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Bern Verwaltungsgericht 06.02.2014 200 2013 603

February 6, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,452 words·~27 min·5

Summary

Verfügung vom 5. Juni 2013

Full text

200 13 603 IV SCJ/IMD/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. Februar 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 5. Juni 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, IV/13/603, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1978 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im November 2003 erstmals zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung (nachfolgend IV) bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) an. Zur Art der Behinderung gab sie eine "Diskushernien OP L5 S1 links" an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor. Insbesondere veranlasste sie eine neurochirurgischpsychiatrische Begutachtung bei Dr. med. C.________, Fachärztin für Neurochirurgie FMH (Gutachten vom 23. November 2004; AB 33), und Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Gutachten vom 25. September 2005; AB 22). Mit Verfügung vom 1. März 2006 lehnte die IVB einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 6 % ab (AB 26). Eine dagegen gerichtete Einsprache vom 3. April 2006 (AB 29) wies sie mit Entscheid vom 3. April 2007 ab (AB 42), was vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 4. April 2008, IV 68068, geschützt wurde (AB 48). B. Im November 2010 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Rückenprobleme aufgrund verschiedener Unfälle – zuletzt am 30. Juli 2010 und am 27. September 2010 – erneut zum Leistungsbezug bei der IV an (AB 55). Die IVB holte erwerbliche und medizinische Unterlagen ein, darunter die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend SUVA; AB 67.1 - 67.18). Mit Schreiben vom 27. Dezember 2011 informierte sie die Versicherte über eine vorgesehene Begutachtung bei den Dres. med. C.________ und D.________ (AB 73). Die Versicherte zeigte sich mit Schreiben vom 18. Januar 2012 einverstanden mit der Begutachtung, jedoch nicht mit der Auswahl der Gutachter (AB 80). Die IVB ihrerseits hielt mit Verfügung vom 17. Februar 2012 am geplanten Vorgehen fest (AB 82). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Gestützt auf die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, IV/13/603, Seite 3 daraufhin erstellten Gutachten vom 10. Mai 2012 (Dr. med. C.________; AB 90.1) bzw. 31. Mai 2012 (Dr. med. D.________; AB 91.1) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2012 die Abweisung des Rentengesuchs bei einem Invaliditätsgrad von 25 % in Aussicht (AB 100). Nachdem die Versicherte durch Rechtsanwalt B.________ mit Schreiben vom 22. Januar 2013 Einwand gegen die vorgesehene Rentenablehnung erheben liess (AB 101), holte die IVB Stellungnahmen beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn vom 26. Februar 2013 bzw. 23. Mai 2013 (AB 103 bzw. 110) sowie einen Verlaufsbericht des behandelnden Arztes vom 28. März 2013 (AB 106) ein und verfügte am 5. Juni 2013 (AB 112) wie im Vorbescheid vorgesehen. C. Dagegen liess die Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 4. Juli 2013 Beschwerde mit folgenden Anträgen erheben: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 5. Juni 2013 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze Rente, eventuell eine Dreiviertelsrente, subeventuell eine halbe Rente, subsubeventuell eine Viertelsrente zuzusprechen. 3. Eventuell: Die Akten seien zur weiteren medizinischen Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In der Begründung wird nebst allgemeiner Kritik an der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen (und ähnlichen Beschwerdebildern) im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführerin sei die vollständige Überwindung der bei ihr diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung nicht zumutbar, da mit dem seit acht Jahren persistierenden depressiven Leiden eine psychiatrische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vorläge und alternativ die rechtsprechungsgemäss zu prüfenden Kriterien allesamt erfüllt seien. In Bezug auf die Invaliditätsbemessung wird gerügt, die Beschwerdegegnerin sei von einem zu tiefen hypothetischen Valideneinkommen ausgegangen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, IV/13/603, Seite 4 Bei korrekter Bestimmung des Valideneinkommens bestehe bereits unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % beim Invalideneinkommen ein Rentenanspruch. