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Bern Verwaltungsgericht 14.08.2014 200 2013 485

August 14, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,334 words·~17 min·9

Summary

Verfügung vom 8. Mai 2013

Full text

200 13 485 IV KNB/REL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. August 2014 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Renz A.________ vertreten durch B.________, Fürsprecher C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 8. Mai 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, IV/13/485, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1972 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit Mitte Mai 2010 bei der J.________ GmbH als ... angestellt und meldete sich am 3. Mai 2012 unter Hinweis auf eine Depression und einen Verdacht auf Asperger-Syndrom zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Antwortbeilage der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 2). Die IVB holte in der Folge medizinische und erwerbliche Unterlagen ein und erteilte mit Mitteilung vom 30. April 2013 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 3. Juni bis zum 2. September 2013 (act. II 28) und sprach für dessen Dauer dem Versicherten Taggelder auf der Basis des „grossen Taggeldes“ zu (act. II 27). Mit Verfügung vom 8. Mai 2013 gewährte die IVB dem Versicherten für die Dauer des Belastbarkeitstrainings ein Taggeld (Grundentschädigung) von Fr. 29.60 (act. II 30), welches sie auf einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 37.– bzw. auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 13‘430.– im Jahr 2011 (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug, act. II 8 S. 3]) berechnet hatte. B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte – vertreten durch B.________, Fürsprecher C.________ – am 6. Juni 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm für die Dauer des zugesprochenen Belastbarkeitstrainings ein Taggeld auf der Basis des Lohnes als ... zu entrichten. In der Beschwerdeantwort beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, IV/13/485, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Taggeldverfügung vom 8. Mai 2013 (act. II 30). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des für die Dauer der Integrationsmassnahme zugesprochenen Taggeldes und dabei namentlich die Höhe des Jahresverdienstes, auf welchen sich die Berechnung des Taggeldes stützt. 1.3 Beantragt wird die Ausrichtung eines höheren Taggeldes für die rund dreimonatige Integrationsmassnahme. Die Differenz zwischen dem verfügten und dem beantragen Taggeld liegt für diese drei Monate unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, IV/13/485, Seite 4 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen laut Art. 8 Abs. 3 IVG in medizinischen Massnahmen (lit. a), in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), in Massnahmen beruflicher Art (lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 2.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 %arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 1 IVG bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) erhoben werden (massgebendes Erwerbseinkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). 2.3 Liegt die von der versicherten Person zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit mehr als zwei Jahre zurück, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das die versicherte Person durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, IV/13/485, Seite 5 2.4 Gemäss konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung entspricht das der Bemessung des Taggeldes zu Grunde zu legende Erwerbseinkommen nach Art. 23 Abs. 3 IVG und Art. 21 Abs. 3 IVV – abgesehen vom Festsetzungszeitpunkt – dem Valideneinkommen bei der Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode, d.h. massgebend ist jenes Einkommen, das die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde, mithin, was sie auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung zu erwarten gehabt hätte. Immerhin ist mit Blick auf den Zweck des Taggeldes, welches im Unterschied zur Rente keine Dauerleistung ist, bei der Beurteilung der beruflichen Weiterentwicklung kein allzu strenger Massstab anzulegen, weshalb die Feststellung des Valideneinkommens für das Taggeld diejenige für die Rente nicht zwingend präjudiziert (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 2. Mai 2007, I 732/06, E. 2.1). 