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Bern Verwaltungsgericht 13.01.2014 200 2013 426

January 13, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,298 words·~16 min·5

Summary

Einspracheentscheid vom 22. April 2013

Full text

200 13 426 UV SCP/SCC/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. Januar 2014 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero Assura-Basis SA Postfach 7, 1052 Le Mont-sur-Lausanne Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG Direktion Bern, Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen A.________ betreffend Einspracheentscheid vom 22. April 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/13/426, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1968 geborene A.________ (Versicherter) ist bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (Mobiliar bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen Unfälle (Dossier der Mobiliar, Antwortbeilage [AB] M1) und bei der Assura-Basis SA (Assura bzw. Beschwerdeführerin) im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Dossier der Assura, Beschwerdebeilage [BB] 2) versichert. Der Versicherte reichte am 21. Juni 2012 eine Bagatellunfall-Meldung bezüglich eines Ereignisses vom 25. Mai 2012 ein (Distorsion des linken Kniegelenkes beim Fussballspielen; AB M1). Die Mobiliar holte in der Folge ein Arztzeugnis vom behandelnden Arzt Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Chirurgie (AB M2), den Bericht der Klinik C.________ vom 27. Juni 2012 (AB M3) sowie den Operationsbericht vom 10. Juli 2012 (AB M4) ein. Nach Rücksprache mit ihrem Vertrauensarzt (vgl. Aktennotiz vom 29. August 2012 [AB M6]) teilte sie dem Versicherten am 30. August 2012 mit, dass sie für den gemeldeten Schadenfall keine Versicherungsleistungen erbringen könne (AB 1 f.). Hiergegen erhoben sowohl der Versicherte wie die Assura Einwände (AB 4, 5). Die Mobiliar holte eine ärztliche Beurteilung bei ihrem Vertrauensarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie, vom 23. Oktober 2012 ein (AB M7). Mit Verfügung vom 12. November 2012 lehnte die Mobiliar einen Leistungsanspruch aus der obligatorischen Unfallversicherung ab. Die Kniebeschwerden links stünden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 25. Mai 2012 (AB 6 f.). Hiergegen erhob die Assura am 12. Dezember 2012 Einsprache (AB 10 ff.). Sie reichte verschiedene Rechnungskopien (AB 19 ff.) und eine Stellungnahme ihres Vertrauensarztes Dr. med. E.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 11. Dezember 2012 (AB 28 f.) ein. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Plausibilität des Ereignisses vom 25. Mai 2012 hielt die Assura an ihren Angaben fest (AB 35). Mit Einspracheentscheid vom 22. April 2013 wies die Mobiliar die Einsprache der Assura ab (AB 37 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/13/426, Seite 3 B. Am 22. Mai 2013 erhebt die Assura beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragt, der Einspracheentscheid vom 22. April 2013 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Kniebeschwerden links auf das Unfallereignis bzw. die unfallähnliche Körperschädigung vom 25. Mai 2012 zurückzuführen seien. Die Beschwerdegegnerin habe die daraus resultierenden Behandlungskosten im Rahmen der Unfallversicherung nach UVG zu übernehmen. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass der Versicherte eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV erlitt und stützt sich dabei auf die Beurteilung ihres Vertrauensarztes Dr. med. E.________ vom 11. Dezember 2012, wonach die typische Drehbewegung im Kniegelenksbereich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Horizontalläsion geführt habe. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2013 beantragt die Mobiliar die Abweisung der Beschwerde. Sie geht davon aus, dass das behauptete Ereignis nicht plausibel sei. Bei der Überweisung für ein beidseitiges MRI sei von beidseitigen medialen Knieschmerzen die Rede gewesen. Es liege auf beiden Seiten ein Zustand mit fortgeschrittenen, für eine chronische Abnutzung sprechenden Knorpelschäden in den Belastungszonen und diversen Meniskusrissen vor. Nachdem das behauptete Ereignis nicht glaubhaft erscheine, erübrige sich die Frage nach der Kausalität. Eventualiter sei ein Kausalzusammenhang zu verneinen, da kein frischer Befund ausgewiesen, sondern der Befund eindeutig auf Degeneration oder Krankheit zurückzuführen sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Dezember 2013 stellt der Instruktionsrichter fest, dass die Kosten der Leistungsstreitigkeit die Streitwertgrenze von Fr. 20‘000.-- nicht erreichten; er fordert die Parteien auf, allenfalls weitere Abrechnungsbelege einzureichen. Am 11. Dezember 2013 erwähnt die Beschwerdegegnerin, dass bis anhin Rechnungen von Fr. 7‘388.-- vorlägen. Die Beschwerdeführerin hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/13/426, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 22. April 2013. