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Bern Verwaltungsgericht 05.12.2013 200 2013 486

December 5, 2013·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,312 words·~12 min·1

Summary

Verfügung vom 23. Mai 2013

Full text

200 13 486 IV ACT/BRM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. Dezember 2013 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Braune A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 23. Mai 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/486, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1960 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich erstmals am 21. Dezember 2007 wegen eines Lungenleidens sowie einer Depression zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle Bern (IVB) an (Akten der IVB [act. II] 1, S. 1 – 7). Die IVB traf erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und lehnte am 27. September 2012 den Anspruch auf eine Invalidenrente – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 46) – mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades verfügungsweise ab (act. II 49). B. Am 7. Januar 2013 meldete sich die Versicherte erneut für Berufliche Integration/Rente bei der IVB an (act. II 57). Im Lichte der in der Folge aufforderungsgemäss (act. II 63) eingereichten medizinischen Unterlagen (act. II 65, S. 3 – 8) empfahl der konsultierte Regionale Ärztliche Dienst (RAD), med. pract. B.________, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, die Versicherte im Medizinischen Gutachtenzentrum C.________, bidisziplinär (orthopädisch und psychiatrisch) begutachten zu lassen (act. II 69, S. 2). Gegen die entsprechende Mitteilung der IVB (act. II 70) wandte der behandelnde Arzt, Dr. med. D.________, FMH Allgemeine Medizin, mit von der Versicherten mitunterzeichneter Eingabe vom 13. Mai 2013 ein, der Patientin sei angesichts ihrer Diagnosen (u.a. Coxarthrose rechts, Tendomyopathien im Becken- und Schultergürtelbereich und chronische Schmerzen bei Spreizfuss bds.) eine Zugreise von mehr als drei Stunden nach C.________ aus medizinischer Sicht nicht zumutbar; da näher liegende Abklärungsstellten existierten, werde beantragt, eine Lösung in der Nähe anzubieten (act. II 73).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/486, Seite 3 Am 23. Mai 2013 erliess die IVB eine Verfügung, mit der sie am Vorgehen – gutachterliche Abklärung in C.________ – festhielt (act. II 75). C. Mit an die IVB adressierter und von dieser an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, weitergeleiteter Eingabe vom 3. Juni 2013 erhob die Versicherte, zunächst vertreten durch med. pract. I.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Mai 2013 und beantragte, die Begutachtung an einer näher am Wohnort liegenden Gutachterstelle durchführen zu lassen. Zur Begründung wird geltend gemacht, längeres Sitzen – selbst mit Positionswechsel – sei schmerzhaft, ebenso das Aufstehen und Herumgehen und werde zusätzliche durch Gleichgewichtsstörungen beeinträchtigt; gegen zusätzliche Einnahme von Schmerzmedikamenten spreche die zunehmende Unverträglichkeit und vorbestehende Ängste aus der psychiatrischen Grunderkrankung würden durch die zu erwartenden Beschwerden noch erheblich verstärkt. In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. September 2013 schliesst die IVB auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/486, Seite 4 die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. 1.1.2 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und durch den angefochtenen Entscheid berührt (Art. 59 ATSG). Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG); solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten zu bejahen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden kann (BGE 138 V 271 S. 275 E. 1.1 und 1.2.1 sowie S. 276 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). 1.1.3 Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 23. Mai 2013 (act. II 75), mit welcher die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre Begutachtung durch die Dres. med. E.________ und F.________ in C.________ angeordnet hat (vgl. act. II 70). 