Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 13.12.2013 200 2013 458

December 13, 2013·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,018 words·~10 min·5

Summary

Revisionsgesuch vom 30. Mai 2013 betreffend Urteil 200 10 789 SCHG vom 8. Dezember 2012

Full text

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 7. März 2014 abgewiesen (9C_42/2014). 200 13 458 SCHG FUR/TOZ/KRK Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern Urteil der Vorsitzenden vom 13. Dezember 2013 Vorsitzende Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Gesuchsteller gegen KPT Krankenkasse AG Recht, Postfach 8624, 3001 Bern vertreten durch D.________ Gesuchgegnerin betreffend Revisionsgesuch vom 30. Mai 2013 betreffend Urteil 200 10 789 SCHG vom 8. Dezember 2012

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 13. Dezember 2013, SCHG/13/458 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten vom 8. Dezember 2012, SCHG/2010/789, wurde Dr. med. A.________ - im Verhältnis zur KPT Krankenkasse AG - wegen betrügerischer Manipulation von Abrechnungen definitiv von der Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ausgeschlossen. Eine dagegen erhobene Beschwerde ist beim Bundesgericht (BGer) hängig (Verfahren 9C_103/2013). B. Mit Eingabe vom 30. Mai 2013 stellt Dr. med. A.________ ein Gesuch um Revision des Urteils SCHG/2010/789. Auf Anzeige des Eingangs des Revisionsbegehrens hin (vgl. prozessleitende Verfügung vom 3. Juni 2013) verfügte die Instruktionsrichterin des Bundesgerichts am 1. Juli 2013, das Verfahren 9C_103/2013 sei bis zum Entscheid des Schiedsgerichts über das Revisionsgesuch vom 30. Mai 2013 ausgesetzt. Erwägungen: 1. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht wird durch die Art. 44 ff. des kantonalen Gesetzes betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung vom 6. Juni 2000 (EG KUMV; BSG 842.11) geregelt, wobei sich das Klageverfahren und somit auch die Voraussetzungen für eine Revision eines Urteils des Schiedsge-

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 13. Dezember 2013, SCHG/13/458 Seite 3 richts nach den Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) richten, jeweils vorbehältlich abweichender Regelungen des EG KUMV (Art. 45 Abs. 4 und Art. 46 Abs. 2 EG KUMV). 2. 2.1 Gemäss Art. 95 VRPG kann ein rechtskräftiger Entscheid einer Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin abgeändert oder aufgehoben werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (lit. a) oder wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach dem fraglichen Entscheid entstanden sind (lit. b). 2.2 Als neu gelten nur Tatsachen und Beweismittel, die im Entscheidzeitpunkt schon bestanden haben, deren Geltendmachung die Gesuch stellende Partei jedoch aus entschuldbaren Gründen unterlassen hat. Was mit der zumutbaren Sorgfalt hätte mitgeteilt, vorgelegt oder beigebracht werden können, vermag keine Revision zu bewirken. So rechtfertigen beispielsweise ein Hinweis auf Rechtsunkenntnis oder rechtsirrtümlich Unterlassenes das verspätete Geltendmachen von Tatsachen nicht. Entschuldbare Gründe liegen hingegen vor, wenn ein Umstand nicht bekannt war und mit den damals gebotenen Abklärungen auch nicht bekannt geworden wäre oder wenn seinerzeit aus objektiver Sicht kein Anlass bestand, ihn in das Verfahren einzuführen (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 56 N 12). 2.3 Das Revisionsbegehren muss innert 60 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes gestellt werden (Art. 96 Abs. 1 VRPG). Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Entscheides ist eine Abänderung oder Aufhebung eines Entscheides nur noch aus den in Art. 95 lit. a genannten Gründen zulässig (Art. 96 Abs. 2 VRPG). Fristauslösend ist das Entdecken des Revisionsgrundes. Darunter ist die hinreichend sichere Kenntnis der neuen Tatsache oder der Existenz eines neuen Beweismittels zu verstehen. Wird

