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Bern Verwaltungsgericht 28.02.2014 200 2013 427

February 28, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,929 words·~20 min·5

Summary

Einspracheentscheid vom 10. Mai 2013 und Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 1. Mai 2013

Full text

200 13 427 UV und Homepage 200 13 529 UV (2) publiziert in BVR 2014 S. 380 SCI/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. Februar 2014 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführer gegen Solida Versicherungen AG Saumackerstrasse 35, Postfach, 8048 Zürich vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 10. Mai 2013 und Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 1. Mai 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, UV/13/427, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1987 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit dem 18. August 2008 als … bei der C.________ tätig und damit bei der ÖKK Leistungen Unfall (ÖKK) für die kurzfristigen Leistungen (Heilungskosten, Taggeld) resp. bei der Solida Versicherungen AG (Solida bzw. Beschwerdegegnerin) für die langfristigen Leistungen (Invalidenrente, Integritätsentschädigung) der Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert (Akten der Solida [act. IIA] 1, 36). Mit Schadenmeldung UVG vom 5. Mai 2011 (act. IIA 1) meldete die Arbeitgeberin, dass der Versicherte seit längerem an einer …-Allergie leide, er deshalb seinen …-Beruf aufgeben müsse und eine Umschulung in Angriff nehme. Die ÖKK, welche diesbezüglich Taggelder ausrichtete (vgl. u.a. act. IIA 7, 21), holte in der Folge medizinische Unterlagen ein (act. IIA M1 bis M3). Im weiteren Verlauf erklärte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) den Versicherten mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 (act. IIA 8) ab sofort als nicht geeignet für Arbeiten mit Exposition zu … . Daraufhin wurde das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin am 6. Dezember 2011 rückwirkend auf den 19. Oktober 2011 gekündigt (act. IIA 14). Ab Datum der Nichteignungsverfügung richtete die ÖKK dem Versicherten bis zum 17. Februar 2012 ein Übergangstaggeld nach Art. 83 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vom 19. Dezember 1983 (VUV; SR 832.30) aus (act. IIA 12, 21). Diesbezüglich fand aufgrund eines Vermittlungsbegehrens des Versicherten am 10. Juli 2012 eine Vermittlungsverhandlung vor dem Vermittleramt des Bezirks Landquart statt, anlässlich welcher sich die Parteien über die Höhe des von der ÖKK bis zum 17. Februar 2012 geschuldeten Übergangstaggelds einigten. Das Verfahren wurde dort gleichentags zufolge Vergleichs vom Protokoll abgeschrieben (act. IIA 23).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, UV/13/427, Seite 3 B. Am 25. April 2011 hatte sich der Versicherte unter Hinweis auf die bestehende …-Allergie zudem bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [act. IIIA] 1). Am 24. Juni 2011 gewährte die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (act. IIIA 13). Am 21. Mai 2012 hatte sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung angemeldet und Taggelder der Arbeitslosenversicherung beantragt (Akten des beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung [beco; act. IIIB] 5 f., 20 – 22). Mit Verfügung vom 3. August 2012 (act. IIIB 44 – 47) verneinte das beco die Vermittlungsfähigkeit und somit auch einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder. Ab Dezember 2011 absolvierte der Versicherte einen Vorkurs zur Berufsmaturitätsschule (act. IIIB 35) und seit dem August 2012 besucht er die Berufsmaturitätsschule (act. IIIA 26); dies ausserhalb der von der Invalidenversicherung finanzierten Eingliederungsmassnahmen (vgl. Akten der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden [act. III] 18, 21). C. Am 6. März 2012 ersuchte der Versicherte um Ausrichtung einer Übergangsentschädigung nach Art. 86 ff. VUV (act. IIA 17). Mit Verfügung vom 19. September 2012 (act. IIA 43) verneinte die Solida einen Anspruch auf eine Übergangsentschädigung zwischen dem 18. Februar 2012 und dem 5. August 2012, da in dieser Zeit die vorausgesetzte Verdiensteinbusse resp. die Erheblichkeitsgrenze von 10% nicht erreicht werde. Ab dem 6. August 2012 bis zum 6. August 2013 bejahte sie dagegen einen Anspruch auf eine Übergangsentschädigung von monatlich Fr. 4'097.