2.5 Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 3. 3.1 Zu Recht unbestritten ist vorliegend die Durchführung des Belastbarkeitstrainings im Rahmen einer Integrationsmassnahme im Zentrum H.________ in … vom 3. Juni bis zum 2. September 2013 (act. II 28) und damit der grundsätzliche Anspruch des Beschwerdeführers auf ein Taggeld für diesen Zeitraum (act. II 27). Zu prüfen ist einzig die Frage, basierend auf welchem Einkommen diese Taggeld zu berechnen ist. Während die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, IV/13/485, Seite 6 Beschwerdegegnerin als Grundlage das tatsächlich zuletzt erzielte Einkommen des Beschwerdeführers von durchschnittlich Fr. 37.– pro Tag bzw. auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 13‘430.– im Jahr 2011 bei der J.________ GmbH (IK-Auszug [act. II 8 S. 3]) heranzog, macht dieser geltend, es sei auf ein hypothetisches Einkommen in seinem erlernten Beruf als ... abzustellen. 3.2 Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist den Akten Folgendes zu entnehmen: 3.2.1 Die behandelnden Fachpersonen des Spitals I.________, Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und der Psychologe lic. phil. E.________, hielten in ihrem Bericht vom 29. Mai 2012 (act. II 10) als Diagnosen den Verdacht auf ein Asperger-Syndrom (ICD-10: F84.5) und eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) fest (S. 2 Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer leide im Rahmen seines Asperger- Syndroms unter Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, mangelnder Empathiefähigkeit, Kompetenzdefiziten bei sozialen Interaktionen, mangelnder Stress- und Konfliktbewältigungsstrategien, habe eine rigide, perfektionistische Denk- und Handlungsweise und eine starke Angst vor unbekannten und unstrukturierten Situationen (S. 4 Ziff. 1.7). Aus diesen Gründen sei seine Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt und es sei sehr unwahrscheinlich, dass er ohne besondere, auf seine Einschränkungen zugeschnittene Massnahmen am primären Arbeitsmarkt teilnehmen könne. Grundsätzlich seien jedoch manche Asperger-Syndrombetroffene unter besonderen Bedingungen arbeitsfähig, was im spezifischen Falle des Beschwerdeführers zurzeit noch unklar sei (Ziff. 1.8). Der Beschwerdeführer weise eine für Asperger-Syndrombetroffene typische Rigidität im Denken und Handeln auf, die für viele Arbeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt behindernd wirke und mit einer langsamen Arbeitsverrichtung, mangelnder Kritikfähigkeit und regelmässigen zwischenmenschlichen Konflikten mit Wutausbrüchen einhergehe (S. 3). Die Einschränkungen in Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit beständen alle seit Geburt (S. 6). 3.2.2 Dr. med. F.________, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH, kam in seinem Bericht vom 14. August 2012

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, IV/13/485, Seite 7 (act. II 15) zum Schluss, dass alle gesammelten Mosaiksteine gut zur Diagnose des Asperger-Syndroms passten. Typische Muster liessen sich bis in die frühe Kindheit zurückverfolgen und anhand des MBAS auch überraschend deutlich durch eine Fremdbeurteilung erhärten. 3.2.3 Im psychiatrischen Gutachten vom 26. Juni 2014 (Antwortbeilage der Beschwerdegegnerin [act. IIA] 1) von Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte dieser ein Asperger-Syndrom (ICD-10: F84.5) mit/bei Status nach mittelgradiger depressiver Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.11 [S. 32]). Auch wenn es schwierig sei, abschliessend und verbindlich Stellung zu beziehen zur Arbeitsfähigkeit bzw. zur Arbeitsunfähigkeit, könne im Rückgriff auf die verflossenen Jahre angesichts eines seit der Kindheit vorliegenden Störungsbildes davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seit der Lehrzeit wohl eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit aufgewiesen haben dürfte (S. 34). Wenn er den Lehrabschluss als ... erst im zweiten Anlauf habe schaffen können, müsse dies rückblickend wohl als störungsbedingt verstanden werden. Wenn der Beschwerdeführer über fünf Jahre und zu 100 % in der gleichen Stelle in einer ... angeblich zur Zufriedenheit des Betriebes habe arbeiten können, dürfe dies damit zusammenhängen, dass er dort repetitive Arbeiten