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 13. Dezember 2013, SCHG/13/458 Seite 4 das Einwirken durch strafbares Verhalten behauptet, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Verurteilung, und falls ein Strafverfahren undurchführbar ist, wenn die benachteiligte Partei von der strafbaren Handlung und von der Undurchführbarkeit des Strafverfahrens Kenntnis erhalten hat. Wird die Frist nicht eingehalten, ist der Anspruch auf Neubeurteilung verwirkt, und das Gericht tritt auf das Gesuch nicht ein (MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 56 N 30; Art. 96 N 1). 2.4 Das Gesuch ist bei derjenigen Verwaltungsjustizbehörde einzureichen, deren Entscheid revidiert werden soll (Art. 97 Abs. 1 VRPG). Darin ist anzugeben, welche Änderung des früheren Entscheids und gegebenenfalls welche Rückleistung verlangt wird (Art. 97 Abs. 2 VRPG). Ferner sind unter sinngemässer Beachtung der Formvorschriften von Art. 32 VRPG der Revisionsgrund zu nennen und dessen rechtzeitige Geltendmachung darzulegen (Art. 97 Abs. 3 VRPG). 2.5 Legitimiert zum Einreichen eines Revisionsgesuchs ist, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Änderung des rechtskräftigen Entscheides darlegen kann (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 95 N 7 i.V.m. Art. 56 N 7). 3. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Urteil SCHG/2010/789 noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, da der Gesuchsteller diesen Entscheid beim Bundesgericht angefochten hat (Verfahren 9C_103/2013). Eine Vorinstanz des Bundesgerichts darf auf ein Revisionsgesuch nicht einzig mit der Begründung nicht eintreten, gegen den zu revidierenden Entscheid sei Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden. Vielmehr hat sie während der Hängigkeit des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens das bei ihr eingereichte Revisionsgesuch auf der Grundlage des für sie massgeblichen Prozessrechts allseitig zu prüfen und ihren Entscheid allenfalls zu revidieren (vgl. BGE 138 II 386 E. 6.4 S. 391). 3.2 Zu prüfen ist somit, ob die formellen Voraussetzungen für eine Revision erfüllt sind, d.h. ob das Vorliegen eines Revisionsgrundes hinrei-

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 13. Dezember 2013, SCHG/13/458 Seite 5 chend dargetan, der Gesuchsteller zum Einreichen legitimiert ist, und ob das Gesuch rechtzeitig gestellt wurde. Wird dies verneint, ist darauf nicht einzutreten. Wird hingegen ein in formeller Hinsicht korrektes Revisionsgesuch eingereicht, so ist darauf einzutreten und zu prüfen, ob ein Revisionsgrund zutrifft. Bejahendenfalls ist der frühere Entscheid (oder Teile davon) aufzuheben und ein neuer materieller Entscheid zu fällen (vgl. MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 97 N 5 f., Art. 98 N 1). 3.2.1 Der Gesuchsteller ist (mit seiner Ehefrau) Adressat des Entscheids, um dessen Revision er ersucht, und ist deshalb zur Revision legitimiert. 3.2.2 Der Gesuchsteller bringt im Wesentlichen vor, dass neue Tatsachen und Beweismittel erst seit dem April 2013 bekannt seien. Grund hierfür sei, dass die Arztpraxis per 31. Dezember 2012 geschlossen worden sei und die Patientendossiers erst danach hätten klassifiziert bzw. archiviert werden können (vgl. Eingabe vom 30. Mai 2013, S. 2). Erst im April 2013 habe der Gesuchsteller entdecken können, dass die im Urteil SCHG/2010/789 erwähnte Patientin A und die Person mit der KPT Policennummer E.________ gleich seien und diese Person gelogen habe, indem sie angegeben habe, sie sei in den Jahren 2006 und 2007 ausschliesslich vom Gesuchsteller behandelt worden (vgl. Eingabe vom 30. Mai 2013, S. 5). Der Gesuchsteller habe im Juni 2006 selber einen Unfall gehabt, welcher ihn monatelang „immobilisiert“ habe, ferner sei er an der HWS operiert worden, wodurch er ebenfalls für 6 bis 7 Monate arbeitsunfähig gewesen sei. Im Übrigen habe die erforderliche Behandlung der Patientin A nur durch seine Ehefrau erbracht werden können, dies aufgrund ihres Fachwissens (vgl. Eingabe vom 30. Mai 2013, S. 7 f.). Die Begründung, weshalb die neuen Tatsachen bzw. Beweismittel vom Gesuchsteller - unverschuldeterweise - nicht bereits im vorgängigen Verfahren beigebracht worden seien, vermag in keiner Weise zu überzeugen. Der Gesuchsteller erklärt nicht, weshalb der Rückschluss der Patientin A auf die KPT Policennummer E.________ nicht schon im Verfahren SCHG/2010/789 hätte gemacht werden können. Die Gesuchgegnerin hat im erwähnten Verfahren zahlreiche (überwiegend anonymisierte) Aktenstücke betreffend die Patienten A - M eingereicht, namentlich TARMED- Leistungsabrechnungen der Ehefrau des Gesuchstellers samt Fragebögen