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2013 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Sie bringt vor, es sei von der Überwindbarkeit der Schmerzstörung auszugehen. In der Beschwerde werde im Weiteren nicht begründet, weshalb ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu gewähren sei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, IV/13/603, Seite 5 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 5. Juni 2013 (AB 112). Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine dia-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, IV/13/603, Seite 6 gnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282, 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354). Diese für alle Versicherten in gleicher Weise geltende Gerichtspraxis ist weder menschenrechtswidrig noch diskriminierend (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2) noch basiert sie – mit Blick auf die rechtliche Natur des Kriterienkataloges – auf medizinwissenschaftlich unhaltbaren Annahmen (SVR 2012 IV Nr. 32 S. 128 E. 2.3 - 2.5). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, IV/13/603, Seite 7 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]; bis 31. Dezember 2011 Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, IV/13/603, Seite 8 gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten ist und den Rentenanspruch in der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2013 (AB 112) materiell geprüft hat. Die Eintretensfrage ist – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen dem Einspracheentscheid vom 3. April 2007 (AB 42) und der Verfügung vom 5. Juni 2013 (AB 112) eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.2 Die durch den Einspracheentscheid vom 3. April 2007 (AB 42) bestätigte Verfügung vom 1. März 2006 (AB 26) basierte im Wesentlichen auf dem neurochirurgischen Gutachten von Dr. med. C.________ vom 23. November 2004 (AB 33) und dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.________ vom 25. September 2005 (AB 22). Dr. med. C.________ stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (AB 33 S. 11): • Chronifiziertes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Generalisierung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, IV/13/603, Seite 9 - Status nach Microdiscectomie L5/S1 links 20.08.2003 - Klinisch: - verminderte Beweglichkeit der LWS ohne Muskelhartspann - keine radikuläre Störung • Psychisches Leiden Bedarf zwingend einer psychiatrischen Begutachtung Bei der Versicherten lägen seit Jahren lumbale Schmerzen vor, welche seit der Diskushernienoperation vom 20. August 2003 eine zunehmende Generalisierung/Schmerzausweitung erfahren hätten. Die Versicherte empfinde ein den ganzen Körper betreffendes Leiden, eine radikuläre Symptomatologie werde nicht geschildert und könne neurologisch auch nicht nachgewiesen werden. Ein schwerwiegendes Rückenleiden und somit auch eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit aufgrund eines somatischen Befundes liessen sich ausschliessen (AB 33 S. 11 f.). Dr. med. D.________ diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein generalisiertes Schmerzsyndrom im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.0) und eine depressive Reaktion (ICD-10: F43.20; AB 22 S. 6). Bei der Versicherten liege keine auffällige prämorbide Persönlichkeitsstörung vor, die psychiatrische Komorbidität sei unbedeutend, körperliche Begleiterkrankungen bestünden nicht in bedeutendem Ausmass und die soziale Integration sei nicht verloren gegangen. Es lägen ungünstige soziokulturelle Umstände vor, welche ihren Willen schmälerten, die Schmerzen zu überwinden; sie erziele einen Krankheitsgewinn. Insgesamt sei jedoch davon auszugehen, dass die Schmerzüberwindung zumutbar sei (AB 22 S. 7 f.). Die Gutachter kamen zum Schluss, dass insgesamt von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen sei (AB 22 S. 8 f.). 