habe verrichten können, was offenbar gegangen sei. An den letzten beiden Arbeitsstellen dürfe er – wiederum störungsbedingt – immer wieder limitiert und überfordert gewesen, gegen Schluss hin denn auch depressiv geworden sein, weil dort nicht nur repetitive Arbeiten verlangt worden seien. Die gelernte Tätigkeit als ... und auch die letzten Arbeitstätigkeiten als ... oder ... dürften nicht mehr möglich sein, da diese zu viel Flexibilität, Umstellfähigkeit, Planung usw. verlangten (S. 37 Ziff. 2). Angemerkt sei, dass der Beschwerdeführer den erlernten Beruf möglicherweise aus Gründen der Störung von sich aus seit Lehrabschluss nie mehr ausgeübt habe. Seit spätesten Ende 2011 bestehe eine medizinische begründete Arbeitsunfähigkeit von mindestens 100 %, vorher dürfe eine tiefere Arbeitsunfähigkeit vorgelegen sein (S. 37 Ziff. 6). In einer angepassten Tätigkeit (ausschliesslich serielle und repetitive Arbeiten in [praktisch] interaktionsfreiem Rahmen bzw. in kleinem Team unter vorwiegendem Ausschluss von Unvorhergesehenem und mit einem Vorgesetzten, der über die Problematik informiert sei, damit er das nötige Verständnis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, IV/13/485, Seite 8 aufbringen könne [S. 35]) betrage der zeitlich zumutbare Rahmen 70 % bzw. 5,8 Stunden (S. 38 Ziff. 13), wobei eine verminderte Leistungsfähigkeit von 30 % bestehe (Ziff. 14). Dieser – im Beschwerdeverfahren eingereichte – Bericht ist, soweit den zeitlich massgebenden Sachverhalt bis zum Erlass der Verfügung vom 8. Mai 2013 (act. II 30) beschlagend, grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. BGE 131 V 9 E. 1 S. 11, 121 V 362 E. 1b S. 366). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 232 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Vorliegend kann offen bleiben, ob das Gutachten des Psychiaters Dr. med. G.________ vom 26. Juni 2014 (act. IIA 1) insgesamt (unter anderem auch hinsichtlich der attestierte Arbeits- und Leistungsfähigkeit) überzeugend und schlüssig ist, geht es doch hier einzig um den Gesundheitszustand als Grundlage für die Taggeldberechnung. Dr. med. G.________ hat den Beschwerdeführer selber untersucht und gestützt dar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, IV/13/485, Seite 9 auf und auf die vorliegenden medizinischen Akten einleuchtend und nachvollziehbar begründet, dass beim Beschwerdeführer neben einem Status nach mittelgradiger depressiver Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.11) die Diagnose eines Asperger-Syndroms (ICD-10: F84.5) vorliegt (act. IIA 1 S. 32) und dass dieses Störungsbild schon seit der Kindheit besteht (S. 34). Weiter legt der psychiatrische Gutachter nachvollziehbar und verständlich dar, dass der Beschwerdeführer störungsbedingt seine Ausbildung erst im zweiten Anlauf abschliessen konnte und dann diesen erlernten Beruf möglicherweise ebenfalls aus Gründen der Diagnose Asperger-Syndrom von sich aus seit Lehrabschluss nie mehr ausgeübt habe, da diese gelernte Tätigkeit als ... zu viel Flexibilität, Umstellfähigkeit, Planung usw. verlangte (S. 37 Ziff. 2). Auf die diesbezüglich schlüssige und überzeugende Einschätzung ist vorliegend abzustellen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des psychiatrischen Gutachters, wonach die Einschränkungen aufgrund des Asperger-Syndroms schon während der Ausbildung vorgelegen haben, steht auch die Einschätzung von Dr. med. F.________, welcher in seinem Bericht vom 14. August 2012 (act. II 15) ebenfalls ausführt, dass die typischen Muster des Asperger-Syndroms bis in die frühe Kindheit zurückverfolgt werden könnten. Und auch die behandelnden Fachpersonen des Spitals I.________ halten in ihrem Bericht vom 29. Mai 2012 (act. II 10) fest, dass die Einschränkungen in Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit alle seit Geburt bestehen (S. 6). 3.5 Zusammenfassend ist damit erstellt, dass der Beschwerdeführer zwar in der Lage war, seine Ausbildung zum ... abzuschliessen, was ihm störungsbedingt jedoch erst im zweiten Anlauf gelungen ist und dass er danach störungsbedingt nie in diesem Beruf gearbeitet hat, da diese Tätigkeit Elemente beinhaltet, die mit seiner Gesundheitseinschränkung nicht vereinbar sind. 4. 