in einen sachlichen Zusammenhang zu den medizinischen Aussagen gebracht werden. Sie lassen zudem Zweifel daran aufkommen, ob Dr. med. H.________ die nötige Objektivität aufbringen konnte. Dies zusammen mit den inhaltlichen Mängeln führt schliesslich dazu, dass auf die Beurteilung von Dr. med. H.________ nicht abgestellt werden kann. 3.5 Es stellt sich abschliessend die Frage, ob der Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 7. Februar 2010 auf der Basis der übrigen medizinischen Berichte entschieden werden kann. Die Frage der natürlichen Kausalität kann gestützt auf den Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. F.________ nicht beurteilt werden. Denn auch sein Bericht erfüllt die strengen rechtlichen Kriterien an ein Gutachten nicht (vgl. E. 3.3 hiervor). Dies nicht zufolge bereits erstellter fachlicher Fehler, sondern zufolge der nicht umfassenden Beantwortung der hier massgeblichen Fragen. Seine Beurteilung ist sehr kurz (AB 54). Er hat es zudem unter Hinweis auf Befangenheit – ohne dies näher zu begründen – abgelehnt, im vorliegenden Verfahren nochmals Stellung zu nehmen (Beschwerdebeilage [BB] 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2014, UV/13/613, Seite 11 3.6 Die Sache ist nach dem Gesagten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie bei einem unabhängigen, mit der Sache bis anhin nicht befassten Arzt ein Gutachten zur Unfallkausalität der weiterhin geltend gemachten Beschwerden einholt. 3.7 In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid der Visana Versicherungen AG vom 5. Juni 2013 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 4. 4.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbände wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 180.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 100.-- festgelegt. Mit Blick auf die angemessene Kostennote vom 5. November 2013 von Rechtsanwalt I.________, B.________, sind die Parteikosten auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2014, UV/13/613, Seite 12 Fr. 2‘900.-- (Fr. 2‘880.-- [16 Stunden à Fr. 180.--], zuzüglich Auslagen von Fr. 20.--) festzusetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Visana Versicherungen AG vom 5. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘900.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt eingereichten Akten) - Visana Versicherungen AG (samt eingereichten Akten) - Bundesamt für Gesundheit Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2014, UV/13/613, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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