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustands seit Erlass des Einspracheentscheids vom 3. April 2007 (AB 42) lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.3.1 Im Untersuchungsbericht vom 14. Januar 2009 (AB 63 S. 110 ff.) hielt der SUVA-Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie FMH, fest, ein nach einem Treppensturz vom 21. September 2008 durchgeführtes MRI der Lendenwirbelsäule habe eine breitbasig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, IV/13/603, Seite 10 leichte linksbetonte Diskusprotrusion auf Höhe L4/5 mit Tangierung und allenfalls Reizung der Wurzel L5 links ergeben. Der Verlauf nach dem Rückentrauma sei ungewöhnlich, vor allem die räumliche Ausdehnung der Schmerzen spreche eher für eine Schmerzverarbeitungsstörung. 3.3.2 Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, führte im Untersuchungsbericht vom 30. Juli 2009 (AB 63 S. 98 ff.) aus, die Versicherte sei am 27. April 2009 in der Physiotherapie auf einem Stepper nach hinten umgefallen, was wahrscheinlich zu einer Rückenkontusion, jedoch bildgebend nicht zu neuen unfallkausal bedingten strukturellen Läsionen geführt habe. Die MRI-Untersuchung zeige einen Zustand nach Diskushernienoperation im Jahr 2003 sowie degenerative Veränderungen. Bei der Untersuchung zeige sich eine grotesk geschonte, verspannte, ubiquitär dolente Rückenproblematik, welche in keiner Art und Weise mit den organischen Befunden erklärbar sei. 3.3.3 Im Austrittsbericht des Spitals G.________ vom 6. Mai 2010 (AB 63 S. 27 ff.) betreffend einer stationären Abklärung und Behandlung vom 12. bis zum 23. April 2010 wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt: Chronisches Schmerzsyndrom (ICD-10: F45.41), mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), Asthma bronchiale, Verdacht auf Heliobacterassoziierte Gastritis, unklare Transaminasenerhöhung, laborchemisch subklinische Hyperthyreose. Radiologisch habe sich eine regrediente linksbetonte Bandscheibenhernie L4/5 gezeigt, welche keine relevante Neurokompression aufweise. Klinisch zeige sich eine generalisierte Dekonditionierung der Haltemuskulatur mit schmerzhaften Myogelosen im Bereich des gesamten Rückens, der dorsalen und lateralen Beckenkämme sowie der glutealen Muskulatur. Bei der Versicherten bestehe genügend Potenzial einer anhaltenden Verbesserung. Dies benötige eine weiterführende intensive multimodale Therapie. 3.3.4 Im Untersuchungsbericht vom 28. Oktober 2010 (AB 63 S. 89 ff.) verwies der SUVA-Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. E.________ auf einen Status nach Sturzereignissen am 30. Juli und am 27. September 2010, welche ohne Anhaltspunkte für Frakturen zu massiver Schmerzexazerbation geführt hätten. Bei der Untersuchung habe sich im Bereich der Halswirbelsäule klinisch eine endphasige schmerzbedingte Bewegungseinschrän-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, IV/13/603, Seite 11 kung ohne wesentlichen Muskelhartspann gezeigt. Anzeichen für radikuläre Ausfälle im Bereich der Oberextremitäten hätten nicht vorgelegen. Das Hauptproblem stelle die Lendenwirbelsäule mit der vorbestehenden Diskushernie auf Höhe L4/5 mit einem möglichen Radikulärsyndrom L5 links dar. 3.3.5 Im Bericht des Spitals G.________ vom 18. Februar 2011 (AB 67.17) wurde eine depressive Episode, leicht bis mittelgradig (ICD-10: F32.1), diagnostiziert. Aus psychosomatischer Sicht habe sich die depressive Störung seit April 2010 etwas gebessert. Die Patientin sei zwar weiterhin vermehrt reizbar und innerlich unruhig, Schwingungsfähigkeit und Freudfähigkeit seien jedoch erhalten. Kontrastierend dazu sei das Funktionsniveau im Rahmen zweier weiterer Stürze in einem erschreckenden Mass abgefallen. Zusammengefasst liessen sich die psychosozialen Chronifizierungsfaktoren Depression, anhaltende Schlafstörung und soziale Belastungssituation festhalten, im Übrigen erscheine die Patientin psychiatrisch nicht und in ihrem Copingverhalten nicht schwer beeinträchtigt, aber in der Konsultation nur schwer beurteilbar. 