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Bern Verwaltungsgericht 16.01.2014 200 2013 384

January 16, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,965 words·~20 min·5

Summary

Verfügung vom 9. April 2013

Full text

200 13 384 IV STC/PRN/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. Januar 2014 Verwaltungsrichterin Stirnimann, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 9. April 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2014, IV/13/384, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1983 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 31. März 2008 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Als Art der Behinderung gab er Schlafstörungen, Angst- und Panikattacken an (Akten der IVB [act. II] 1). In der Folge holte die IVB diverse medizinische und erwerbliche Unterlagen - insbesondere ein Gutachten von Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 30. Oktober 2008 (act. II 24) - ein. Mit Verfügung vom 18. Februar 2009 gewährte die IVB eine halbe Invalidenrente rückwirkend ab 1. März 2007 (act. II 28). B. Im Rahmen einer Revision von Amtes wegen gab der Versicherte im Dezember 2010 an, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verändert habe (act. II 58). Daraufhin veranlasste die IVB unter anderem ein Gutachten von Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 27. November 2012 (act. II 79.1; vgl. auch act. II 77). Mit Vorbescheid vom 7. Januar 2013 stellte die IVB die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (act. II 80). Hiergegen erhob der Versicherte am 7. Februar 2013 Einwand (act. II 87). Nach Einholung einer Stellungnahme von Dr. med. E.________ vom 8. März 2013 (act. II 93) hielt die IVB mit Verfügung vom 9. April 2013 an der Rentenaufhebung fest. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (act. II 95).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2014, IV/13/384, Seite 3 C. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch B.________ mit Eingabe vom 10. Mai 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. April 2013 sei aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten. 3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und er sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, dass auf das Gutachten von Dr. med. E.________ nicht abgestellt werden könne. Es bestehe keine Verbesserung der gesundheitlichen Situation bzw. kein Revisionsgrund. Mit Eingabe vom 11. Juni 2013 verzichtete die IVB auf eine umfassende Stellungnahme im Rahmen einer Beschwerdeantwort und beantragte unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf das Gutachten von Dr. med. E.________ vom 27. November 2012 und dessen Stellungnahme vom 8. März 2013 die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 24. Juni 2013 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Verwaltungsgericht mit, dass Letzterer seit dem 28. Mai 2013 stationär in der F.________ hospitalisiert sei. Am 14. Oktober 2013 reichte die IVB auf Aufforderung der Instruktionsrichterin einen Bericht der F.________ vom 19. August 2013, eine Stellungnahme von Dr. med. E.________ vom 20. September 2013 und eine Stellungnahme von Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 4. Oktober 2013 zu den Akten und hielt an ihrem Antrag fest. In der Stellungnahme vom 15. November 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2014, IV/13/384, Seite 4 Am 13. Dezember 2013 reichte die Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen zu den Akten. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 9. April 2013 (act. II 95). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf die Ausrichtung einer halben Rente zu Recht aufgehoben hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkeiten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fassen (Art. 56 Abs. 5 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2014, IV/13/384, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff selber klar zwischen der versicherten Person als Trägerin des (invalidisierenden) Gesundheitsschadens und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachgerecht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belastungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2014, IV/13/384, Seite 6 und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2014, IV/13/384, Seite 7 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; AHI 1997 S. 288 E. 2b). 2.5.