--. Für die Zeit ab dem 7. August 2013 wurde eine Neuberechnung des Anspruchs in Aussicht gestellt. Hiergegen erhob der Versicherte am 1. Oktober 2012 (Postaufgabe) Einsprache (act. IIA 45) und beantragte die Ausrichtung einer Übergangsentschädigung ab dem 18. Februar 2012 sowie die Anpassung resp. die Erhöhung des versicherten Verdienstes.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, UV/13/427, Seite 4 Am 1. Mai 2013 (Postaufgabe) erhob der Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gegen die Solida eine Rechtsverzögerungsbeschwerde. D. Mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2013 (act. IIA 60) änderte die Solida die angefochtene Verfügung insofern ab, als sie den Anspruch auf eine Übergangsentschädigung vom 6. August 2012 bis zum 6. August 2013 auf monatlich Fr. 3'684.-- festlegte. Soweit weitergehend wies sie die Einsprache ab. Hiergegen erhob der Versicherte am 21. Mai 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Übergangsentschädigung für die Zeit vom 18. Februar 2012 bis zum 5. August 2012 inkl. 5% Verzugszins. Zusätzlich beantragte er die Zusprechung eines Schadenersatzes und einer Genugtuung (Verfahren UV/2013/427). E. Mit Beschluss vom 14. Juni 2013 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 1. Mai 2013 mangels örtlicher Unzuständigkeit nicht ein und überwies die Streitsache an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Daraufhin gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 19. Juni 2013 Gelegenheit, sich bis am 17. Juli 2013 zur Frage der allfälligen Gegenstandslosigkeit der Rechtsverzögerungsbeschwerde zu äussern. Der Beschwerdeführer liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen (Verfahren UV/2013/529). Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2013 liess die Beschwerdegegnerin im Verfahren UV/2013/427 die Abweisung der Beschwerde beantragen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, UV/13/427, Seite 5 Am 18. September 2013 vereinigte der Instruktionsrichter die Verfahren UV/2013/427 (Einspracheentscheid vom 10. Mai 2013) und UV/2013/529 (Rechtsverzögerungsbeschwerde). Mit prozessleitender Verfügung vom 18. September 2013 edierte der Instruktionsrichter bei den IV-Stellen Bern und Appenzell Ausserrhoden sowie beim beco die amtlichen Akten, welche in der Folge am 20. und 25. September sowie am 9. Oktober 2013 beim Gericht eingingen. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Oktober 2013 machte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf eine mögliche Schlechterstellung (reformatio in peius) aufmerksam und bot ihm bis am 7. November 2013 Gelegenheit zur Stellungnahme resp. zum Rückzug der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Mai 2013 ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, UV/13/427, Seite 6 1.1.2 Eine Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde kann gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (BGE 130 V 90 E. 2 S. 92). Zur Rechtsverzögerungsbeschwerde berechtigt ist, wer ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die Instanz, welche der Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache endlich entscheidet (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 E. 5b aa). Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 1. Mai 2013 war diese Voraussetzung gegeben, womit der Beschwerdeführer zur Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde befugt ist. 1.1.3 Die örtliche Zuständigkeit ist hinsichtlich beider Beschwerden gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. 1.2 Weil die Beschwerdegegnerin am 10. Mai 2013 einen mit Beschwerde anfechtbaren Einspracheentscheid erlassen hat, ist das Verfahren hinsichtlich der erhobenen Rechtsverzögerungsbeschwerde (UV/2013/529) jedoch ohne weiteres gegenstandslos geworden und vom Protokoll abzuschreiben (BGE 125 V 373 E. 1 S. 374; SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 E. 5b aa). Abgesehen davon, dass im Verhalten der Beschwerdegegnerin bei Verfügungserlass im September 2012 und Erlass eines Einspracheentscheids im Mai 2013 keine Rechtsverzögerung erblickt werden könnte. 1.3 Anfechtungsobjekt des Verfahrens UV/2013/427 bildet der Einspracheentscheid vom 10. Mai 2013 (act. IIA 60), in welchem ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Übergangsentschädigung für den Zeitraum vom 18. Februar 2012 bis zum 5. August 2012 verneint, dagegen ab dem 6. August 2012 bejaht wurde. