200 13 430 EL GRD/IMD/MAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. Dezember 2013 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 19. April 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, EL/13/430, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1955 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Oktober 2012 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Nach Abklärungen betreffend die finanziellen Verhältnisse und Einholung von Auskünften bei der zuständigen AHV-Zweigstelle D.________ bezüglich der Zumutbarkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit der nichtinvaliden Ehefrau (AB 60) verneinte die AKB mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 einen Leistungsanspruch (AB 65). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 19. April 2013 ab (AB 69, 74, 81). B. Hiergegen erhebt der Versicherte, vertreten durch B.________, mit Eingabe vom 23. Mai 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, ihm seien rückwirkend ab Gesuchseinreichung Ergänzungsleistungen auszurichten. Er macht im Wesentlichen geltend, weder ihm noch seiner Ehefrau dürfe ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Er sei zu 100 % arbeitsunfähig, auch wenn die Invalidenversicherung lediglich von einem Invaliditätsgrad von 55 % ausgehe; seiner Frau sei aus medizinischen Gründen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ebenfalls nicht zumutbar. Im Weiteren gehe die Beschwerdegegnerin von einem falschen Sachverhalt aus, wenn sie bei den Mietkosten einen Anteil für einen Mitbewohner in Abzug bringe. Die betreffende Person habe früher für eine gewisse Zeit beim Beschwerdeführer eine Wohnung gemietet, eine Wohngemeinschaft habe aber nie bestanden. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Ausführungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, EL/13/430, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 13. Dezember 2012 (AB 65) bestätigende Einspracheentscheid vom 19. April 2013 (AB 81), worin das Gesuch des Beschwerdeführers um Ergänzungsleistungen bei einem Einnahmenüberschuss von Fr. 12'965.-- abgelehnt wurde. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Oktober 2012 und in diesem Zusammenhang alleine die Fragen, ob bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ein zumutbares Erwerbseinkommen anzurechnen und bei den Mietkosten ein Anteil für einen Mitbewohner in Abzug zu bringen sind. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich jährlich ausgerichtet. Basis ist das Kalenderjahr (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Der Streitwert
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, EL/13/430, Seite 4 erreicht für die verbleibende Periode des Jahres 2012 (vgl. E. 1.2 hiervor) den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 2.3 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]). Für Invalide unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 %
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, EL/13/430, Seite 5 (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 % (lit. c). 2.4 Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen (BGE 138 V 169 E. 3.2.3 S. 175, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204; SVR 2010 EL Nr. 6 S. 17 E. 2.2). 2.5 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a S. 205; SVR 2011 EL Nr. 4 S. 12 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, EL/13/430, Seite 6 2.6 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten einer Ergänzungsleistungs-Ansprecherin anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern er auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1 S. 61, 117 V 287 E. 3a ff. S. 290, 115 V 88 E. 1 S. 90; AHI 2001 S. 133 E. 1b; SVR 2007 EL Nr. 1 S. 2 E. 3). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. April 2008, 8C_589/2007, E. 6.1 und 6.2; zum Ganzen vgl. Entscheid des BGer vom 17. Juli 2009, 9C_184/2009, E. 2.2). Auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14a f. der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) kann eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) feststeht. Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG) mitzuwirken (Entscheid des BGer vom 2. Juli 2012, 9C_326/2012, E. 2.2). 3.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, EL/13/430, Seite 7 3.1 Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 1. März 2010 eine halbe Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 55 % (AB 56). Unter diesen Umständen ist ihm bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ein Mindesterwerbseinkommen von Fr. 19'050.-- anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG in der bis zum 31. Dezember 2012 gültig gewesenen Fassung), da vermutet wird, dass er seine Resterwerbsfähigkeit tatsächlich nutzen kann. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei ihm aus medizinischen Gründen nicht möglich, die im IV-Verfahren theoretisch festgelegte Arbeitsfähigkeit zu verwerten, da er zu 100 % arbeitsunfähig sei. Er verweist dazu auf den Bericht des Spitals C.________ vom 23. Januar 2013 (AB 72). Darin wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 30. April 2009 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Therapie befinde. Während der gesamten Behandlungsperiode – zeitweise in der Tagesklinik der Psychiatrischen Dienste E.