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.5.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 3. Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2013 (act. II 95) mit demjenigen im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 18. Februar 2009 (act. II 28) zu vergleichen (vgl. E. 2.5.3 hiervor). 3.1 Der Verfügung vom 18. Februar 2009 lag im Wesentlichen das Gutachten von Dr. med. D.________ vom 30. Oktober 2008 (act. II 24) zugrunde. Dieser diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine sonstige gemischte Angststörung (ICD-10: F41.3) im Sinne einer neurotischen Angst mit Panikattacken, Hyperventilation und weiteren vegetativen Symptomen bei einer massiven Autoritätsproblematik und akzentuierten Persönlichkeitszügen im Sinne einer ängstlich-depressiv vermeidenden, gekränkt-narzisstischen und einer abhängigen Persönlichkeit (ICD-10: http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_721%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-V-198%3Ade&number_of_ranks=0#page198

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2014, IV/13/384, Seite 8 Z73). Bei der neurotischen Entwicklung bzw. der Entwicklung der Persönlichkeit spiele der Migrationshintergrund (ICD-10: F60.3) des Beschwerdeführers eine grosse Rolle (act. II 24, S. 7). Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit zu 50% arbeits- und leistungsfähig (act. II 24, S. 8). Eine angepasste Tätigkeit sei zu 50% zumutbar. Dabei bestehe wahrscheinlich eine verminderte Leistungsfähigkeit; das Ausmass sei abhängig von den konkreten Arbeitsbedingungen (act. II 24, S. 9). 3.2 Bezüglich der Situation im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 9. April 2013 (act. II 95) lassen sich den Akten in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.2.1 Dr. med. E.________ diagnostizierte im Gutachten vom 27. November 2012 akzentuierte Persönlichkeitszüge mit abhängigen, vermeidenden, selbstunsicheren und ängstlichen Anteilen (ICD-10: Z73.1) und einen Mi-grationshintergrund (ICD-10: Z60.3; AB 79.1, S. 6). Die bisherige wie auch eine angepasste Tätigkeit seien zu 75% zumutbar (act. II 79.1, S. 8 f.). 3.2.2 Im Bericht vom 24. Januar 2013 diagnostizierte Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine Angststörung mit Panikattacken (ICD-10: F41.3), akzentuierte Persönlichkeitszüge bei selbstunsicherer, grüblerischer, abhängiger, zu depressiven Reaktionen neigender Persönlichkeit mit geringer Stresstoleranz (ICD-10: Z73) und einen Migrationshintergrund (ICD-10: Z60.3; act. II 87, S. 3). Er attestierte eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 40% bis 50% (act. II 87, S. 5). 3.2.3 In der Stellungnahme vom 8. März 2013 hielt Dr. med. E.________ an seinen Ausführungen im Gutachten vom 27. November 2012 (vgl. E. 3.2.1 hiervor) fest (act. II 93, S. 4). 3.2.4 Vom 28. Mai bis am 16. August 2013 war der Beschwerdeführer nach Zuweisung durch den behandelnden Psychiater in der F.________ hospitalisiert. Im ärztlichen Einweisungszeugnis vom 14. Mai 2013 diagnostizierte Dr. med. H.________ eine depressive Störung mittleren bis schweren Gra-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2014, IV/13/384, Seite 9 des bei Angststörung mit Panikattacken bei psychosozialer Belastungssituation (Streichung der IV-Rente, drohender Arbeitsplatzverlust, Geburt des zweiten Kindes), akzentuierte Persönlichkeitszüge bei selbstunsicherer, grüblerischer, abhängiger, zu depressiven Reaktionen neigender Persönlichkeit mit geringer Stresstoleranz sowie einen Migrationshintergrund (Beschwerdebeilage [act. I] 12). Gleichentags attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 100% seit dem 13. Mai 2013 bis auf weiteres (Akten der IVB [act. IIB] 1). Im Austrittsbericht vom 19. August 2013 diagnostizierten die Ärzte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10: F32.1), und eine Panikstörung (ICD-10: F41.0). Sie attestierten dem Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 28. Mai 2013 bis auf weiteres. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit auf dem freien Markt könne zum aktuellen Zeitpunkt nicht gerechnet werden (in den Gerichtsakten). 3.2.5 In der Stellungnahme vom 18. September 2013 führte Dr. med. E.________ aus, dass weder durch das Einweisungsschreiben von Dr. med. H.________ noch durch den Austrittsbericht der F.________ auf eine Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden könne, welche höher als 25% liege. Er hielt vollumfänglich an seiner Beurteilung im Gutachten vom 27. November 2012 (vgl. E. 3.2.1 hiervor) fest (in den Gerichtsakten). 