200 13 574 IV SCP/IMD/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Mai 2014 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch B.________, lic. iur. C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 29. Mai 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2014, IV/13/574, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1958 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im September 2012 unter Hinweis auf eine seit Jahren bestehende rezidivierende depressive Störung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor und erteilte dem Versicherten mit Mitteilung vom 15. Mai 2013 Kostengutsprache für eine vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2015 dauernde Umschulung (act. II 37). Mit Verfügung vom 29. Mai 2013 sprach sie dem Versicherten für die Dauer der Eingliederungsmassnahme ein Taggeld in der Höhe von Fr. 66.40 zu, wobei sie von einem massgebenden Einkommen von Fr. 30'000.-- im Jahr 2011 bzw. von Fr. 83.-- pro Tag ausging (act. II 39). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. Juni 2013 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Berechnung des Taggeldes gestützt auf ein massgebendes Jahreseinkommen von mindestens Fr. 75'000.--. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die tiefen Einkommen von jährlich Fr. 30'000.-- zwischen 2009 und 2011, welche die Beschwerdegegnerin der Taggeldberechnung zu Grunde gelegt habe, seien durch seine progrediente Erkrankung zu erklären. Der von ihm vorgeschlagene Betrag von Fr. 75'000.-- entspreche dem Durchschnittswert der letzten Jahre, während derer er vollständig arbeitsfähig gewesen sei. Mit undatiertem Schreiben (Eingang beim Verwaltungsgericht am 19. Juli 2013) reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis seines Hausarztes Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 10. Juli 2013 zu den Akten. Mit prozessleitender Verfügung vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2014, IV/13/574, Seite 3 19. Juli 2013 wurde der Beschwerdegegnerin eine Kopie der Eingabe zur Berücksichtigung in ihrer Vernehmlassung zugestellt. Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, ein Gesundheitsschaden habe erst im August 2012 vorgelegen bzw. sei erst ab dem 1. August 2012 ärztlich attestiert worden. Entsprechend sei die Taggeldberechnung für den bis anhin selbstständig erwerbstätigen Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf das im letzten Kalenderjahr vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielte Einkommen – Fr. 30'000.-- im Jahr 2011 – vorgenommen worden. Im Übrigen sei das erwirtschaftete Einkommen nicht aussagekräftig für die Leistungsfähigkeit einer (selbstständigerwerbenden) versicherten Person, da auch die Konjunkturlage, die Konkurrenzsituation und weitere invaliditätsfremde Faktoren Einfluss auf das Geschäftsergebnis hätten. Der Instruktionsrichter forderte mit prozessleitender Verfügung vom 19. August 2013 die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB) auf, dem Verwaltungsgericht die Akten bezüglich der Firma des Beschwerdeführers hinsichtlich der ihn betreffenden Lohnmeldungen zur Verfügung zu stellen. Namentlich interessiere, ob der zwischen 2007 und 2011 eingetretene Einkommensrückgang im Rahmen der Lohnmeldungen oder anlässlich von Lohnkontrollen begründet worden sei. Die AKB, AHV- Zweigstelle …, kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 3. September 2013 nach. Mit drei Schreiben vom 5. September 2013 ersuchte der Instruktionsrichter den Hausarzt des Beschwerdeführers um Zustellung der Krankengeschichte ab Januar 2009, den zuständigen Taggeldversicherer um Mitteilung hinsichtlich zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgerichteter Taggeldleistungen und die E.________ (Treuhandbüro) um Auskunft bezüglich der Gründe des Einkommensrückgangs des Beschwerdeführers. Der Taggeldversicherer kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 16. September 2013 nach. Dagegen kamen sowohl der Hausarzt als auch der Treuhänder des Beschwerdeführers der richterlichen Aufforderung nicht binnen angemessener Frist nach, weshalb der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 das Beweisergebnis zusammenfasste und es dem Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2014, IV/13/574, Seite 4 schwerdeführer überliess, seine Beauftragten zur Einreichung von weiteren Beweismitteln anzuhalten. Daraufhin gingen am 17. Oktober 2013 kommentarlos die Unterlagen des Hausarztes ein. Hierauf gab der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 17. Oktober 2013 den Parteien die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den eingeholten Beweismitteln. Mit Stellungnahme vom 8. November 2013 hielt die Beschwerdegegnerin an der mit Beschwerdeantwort beantragten Abweisung der Beschwerde fest. Am 5. Dezember 2013 liess der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch den B.