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Bern Verwaltungsgericht 12.03.2014 200 2013 385

March 12, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,852 words·~14 min·5

Summary

zwei Einspracheentscheide vom 19. April 2013

Full text

200 13 385 KV und 200 13 386 KV (2) KNB/ABE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. März 2014 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ Beschwerdeführer gegen Philos Krankenversicherung AG Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny Beschwerdegegnerin betreffend zwei Einspracheentscheide vom 19. April 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014, KV/13/385, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1982 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) beantragte am 28. Mai 2010 den Beitritt zur CM Fonction publique (heute Philos Krankenversicherung AG [Philos bzw. Beschwerdegegnerin]) per 1. Januar 2011. Dabei gab er unter anderem an, zum Zeitpunkt des Antrags bei der Sana24 krankenpflegeversichert zu sein; zudem habe ihn der Vermittler informiert, dass es sich bei dieser Beitrittserklärung nicht um eine Offertanfrage, sondern um einen formellen Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages handle. Schliesslich bevollmächtigte er den Vermittler, die unterzeichnete Kündigung an den bisherigen Versicherer weiterzuleiten (Akten der Philos, Antwortbeilage [AB] 3). Mit Schreiben vom 7. und. 9. Juni 2010 wurde dem Vorversicherer und dem Versicherten die Aufnahme in die Grundversicherung per 1. Januar 2011 bestätigt (AB 4 f.). In der Folge berief sich der Versicherte auf ein „Widerrufsrecht“ und verlangte die Annullierung des Versicherungsvertrages; die Philos lehnte dies ab bzw. gab dem Versicherten die Möglichkeit, eine nach Ablauf der Kündigungsfrist (30. November 2010) datierte Bestätigung eines anderen Krankenversicherers betreffend die obligatorische Krankenpflegeversicherung einzureichen, damit das Anliegen geprüft werden könne (AB 6 ff.; AB 15). Der Versicherte stellte der Philos eine Police der Sanitas (gültig ab 1. Januar 2011) zu (AB 17) und ersuchte sie, den Versicherungsbeginn (Grund- und Zusatzversicherungen) für sämtliche Familienmitglieder auf den 1. Januar 2012 zu verlegen (AB 11, 19). Die Philos hielt am ursprünglichen Versicherungsbeginn fest und stellte dem Versicherten die Prämien pro 2011 in Rechnung (AB 21). Nachdem diese trotz Mahnungen (Beilagen zu AB 19) unbezahlt geblieben waren, leitete die Philos am 5. Juni 2012 die Betreibung ein (AB 22); gegen den Zahlungsbefehl vom 8. Juni 2012 (Betreibung Nr. …) erhob der Versicherte Rechtsvorschlag (AB 23). Nach weiterer Korrespondenz (AB 24 ff.) verfügte die Philos am 23. Januar 2013 (AB 27) die Aufhebung des Rechtsvorschlages über Fr. 2‘202.50 (KVG- Prämien Januar bis Dezember 2011, Dossiereröffnungs-, Aufforderungsund Betreibungskosten).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014, KV/13/385, Seite 3 Nachdem auch die Prämien für die Monate Januar bis März 2012 (betreffend den Versicherten sowie seine Ehefrau und zwei Kinder) unbezahlt geblieben waren (AB 29 f.), leitete die Philos auch hierfür die Betreibung ein (AB 31). Auch gegen diesen Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. …) erhob der Versicherte Rechtsvorschlag (AB 32); diesen hob die Philos mit separater Verfügung vom 23. Januar 2013 im Betrag von Fr. 2‘265.40 (KVG- Prämien Januar bis März 2012, Dossiereröffnungs-, Aufforderungs- und Betreibungskosten) ebenfalls auf (AB 34). Die gegen beide Verfügungen erhobene Einsprache (AB 35) wies die Philos am 19. April 2013 (AB 28, 37) ab. B. Gegen beide Einspracheentscheide vom 19. April 2013 erhob der Versicherte am 10. Mai 2013 Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Entscheide bzw. die Nichterteilung der Rechtsöffnung in den Betreibungsverfahren Nr. … und Nr. …. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, im Jahr 2011 sei er bei einem anderen Versicherer krankenpflegeversichert gewesen. Er sei von einem Vermittler zum Abschluss eines Versicherungsvertrages bei der Beschwerdegegnerin gedrängt worden; jener habe ihm versichert, dass ein Rücktritt möglich sei. Aufgrund der Ungewissheit betreffend einer Annullierung und langwierigen Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin habe er dann noch bei einer anderen Krankenkasse unterschrieben, wo er für das Jahr 2011 denn auch alle Prämien bezahlt habe. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeabweisung und die Erteilung der Rechtsöffnung in beiden Betreibungen. Sie bringt hauptsächlich vor, der Beschwerdeführer sei in der fraglichen Zeitperiode bei ihr versichert gewesen, weshalb die entsprechenden Prämien geschuldet seien.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014, KV/13/385, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekte bilden die Einspracheentscheide vom 19. April 2013 (AB 28, 37). Bei einer Forderung von Fr. 4‘467.90 (Fr. 2‘202.50 [AB 28] und Fr. 2‘265.40 [AB 37]) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 [KVG; SR 832.10]). Die Prämien sind im Voraus und in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014, KV/13/385, Seite 5 Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 [KVV; SR 832.102]). 2.2 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). 2.3 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1). 2.4 Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen Verzugszinsen zu leisten. Der Satz für Verzugszinsen auf fälligen Prämien beträgt 5% im Jahr (Art. 105a KVV). 2.5 Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014, KV/13/385, Seite 6 3. 3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 28. Mai 2010 für sich allein (d.h. damals noch ohne Familienmitglieder) einen Antrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei der Beschwerdegegnerin ab dem 1. Januar 2011 unterzeichnet hat (AB 3). Während Letztere von einem gültigen Versicherungsverhältnis ausgeht, macht der Beschwerdeführer geltend, er habe den Beitritt widerrufen resp. er sei im Jahr 2011 bei der Sanitas grundversichert gewesen. 3.1.1 Grundsätzlich können die versicherungspflichtigen Personen die Krankenkasse für die obligatorische Grundversicherung unter den zugelassenen Krankenkassen frei wählen (vgl. Art. 4 Abs. 1 KVG). Gemäss Art. 7 Abs. 1 KVG kann die versicherte Person unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln. Der Beschwerdeführer hat – nachdem er bis Ende 2010 bei der Sana24 krankenpflegeversichert war und am 28. Mai 2010 einen Beitritt zur Beschwerdegegnerin per Januar 2011 beantragt hatte – am 10. Juni 2010 eine weitere Beitrittserklärung per Januar 2011 gegenüber der Sanitas unterzeichnet (AB 20). Die am 28. Mai 2010 unterzeichnete Beitrittserklärung gegenüber der Beschwerdegegnerin (AB 3) geht dem am 10. Juni 2010 bei der Sanitas gestellten Antrag (AB 20) jedoch ohne weiteres vor. Dass der Beschwerdeführer nach der Beitrittserklärung gegenüber der Beschwerdegegnerin bei einer weiteren Krankenkasse einen Beitritt beantragte, hat jedenfalls nicht die Beschwerdegegnerin zu vertreten. Daran ändert nichts, dass die Abklärungen betreffend die Versicherungsdeckungen (vgl. AB 6- 20) eine gewisse Zeit in Anspruch nahmen. Die in der Beschwerde (S. 2 Ziff. 3) geltend gemachte „Angst, […] ohne Versicherung da zu stehen“ ist angesichts des (Grund-)Versicherungsobligatoriums (Art. 3 Abs. 1 KVG) unbegründet. Wenn der Beschwerdeführer ferner geltend macht (Beschwerde Ziff. 3), er habe die Beitrittserklärung eigentlich nicht unterschreiben wollen resp. er sei vom Vertreter zur „Fälschung einer Unterschrift gezwungen“ worden, ist dies unbehelflich. Abgesehen davon, dass zu keinem Zeitpunkt eine Unterschriftsfälschung zur Diskussion stand, sind die Vorbringen des Beschwerdeführers unbelegt und widersprechen den schriftli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014, KV/13/385, Seite 7 chen Angaben. So enthielt die