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Bern Verwaltungsgericht 11.02.2014 200 2013 589

February 11, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,400 words·~17 min·5

Summary

Verfügung vom 5. Juni 2013

Full text

200 13 589 IV STC/ABE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Februar 2014 Verwaltungsrichterin Stirnimann, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 5. Juni 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2014, IV/13/589, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1964 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 12. September 2011 wegen Multipler Sklerose (MS) bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 2). Damals arbeitete sie … und verrichtete zusätzlich … (AB 7). Nachdem die IVB erwerbliche und medizinische Abklärungen getätigt hatte, verneinte sie mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 5. Juli 2012 (AB 21) einen Rentenanspruch. Dabei ging sie von einem gewichteten Invaliditätsgrad von 21% aus (Erwerbstätigkeit [0%]; Mitarbeit im Betrieb [9.6%]; Haushalt [11.22%]). B. Mit am 6. September 2012 bei der IVB eingegangenem Schreiben (AB 22) teilte die Versicherte die bevorstehende Auflösung der Ehe und eine neue Anstellung mit; gleichzeitig machte sie eine Verschlechterung in gesundheitlicher Hinsicht geltend. Daraufhin holte die IVB je einen Bericht der drei Arbeitgeber (AB 27, 28, 30) sowie einen Verlaufsbericht der behandelnden Ärztin (AB 32) ein. Nachdem sie in der Folge ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) beigezogen (AB 33) und einen Abklärungsbericht Haushalt (AB 34) veranlasst hatte, stellte die IVB der Versicherten mit Vorbescheid vom 4. April 2013 (AB 35) in Aussicht, das Leistungsbegehren (erneut) abzuweisen. Dabei ging sie von einem Status 80% Erwerbstätigkeit und 20% Haushalt aus; den gewichteten Invaliditätsgrad bezifferte sie auf 35%. Die Versicherte erhob dagegen Einwand (AB 36) und reichte einen aktuellen Bericht ihres behandelnden Neurologen ein (AB 40). Am 5. Juni 2013 verfügte die IVB wie angekündigt; die Verfügung enthielt zudem den Hinweis, dass sich die Versicherte melden könne, wenn sie berufliche Massnahmen wünsche.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2014, IV/13/589, Seite 3 C. Hiergegen lässt die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 3. Juli 2013 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 5. Juni 2013 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei mindestens eine Dreiviertels- Invalidenrente ab Januar 2009 zuzusprechen. Eventuell: die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 5. Juni 2013 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine IV-Rente in gerichtlich zu bestimmendem Umfang seit wann rechtens zuzusprechen. Subeventuell: die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 5. Juni 2013 sei aufzuheben und die Rechtssache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt falsch und unvollständig festgestellt. Beanstandet werden insbesondere das angenommene Zumutbarkeitsprofil, der Status sowie das herangezogene Valideneinkommen. Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 24. September 2013 und Duplik vom 24. Oktober 2013 hielten die Parteien an den bisherigen Ausführungen und Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2014, IV/13/589, Seite 4 die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 5. Juni 2013 (AB 41). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere, ob der Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2014, IV/13/589, Seite 5 Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.4 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77). 3.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2014, IV/13/589, Seite 6 3.1 Die Beschwerdeführerin arbeitet nicht mehr …, sondern hat – neben den zwei Stellen als … (AB 28, 30) – seit dem 12. September 2012 eine Anstellung auf Abruf (40-50%) in einem … (AB 26/2, 27/4). Dies stellt im Vergleich zur ersten rentenablehnenden Verfügung vom 5. Juli 2012 (AB 21) eine revisions- resp. neuanmeldungsrechtlich relevante Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen dar (vgl. E. 2.4 hiervor), sodass eine freie Prüfung des Rentenanspruchs vorzunehmen ist (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b S. 200). Nicht streitig und daher nicht zu prüfen ist die Frage des Eintretens auf die Neuanmeldung (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 3.2 Zum Gesundheitszustand resp. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.2.1 Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte im Bericht vom 21. September 2011 (AB 10/2) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine sekundär chronisch progrediente Multiple Sklerose. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er einen St. n. vorderer Kreuzbandrekonstruktion linkes Knie auf. Im Jahr 1986 seien erstmals Doppelbilder aufgetreten (Verdacht auf ersten MS-Schub). Nach der Knieoperation (1994) sei es zu einer zunehmenden Beinparese gekommen und seit ca. 2009 habe die Patientin zunehmend Mühe, die schweren Arbeiten … zu verrichten. Seit dem 3. April 2009 bestehe eine 25%-ige Arbeitsunfähigkeit. 3.2.2 Dr. med. D.________, Facharzt für Neurologie FMH, nannte im Bericht vom 28. September 2011 (AB 13/2) die Diagnose einer sekundär chronisch progredienten Multiplen Sklerose. Die Patientin klage über ein Unsicherheits- und Schwächegefühl im linken Bein und bei längeren Haushaltsarbeiten ermüde sie schneller. Es sei mit einer langsam weitergehenden Zunahme der Behinderung zu rechnen. Aufgrund der erhöhten Ermüdbarkeit bestehe eine etwa um 30% eingeschränkte Leistungsfähigkeit. 3.2.3 Im Bericht vom 27. August 2012 über die jährliche Verlaufskontrolle (AB 31) führte der Neurologe Dr. med. D.________ folgende Diagnose auf: Sekundär chronisch progrediente Multiple Sklerose - Beinparese links seit 11 Jahren; aktuell stabiler Verlauf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2014, IV/13/589, Seite 7 - Lumbalpunktion vom 7. April 2009 mit positiven oligoklonalen Banden - MRI des Schädels und der spinalen Achse mit typischen, nicht kontrastaufnehmenden Läsionen - unauffällige visuell evozierte Potentiale - einmalige Doppelbilder 1986 als erster Schub Es hätten sich keine Hinweise für erneute Schübe oder eine Verschlechterung der Symptomatik ergeben. Neu sei allerdings, dass die Patientin in Scheidung lebe; dementsprechend suche sie jetzt auch eine neue Arbeit. Falls Schmerzen im Bein aufträten, coupiere sie diese weiterhin mit Paracetamol 500mg, was ihr genüge. Es zeige sich weiterhin ein erfreulicher Verlauf. Bei klinisch und anamnestisch stabiler Situation sei auf eine erneute Bildgebung verzichtet worden. 3.2.4 Die neue Hausärztin (vgl. AB 18, Ziff. 7) Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, legte im Bericht vom 11. März 2013 (AB 32) dar, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Die Kraft habe abgenommen, vor allem in den unteren Extremitäten. Auch träten vermehrt Rückenschmerzen auf. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 70%. Im Beiblatt zum Zwischenbericht (AB 32/3) gab Dr. med. E.________ an, durch den Kraftverlust und die Instabilität träten Rückenschmerzen und eine Gangunsicherheit auf; ausserdem bestehe eine zunehmende Müdigkeit. Noch zumutbar seien Tätigkeiten mit wechselnden Positionen, selbst bestimmbarem Tempo und ohne schwere Lasten. Die aktuelle Erwerbstätigkeit sei für die Patientin ideal und momentan zumutbar. 3.2.5 Die RAD-Ärztin med. pract. F.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, bestätigte am 20. März 2013 die Einschätzung des Fallmanagements, dass auf die hausärztliche Beurteilung mangels fachärztlicher Spezialisierung nicht abgestellt werden könne. Weil die Beschwerdeführerin aktuell bemüht sei, nach der Scheidung einer prozentual höheren Arbeitsfähigkeit (wohl: Arbeitstätigkeit) nachzukommen und sie dies durch ihre Tätigkeit von ca. 30 Stunden pro Woche beweise, ständen ihr berufliche Massnahmen zur Eingliederung in eine optimal angepasste Tätigkeit zu. Hierbei sollte es sich um eine überwiegend sitzende, leichte Tätigkeit zu 70% ohne ständiges repetitives Einsetzen der linken