3.3.6 In einem weiteren Bericht des Spitals G.________ vom 8. September 2011 (AB 70 S. 27 ff.) wurde festgehalten, die Patientin präsentiere eine multifokale Schmerzsymptomatik, dessen Maximum im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule liege. Begleitend seien wechselseitige Beinschmerzen vorhanden, die einer Irritation der L5- oder S1-Wurzel entsprechen könnten. Als mögliche Ursache dieser Schmerzsymptomatik sei kernspintomographisch eine voluminöse Diskushernie auf Höhe LWK4/5 paramedian linksbetont nachgewiesen worden. Zusätzlich finde sich ein chronisches Zervikalsyndrom, als dessen Ursache kernspintomographisch keine fassbare Pathologie habe identifiziert werden können. 3.3.7 Im Gutachten vom 10. Mai 2012 (AB 90.1) diagnostizierte Dr. med. C.________ ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit ischialgiformer Ausstrahlung rechts, ein zervikozephales Schmerzsyndrom mit gelegentlicher Ausstrahlung in den linken Arm sowie ein allfälliges psychisches Leiden (AB 90.1 S. 23 ff.). Die neurologische Untersuchung werde durch eine gewisse Aggravationstendenz der Versicherten erschwert. Gegenüber der Untersuchung im Jahr 2004 sei die Beweglichkeit der Halswirbelsäule et-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, IV/13/603, Seite 12 was eingeschränkt, eine radikuläre Störung der oberen Extremitäten bestehe nicht. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule scheine seit 2004 vermehrt vermindert zu sein, radikuläre Ausfälle würden sich im Bereiche der unteren Extremitäten nicht nachweisen lassen. Anhaltspunkte für eine Myelopathie lägen keine vor. Radiologisch/neuroradiologisch komme im zervikalen Wirbelsäulenabschnitt eine deutliche Fehlhaltung der Halswirbelsäule mit degenerativen Veränderungen und möglicher Wurzelreizung C5 und C6 rechts durch Diskushernien zur Darstellung. Es bestehe keine Signalstörung im Halsmark und keine Wurzeltangierung links, wo die Versicherte Schmerzen angebe. Im lumbalen Wirbelsäulenbereich bestünden eine Fehlhaltung und deutliche degenerative Veränderungen mit möglicher Wurzelreizung L5 und S1 links, nicht jedoch eine Wurzelkompression. Die Diskushernie L4/5 links sei seit dem 21. Juni 2011 etwas grössenregredient. Eine Wurzelbeeinträchtigung rechts, welche die Schmerzen im rechten Bein erklären könnte, liege nicht vor. Die Arbeitsfähigkeit der Versicherten sei infolge der verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule durch die Fehlhaltung und die deutlichen degenerativen Veränderungen eingeschränkt. Eine gut angepasste Tätigkeit, welche Zwangshaltungen oder körperliche Belastungen ausschliesse, könne ganztags mit entsprechender Stundenzahl ausgeübt werden, wobei wegen kurzer Pausen eine Leistungseinbusse von 25 % bestehen dürfte. Zumutbar seien Arbeiten mit Heben und Tragen von Gewichten von 5 kg in wechselbelastender Tätigkeit. Die Sitzdauer sowie die Gehstrecke lägen bei je einer Stunde. Der Arbeitsplatz dürfe keine Zwangshaltungen der Hals- oder Lendenwirbelsäule notwendig machen, repetitives Bücken bzw. gebücktes Arbeiten oder Überkopfarbeiten wären auszuschliessen (AB 90.1 S. 29). Dr. med. D.________ diagnostizierte im Gutachten vom 31. Mai 2012 (AB 91.1) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), eine rezidivierende depressive Störung, leichtgradige Episode (ICD-10: F33.0), sowie eine lange Phase von Arbeitsuntätigkeit (ICD-10: Z56). Die Versicherte zeige hinsichtlich ihrer Gesundheit seit 2005 einen eher negativen Verlauf. So sei es zu einer imposanten Häufung von Bagatell-Unfällen gekommen, was schwer erklärbar sei. In der Folge habe sich die Schmerzsymptomatik verstärkt, die Versicherte leide oft an Ganzkörperschmerzen. Akzentuiert seien die Schmerzen im Kopf, im Rücken und in der Schulter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, IV/13/603, Seite 