4.1 Unter dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommen ist dasjenige Einkommen zu verstehen, welches die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, IV/13/485, Seite 10 versicherte Person zuletzt ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat. Unerheblich ist, ob dieses Erwerbseinkommen dabei durch eine den Fähigkeiten und der Ausbildung der versicherten Person entsprechende Tätigkeit erzielt wurde (Rz. 3009 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], gültig ab 1. Januar 2012; abrufbar unter www.bsv.admin.ch). Musste eine versicherte Person infolge zunehmender Erkrankung ihren erlernten Beruf aufgeben und eine schlechter entlöhnte Erwerbstätigkeit aufnehmen, so ist das Taggeld aufgrund des Einkommens im erlernten Beruf zu bemessen (Rz. 3010 KSTI). 4.2 Der Beschwerdeführer hat zwar eine Ausbildung zum ... gemacht. Bei der Lehrabschlussprüfung erreichte er in der Folge jedoch im praktischen Teil die nötigen Fertigkeiten nicht, um die Prüfung erfolgreich abzuschliessen (vgl. act. II 20 S. 2). Dabei war es ihm – wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3, insbesondere E. 3.5) – aufgrund der Diagnose eines Asperger-Syndroms nicht möglich, den Lehrabschluss als ... im ersten Anlauf zu machen. Nach einer Zwischentätigkeit in einer ... hat er zwei Jahre später seine Lehrabschlussprüfung als ... in einem zweiten Versuch erfolgreich bestanden. In der Folge hat der Beschwerdeführer nie in dieser erlernten Tätigkeit gearbeitet, sondern vielmehr die repetitive – und damit seinen Gesundheitseinschränkungen angepassten – Tätigkeit in der ... während fünf weiteren Jahren ausgeübt. Wie der Psychiater Dr. med. G.________ in seinem Gutachten vom 26. Juni 2014 (act. IIA 1) darlegt, ist der Beschwerdeführer seinem erlernten Beruf als ... aufgrund des Asperger-Syndroms nicht mehr nachgegangen (vgl. E. 3.4 und E. 3.5 vorstehend). Er hat damit infolge seiner Erkrankung den erlernten Beruf aufgegeben und eine schlechter entlöhnte Erwerbstätigkeit aufgenommen. Deshalb ist sein Taggeld aufgrund des Einkommens im erlernten Beruf zu bemessen (Rz. 3010 KSTI). 4.3 Nach dem Dargelegten kann deshalb zur Berechnung des Taggeldes nicht auf das zuletzt erzielte und tiefere Einkommen als ... bei der J.________ GmbH abgestellt werden, wie die Beschwerdegegnerin dies getan hat. Vielmehr ist zur Festlegung des massgebenden Einkommens auf die Werte im erlernten Beruf eines … abzustellen. Da der Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, IV/13/485, Seite 11 führer nie in diesem Beruf gearbeitet und deshalb auch nie ein entsprechendes Einkommen erzielt hat, sind die Lohntabellen der Lohnstrukturerhebung des BFS heranzuziehen (vgl. E. 2.5 vorstehend). Die Beschwerdegegnerin wird ausgehend vom Beruf eines ... das massgebliche Erwerbseinkommen aufgrund der LSE-Lohntabellen – indexiert auf die Zeit unmittelbar vor Beginn der Integrationsmassnahme – zu ermitteln und auf dieser Basis das Taggeld (Grundentschädigung) neu zu verfügen haben. 4.4 Festzuhalten bleibt, dass mit den vorstehenden Ausführungen kein Präjudiz für das der Rentenberechnung zu Grunde zu legende Valideneinkommen geschaffen wird (vgl. E. 2.4 hiervor). 5. Die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2013 (act. II 30) ist nach dem Dargelegten in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie das massgebliche Einkommen ausgehend vom Beruf eines ... aufgrund der LSE-Lohntabellen für das Jahr 2013 ermittle und hierauf das Taggeld (Grundentschädigung) für die Dauer der Integrationsmassnahme neu verfüge. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 400.–, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, IV/13/485, Seite 12 6.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Kostennote vom 29. Juli 2014 hat Fürsprecher C.________ ein Honorar von Fr. 942.50 sowie Auslagen von Fr. 49.– und die Mehrwertsteuer von Fr. 79.30 geltend gemacht. Diese Beträge sind nicht zu beanstanden und geben zu keinen Korrekturen Anlass. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 1‘070.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 8. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘070.80 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, IV/13/485, Seite 13 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt eingereichten Akten) - IV-Stelle Bern (samt eingereichten Akten) - Bundesamt für Sozialversicherungen Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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