200 13 401 IV SCJ/PRN/BRL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. März 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 12. April 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/401, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1958 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 27. März 2002 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Akten der IVB [act. II] 1). Mit Verfügung vom 20. Mai 2003 (act. II 24) sprach ihm die IVB bei einem Invaliditätsgrad von 60% eine halbe Invalidenrente ab dem 1. März 2001 zu. Am 4. August 2004 (act. II 35) verfügte die IVB die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004 bei gleichbleibendem Invaliditätsgrad infolge Inkrafttretens der 4. IV-Revision. B. Anlässlich einer Revision von Amtes wegen im Mai 2009 (act. II 40) holte die IVB unter anderem ein Gutachten der MEDAS vom 3. April 2012 ein (act. II 79.1 - 79.5). Mit Vorbescheid vom 18. April 2012 (Akten der IVB [act. IIA] 81) stellte die IVB die Aufhebung der Rente in Aussicht. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________, am 21. Mai 2012 Einwand (act. IIA 83, 87). Nach Einholung der Stellungnahmen des Teilgutachters Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Dezember 2012 (act. IIA 97) sowie der Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 27. Februar 2013 (act. IIA 101), teilte die IVB dem Versicherten gestützt auf die Empfehlung des RAD am 4. März 2013 (act. IIA 102) mit, dass eine weitere polydisziplinäre medizinische Untersuchung vorgenommen werden müsse. Hierzu nahm der Versicherte am 26. März 2013 (act. IIA 108) Stellung und beantragte im Wesentlichen die Durchführung eines Einigungsverfahrens in Bezug auf die Gutachterstelle sowie die Ausdehnung des Fragenkataloges (S. 5). Weiter schlug er verschiedene Gutachterstellen vor (S. 3 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/401, Seite 3 Mit Verfügung vom 12. April 2013 (act. IIA 109) hielt die IVB an der Begutachtung fest und führte aus, es bestehe kein eigentliches Vorschlagsrecht betreffend Gutachterstelle. Die Zuweisung der IV-Aufträge für polydisziplinäre Gutachten erfolge einzig über die Plattform SuisseMED@P. C. Hiergegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ mit Eingabe vom 15. Mai 2013 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 12. April 2013 sei aufzuheben. 2. Die IV-Stelle Bern sei aufzufordern, sich mit dem Versicherten entsprechend BGE 137 V 210 einvernehmlich um eine Begutachtung zu bemühen und dabei insbesondere die vom Versicherten mit Schreiben vom 26. März 2013 vorgeschlagenen Gutachterstellen zu berücksichtigen. 3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung (sämtliche Parteien) durchzuführen, wobei die IV- Stelle Solothurn und das BSV separat anzuhören seien. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, gestützt auf BGE 137 V 210 habe die einvernehmliche Bestimmung einer Gutachterstelle Vorrang gegenüber einer Zuweisung nach dem Zufallsprinzip. Am 20. Juni 2013 äusserte sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort zu den gestellten Rechtsbegehren. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde und wies darauf hin, dass sich vorliegend eine Einigung über die Gutachterstelle verbiete, weil das Zufallsprinzip eine Abmachung über die MEDAS und mithin auch eine Diskussion über mögliche Gutachterstellen ausschliesse. Mit Replik vom 25. Oktober 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und beantragte unter Einreichung weiterer Unterlagen (Beschwerdebeilage [act. I] 5 ff.) zusätzlich die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum (wohl baldigen) Abschluss des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (Beschwerde der IV-Stelle St. Gallen gegen das Urteil IV 2012/353).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/401, Seite 4 In ihrer Duplik vom 4. November 2013 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Begehren fest und beantragte ergänzend die Abweisung des Sistierungsantrags, sofern auf die Beschwerde vom 15. Mai 2013 überhaupt eingetreten werden könne. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. November 2013 wies der zuständige Instruktionsrichter die Anträge auf Sistierung des Verfahrens, auf Einholung eines Amtsberichts beim BSV sowie auf Parteibefragung ab. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zur Frage Stellung zu nehmen, ob und wenn ja, mit welcher Begründung er im Lichte der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 139 V 339 E. 4.5 S. 343) am Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung nach Art. 6 Abs. 1 EMRK festhalte. Am 21. Januar 2014 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er den Antrag auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zurückziehe. Erwägungen: 1. 1.1 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 12. April 2013, in welcher festgehalten wurde, dass die Zuweisung für das polydisziplinäre Gutachten über die Plattform SuisseMED@P erfolgen wird (act. IIA 109). Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob sich die Beschwerdegegnerin vor Anordnung des Vorgehens gemäss Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; 831.201) mit dem Beschwerdeführer einvernehmlich über die Gutachtensstelle hätte einigen müssen bzw. ob die von ihm vorgeschlagenen Gutachtensstellen zu Recht abgelehnt wurden. Nicht streitig ist dagegen der im Rahmen des Gutachtens massgebende Fragenkatalog. Wie sich aus der E-Mail vom 15. Mai 2013 (act. I 4) ergibt, hat die Beschwerdegegnerin der vorgeschlagenen Ergänzung des Fragen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/401, Seite 5 katalogs (vgl. Schreiben vom 26. März 2013, act. IIA 108, S. 3 ff.) vollumfänglich entsprochen. 1.2 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG: BSG 161.1]). 2. Die Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen bedarf vorliegend einer differenzierten Betrachtungsweise: 2.1 Vorerst ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der örtlichen Zuständigkeit (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]) gegeben sind und die Bestimmungen über Frist (Art. 60 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind. Zu prüfen bleibt die Eintretensfrage. 2.2 Bei der angefochtenen Verfügung, welche die Anordnung einer medizinischen Expertise zum Inhalt hat, handelt es sich, da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, um eine selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Eine solche kann unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten in der Regel zu bejahen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden kann (BGE 138 V 271 S. 275 E. 1.1 und 1.2.1 sowie S. 276 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/401, Seite 6 Kein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt jedoch dann vor, wenn in der Zwischenverfügung (noch) keine Gutachterstelle benannt wird, sondern lediglich die Bestimmung einer solchen in Anwendung von Art. 72bis IVV durch das Zuweisungssystem „SuisseMED@P“ angekündigt wird; eine solche Zwischenverfügung ist weder im erstinstanzlichen Verfahren noch vor Bundesgericht anfechtbar (BGE 139 V 339 E. 4.5 S. 343). Im vorliegenden Fall wurde mit der angefochtenen Verfügung einzig die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung in Anwendung von Art. 72bis IVV festgelegt. Sie bezeichnet jedoch weder die gutachtenden Fachkräfte noch die Gutachterstelle und kann somit keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. 2.3 Aus dem Gesagten folgt, dass mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 3. Es bleibt zu ergänzen, dass die Beschwerde - selbst wenn die Eintretensvoraussetzungen erfüllt wären - abzuweisen wäre. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat dieser in Bezug auf die Wahl der Gutachterstelle bei polydisziplinären Gutachten weder ein Vorschlagsrecht noch einen Anspruch auf einvernehmliche Bestimmung des zuständigen Instituts. Am 1. März 2012 ist Art. 72bis IVV in einer neuen Fassung in Kraft getreten, wonach die Vergabe von Aufträgen für polydisziplinäre medizinische Gutachten nach dem Zufallsprinzip erfolgt. Die Rechtmässigkeit dieser Bestimmung bzw. das Vorgehen mittels Zuteilungssystem Suisse- MED@P wurde im Nachgang zur Änderung der Verordnung bundesgerichtlich anerkannt (BGE 139 V 349 E. 5.4 S. 357). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, in BGE 137 V 210 sei festgelegt worden, die einvernehmliche Einholung eines Gutachtens geniesse Priorität, ist dies insofern nicht massgebend, als dieser Entscheid vor Inkrafttreten des neuen Art. 72bis IVV gefällt wurde. Bei der Bestimmung einer Gutachterstelle für ein polydisziplinäres Gutachten geht demzufolge das Zufallsprinzip dem Einigungsgedanken vor. Für eine einvernehmliche Benennung der Gutachterstelle besteht kein Raum mehr (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 6. August 2013, 9C_475/2013, E. 2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/401, Seite 7 Sofern sich aus dem konkreten Einzelfall Einwendungen ergeben, müssen sich die Beteiligten aber auch nach Einführung der Zuweisungsplattform SuisseMED@P mit diesen auseinandersetzen (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355). Solche substanziierte, einzelfallbezogene Einwendungen liegen indes nicht vor, zumal allfällige (materielle oder formelle) personenbezogene Einwände gegen einen Gutachter im Speziellen erst nach Zuteilung des Instituts und Bezeichnung der Sachverständigen vorgebracht werden können (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274). 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-und Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 4.2 Es besteht sodann kein Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/401, Seite 8 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.