________, dem Instruktionsrichter telefonisch mitteilen, dass dem Treuhänder die Aufforderung des Verwaltungsgerichts nicht zugegangen sei, worauf der Instruktionsrichter das Beweisverfahren wieder aufnahm und die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme aussetzte. Nach nochmalig mehrfacher Aufforderung kam der Treuhänder mit Schreiben vom 28. Januar 2014 schliesslich dem Ersuchen um Auskunftserteilung nach. Er hielt fest, der Einkommensrückgang ab 2008 sei gesundheitsbedingt erfolgt. Dieses Schreiben wurde den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 4. Februar 2014 zugestellt. Mit Replik vom 5. März 2014 liess der Beschwerdeführer seine Ansicht bekräftigen, wonach der Einkommensrückgang ausschliesslich auf die psychische Erkrankung und nicht auf konjunkturelle Gründe zurückzuführen sei. Es müsse von einer seit der stationären Behandlung von Juni bis Dezember 2008 bestehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die Beschwerdegegnerin dupliziert mit Eingabe vom 4. April 2014 dahingehend, dass zwar im Jahr 2008 zwischen Juni und Dezember eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, nicht jedoch ab dem 31. Dezember 2008 bis zum 2. August 2011.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2014, IV/13/574, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 29. Mai 2013 (act. II 39). Streitig und zu prüfen ist die Höhe resp. die Berechnungsgrundlage des Taggeldes während der vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2015 dauernden Umschulung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2014, IV/13/574, Seite 6 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen laut Art. 8 Abs. 3 IVG in medizinischen Massnahmen (lit. a), in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), in Massnahmen beruflicher Art (lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 2.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 1 IVG bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) erhoben werden (massgebendes Erwerbseinkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). 3. 3.1 Unbestritten ist der grundsätzliche Anspruch des Beschwerdeführers auf ein Taggeld während der Dauer der mit Mitteilung vom 15. Mai 2013 (act. II 37) zugesprochenen Umschulung. Zu prüfen ist einzig die Fra-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2014, IV/13/574, Seite 7 ge nach der Berechnungsbasis des Taggeldes. Während die Beschwerdegegnerin als Grundlage das durch den Beschwerdeführer gemäss IK- Auszug (act. II 5 S. 2) im Jahr 2011 erzielte Einkommen heranzog (act. II 38), macht dieser geltend, sowohl das Einkommen des Jahres 2011, wie auch die im IK-Auszug aufgeführten Einkommen der Jahre 2009 und 2010 seien aufgrund von bereits damals eingetretenen (teilweisen) Phasen von Arbeitsunfähigkeit negativ beeinflusst. Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich im Wesentlichen das Folgende: 3.1.1 Im Bericht des Spitals F.________ vom 2. August 2011 (act. II 16 S. 11 f.) wurden – soweit vorliegend von Interesse – bezüglich einer am 1. August 2011 notfallmässig erfolgten Hospitalisation eine Mischintoxikation in suizidaler Absicht sowie eine Depression (schwere Episode) bei psychosozialer Belastungssituation diagnostiziert. Als Grund für den Suizidversuch habe der Patient Beziehungsprobleme, Schwierigkeiten im Berufsleben und einen Streit mit einem Bekannten beschrieben, zudem habe er keinen Kontakt mehr zu seinem Sohn. Er habe angegeben, an Depressionen zu leiden. Im Anschluss befand sich der Beschwerdeführer vom 2. bis zum 17. August 2011 in stationärer Behandlung in der Klinik G.________. Hinsichtlich der depressiven Störung wurde im diesbezüglichen Bericht vom 1. September 2011 eine gegenwärtig mittelgradige Episode diagnostiziert (act. II 16 S. 8). Im Rahmen der medikamentösen Therapie habe sich eine Remission der depressiven Symptomatik gezeigt. Der Patient habe ohne Hinweis auf akute Suizidalität nach Hause entlassen werden können (act. II 16 S. 9). Attestiert wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für den Zeitraum der Hospitalisation (act. II 28.4 S. 12). 3.1.2 Der Hausarzt Dr. med. D.________ hielt im Bericht vom 25. November 2012 (act. II 16 S. 2 ff.) fest, der Patient sei im Juli 2000 erstmals an einer Depression erkrankt und in der Folge mit einem Antidepressivum behandelt worden. In den folgenden Jahren seien immer wieder Phasen depressiver Erkrankung aufgetreten, die eine medikamentöse Behandlung notwendig gemacht hätten. Während der depressiven Phasen, die durch Beziehungsprobleme oder Druck am Arbeitsplatz ausgelöst worden seien, habe der Patient auch vermehrt Alkohol getrunken. Es sei dabei auch zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2014, IV/13/574, Seite 8 Exzessen mit Trinken bis zur Bewusstlosigkeit gekommen. Nach einem Suizidversuch am 1. August 2011 sei der Patient erstmals in der Klinik G.