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2014, IV/13/589, Seite 8 oberen Extremität für komplexe Tätigkeiten handeln. Nicht mehr zumutbar seien Tätigkeiten, die überwiegend im Stehen oder Gehen auszuüben seien. Weiter sollte maximal eine Treppe ein- bis zweimal bewältigt werden müssen. Aufgrund der eingeschränkten Gehfähigkeit sei die Tätigkeit als … nicht mehr zumutbar (AB 33). 3.2.6 Dr. med. D.________ legte im Bericht vom 21. Mai 2013 (AB 40) dar, die Beschwerdeführerin komme zur Verlaufskontrolle unter anderem wegen einer Hyp- bis Anosmie, die vor etwa einem Monat eingesetzt habe. Bezüglich der bekannten sekundär-chronischen Multiplen Sklerose zeige sich eine zunehmende Ermüdbarkeit sowohl im Bein als auch im linken Arm. Die Ursachen der Hyposmie sehe er bei stabilen Verhältnissen vor allem im MRI des Schädels (vgl. AB 40/4) eher im Rahmen eines viralen Infektes und nicht aufgrund der demyelinisierenden Erkrankung. Die Beschwerden der Patientin seien aber zunehmend, wie es auch bei einer sekundär-progredienten Multiplen Sklerose zu erwarten sei. Leider sei davon auszugehen, dass sich in Zukunft eine weitere Progredienz der Erkrankung zeigen könne. 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2014, IV/13/589, Seite 9 ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3.4 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringen lässt, basiert die Verfügung vom 5. Juni 2013 (AB 41) auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt: 3.4.1 Auf die Einschätzung gemäss „Sprechstunde“ des RAD vom 20. März 2013 (AB 33) kann nicht abgestellt werden. Abgesehen davon, dass diese keinen eigentlichen medizinischen Bericht – auch keinen sog. Aktenbericht – des RAD darstellt, sondern einzig eine vom RAD bestätigte „Einschätzung zur Optimierung der weiteren Fallbearbeitung“ der Abteilung Fallmanagement ist, überzeugen die entsprechenden Schlussfolgerungen nicht. Die RAD-Ärztin med. pract. F.________ ist der Auffassung, dass auf die Beurteilung der Hausärztin nicht abgestellt werden könne, da jene nicht über die notwendige fachärztliche Spezialisierung verfüge (AB 33/1). Dasselbe trifft allerdings auf sie selber zu: Auch RAD-Ärzte müssen über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. Juli 2009, 9C_323/2009, E. 4.3.1). Mit der vorliegend im Vordergrund stehenden Multiplen Sklerose wäre ein neurologischer Facharzt beizuziehen gewesen; med. pract. F.________ ist jedoch Spezialistin für Physikalische Medizin und Rehabilitation. Nicht nachvollziehbar ist ferner das Zumutbarkeitsprofil resp. die Annahme, eine überwiegend sitzende Tätigkeit sei besser geeignet, als eine Tätigkeit mit wechselnden Positionen (vgl. AB 32/3). Die Sprechstunden-Einschätzung vom 20. März 2013 erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (E. 3.3 hiervor), die hier mangels Vorliegen eines externen Gutachtens streng sind (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470), nicht. 3.4.2 Auch der Verlaufsbericht der Hausärztin vom 11. März 2013 (AB 32) ist keine zulängliche Beurteilungsgrundlage. Zum einen darf und soll das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patien-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2014, IV/13/589, Seite 10 ten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353). Zum anderen ist fraglich, ob Dr. med. E.________ zum Verlauf hinreichend Stellung nehmen kann. Zwar ist ohne weiteres davon auszugehen, dass sie als Nachfolgerin von Dr. med. C.________ (vgl. AB 18, Ziff. 7) Kenntnis von den Vorakten hat resp. ihr die frühere Krankengeschichte zur Verfügung steht. Allerdings hat sie noch im Februar 2012 ausgeführt, die Beschwerdeführerin noch nicht lange zu kennen, und für nähere Informationen auf den behandelnden Neurologen verwiesen (AB 18/1). Hinzu kommt, dass die Angabe, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (AB 32), was den zeitlichen Aspekt anbelangt, nicht nachvollziehbar ist: Seit wann genau die Kraft abgenommen haben soll und die Rückenschmerzen vermehrt aufgetreten sein sollen, wird nicht dargelegt. Ausserdem hat Dr. med. E.________ bereits im Bericht vom Februar 2012 (AB 18) angekreuzt, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert; dannzumal versah sie diese Angabe mit dem Hinweis, dass sich diese Verschlechterung seit 1998 manifestiert habe. Ob sich Dr. med. E.________ auch im aktuellen Bericht vom März 2013 wieder auf den Referenzzeitpunkt 1998 bezieht, oder ob sie als Vergleichszeitpunkt März 2012 herangezogen hat (vgl. Vordruck „Verlaufsbericht zur Aktualisierung des Dossiers für die Zeit ab: 01.03.2012“ [AB 32]) ist unklar. Selbst wenn sie sich auf März 2012 beziehen sollte, ist die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70% nicht nachvollziehbar, fehlt doch eine hinreichende Begründung für die nach Auffassung der Hausärztin doch erheblich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, zumal die geltend gemachte Verschlechterung im Widerspruch steht zur Annahme einer stabilen Situation durch Dr. med. D.________ (Bericht vom 27. August 2012 [AB 31]). 3.4.3 Auf den im Anhörungsverfahren eingereichten Bericht des behandelnden Neurologen vom 21. Mai 2013 (AB 40) kann ebenfalls nicht abschliessend abgestellt werden. Während Dr. med. D.________ im September 2011 noch von einer aufgrund der erhöhten Ermüdbarkeit etwa um 30% eingeschränkten Leistungsfähigkeit ausgegangen war (AB 13/4), erachtete er im Bericht vom Mai 2013 die um etwa einen Drittel eingeschränkte Leistungsfähigkeit nicht mehr als adäquat resp. beurteilte diese Einschätzung als „zu optimistisch“. Zwar führte er die aktuell auftretenden Geruchssinnstörungen (Hypo- bis Anosmie) nicht auf die demyelinisierende Erkrankung, sondern auf einen viralen Infekt zurück. Er bekräftigte aber erneut

