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Bern Verwaltungsgericht 12.05.2014 200 2013 398

May 12, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,661 words·~8 min·5

Summary

Einspracheentscheid vom 17. April 2013

Full text

200 13 398 ALV KNB/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. Mai 2014 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 17. April 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2014, ALV/13/398, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1974 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war vom 1. April 2011 bis am 31. Juli 2012 beim B.________ als … im Rahmen einer unbefristeten Vollzeitbeschäftigung tätig. Am 17. September 2012 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 24. September 2012 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des beco, Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern [beco bzw. Beschwerdegegner]; Antwortbeilage [AB] 16 – 17, 20 – 23). Nach diverser Korrespondenz zwischen der Versicherten und Mitarbeitern des beco, anlässlich welcher insbesondere die Höhe des versicherten Verdienstes thematisiert wurde (vgl. u.a. AB 58 – 62), und nachdem die Versicherte hinsichtlich der Taggeldabrechnungen der Monate September 2012 bis Januar 2013 eine anfechtbare Verfügung beantragt hatte (AB 76), legte das beco den versicherten Verdienst mit Verfügung vom 5. März 2013 (AB 69 – 75) auf Fr. 9'650.-- im Monat fest und bestätigte die Taggeldabrechnungen der Monate September 2012 bis Januar 2013. Mit der verfügungsweise festgelegten Höhe des versicherten Verdienstes zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden und erhob am 5. April 2013 Einsprache (AB 78). Diese Einsprache wies das beco mit Entscheid vom 17. April 2013 (AB 84 – 88) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 16. Mai 2013 Beschwerde und beantragte die Neufestlegung resp. eine Erhöhung des versicherten Verdienstes. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2013 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2014, ALV/13/398, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf der Verfügung vom 5. März 2013 (AB 69 – 75) basierende Einspracheentscheid vom 17. April 2013 (AB 84 – 88). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des versicherten Verdienstes. 1.3 Bei einem maximalen versicherten Verdienst von Fr. 10'500.-- (Fr. 126'000.-- / 12 Monate; Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 15 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20] und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]) und einem vom Beschwerdegegner effektiv anerkannten versicherten Verdienst von Fr. 9'650.-- (vgl. u.a. AB 75) beläuft sich die Differenz auf Fr. 850.--, womit ein (noch ohne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2014, ALV/13/398, Seite 4 Reduktion auf 80% bzw. 70%; vgl. Art. 22 AVIG) um maximal Fr. 39.15 (Fr. 850.-- : 21.7 Tage; Art. 40a AVIV) höheres Taggeld verlangt wird resp. werden kann. Bei einem Höchstanspruch von 260 Taggeldern (Art. 27 Abs. 2 lit. a AVIG) liegt der Streitwert folglich in jedem Fall unter Fr. 20'000.-- (max. 260 x Fr. 39.15 = Fr. 10'184.35), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er: a. ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10 AVIG); b. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11 AVIG); c. in der Schweiz wohnt (Art. 12 AVIG); d. die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht. e. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG); f. vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG) und g. die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17 AVIG). 2.2 Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). 2.3 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 21 AVIG). Ein volles Taggeld beträgt 80% des versicherten Verdiens-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2014, ALV/13/398, Seite 5 tes (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Ein Taggeld in der Höhe von 70% des versicherten Verdienstes erhalten gemäss Art. 22 Abs. 2 AVIG Versicherte, die keine Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahre haben (lit. a), ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 140 Franken beträgt (lit. b); und keine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% entspricht (lit. c). 2.4 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG; BGE 129 V 105 E. 1 S. 106). Nach Art. 37 Abs. 1 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Er bemisst sich gemäss Abs. 2 nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Abs. 1. Bei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst nach Abs. 1 – 3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit (Abs. 3bis). 3. 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt und demnach Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat (vgl. E. 2.1 hiervor). Streitig ist indessen die Höhe des versicherten Verdienstes. 3.2 Der Beschwerdegegner hat sich vorliegend für die Berechnung des versicherten Verdienstes auf das von der Beschwerdeführerin vom 1. Februar bis am 31. Juli 2012 effektiv erzielte Einkommen gestützt und diesen ausgehend davon auf Fr. 9'650.-- (inkl. 13. Monatslohn) festgelegt (AB 73, 85). Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 2.4 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2014, ALV/13/398, Seite 6 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend macht, dass bei der Berechnung des versicherten Verdienstes neben dem vom 1. Februar bis am 31. Juli 2012 erzielten Einkommen auch die in dieser Zeit ausbezahlten Überstunden und Ferienentschädigungen hätten berücksichtigt werden müssen, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist für die Berechnung des versicherten Verdienstes vorliegend nicht massgeblich, welcher Betrag ihr in dieser Zeit tatsächlich ausbezahlt worden ist oder ob auf einem bestimmten Lohn(anteil) Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden sind. Massgebend ist von Gesetzes wegen und rechtsprechungsgemäss einzig, ob der Lohn während eines Bemessungszeitraumes "normalerweise" erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 AVIG, vgl. E. 2.4 hiervor). Daraus ist zu Folgen, dass Überstundenarbeit, d.h. Arbeit, die über die im Einzelarbeits-, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag vereinbarte, im Betrieb geltende oder in der Branche übliche Stundenzahl hinaus geleistet wird, bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes unbeachtlich ist, da mit dieser nicht "normalerweise" erzielter Lohn gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG erworben wird (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Mai 2007, C 170/06, E. 3.2 mit Bezug auf BGE 129 V 105). Überzeitentschädigung sowie Entgelt für über die arbeitsvertragliche oder im Betrieb geltende Normalarbeitszeit hinaus geleistete Arbeit bilden somit keinen Bestandteil des versicherten Verdienstes (SVR 2003 ALV Nr. 4 S. 14 E. 3.3; vgl. zum Ganzen auch BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, S. 124 mit Hinweisen; vgl. auch THOMAS NUSS- BAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2288 N. 366 f.). Das Gleiche hat auch für die geleisteten Ferienauszahlungen zu gelten, zumal die Beschwerdeführerin – wie von ihr zutreffend angeführt – nicht im Stundenlohn angestellt, sondern in einer unbefristeten Vollzeitbeschäftigung tätig war und der Ferienanspruch somit im Lohnanspruch enthalten ist bzw. war. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid 17. April 2013 (AB 84 – 88) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2014, ALV/13/398, Seite 7 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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