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf Leistungen von der Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem vom Versicherten geltend gemachten Vorfall vom 25. Mai 2012 abgelehnt hat. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. prozessleitende Verfügung vom 9. Dezember 2013 und Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2013 [in den Prozessakten]), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/13/426, Seite 5 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). 2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2.1 Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 40 E. 5.2). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 2004 U 502 S. 183 E. 4.1, 1999 U 345 S. 422 E. 2b). 2.2.2 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leistungsansprecher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/13/426, Seite 6 2.3 2.3.1 Die Unfallversicherer haben auch Versicherungsleistungen für die in der Verordnung abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen zu übernehmen, sofern diese nicht eindeutig auf Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. a - h UVV). Dabei müssen sämtliche Begriffsmerkmale eines Unfalles mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467). Für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470; SVR 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). 2.3.2 Einschiessende Schmerzen fallen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/13/426, Seite 7 Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage (BGE 139 V 327 E 3.3.2 S. 330, 129 V 466 E. 4.2.2 und 4.2.3 S. 470; SVR 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). 2.3.3 Ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand schliesst eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt; es genügt somit, wenn eine schädigende, äussere Einwirkung wenigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den vor- oder überwiegend krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutritt (BGE 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2008 UV Nr. 15 S. 49 E. 3). 2.4 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.4.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.4.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/13/426, Seite 8 cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 3. 3.1 Zu prüfen ist vorab, ob der Versicherte einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten hat. Nach Lage der Akten ist erstellt, dass kein besonderes Vorkommnis zum angegebenen Schaden geführt hat; es wurde auch kein Umstand beschrieben, der den natürlichen Ablauf der Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hätte. So wird in der Bagatellunfallmeldung vom 21. Juni 2012 lediglich erwähnt, der Versicherte habe am 25. Mai 2012 auf dem Sportplatz das linke Knie verdreht (AB M1). Im Arztzeugnis vom 2. Juli 2012 von Dr. med. B.________ wird diese Beschreibung bestätigt (AB M2). Damit ist der Unfallbegriff nicht erfüllt. 3.2 Zu beurteilen bleibt, ob ein Leistungsanspruch aus Art. 9 Abs. 2 UVV besteht. Dazu ist bezüglich des medizinischen Sachverhalts zu entnehmen wie Folgt: 3.2.1 Laut Bericht der Klinik C.________ vom 27. Juni 2012 wurde wegen Schmerzen in den Knien medial beidseits und bei einem Status nach Teilmeniskektomie rechts lateral ein MRT linkes Kniegelenk und ein MR-Arthro rechtes Kniegelenk erstellt (AB M3). 3.2.2 Im Arztzeugnis vom 2. Juli 2012 diagnostizierte der behandelnde Chirurge Dr. med. B.________ eine mediale Meniskusläsion und einen Knorpelschaden Kniegelenk links. Zur Therapie führte er aus, es sei ein MRI und eine operative Sanierung veranlasst worden (AB M2). 3.2.3 Im Bericht vom 9. Juli 2012 wurde eine dorso-mediale Meniskusläsion beidseits diagnostiziert. Es erfolgte eine Arthroskopie beidseits und eine Teilmeniskektomie dorso-medial beidseits (AB M4). 3.2.4 In der Beurteilung vom 23. Oktober 2012 legte der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin Dr. med. D.________ dar, es lägen symmetrisch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/13/426, Seite 9 pathologische, degenerativ bedingte Veränderungen beider Kniegelenke vor. Diese seien nicht unfallbedingt entstanden. Mit dem Ereignis vom 25. Mai 2012 sei es auch nicht zu einer Aktivierung gekommen. Damit hätten sich Knochenmarksödeme entwickelt. Diese seien im MRI nicht nachzuweisen. Die über 3-wöchige Latenz zum Ereignis spreche dagegen, dass die praktisch in allen drei Kompartimenten nachgewiesenen Veränderungen in irgendeiner Weise aktiviert worden seien. Die fast identischen Befunde in beiden Kniegelenken belegten zusätzlich eine unfallunabhängige, konstitutionell bedingte Pathologie. Beschrieben würden Horizontalrisse, d.h. quer verlaufende Risse, die in der Regel degenerativ bedingt seien. Auch im Zusammenhang mit der Würdigung dieser Graduierung der Meniskusrisse könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um unfallbedingte Pathologien handle (AB M7). 