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2014, IV/13/589, Seite 11 (vgl. bereits AB 13/3), dass eine weitere Progredienz der MS-Erkrankung zu erwarten sei. Eine eigene Einschätzung der verbleibenden Arbeits- und Leistungsfähigkeit nahm er nicht vor, vielmehr empfahl er eine nochmalige Evaluation der Arbeitsfähigkeit aufgrund der zu erwartenden Zunahme der Beschwerden, aber auch wegen der aktuellen Symptomatik. 3.5 Nach dem Dargelegten lässt sich die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht abschliessend beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist damit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Akten sind an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) weitere Abklärungen durchführe und anschliessend neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin befinde. Dies rechtfertigt sich vorliegend umso mehr, als beim ermittelten Invaliditätsgrad von 35% (AB 41) bereits eine relativ geringfügige Änderung (der Restarbeitsfähigkeit, des Zumutbarkeitsprofils oder des Valideneinkommens) Auswirkungen auf den Rentenanspruch haben kann. Die Beschwerdegegnerin hat insbesondere eine neurologische Abklärung zu veranlassen und in diesem Rahmen unter anderem das Zumutbarkeitsprofil sowie den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit(en) abklären zu lassen. Aufgrund der Behandlung wegen der Psoriasis-Problematik (AB 10/9) bzw. „Schuppenflechten, die psychischer Natur seien“ (AB 34/2) hat die Beschwerdegegnerin zudem einen Bericht des behandelnden Hautarztes einzuholen und je nach Ergebnis allenfalls weitere (dermatologische, ev. psychiatrische) Abklärungen zu treffen. Anschliessend an die medizinischen Erhebungen ist eine neue Haushaltabklärung vorzunehmen. Hinsichtlich der (umstrittenen) Fragen des Status und Valideneinkommens ist auch die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin nach der Trennung vom Ehemann in die Beurteilung miteinzubeziehen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2014, IV/13/589, Seite 12 Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG; BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Die Kostennote von Fürsprecher B.________ vom 14. November 2013 über Fr. 2‘970.85, bestehend aus einem Honorar von Fr. 2‘895.85 und Auslagen von Fr. 75.--, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin somit eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘970.85 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 5. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘970.85 (inkl. Auslagen), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2014, IV/13/589, Seite 13 - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt eingereichten Akten) - IV-Stelle Bern (samt eingereichten Akten) - Bundesamt für Sozialversicherungen Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.