________ hospitalisiert gewesen. Seither stehe er in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung. Im Sommer 2012 sei er in der Tagesklinik H.________ betreut worden (Aufenthalt vom 3. September bis 5. Oktober 2012; act. II 24 S. 4 f.). In seiner bisherigen selbstständigen Tätigkeit sei er nicht mehr arbeitsfähig, in einer anderen Tätigkeit z.B. als Tierpfleger sei er nicht eingeschränkt. Attestiert wurden eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % zwischen dem 10. und dem 23. August 2012, sowie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 24. August 2012 bis vorläufig zum 31. Dezember 2012. 3.1.3 Im beschwerdeweise eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 10. Juli 2013 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 6) wies Dr. med. D.________ auf eine seit Jahren bestehende rezidivierende depressive Störung hin. Er habe den Versicherten vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2008 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben, was dessen Einkommen erheblich gemindert habe. Dasselbe gelte für die Jahre 2009 und 2010. Damals habe er jedoch keine Zeugnisse ausgestellt. 3.1.4 Nach dem Gesagten ergeben sich im Sinne eines Zwischenfazits die folgenden, mittels medizinischer Atteste belegten Arbeitsunfähigkeiten: - 50 %vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2008; - 100 %vom 1. bis zum 17. August 2011; - 60 %vom 10. bis zum 23. August 2012; - 100 %ab dem 24. August 2012. Diese Zeiträume, wie auch der jeweilige Grad der Arbeitsunfähigkeit, finden ihre Bestätigung in den beim zuständigen Taggeldversicherer edierten Akten (act. IIIA). 3.2 Anhaltspunkte für weitere Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen lassen sich den Akten nicht entnehmen. Namentlich ergeben sich für die Jahre 2009 und 2010 aus den echtzeitlichen Eintragungen des Hausarztes in der Krankengeschichte (act. IIIB) keine entsprechenden Hinweise. So geht aus dem Eintrag vom 15. Oktober 2008 (während der laufenden Arbeitsunfähigkeit von 50 %) vielmehr hervor, dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2014, IV/13/574, Seite 9 es (dem Beschwerdeführer) die letzten Monate schlecht gegangen sei und es ihm seit ca. zwei Wochen besser gehe. Das Geschäft sei sehr stressig und die Zukunft weiter nicht rosig, was eher auf einen konjunkturell als gesundheitlich bedingten Einkommensrückgang schliessen lässt. Im Eintrag vom 12. Mai 2009 hielt Dr. med. D.________ zudem fest, dem Beschwerdeführer gehe es wieder etwas besser, er könne acht bis zehn Stunden arbeiten. Der Beschwerdeführer war gehalten, seine wiedergewonnene Arbeitsfähigkeit zu verwerten, weshalb für die ab 2009 erfolgte Reduktion des vorliegend massgebenden beitragspflichtigen Einkommens auf die Hälfte im Vergleich zum Jahr 2008 (act. II 5 S. 2) einzig invaliditätsfremde Gründe infrage kommen. Daran vermögen auch die Erklärungen des Treuhänders mit Schreiben vom 28. Januar 2014 (in den Gerichtsakten) nichts zu ändern, wäre doch der Beschwerdeführer nach der Aktenlage nach Überwindung der depressiven Störung Ende 2008 medizinisch-theoretisch in der Lage gewesen, seine angestammte Tätigkeit weiter auszuüben. Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer sich in der Folge mit dem (beitragsmässig) halben Einkommen begnügt hat – wobei dazu mangels Vorliegens einer Erfolgsrechnung keine weiteren Aussagen möglich sind – und allenfalls durch die Ausübung eines geringeren Pensums eine Vernachlässigung der Kundenpflege und -bedürfnisse eingetreten ist oder der Einkommensrückgang auf wirtschaftliche bzw. konjunkturelle Gründe zurückzuführen ist. Entscheidend ist vielmehr, dass nach durchgeführtem Beweisverfahren nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt ist, dass das im Vergleich zu den Vorjahren reduzierte Einkommen auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung zurückzuführen ist. 3.3 Die Beschwerdegegnerin zog zur Berechnung des Taggeldes explizit den im IK-Auszug (act. II 5 S. 2) für das Jahr 2011 festgehaltenen Betrag von Fr. 30'000.-- heran (act. II 38). Ob dies angesichts der im Jahr 2011 erfolgten Hospitalisation des Beschwerdeführers und der diesbezüglich attestierten Arbeitsunfähigkeit korrekt ist, kann vorliegend offen bleiben, da für die Jahre 2009 und 2010 – für die nicht von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen auszugehen ist (vgl. E. 3.2 hiervor) – derselbe Betrag ausgewiesen ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2014, IV/13/574, Seite 10 3.4 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin der Berechnung des Taggeldes zu Recht ein massgebendes Einkommen von Fr. 30'000.-- zu Grunde gelegt. Damit ist die angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2013 (act. II 39) nicht zu beanstanden und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2014, IV/13/574, Seite 11 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.