3.2.5 Im Bericht vom 11. Dezember 2012 hielt der Vertrauensarzt der Beschwerdeführerin Dr. med. E.________ dafür, dass ein Meniskusriss per se in den wenigsten Fällen eine Knieblockade verursache. Dies treffe vorwiegend beim sogenannten Korbhenkelriss zu, welcher aber nicht vorgelegen habe. Die Feststellung, dass der Versicherte bei einer Meniskusläsion nicht mehr normal auftreten und laufen könne, sei im klinischen Alltag äusserst selten vorzufinden. Im vorliegenden Fall werde im MR von einem Grad I Partialruptur gesprochen, welche definitionsgemäss einer punktförmigen Läsion entspreche, interoperativ sei aber eine Horizontalläsion im dorsalen Drittel des Meniskus gefunden worden (AB 28 f.). 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/13/426, Seite 10 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Die Berichte und Gutachten ständiger Vertrauensärzte haben in beweisrechtlicher Hinsicht grundsätzlich den gleichen Stellenwert wie die verwaltungsinternen Arztberichte und Gutachten der UVG-Versicherer (RKUV 2001 KV 189 S. 492 E. 5b). 3.4 Die Beurteilung des Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerin Dr. med. D.________ vom 23. Oktober 2012 (AB M7) ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden. Dr. med. D.________ äussert sich nachvollziehbar und einleuchtend zur Kausalität der Beschwerden zum angegebenen Vorfall vom 25. Mai 2012 bzw. zur Frage der Erkrankung oder Degeneration. Seine Beurteilung erfüllt damit die Voraussetzungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte (vgl. E. 3.3 hiervor) und es ist darauf abzustellen. Es ist somit erstellt, dass der Versicherte den behandelnden Facharzt Dr. med. B.________ erstmals am 19. Juni 2012 aufsuchte (vgl. AB M2) und er damit die Behandlungsbedürftigkeit der Knieschmerzen erst mit einer Latenz von 3,5 Wochen für erforderlich gehalten hat. Aufgrund der fachärztlichen Erstkonsultation wurden zufolge beidseitiger Knieschmerzen bildgebende Abklärungen eingeleitet (AB 32); im MRI-Bericht vom 27. Juni 2012 wurden denn auch beidseitige mediale Knieschmerzen erwähnt (AB M3). Die bildgebende Darstellung der beiden Knie hat Dr. med. D.________ überzeugend verglichen und als in etwa gleich fortgeschritte-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/13/426, Seite 11 nen degenerativen Zustand beurteilt. Zudem legt er im Sinne einer medizinischen Erfahrungstatsache nachvollziehbar dar, dass eine unfallähnliche, also nicht eindeutig degenerative Schädigung des Meniskus zu einer Blockade hätte führen müssen, die geblieben wäre und welche sich nicht in einer blossen Schmerzwahrnehmung ausgedrückt hätte. Dr. med. D.________ hat sich auch zu den vom Versicherten angegebenen Schmerzen geäussert, wobei er von einer möglichen Zerrung des medialen Bandapparates ausging (AB M7 S. 4 oben). Gemäss Angaben des Versicherten führten die Schmerzen zu einer zweitägigen Inanspruchnahme von Gehstöcken (vgl. AB 5), jedoch nicht zu einer ereignisnahen ärztlichen Konsultation. An diesem Ergebnis ändert auch die Beurteilung des Vertrauensarztes der Beschwerdeführerin nichts. Dr. med. E.________ erwähnte zwar, eine Knieblockade als Folge einer Meniskusläsion komme vorwiegend bei Korbhenkelrissen vor und ein solcher habe nicht vorgelegen (AB 27). Dr. med. D.________, welcher – im Gegensatz zum Vertrauensarzt der Beschwerdeführerin – als ehemaliger Kreisarzt der SUVA und Facharzt für Chirurgie über eine langjährige fachärztliche Erfahrung mit Unfall- und Sportverletzungen verfügt, beschreibt jedoch auch keinen Korbhenkelriss, vielmehr Horizontalrisse, die in der Regel degenerativ bedingt seien (AB M7 S. 4 unten). Damit steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden am linken Knie und dem vom Versicherten angegebenen Ereignis vom 25. Mai 2012 besteht. 3.5 Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob angesichts der von Dr. med. F.________ in der Rechnung vom 12. Juli 2012 (AB 25) erwähnten Diagnose „D2“ bereits am 29. Mai 2012, d.h. vier Tage nach dem angegebenen Ereignis vom 25. Mai 2012, eine Behandlung durchgeführt worden war (Beschwerdeantwort S. 7) oder ob der Diagnosecode falsch zitiert wurde (Beschwerde S. 6 Art. 7). Fest steht jedenfalls, dass Dr. med. F.________ als Grund für seine Behandlung vom 29. Mai bis 4. Juni 2012 „Krankheit“ und nicht einen am 25. Mai 2012 erlittenen Unfall erwähnte (AB 25).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/13/426, Seite 12 3.6 Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Mobiliar vom 22. April 2013 erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Assura-Basis SA (mit Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2013) - Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG - A.________ (mit Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2013) - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/13/426, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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