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Übergangsentschädigung. Dabei hat das Gericht nicht allein die Frage des Anspruchs auf Übergangsentschädigung bis zum 5. August 2012, sondern den Anspruch in seiner Gesamtheit zu beurteilen. Dies unabhängig davon, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde allein auf den Zeitraum vom 18. Februar 2012 bis zum 5. August 2012 bezieht. Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, UV/13/427, Seite 7 Notwendigkeit der Beurteilung des Anspruchs in der Gesamtheit beinhaltet insbesondere auch die Prüfung der Grundvoraussetzungen für die Übergangsentschädigung. Insoweit findet keine Beschränkung auf bestimmte Zeiträume statt (vgl. BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 E. 1a; vgl. auch die prozessleitende Verfügung vom 17. Oktober 2013, in den Gerichtsakten). Nicht Streitgegenstand – und somit nicht zu prüfen – ist dagegen der Anspruch auf ein Übergangstaggeld nach Art. 83 ff. VUV. Die ÖKK, als Unfallversicherer für die kurzfristigen Leistungen, hat den Anspruch auf Übergangstaggeld anerkannt und dem Beschwerdeführer auf der Basis eines gerichtlichen Vergleichs vor dem Vermittleramt des Bezirks Landquart, einem für die Beurteilung der eingeklagten Forderung aus der obligatorischen Unfallversicherung offensichtlich unzuständigen Zivilgericht (vgl. Art. 1 UVG i.V.m. Art. 49, 52, 56 ATSG), ein Übergangstaggeld bis zum 17. Februar 2012 ausbezahlt (act. II 23). Ab diesem Zeitpunkt wurde das Übergangstaggeld unbestrittenermassen durch eine Übergangsentschädigung abgelöst. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, welche Folgen die offensichtliche Unzuständigkeit des angerufenen Zivilgerichts hat, da dessen Tätigkeit sich allein auf den Anspruch auf ein Übergangstaggeld bezog. 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Im Einspracheentscheid vom 10. Mai 2013 wurde der Anspruch auf eine Übergangsentschädigung ab dem 6. August 2012 von den ursprünglich zugesprochenen Fr. 4'097.-- auf Fr. 3'684.-- reduziert. Die Verfügung vom 19. September 2012 (act. IIA 43) wurde somit zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeändert. Die Beschwerdegegnerin hat diesen Entscheid erlassen, ohne – soweit aus den Akten ersichtlich – dem Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, UV/13/427, Seite 8 deführer vorgängig die Möglichkeit zum Rückzug der Einsprache eingeräumt zu haben. Dies entspricht nicht dem im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gebotenen Vorgehen bei drohender Schlechterstellung – wie es auch in Art. 12 Abs. 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) festgehalten ist –, wonach ein Versicherer, der eine Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abändert, dieser vorgängig die Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache zu geben hat. Dieser Verfahrensmangel ist vorliegend jedoch unbeachtlich. Denn der Beschwerdeführer hätte – auch wenn er durch die Beschwerdegegnerin auf die drohende Schlechterstellung und die Möglichkeit eines Rückzuges der Einsprache aufmerksam gemacht worden wäre – seine Einsprache mit Sicherheit nicht zurückgezogen. Dies lässt sich einerseits daraus schliessen, dass er die Schlechterstellung weder im Rahmen der vorliegenden Beschwerde noch zu einem anderen Zeitpunkt gerügt hat. Vielmehr hat er sich in seiner Beschwerde lediglich auf den Zeitraum vom 18. Februar 2012 bis zum 5. August 2012 beschränkt, in welchem von der Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf eine Übergangsentschädigung vollständig verneint wurde. Andererseits wurde der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren auf die Möglichkeit einer weitergehenden Schlechterstellung hingewiesen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 17. Oktober 2013, in den Gerichtsakten). Innert der gesetzten Frist zur Stellungnahme resp. zum Beschwerderückzug liess er sich jedoch nicht vernehmen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer der Möglichkeit zum Beschwerderückzug im vorliegenden Verfahren nicht nachgekommen ist, obwohl ihm die Verneinung des Anspruchs auf Übergangsentschädigung in seiner Gesamtheit in Aussicht gestellt wurde (vgl. prozessleitende Verfügung vom 17. Oktober 2013, in den Gerichtsakten), kann ohne weiteres geschlossen werden, dass er auch seine Einsprache nicht zurückgezogen hätte, zumal im Einspracheentscheid die ursprünglich zugesprochene Übergangsentschädigung (lediglich) reduziert wurde. 