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 13. Dezember 2013, SCHG/13/458 Seite 6 (vgl. Akten des Gesuchstellers [act. I] 12; vgl. S. 5 der Klageschrift der Gesuchgegnerin vom 13. Juli 2010 in act. I). Der Gesuchsteller wäre bereits damals in der Lage gewesen, sich mit sorgfältiger Prüfung der Leistungsabrechnungen (vgl. act. I 6 ff.) Klarheit über die Patientin A zu verschaffen. Die Abklärung hätte wohl einen gewissen Aufwand mit sich gebracht, jedoch wäre diese dem Gesuchsteller (und seiner Ehefrau) bereits damals ohne weiteres möglich und auch geboten gewesen. Der Gesuchsteller vermag nicht hinreichend darzulegen, weshalb er dies unterlassen hat. Die Praxisschliessung im Dezember 2012 allein vermag keinen entschuldbaren Grund zu begründen. Es ist nicht plausibel, weshalb die Patientendossiers erst nach der Praxisschliessung hätten gesichtet werden können. Im Übrigen hätte der Gesuchsteller - ohne Kenntnis der Identität der Patientin A bereits im Rahmen des Klageverfahrens die geltend gemachten Umstände, namentlich den Unfall und die durch eine Rückenoperation bedingte Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2006, vorbringen können. Somit ist die vom Gesuchsteller angerufene „neue“ Tatsache betreffend die Patientin A nicht neu im Sinne von Art. 95 lit. b VRPG (vgl. E. 2.2 hiervor). Hinzu kommt, dass diese Tatsache auch nicht erheblich im Sinne der vorerwähnten Bestimmung ist. So fusst das Urteil SCHG/2010/789 nicht allein auf den Angaben der Patientin A; auch andere Patienten haben angegeben, dass sie in den Jahren 2006 und 2007 vom Gesuchsteller behandelt worden seien. Ferner hat der Gesuchsteller im genannten Klageverfahren selbst nicht in Abrede gestellt, dass er in den Jahren 2006 und 2007 in der Praxis seiner Ehefrau tätig gewesen sei und Leistungen zu Lasten der Gesuchgegnerin erbracht habe (vgl. Urteil SCHG/2010/789, S. 15 f.). Die vom Gesuchsteller geltend gemachte "neue Tatsache" vermag die Beweisgrundlage des Urteils SCHG/2010/789 nicht so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhaltes ein für den Gesuchsteller wesentlich günstiger Entscheid wahrscheinlich ist (vgl. Art. 97 Abs. 3 VRPG; MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 95 N. 7, Art. 97 N. 6); es liegt somit keine rechtsgenügliche Substantiierung des Revisionsgrundes vor. Ebenfalls nicht als neu dargetan ist sodann das weitere Vorbringen des Gesuchstellers, wonach die „bewusste Lüge“ der Patientin A vielleicht durch die Gesuchgegnerin, eventuell mit Hilfe der neutralen Vorsitzenden, konstruiert („organisé“) worden sei, um die Justiz in die Irre zu führen (vgl.

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 13. Dezember 2013, SCHG/13/458 Seite 7 Eingabe vom 30. Mai 2013, S. 5). Vorwürfe solcher Art hat der Gesuchsteller schon in den früheren Verfahren vor dem Schiedsgericht erhoben (vgl. unter vielen: Urteile des Schiedsgerichts vom 6. Mai 2013 [SCHG/2013/336] und 15. Oktober 2013 [SCHG/2013/845]) und gegen die neutrale Vorsitzende auch Strafanzeigen erstattet. Das Vorliegen einer derartigen strafbaren Handlung wurde jedoch bereits mehrmals als unhaltbar beurteilt (vgl. zuletzt Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2013). Die Frage, ob in diesem Punkt nicht schon allein wegen mehrheitlich appellatorischer Urteilskritik und damit mutwilliger Prozessführung auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten wäre, kann offen gelassen werden, da ohnehin auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. E. 3.3 hiernach). 3.3 Aus dem Revisionsgesuch ist sodann kein weiterer Revisionsgrund ersichtlich, der in den letzten 60 Tagen vor der Gesuchseinreichung entdeckt worden wäre resp. der in diesem Zeitraum hätte entdeckt werden können. Damit ist auf das Revisionsgesuch offensichtlich nicht einzutreten. 4. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 46 Abs. 2 EG KUMV i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG; vgl. MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 69 N. 8). 5. 5.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig; die Verfahrenskosten sind auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen und dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 46 Abs. 2, Art. 47 Abs. 1 und 3 EG KUMV i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG sowie Art. 52 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2011 [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). 5.2 In Streitigkeiten vor dem Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten genehmigt die oder der neutrale Vorsitzende Vergleiche und be-

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 13. Dezember 2013, SCHG/13/458 Seite 8 handelt Gesuche und Klagen, die zurückgezogen oder gegenstandslos geworden sind oder auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann (Art. 57 Abs. 7 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet die Vorsitzende: 1. Auf das Revisionsgesuch vom 30. Mai 2013 wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2‘000.-- werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Gesuchstellers - D.________ z.H. der Gesuchgegnerin - Bundesamt für Gesundheit Mitteilung an (R): - Schweizerisches Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2013 458 — Bern Verwaltungsgericht 13.12.2013 200 2013 458 — Swissrulings