Beitrittserklärung, welche der Beschwerdeführer am 28. Mai 2010 unterzeichnet hatte, eine explizite Bestätigung, dass der Vermittler ihn umfassend über Beginn und Dauer der Versicherungsprodukte, über die Kündigungsfristen sowie darüber informiert hat, dass es sich „nicht um eine Offertanfrage, sondern um einen formellen Antrag auf den Abschluss eines Versicherungsvertrages“ handle. Weiter erteilte der Beschwerdeführer dem Vermittler die Bevollmächtigung, die unterschriebene Kündigung dem Vorversicherer zuzustellen (AB 3). Damit musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass er sich verbindlich für eine neue Krankenkasse entschieden hatte. Ein von ihm geltend gemachtes Widerrufsrecht ist in der genannten Beitrittserklärung nicht enthalten. Daraus erhellt, dass er im Jahr 2011 bei der Beschwerdegegnerin grundversichert gewesen war. 3.1.2 Auch für die Zeit von Januar bis März 2012 bestand eine Versicherung bei der Beschwerdegegnerin, wobei ab dem 1. Januar 2012 auch die Ehefrau des Beschwerdeführers und die beiden Kinder bei der Beschwerdegegnerin krankenpflegeversichert waren (vgl. AB 29). Der Beschwerdeführer geht irrtümlicherweise davon aus, dass pro 2012 nur zwei (statt drei) Monatsprämien offen seien (Beschwerde, Ziff. 2). Die von ihm angesprochene Teilzahlung hat die Beschwerdegegnerin indessen pro 2011 berücksichtigt (vgl. Mahnung vom 20. März 2012 [Beilage zu AB 21]), was nicht zu beanstanden ist. Auch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin mehrere Prämienrechnungen in einem einzigen Briefumschlag versandt hat (vgl. Beschwerdeantwort, Ziff. 11), gibt zu keinen Beanstandungen Anlass, wird dadurch die Fälligkeit der einzelnen Rechnungen doch nicht tangiert. 3.2 In masslicher Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer die KVG- Prämienausstände von Fr. 1‘979.50 pro 2011 (12 Monate à Fr. 234.75 abzüglich die Anzahlung von Fr. 837.50 [AB 2, 21, 26]) bzw. Fr. 2‘012.40 pro 2012 (3 Monate à je Fr. 266.70 [Beschwerdeführer], Fr. 266.70 [Ehefrau], Fr. 68.70 [Kind 1], Fr. 68.70 [Kind 2]; AB 26, 29) nicht. Insbesondere erhob er keine Einrede einer (weiteren [vgl. AB 26 Seite 3]) Tilgung (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die von der Beschwerdegegnerin geforderten Prämien in der Höhe von Fr. 3‘991.90 (exkl. Dossier-, Aufforderungs- und Betreibungskosten [hierzu vgl. sogleich]) sind somit geschuldet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014, KV/13/385, Seite 8 3.3 Aufgrund der Akten ist erstellt und zudem unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin das gesetzlich vorgeschriebene Mahn- und Vollstreckungsverfahren (vgl. E. 2.2 hiervor) korrekt durchgeführt hat. So hat sie dem Beschwerdeführer – sowohl betreffend die Prämien von Januar bis Dezember 2011 als auch betreffend diejenigen von Januar und Februar 2012 – am 16. Februar 2012 eine Mahnung zugestellt und am 20. März 2012 sowohl eine letzte Zahlungsaufforderung mit einer Nachfrist von 30 Tagen eingeräumt als ihn auch auf die Folgen des Nichtbezahlens hingewiesen (vgl. Beilagen zu AB 21 und zu AB 29). Für die Prämienschuld betreffend den Monat März 2012 erfolgte die Mahnung am 20. März 2013 und die letzte Zahlungsaufforderung mit der 30-tägigen Nachfrist am 24. April 2012 (vgl. Beilagen zu AB 30). 3.4 Verzugszinsen sind auf fälligen Prämien zu entrichten (vgl. E. 2.4 hiervor). Die Versicherer können in den Versicherungsbedingungen die Fälligkeit der Prämien autonom regeln. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB [Ausgabe vom 1. Januar 2011; AB 1) sind die Prämien im Voraus zu bezahlen. Damit wären die Prämien jeweils bereits am Ende des Vormonats fällig gewesen. Nach der Mahnung vom 16. Februar 2012 (betreffend Prämien Januar bis Dezember 2011 und Januar bis Februar 2012) bzw. 20. März 2012 (betreffend Prämie März 2012) setzte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 20. März 2012 bzw. 24. April 2012 eine letzte Zahlungsfrist bis zum 19. April 2012 bzw. bis zum 24. Mai 2012 (Beilagen zu AB 21 und zu AB 29). Am 5. Juni 2012 leitete sie schliesslich die Betreibungen ein (AB 22, 31). Wenn die Beschwerdegegnerin (erst) ab dem 4. Juni 2012 Zinsen verlangt (vgl. AB 22 f., 31 f.), lässt sich dies nicht beanstanden. Auch die Höhe (5%) der geltend gemachten Zinsen gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.5 Die Beschwerdegegnerin ist bei Zahlungsausständen befugt, Verwaltungskosten – insbesondere die Kosten für Mahnungen, Zahlungsaufforderungen und Betreibungen – zu erheben (Art. 105b Abs. 2 KVV i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AVB [E. 2.5 hiervor]). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer angemessen erscheinende Aufforderungskosten von Fr. 30.-- (AB 28) bzw. Fr. 60.-- (AB 37) sowie Bearbeitungs- resp. Dossiereröffnungskosten von je Fr. 120.-- auferlegte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014, KV/13/385, Seite 9 3.6 Die Betreibungskosten sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen. Es ist nicht Sache des Krankenversicherers, diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu werden (SVR 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2). Die Beschwerdegegnerin hätte daher nur über die Prämienausstände zuzüglich Zins, die Mahn- und die Bearbeitungskosten die Rechtsvorschläge beseitigen können, nicht aber über die Betreibungskosten von je Fr. 73.-- (vgl. auch Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 12. Februar 2003, K 79/02, E. 4). 3.7 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als beide Einspracheentscheide vom 19. April 2013 betreffend die Betreibungskosten in der Höhe von je Fr. 73.-- aufzuheben sind. Soweit weitergehend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. In der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … bleibt der Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 2‘129.50 (Fr. 1‘979.50 [KVG- Prämienausstände pro 2011] + Fr. 30.-- [Aufforderungskosten] + Fr. 120.-- [Dossiereröffnungskosten]) nebst Zins zu 5% auf Fr. 1‘979.50 seit dem 4. Juni 2012 aufgehoben. In der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … bleibt der Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 2‘192.40 (Fr. 2‘012.40 [KVG-Prämienausstände pro 2012] + Fr. 60.-- [Aufforderungskosten] + Fr. 120.-- [Dossiereröffnungskosten]) nebst Zins zu 5% auf Fr. 2‘012.40 seit dem 4. Juni 2012 aufgehoben. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Da der Aufwand der Beschwerdeführung nicht den Rahmen dessen überschritt, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207), hat der Beschwerdeführer trotz seines teil-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014, KV/13/385, Seite 10 weisen geringen Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Zu erwähnen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin die Betreibungskosten von je Fr. 73.-- (total Fr. 146.--) von den Zahlungen des Beschwerdeführers von Gesetzes wegen vorab in Abzug bringen kann (vgl. E. 3.6 hiervor). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Einspracheentscheide der Philos vom 19. April 2013 betreffend die Betreibungskosten in der Höhe von je Fr. 73.-- aufgehoben. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 1‘979.50 (KVG-Prämienausstände pro 2011) nebst Zins zu 5% seit 4. Juni 2012 zuzüglich Mahnkosten von Fr. 30.-- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 120.-- aufgehoben und der Beschwerdegegnerin wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 2‘012.40 (KVG-Prämienausstände pro 2012) nebst Zins zu 5% seit 4. Juni 2012 zuzüglich Mahnkosten von Fr. 60.-- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 120.-- aufgehoben und der Beschwerdegegnerin wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Philos Krankenversicherung AG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014, KV/13/385, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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