3.2.6 Der RAD-Arzt Dr. med. G.________ schloss sich in der Stellungnahme vom 4. Oktober 2013 der Beurteilung von Dr. med. E.________ an. Die angegebenen Gesundheitsstörungen seien aus der psychosozialen Lebenssituation des Beschwerdeführers entstanden und könnten sich bei entsprechender Änderung der äusseren Bedingungen vollständig zurückbilden (in den Gerichtsakten). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2014, IV/13/384, Seite 10 ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2013 (act. II 95) massgeblich auf das Gutachten von Dr. med. E.________ vom 27. November 2012 (act. II 79.1) und auf dessen Stellungnahme vom 8. März 2013 (act. II 93) abgestützt. Es ist jedoch festzustellen, dass das erwähnte Gutachten die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an ärztliche Berichte gestellten Anforderungen nicht hinreichend erfüllt (vgl. E. 3.3 hiervor). Zwar stellt Dr. med. E.________ fest, dass die Angststörung heute nicht mehr bedeutend sei bzw. sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insoweit verbessert habe (Arbeitsfähigkeit von 75%); dabei geht er jedoch nicht von medizinischen, sondern ausschliesslich von invalidenversicherungs-fremden Veränderungen aus. In diesem Zusammenhang äussert er den Verdacht, dass der Beschwerdeführer nicht voll arbeite, um intensiv in der Freizeit leben zu können (act. II 79.1, S. 7 und 10). Diese Vermutung wird vom Gutachter jedoch nicht näher begründet. Diesbezüglich fällt zudem auf, dass der Gutachter private und berufliche Verhältnisse des Beschwerdeführers schildert, welche gestützt auf die Akten als unvollständig und widersprüchlich betrachtet werden müssen. Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit Vater von zwei Kindern ist, vermag ein funktionierendes bzw. stabilisiertes Privatleben nicht ohne weiteres zu begründen. Der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2014, IV/13/384, Seite 11 Beschwerdeführer macht diesbezüglich denn auch Konfliktsituationen zwischen ihm und seiner Ehefrau sowie deren Eltern geltend (vgl. act. II 87, S. 4 f. sowie Beschwerde, S. 6 f.). Des Weiteren erscheint es gestützt auf die Akten fraglich, ob der Beschwerdeführer in seiner Freizeit tatsächlich beinahe professionell I.________ spielt (act. II 79.1, S. 5, 7). Immerhin gab er bereits anlässlich der Untersuchung bei Dr. med. D.________ im Jahr 2008 an, früher I.________ gespielt zu haben (act. II 24, S. 3). Auch die Aussage, wonach der Beschwerdeführer angeblich ein Fitnesstraining absolviere (act. II 79.1, S. 7), ist nicht nachvollziehbar bzw. widersprüchlich, führte doch Dr. med. H.________ im Bericht vom 24. Januar 2013 aus, der Beschwerdeführer habe mit dem Krafttraining bereits vor Jahren aufgehört, da es ihn zu stark „aufgedreht“ habe (act. II 87, S. 4). So sind denn auch der Anamnese bzw. den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung am 8. November 2012 gegenüber Dr. med. E.________ keine Angaben betreffend die Ausübung eines Kraft- bzw. Fitnesstrainings zu entnehmen (act. II 79.1, S. 3 ff.). In der Stellungnahme vom 8. März 2013 führte der Gutachter sodann selber aus, dass im Gutachten geschrieben stehe, dass der Beschwerdeführer Krafttraining machte (act. II 93, S. 2). Wie Dr. med. E.________ darauf kommt, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, eine Anstellung als J.________ zu bewältigen, ist weder der Anamnese bzw. den subjektiven Angaben im entsprechenden Gutachten zu entnehmen noch näher begründet. Schliesslich widerspricht die Einschätzung von Dr. med. E.________ auch dem Bericht der F.________ vom 19. August 2013. So stellten die Ärzte anlässlich der stationären Behandlung vom 25. Mai bis 16. August 2013 beim Beschwerdeführer ein depressives Zustandsbild bzw. eine chronische depressive Erkrankung sowie eine Panikstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Dr. med. E.________ verneinte eine relevante Depressivität sowie auch das Vorliegen einer eigenständigen Angststörung, da die Ängste nicht mehr längere Zeit ausgeprägt seien (act. II 79.1, S. 7). Auf die Einschätzungen des Dr. med. H.