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/486, Seite 5 2. 2.1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG liegt die Verfahrensleitung beim Versicherungsträger. Dessen Ermessenspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen ist gross (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. Oktober 2012, 8C_396/2012, E. 4.1). 2.2 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richterinnen und Richter vorgesehen sind. Befangenheit ist demnach anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109; SVR 2009 UV Nr. 32 S. 112 E. 4.2 und 4.3). Ordnet die Verwaltung eine Begutachtung an, kann die versicherte Person materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige second opinion), gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz) erheben. Weiter können formelle Ausstandsgründe gegen Gutachterpersonen geltend gemacht werden (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/486, Seite 6 3. 3.1 Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren einzig, ob die Reise vom Wohnort G.________ an den Ort der Begutachtung in C.________ (act. II 70) zumutbar ist. Demgegenüber ist zu Recht unbestritten, dass zwecks Abklärung des Leistungsanspruchs eine bidisziplinäre Begutachtung unter Beteiligung der Fachdisziplinen Orthopädie und Psychiatrie durchzuführen ist (vgl. act. II 70 und Beschwerde sowie Eingabe vom 19. Juni 2013, bei den Gerichtsakten). Formelle Ausstandsgründe (vgl. E. 2.2 hiervor) werden ebenfalls nicht angerufen. 3.2 Die Vergabe des vorliegend vorgesehenen bidisziplinären Gutachtens erfolgt nicht nach dem Zufallsprinzip, dies anders als bei polydisziplinären Gutachten (Art. 72bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]), zu dessen Umsetzung das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) die webbasierte Vergabeplattform H.________ eingerichtet hat, über welche der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird. Die übrigen rechtsstaatlichen Anforderungen an eine polydisziplinäre Begutachtung gemäss der Rechtsprechung von BGE 137 V 210 sind auf mono- und bidisziplinäre Begutachtungen sinngemäss anwendbar (BGE 139 V 349 E. 5.4 S. 357). 3.3 Wie bereits oben erwähnt (vgl. E. 2.1 hiervor), ist das Sozialversicherungsverfahren vom Amtsbetrieb beherrscht, wobei jedoch das im Verwaltungsrecht allgemein geltende Prinzip der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen ist. Dieses setzt voraus, dass die vorgesehene Massnahme das geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles ist, dass der Eingriff nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zweckes erforderlich ist und dass zwischen Ziel und Mitteln ein vernünftiges Verhältnis besteht (BGE 131 V 107 E. 3.4.1 S. 113). In das dem Versicherungsträger im Rahmen der Abklärungspflicht zustehende grosse Ermessen (vgl. E. 2.1 hiervor) darf nur eingegriffen werden, wenn ein triftiger Grund vorliegt (BGE 126 V 75 E 6 S. 81).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/486, Seite 7 4. 4.1 Beanstandet wird in der Beschwerde, dass der Reiseweg von drei Stunden zu der von der IVB ausgewählten Begutachtungsinstitution aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sei. 4.2 Gemäss online-Fahrplan der SBB dauert die Fahrt von G.________ nach C.________ ca. dreieinviertel Stunden, wobei – je nach Route – ohne grossen Zeitdruck zwei- oder dreimal umgestiegen werden muss. Während der Fahrt hat die Versicherte jederzeit die Möglichkeit, die Sitzposition zu ändern bzw. aufzustehen und herum zu gehen. Den von den behandelnden Ärzten Dr. med. I.________ (vgl. Beschwerde vom 3. Juni 2013) und Dr. med. D.________ vom 13. Mai 2013 (act. II 73) sowie vom 19. Juni 2013 (in den Gerichtsakten; vgl. auch act. II 95, S. 3) erwähnten Einschränkungen wird mit der Möglichkeit, sich im Zug oder während des Umsteigens zu bewegen, hinreichend Rechnung getragen. Deren Ausführungen lassen denn auch nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin mit gesundheitlichen Nachteilen infolge der langen Zugfahrt zu rechnen hätte. Unter diesem Aspekt erscheint der Reiseweg nach C.________ mithin als zumutbar. 