3.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, UV/13/427, Seite 9 3.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Als Berufskrankheiten gelten gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG Krankheiten (vgl. Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig ist (Art. 6 ATSG). 3.2 Gemäss Art. 84 Abs. 2 UVG können die Durchführungsorgane Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen. Der Bundesrat ordnet die Entschädigung für Versicherte, die durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich beeinträchtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben. Von dieser Befugnis hat der Bundesrat in den Art. 83 ff. VUV Gebrauch gemacht. Art. 86 VUV bestimmt unter anderem, dass der Arbeitnehmer, der von einer Arbeit dauernd ausgeschlossen worden ist, vom Versicherer eine Übergangsentschädigung erhält, wenn er durch die Verfügung trotz persönlicher Beratung, trotz Bezuges von Übergangstaggeld und trotz des ihm zumutbaren Einsatzes, den ökonomischen Nachteil auf dem Arbeitsmarkt wettzumachen, in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erheblich beeinträchtigt bleibt (Abs. 1 lit. a VUV). Weiter sind für den Anspruch auf eine Übergangsentschädigung vorausgesetzt, dass ein Versicherter im Zeitraum von zwei Jahren unmittelbar vor Erlass der Nichteignungsverfügung mindestens 300 Tage lang die gefährdende Arbeit tatsächlich ausgeübt hatte (lit. b) und, dass innert zweier Jahre nach Rechtskraft der Nichteignungsverfügung ein entsprechendes Gesuch gestellt wird (lit. c). Die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a bis c VUV müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 130 V 433 E. 2.2 S. 436).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, UV/13/427, Seite 10 3.3 Einem Leistungsansprecher sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509). Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463). Je nach den Umständen greift die Schadenminderungspflicht in die verschiedensten Lebensbereiche ein, wobei jedoch von den Versicherten nur solche Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 138 I 205 E. 3.2 S. 209). Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind zulässigerweise dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Sozialversicherung (namentlich durch Bezug einer Rente oder bei einer grundlegend neuen Eingliederung) in Frage steht (BGE 134 I 105 E. 8.2 S. 111, 113 V 22 E. 4a S. 28 und E. 4d S. 32). 4. 4.1 Es ist unbestritten und überdies aktenmässig belegt (act. IIA 1, 14, 17), dass der Beschwerdeführer für die frühere Tätigkeit als … von der hierfür zuständigen SUVA für nicht geeignet erklärt wurde und die für den Anspruch auf eine Übergangsentschädigung erforderlichen Voraussetzungen gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. b und c VUV vorliegend erfüllt sind (vgl. E. 3.2 hiervor). Strittig ist hingegen, ob auch die kumulativ erforderliche Voraussetzung gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a VUV erfüllt ist, d.h. ob der Beschwerdeführer durch die Nichteignungsverfügung trotz persönlicher Beratung, trotz Bezuges von Übergangstaggeld und trotz des ihm zumutbaren Einsatzes, den ökonomischen Nachteil auf dem Arbeitsmarkt wettzumachen, in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erheblich beeinträchtigt bleibt. 4.2 Der Beschwerdeführer ist in seinem wirtschaftlichen Fortkommen insoweit beeinträchtigt, als er in der hier fraglichen Zeit die Berufsmaturitätsschule besuchte und besucht und somit kein Einkommen erzielt. Er hat jedoch seit Ende des Bezugs des Übergangstaggelds von der ÖKK

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, UV/13/427, Seite 11 am 17. Februar 2012 (act. IIA 12, 21, 23) und dementsprechend seit dem frühestmöglichen Beginn des Anspruchs auf eine Übergangsentschädigung den ihm zumutbaren Einsatz zum Ausgleich des ökonomischen Nachteils auf dem Arbeitsmarkt nicht geleistet. Dabei ist er in verschiedener Hinsicht seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen: 4.2.1 Zum einen hat er sich nicht rechtzeitig zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet. Dies obwohl er von der ÖKK bereits im Rahmen der Besprechung vom 14. September 2011 im Sinne des Art. 82 VUV ausdrücklich auf seine Schadenminderungspflicht hingewiesen worden