________ kann ebenfalls nicht abgestellt werden. Im Bericht vom 24. Januar 2013 führte er in der Begründung zur attestierten Arbeitsfähigkeit von 40% bis 50% zumindest teilweise psychosoziale Faktoren (Rentenentscheid) an (act. II 87, S. 3 ff.). Im Einweisungsschreiben vom 14. Mai 2013 - gleichentags attestierte er eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2014, IV/13/384, Seite 12 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 13. Mai 2013 bis auf weiteres (act. IIB 1) wurde der schlechte Zustand des Beschwerdeführers ausschliesslich mit psychosozialen Problemen begründet bzw. sogar in der Diagnose aufgeführt. Dabei äusserte sich Dr. med. H.________ auch zu den Auswirkungen auf das familiäre System bzw. Umfeld des Beschwerdeführers (act. I 12). Dies ist jedoch vorliegend nicht relevant. Ferner führte der Psychiater in der Stellungnahme vom 4. November 2013 selber aus, dass die massive Verschlechterung im Vorfeld der Hospitalisation in der F.________ unter anderem eine Reaktion auf die Streichung der Invalidenrente gewesen sei (vgl. act. I 13, S. 1 Rückseite). Psychosoziale Probleme sind jedoch - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sowie des behandelnden Psychiaters - invalidenversicherungs-rechtlich nicht massgebend bzw. nicht invalidisierend (vgl. E. 2.2 hiervor). Der Austrittsbericht der F.________ vom 19. August 2013 - wonach es in den Wochen vor dem Eintritt Ende Mai 2013 zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei - erging nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2013 (act. II 95), weshalb er grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140, SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4). Es ist jedoch anzumerken, dass der erwähnte Bericht ohnehin nicht schlüssig ist. So wurde in der Anamnese ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch den behandelnden Psychiater aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode zur stationären Hospitalisation zugewiesen worden sei. Weiter führten die Ärzte der F.________ jedoch auch aus, dass sich im Verlauf der Hospitalisation eine Besserung der depressiven Symptomatik gezeigt habe. Trotzdem wurde im Bericht vom 19. August 2013 immer noch von einer depressiven Episode, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10: F32.1), ausgegangen, was widersprüchlich ist. Unter diesen Voraussetzungen ist denn auch die attestierte 100%-ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar. Schliesslich bringen auch die Ausführungen von Dr. med. G.________ vom 4. Oktober 2013 keine Klarheit. Der RAD-Arzt hat den Beschwerdeführer nicht selber untersucht und stützt sich vorwiegend auf die Ausführungen von Dr. med. E.________, welche - wie bereits ausgeführt - nicht überzeugen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2014, IV/13/384, Seite 13 3.5 Damit ist der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt, denn es kann gestützt auf die vorliegenden Akten nicht zuverlässig entschieden werden, ob eine Veränderung des Gesundheitszustandes bzw. ein Revisionsgrund gegeben ist (vgl. E. 2.5.1 hiervor). Die Sache ist deshalb an die Verwaltung zurückzuweisen (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264), damit diese eine psychiatrische Begutachtung neu bei einer/einem noch nicht mit der vorliegenden Sache befassten Gutachterin bzw. Gutachter in Auftrag gibt. Dabei ist explizit die Frage nach dem Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens zu beantworten und bei einer allfälligen Bejahung der entsprechende Verlauf aufzuzeigen. Anschliessend ist über den weiteren Rentenanspruch im laufenden Revisionsverfahren neu zu verfügen. 3.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 9. April 2013 aufzuheben. Die Akten sind zu weiteren medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Anschluss hat die Beschwerdegegnerin eine neue Verfügung zu erlassen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2014, IV/13/384, Seite 14 gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Mit angemessener Kostennote vom 25. November 2013 hat Fürsprecher C.________ ein Honorar von Fr. 1‘717.50 sowie Auslagen von Fr. 153.-und die Mehrwertsteuer von Fr. 149.65 geltend gemacht. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 2‘020.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. April 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘020.15 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2014, IV/13/384, Seite 15 5. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt eingereichten Akten) - IV-Stelle Bern (samt eingereichten Akten) - Bundesamt für Sozialversicherungen Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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