13 vorhanden. Die Versicherte zeige weiterhin Hinweise für das Vorliegen einer psychosomatischen Überlagerung: Sie sei auf die Schmerzen fixiert, äussere hypochondrische Befürchtungen und zeige eine Schmerzausdehnung. Es falle auf, dass Lebensprobleme zu einer Verstärkung der Schmerzen führen würden. Diese bildeten oft den Hauptfokus ihres Interesses. Es könne somit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden. Hinsichtlich des depressiven Geschehens müsse unterdessen von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden, das Ausmass der jeweiligen Episoden sei wechselhaft. Den Akten könne unter anderem entnommen werden, dass von April 2010 bis April 2011 eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode bestanden habe. So wie die Versicherte ihren Zustand ab ca. 2011 schildere, wie den Akten zu entnehmen sei und wie sich die derzeitige Symptomatik präsentiere, lasse sich auf eine leichtgradige depressive Episode schliessen: Die Versicherte sei nicht schwermütig gedrückt und nicht suizidal. Sie pflege eine regelmässige Tagesstruktur und habe die Kontakte aufrechterhalten können. Bei der Besprechung am 1. Mai 2012 hätten sich auch keine Konzentrationsstörungen feststellen lassen, der affektive Rapport sei nicht gehemmt. Die Versicherte werde relativ locker ambulant psychiatrisch betreut, gehe sie doch nur alle fünf Wochen zu ihrer Psychiaterin und habe die antidepressiv wirkenden Medikamente abgebaut. Es gebe ungünstige krankheitsfremde Faktoren: Lange Phase von Arbeitsuntätigkeit; teilweise sekundärer Krankheitsgewinn, da die Versicherte durch ihren Status als Kranke von allen Seiten tatkräftig unterstützt werde; fehlende Motivation zur Wiederaufnahme einer beruflichen Leistung. Aufgrund der leichtgradig ausgeprägten psychischen Komorbidität, der körperlichen Befunde, welche sie in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränken würden, sowie der Progredienz und Chronifizierung der Schmerzstörung sei die Versicherte zu 15 bis 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Zu dieser Beurteilung führe insbesondere die Tatsache, dass keine deutliche psychische Komorbidität bestehe. Die Prognose sei aus psychiatrischer Sicht günstig (AB 91.1 S. 7 ff.). Interdisziplinär könne unter Berücksichtigung der psychiatrischen und neurochirurgischen Befunde, deren Auswirkungen sich überdecken würden, von einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % ausgegangen werden. Eine kör-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, IV/13/603, Seite 14 perlich belastende Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (AB 90.1 S. 30, 91.1 S. 11). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 232 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Die Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ vom 10. bzw. 31. Mai 2012 (AB 90.1, 91.1) – auf die sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht stützt – erfüllen grundsätzlich die rechtsprechungsgemäss an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts gestellten Anforderungen (E. 3.4 hiervor), weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommt. Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Begutachtung werden nachvollziehbar begründet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, IV/13/603, Seite 15 3.5.1 Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. C.________ ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgebenden Vergleichszeitraum verschlechtert hat (AB 90.1 S. 25 f.), womit eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Der Rentenanspruch ist deshalb frei zu prüfen (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.5.2 Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte Dr. med. D.________ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), was grundsätzlich nicht bestritten wird. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind indessen die für die ausnahmsweise Annahme eines invalidisierenden Charakters der Schmerzstörung erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, weshalb auch die von Dr. med. D.