war und unterschriftlich bestätigt hatte, alles zu unternehmen, um den Einkommensverlust so gering wie möglich zu halten und sich unverzüglich bei der Invaliden- und der Arbeitslosenversicherung anzumelden (act. IIA 5). Trotz mehrfacher Mahnung durch die ÖKK (vgl. u.a. act. IIA 9, 10, 11, 12, 16) meldete er sich daraufhin erst am 21. Mai 2012 – und somit rund acht Monate nach der Besprechung vom 14. September 2011 – bei der Wohnsitzgemeinde zum Bezug von Arbeitslosentschädigung an (act. IIIB 1). Das beco verneinte mit Verfügung vom 3. August 2012 (act. IIIB) die Vermittlungsfähigkeit und eine Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers, da dieser ab dem 6. August 2012 die Berufsmaturitätsschule besuchen und somit vor Ausbildungsbeginn nur noch für kurze Zeit zur Verfügung stehen werde, so dass das Finden einer Stelle vor Beginn der Vollzeitausbildung kaum realisierbar erscheine (act. IIIB 45). Hätte sich der Beschwerdeführer dagegen rechtzeitig bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet, so hätte er ohne weiteres als vermittelbar gegolten und entsprechend Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung gehabt (vgl. diesbezüglich BGE 126 V 520 E. 3a S. 522; SVR 2000 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2b). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer – soweit aus den Akten ersichtlich ist – keine Arbeitsbemühungen geleistet. Gegenüber der Mitarbeiterin der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) gab er denn auch an, dass er durch den Vorkurs der Berufsmaturitätsschule und die vielen Termine mit der ÖKK, dem Gericht, dem RAV und der Invalidenversicherung völlig ausgelastet sei (act. IIIB 35). Folglich fehlte und fehlt es ihm vollständig am Willen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Daher ist die Verfügung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, UV/13/427, Seite 12 beco vom 3. August 2012, womit ein Leistungsanspruch verneint wurde, durchaus korrekt. Die Beschwerdegegnerin, der die Verfügung nicht eröffnet wurde und die diese auch gar nicht hätte anfechten können, hat sich diese jedoch nicht etwa in dem Sinne anrechnen zu lassen, als von einer fehlenden Möglichkeit der verlangten Schadenminderung auszugehen wäre. Vielmehr wäre es am Beschwerdeführer gelegen, sich durch reichzeitiges korrektes Verhalten die Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu sichern. Hierzu hätte insbesondere auch gehört, die von ihm begonnen Ausbildung zu Gunsten einer anderen Stelle aufzugeben. Dies scheinen im Übrigen auch die Sozialen Dienste … vom Beschwerdeführer gefordert zu haben (act. IIIB 53). 4.2.2 Zum anderen ist der Beschwerdeführer auch mit dem Besuch des Vorkurses zur Berufsmaturitätsschule ab Dezember 2011 resp. der Berufsmaturitätsschule ab August 2012 (act. IIIB 35 und act. IIIA 26) seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. Inhalt der Schadenminderungspflicht ist in Fällen wie den vorliegenden die möglichst rasche Erzielung eines Erwerbseinkommens. Dieses Ziel wird allein mit einem raschen Wiedereinstieg ins Berufsleben bzw. falls nötig mit einer Umschulung mit Hilfe der Invalidenversicherung, nicht jedoch mit einer allein persönlich gewünschten, länger dauernden Weiterbildung zur Erlangung eines höheren Ausbildungsniveaus erreicht (vgl. diesbezüglich bereits die prozessleitende Verfügung vom 17. Oktober 2013, in den Gerichtsakten). Diesem Grundsatz ist der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen. So hat er eine Weiterbildung begonnen, die von der Invalidenversicherung nicht als Umschulung im Sinne des Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) angesehen und deshalb von dieser auch nicht finanziert wird (vgl. act. IIIA 17, 18). In Kenntnis dieser Tatsache hat er sich dennoch entschieden eine Weiterbildung zu absolvieren, die ausserhalb des Systems der Sozialversicherung steht. Diese von der Invalidenversicherung nicht unterstützte Weiterbildung und die daraus entstehende Erwerbseinbusse muss sich die Beschwerdegegnerin nicht entgegenhalten lassen. Zumal der Abschluss der Weiterbildung den Beschwerdeführer nicht zum Erzielen eines Einkommens, sondern alleine zu weiteren Ausbildungsmassnahmen befähigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, UV/13/427, Seite 13 Die Invalidenversicherung sah denn auch eine andere Umschulung vor, als der Beschwerdeführer sie in