4.3 Die IVB hat bei ihrem – hier angefochtenen – Entscheid indessen ausser Acht gelassen, dass die Zugreise nach C.________ nicht nur einmalhätte absolviert werden müssen, sondern am fraglichen Tag auch noch die Rückreise zu bewältigen gewesen wäre. Davon ist jedenfalls auszugehen, nachdem die beiden fachärztlichen Untersuchungen offensichtlich für den gleichen Tag vorgesehen waren; so sind denn auch die beiden Gutachter an derselben Adresse domiziliert (act. II 70). Die Gesamtreisezeit hätte sich an diesem Tag mithin auf etwa sechseinhalb Stunden belaufen. Ob die RAD-Ärztin med. pract. B.________ dieses entscheidende Kriterium im Rahmen der anlässlich der Sprechstunden vom 15. Mai 2013 (act. II 74) sowie 6. Juni 2013 (act. II 82) gegenüber der Sachbearbeiterin erteilten telefonischen Auskunft in ihre Beurteilung mit einbezogen hat, ist unklar.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/486, Seite 8 Überdies ist auch unklar, ob der RAD-Ärztin überhaupt die nötigen Unterlagen über den Gesundheitszustand der Versicherten vorlagen, um über deren Reisefähigkeit abschliessend befinden zu können. Den Akten lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen. Insofern weicht der vorliegende Sachverhalt auch von demjenigen ab, wie er dem nicht publizierten Entscheid dieses Gerichts vom 21. August 2013 (IV/2013/468) zugrunde lag. Darin wurde die Hin- und Rückreise zum Medizinischen Gutachtenzentrum C.________, für einen Patienten, dem längeres Sitzen infolge Hüftbeschwerden nicht mehr möglich war, als zumutbar beurteilt; dies deshalb, weil – wie oben bemerkt (E. 4.2 hiervor) – namentlich die Möglichkeit bestand, im Zug jederzeit aufzustehen und herum zu gehen oder die Reise an Zwischenstationen zu unterbrechen. Anders als im hier zu beurteilenden Fall ergab sich indessen aus den Akten jenes Falles, dass der Versicherte im Jahre 2002 trotz damals bereits bestehenden Hüftbeschwerden an einer Jeepsafari in der Wüste teilgenommen und im Sommer 2004 eine Ferienreise durch J.________ unternommen hatte; aktenkundig war sodann ein halbjähriger Auslandaufenthalt in der ersten Jahreshälfte 2011 und noch im Jahr 2005 schätzte der Versicherte die mögliche Dauer, selber Auto zu fahren, im Stadtverkehr auf ca. 2 Stunden und auf der Autobahn auf ca. 4 Stunden. Es waren mithin konkrete Anhaltspunkte gegeben, die Rückschlüsse auf die Zumutbarkeit der fraglichen An- und Rückreise zur Begutachtung zuliessen. Solche Hinweise finden sich in den Akten des vorliegenden Falles nicht. Unter den gegebenen Umständen erweist sich die Sache als ungenügend abgeklärt. 4.4 Die Akten gehen deshalb zurück an die Beschwerdegegnerin, damit der RAD in Kenntnis des Dossiers sowie nach einer allenfalls notwendigen Untersuchung über die Reisefähigkeit im Zusammenhang mit der Begutachtung in C.________ befinde. Anschliessend wird die IVB – entsprechend dem Ergebnis dieser Beurteilung – eine neue Verfügung zu erlassen haben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/486, Seite 9 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1’000.— festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.—, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 Erw. 4). Der Beschwerdeführerin sowie der Gemeinde G.________, Soziales + Jugend, werden die geleisteten Kostenvorschüsse nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 5.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung das für die Besorgung eigener Angelegenheiten zumutbare Ausmass nicht überstieg, hat die Beschwerdeführerin trotz ihres formellen Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 110 V 134). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 23. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.— werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Die von der Beschwerdeführerin und der Gemeinde G.________ geleisteten Kostenvorschüsse werden nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/486, Seite 10 4. Zu eröffnen (R): - A.________ (samt eingereichten Akten) - IV-Stelle Bern (samt eingereichten Akten) - Bundesamt für Sozialversicherungen Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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