________ – habe keine merkliche Verbesserung des Zustandsbildes erreicht werden können. Seit mehreren Jahren sei der Patient zu 100 % arbeitsunfähig, bereits bei Therapieantritt im April 2009 sei er von seinem Hausarzt zu 100 % krankgeschrieben gewesen. Daraus erhellt, dass die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit bereits vor Erlass der rentenzusprechenden IV-Verfügung attestiert wurde und im Rahmen der Invaliditätsbemessung durch die zuständige IV-Stelle Berücksichtigung fand. Eine seither eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes lässt sich dem Bericht des Spitals C.________ nicht entnehmen. Abgesehen von den medizinischen werden seitens des Beschwerdeführers keine weiteren Gründe vorgebracht, weshalb ihm die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht möglich sein sollte. Ausgehend von dem im IV-Verfahren ermittelten Invaliditätsgrad von 55 % – welchen die Beschwerdegegnerin ohne weiteres und insbesondere ohne eigene medizinische Abklärung übernehmen durfte (vgl. BGE 117 V 202 E. 2b S. 205) – ist der als Einkommen angerechnete Betrag von Fr. 19'050.-- (vgl. E. 3.1 hiervor) nicht zu beanstanden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, EL/13/430, Seite 8 3.3 Bezüglich seiner Ehefrau macht der Beschwerdeführer geltend, ihr sei ebenfalls aus medizinischen Gründen keine Erwerbstätigkeit zumutbar, sie habe denn auch eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung eingereicht. Da diese bislang nicht abgewiesen worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass das eingeleitete IV-Verfahren nicht von vornherein aussichtslos und die Ehefrau nicht erwerbsfähig sei. Dieser Schlussfolgerung kann nicht gefolgt werden: Zwischen der Anmeldung bei der Invalidenversicherung und der Beschwerdeerhebung im vorliegenden Verfahren sind gerade mal vier Monate verstrichen (Anmeldung vom 15. Januar; AB 77). Es ist gerichtsnotorisch, dass auch ein negativer Entscheid der IV- Stelle im Rahmen einer erstmaligen Anmeldung zum Rentenbezug aufgrund der vorzunehmenden Abklärungen nicht innert dieser Zeitspanne erfolgen kann. Bis zum Entscheid der IV basiert die Anmeldung lediglich auf der subjektiven Überzeugung der versicherten Person, arbeitsunfähig zu sein, und es bestehen (noch) keine rechtlich verbindlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit. Daran ändern auch die von der zuständigen Person der AHV- Zweigstelle D.________ gemachten Beobachtungen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers langsam gehe und sehr vorsichtig Treppen steige (AB 60), nichts. Alleine damit lässt sich keine Arbeitsunfähigkeit begründen. Die zunächst bloss subjektive Überzeugung der eigenen Arbeitsunfähigkeit kann bei der Frage, ob hinsichtlich des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ein Verzichtseinkommen angerechnet wird oder nicht, nicht massgebend sein, würde dies doch dazu führen, dass bei einem negativen Entscheid der IV-Stelle bereits ausbezahlte Ergänzungsleistungen zurückgefordert werden müssten. Stattdessen wird die Erwerbsfähigkeit zunächst vermutet und nur in begründeten Ausnahmefällen verneint (E. 2.6 hiervor). Damit ist die Annahme der Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit der Ehefrau nicht zu beanstanden. Immerhin ist der Beschwerdeführer jedoch auch darauf hinzuweisen, dass, sollte in einem späteren Zeitpunkt das Gegenteil feststehen, der Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu überprüft und die Leistungen gegebenenfalls rückwirkend ausgerichtet werden, wie dies die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 19. April 2013 (AB 81 S. 3) anerkennt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, EL/13/430, Seite 9 Mit der Anrechnung von lediglich Fr. 12'000.-- im Vergleich zu einem Durchschnittseinkommen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) von Fr. 53'564.-- (Monatlicher Bruttolohn von Fr. 4'206.-- gestützt auf LSE 2010, Tabelle TA1, Niveau 4 [einfache und repetitive Tätigkeiten], Frauen, Total, aufgerechnet auf ein Jahr bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden [„Die Volkswirtschaft“ 7/8-2013, S. 94, Tabelle B9.2, Total] und aufindexiert auf das Jahr 2012 [BFS, Nominal- und Reallohnindex 2011-2012, Tabelle T1.10, Total, 2010/2012]; Fr. 4'206.-- x 12 / 40 x 41.7 / 100 x 101.8) hat die Beschwerdegegnerin die persönlichen Umstände der Ehefrau (geringfügige Deutschkenntnisse, fortgeschrittenes Alter) angemessen berücksichtigt. 3.4 Hinsichtlich der Anrechnung der Mietzinsausgaben ist der Beschwerdeführer darauf zu behaften, dass gemäss seinen eigenen Angaben im Haushalt auch ein F.________ wohnt; ob dieser dort auch seinen gesetzlichen Wohnsitz hat und ob er einen Mietzins bezahlt, ist sodann nicht wesentlich. Diese Frage kann indessen letztlich offen gelassen werden: Würden die für den Mitbewohner in Abzug gebrachten Fr. 2'970.-- (AB 81 S. 3 unten) aus der Berechnung gestrichen, ergäbe sich mit anrechenbaren Ausgaben von Fr. 47'671.-- und anrechenbaren Einnahmen von Fr. 57'666.-- immer noch ein Einnahmenüberschuss, was den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ausschliesst (Art. 9 Abs. 1 ELG). 3.5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Oktober 2012 zu Recht verneint. Der Einspracheentscheid vom 19. April 2013 (AB 81) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, EL/13/430, Seite 10 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, EL/13/430, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.