Angriff genommen hat (Lebensmitteltechnologe, kaufmännische Lehre; vgl. Protokoll der IV per 20. September 2013 S. 2 oben; vor act. IIIA 33). Auch wenn die Invalidenversicherung dem Beschwerdeführer in Aussicht stellte, dass eine Austauschbefugnis geprüft werde, wenn er die Berufsmaturitätsschule bestanden habe und eine konkrete Ausbildung oder ein Studium aufnehme (act. III 18, 21; vgl. auch vgl. Protokoll der IV per 20. September 2013 S. 3, vor act. IIIA 33), so ändert dies nichts an der Verletzung der Schadenminderungspflicht. Die Berufsmaturitätsschule kann der Beschwerdeführer allein deshalb besuchen, weil ihm die Beschwerdegegnerin eine Übergangsentschädigung ausrichtet. Dadurch wird mit Hilfe zweier Sozialversicherer (Invalidenversicherung und Unfallversicherer) gestaffelt eine Ausbildung finanziert, auf die der Beschwerdeführer so gar nicht Anspruch hat. Die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung und der Invalidenversicherung sind im vorliegenden Fall nämlich nicht alternativ oder nacheinander in Anspruch zu nehmen, sondern sie haben sich gegenseitig ergänzend auf eine angemessene Eingliederung zu beziehen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer, hätte er die ihm zustehende Umschulung der Invalidenversicherung in Angriff genommen, Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung gehabt hätte, welche von der Übergangsentschädigung in Abzug zu bringen wären (Art. 89 Abs. 1 VUV i.V.m. Art. 69 ATSG; vgl. BGE 120 V 134 E. 3b S. 136). Auch dieses Verhalten des Beschwerdeführers, welches zum Ausschluss der Verrechenbarkeit von Taggeldleistungen der Invalidenversicherung führt, hat sich die Beschwerdegegnerin nicht entgegen halten zu lassen. 4.2.3 Da der Beschwerdeführer – obwohl dazu aufgefordert – sich weder die Leistungen der Arbeitslosenversicherung noch diejenige der Invalidenversicherung gesichert und er auch nicht aus eigenem Antrieb eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist er seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. Folglich ist die Voraussetzung in Sinne des Art. 86 Abs. 1 lit. a VUV nicht erfüllt, weshalb – entgegen der Auffassung im Einspracheentscheid – nicht nur für die Zeit vom 18. Februar bis zum 5. August 2012, sondern auch darüber hinaus kein Anspruch auf eine Übergangsentschädigung besteht. Somit kann von vornherein auch kein An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, UV/13/427, Seite 14 spruch auf Verzugszins, Schadenersatz und Genugtuung (Beschwerde S. 2) bestehen. Die Voraussetzungen zur Vornahme einer reformatio in peius nach Art. 61 lit. d ATSG sind erfüllt. Das angerufene Gericht hat den Beschwerdeführer mit der prozessleitenden Verfügung vom 17. Oktober 2013 (in den Gerichtsakten) auf die drohende Schlechterstellung und auf die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs aufmerksam gemacht. Die Fragen einer allfälligen Rückerstattungsplicht bereits bezogener Übergangsentschädigung und eines allfälligen Erlasses der Rückerstattung (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG) bilden hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und sind deshalb nicht zu prüfen. Darüber wird die Beschwerdegegnerin mittels Verfügung zu befinden haben. Letztlich bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, wenn er den Verlust allfälliger zukünftiger Ansprüche auf Übergangsentschädigungen vermeiden will, unverzüglich seiner Schadenminderungspflicht nachzukommen und danach die Beschwerdegegnerin um Auszahlung von Übergangsentschädigung zu ersuchen hätte. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Darüber hinaus ist der Einspracheentscheid vom 10. Mai 2013 insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer vom 6. August 2012 bis zum 6. August 2013 eine Übergangsentschädigung zugesprochen wurde. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, UV/13/427, Seite 15 1. Die Beschwerde im Verfahren UV/2013/427 wird abgewiesen. Der angefochtene Einspracheentscheid der Solida Versicherungen AG vom 10. Mai 2013 wird insoweit aufgehoben, als dem Beschwerdeführer vom 6. August 2012 bis zum 6. August 2013 eine Übergangsentschädigung zugesprochen wurde. 2. Die Rechtsverzögerungseschwerde im Verfahren UV/2013/529 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdegegnerin - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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