________ attestierte reduzierte Arbeitsfähigkeit von 80 bis 85 % nicht berücksichtigt werden kann. Im Vordergrund der Prüfung der Möglichkeit der willentlichen Überwindung der somatoformen Schmerzstörung steht die Frage, ob eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer gegeben ist (vgl. E. 2.2 hiervor), welche ein von den belastenden Lebensumständen verselbstständigtes und davon unterscheidbares Leiden darstellt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 27. November 2009, 8C_591/2009, E. 4.1). Dies ist bei der von Dr. med. D.________ diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, leichtgradige Episode (ICD-10: F33.0), nicht der Fall: So geht bereits aus dem Bericht der Psychiatrischen Dienste des Spitals H.________ vom 23. November 2010 (AB 67.10) hervor, dass die depressive Symptomatik in engem Zusammenhang mit der zunehmenden Schmerzsymptomatik stehe und sich diese nach einer zwischenzeitlichen Verbesserung aufgrund der ausgeprägten Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die Beine und den Schmerzen im Schulter- und Nackenbereich reaktiv wieder verschlechtert habe, wozu auch die multiplen Unfälle beigetragen hätten. Dieser Zusammenhang wird denn auch von der Beschwerdeführerin selbst implizit bestätigt durch ihre Aussage anlässlich der Begutachtung bei Dr. med. D.________, wonach es ihr psychisch noch besser gehen würde, wenn sie nicht an den Schmerzen leiden würde (AB 91.1 S. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, IV/13/603, Seite 16 Zu den weiteren massgebenden Kriterien (vgl. E. 2.2 hiervor) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar unbestrittenermassen an chronischen körperlichen Begleiterkrankungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit leidet (vgl. E. 3.3.7 hiervor). Hingegen ist kein schwerwiegender, nahezu umfassender sozialer Rückzug mit gleichsam apathischem Verharren in sozialer Isolierung (BGE 130 V 352 E. 3.3.2 S. 359) ausgewiesen. Laut psychiatrischem Gutachten pflege die Beschwerdeführerin eine regelmässige Tagesstruktur und habe ihre Kontakte aufrechterhalten können (AB 91.1 S. 8). Sie habe gute Freundinnen, welche sie regelmässig treffe (AB 91.1 S. 5). Dabei ist letztlich nicht entscheidend, ob die Kontakte mehr den Charakter von Aufmunterungs-, Unterstützungs-, und Krankenbesuchen haben, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird (S. 7). Ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit weitgehend unveränderter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung lässt sich zwar mit Bezug auf die Schmerzproblematik nicht von der Hand weisen; dieser Verlauf ist jedoch für Somatisierungsstörungen diagnosespezifisch und daher nicht ausschlaggebend (Entscheid des BGer vom 16. Dezember 2008, 8C_195/2008, E. 7.3). Ferner sind entgegen den Vorbringen in der Beschwerde (S. 8) keine Hinweise für einen primären Krankheitsgewinn ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Schmerzerkrankung provoziere ein Ausmass an Zuwendung, wie es in der Kindheit gefehlt habe, handelt es sich dabei – wenn dieser Zusammenhang überhaupt bestehen sollte – um einen sekundären Krankheitsgewinn. Schliesslich kann vom Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Haltung der versicherten Person nicht ausgegangen werden, ist es doch laut Gutachten von Dr. med. D.________ zu einer Verbesserung der depressiven Symptomatik gekommen (AB 91.1 S. 5, 7 f.). Nach dem Ausgeführten sind die massgebenden Kriterien weder gehäuft noch derart ausgeprägt erfüllt, als dass von der Unzumutbarkeit der Willensanstrengung zur Überwindung der somatoformen Schmerzstörung gesprochen werden könnte. 3.5.3 Bezüglich der in der Beschwerde (S. 13 ff.) unter Hinweis auf das Rechtsgutachten vom 24. November 2012 zur Rechtslage betreffend Zusprache von IV-Renten in Fällen andauernder somatoformer Schmerz-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, IV/13/603, Seite 17 störungen und ähnlicher Krankheiten unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts bis Herbst 2012 und der Bundesgesetzgebung im Rahmen der 5. und 6. IV-Revision von Prof. Dr. iur. Jörg Paul Müller und Dr. iur. Matthias Kradolfer (abrufbar unter http://www.djsjds.ch/images/stories/rechtsgutachten_muller-kradolfer_12_2012.pdf) vorgebrachten Kritik an der bundesgerichtlichen Überwindbarkeitsrechtsprechung kann auf den unlängst ergangenen und zur Publikation vorgesehenen Entscheid des Bundesgerichts vom 31. Oktober 2013, 8C_972/2012, verwiesen werden. Darin hat sich das Bundesgericht eingehend zur Problematik geäussert und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich an dieser Stelle. 3.5.4 In somatischer Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin – wie bereits im Einwand vom 22. Januar 2013 (AB 101) – sinngemäss die Nichtberücksichtigung einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit der neurochirurgischen Begutachtung. Diese Rüge ist berechtigt: Dr. med. C.________ erwähnte im Gutachten gestützt auf ein MRI vom 7. Mai 2012 (AB 90.2) eine mögliche Wurzelreizung L5 und S1 links, schloss eine Wurzelkompression jedoch explizit aus. Im Weiteren hielt die Gutachterin fest, dass die Diskushernie L4/5 links seit dem 21. Juni 2011 etwas grössenregredient sei (AB 90.1 S. 26). Demgegenüber legte Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, im Bericht vom 17. November 2012 (AB 101 S. 8 f.) dar, im MRI der Wirbelsäule vom 30. Oktober 2012 (AB 101 S. 10) zeige sich eine gegenüber dem MRI vom Juni 2011 akzentuierte Diskushernie mit Massenvorfall mediolateral links mit Kompression der Wurzel L5 links. Damit ist bildgebend nachgewiesen, dass sich die Situation im Bereich der lumbalen Wirbelsäule nach der Erstellung des Gutachtens durch Dr. med. C.________, jedoch noch vor Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2013 (AB 112), verändert hat, womit auf die Einschätzungen der Gutachterin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr hätte abgestellt werden dürfen. Nichts daran ändert die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 23. Mai 2013 (AB 110), der aufgrund des Abratens des behandelnden Arztes von einer Infiltrationsbehandlung oder eines invasiven Eingriffs (AB 106 S. 1) davon ausging, dass die interdisziplinär abgeklärte somatoforme Schmerzstörung im Vordergrund stehe und keine erhebliche radikuläre

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, IV/13/603, Seite 18 Symptomatik vorliege. Selbst wenn die somatoforme Schmerzstörung in der Gesamtbetrachtung im Vordergrund stünde und aus therapeutischer Sicht auf einen invasiven Eingriff zu verzichten wäre, ist – was im Übrigen auch der RAD-Arzt für möglich hält (AB 103 S. 2) – nicht ausgeschlossen, dass aufgrund der nachgewiesenen Akzentuierung der Diskushernie und der Wurzelkompression L5 links im Zeitpunkt des Verfügungserlasses eine gegenüber der gutachterlichen Einschätzung stärker ins Gewicht fallende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorlag. Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit in somatischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine neurochirurgische Nachbegutachtung bei Dr. med. C.________ veranlasse und anschliessend erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entscheide. 3.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2013 aufzuheben. Die Akten sind zu medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Im Anschluss hat die Beschwerdegegnerin eine neue Verfügung zu erlassen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, IV/13/603, Seite 19 nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 25. Oktober 2013 wird die Parteientschädigung festgesetzt auf Fr. 2'550.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 5. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'550.20 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt eingereichten Akten) - IV-Stelle Bern (samt eingereichten Akten) - Bundesamt für Sozialversicherungen Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, IV/13/603, Seite 20 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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