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Bern Verwaltungsgericht 15.09.2014 200 2013 351

September 15, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,157 words·~26 min·8

Summary

zwei Verfügungen vom 15. März 2013

Full text

200 13 351 IV und 200 13 352 IV (2) FUR/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. September 2014 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend zwei Verfügungen vom 15. März 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2014, IV/13/351, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1985 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) absolvierte eine … im Kantonsspital C.________ (Antwortbeilage [AB] 54 S. 2) und danach eine Ausbildung zur … (AB 4 S. 2). Sie arbeitete von August 2008 bis Ende Januar 2011 für das Spital D.________ (AB 15, 54 S. 3 f.). Am 12. September 2008 erlitt sie an ihrem Arbeitsplatz eine Armverletzung links, was die Arbeitgeberin mit Bagatellunfallmeldung UVG der Unfallversicherung meldete (AB 9.1 S. 2). Danach erfolgten zwei weitere lokale Traumata am linken Arm (AB 9.4 S. 5, 10). Die Versicherte meldete sich im Juni 2010 bei der IV-Stelle Bern (IVB) zum Bezug von Leistungen an (AB 1). Die IVB holte einen IK-Auszug (AB 8) und die Akten der Unfallversicherung (AB 9.1-9.4, 20.1-20.2), einen Bericht von Dr. med. E.________, Innere Medizin FMH (AB 12), und einen Fragebogen Arbeitgeber (AB 15) ein. Nach einer Stellungnahme von Dr. med. F.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 24. September 2010 (AB 18 S. 3) wurden weitere Akten der Unfallversicherung eingereicht, u.a. eine Aktenbeurteilung der G.________ vom 28. September 2010 (AB 21.2 S. 5 ff.) sowie das zuhanden der Unfallversicherung erstellte neurologische Gutachten vom 27. April 2011 von Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie (AB 29.2). Vom 2. bis 27. Mai 2011 erfolgte eine stationäre Behandlung in der Klinik für Allgemeine Innere Medizin, Spital I.________ (Austrittsbericht vom 7. Juni 2011 [AB 34]). Seit dem 15. August 2011 arbeitet die Versicherte in Teilzeit als … (AB 37). Mit Mitteilung vom 4. April 2012 gewährte die IVB der Versicherten Beratung und Unterstützung für berufliche Massnahmen (AB 42). Vom 26. März bis 5. April 2012 wurde eine teilstationäre multimodale schmerztherapeutische Behandlung im Zentrum J.________, durchgeführt (Berichte vom 11. April 2012 [AB 44] und vom 9. November 2011 [AB 39]). Es erfolgte weiter eine arbeitsmarktlich-medizinische Abklärung (AMA) in der Abklärungsstelle K.________ vom 9. Juli bis 3. August 2012 (Abklärungsbericht vom 20. August 2012 [AB 57]). Am 1. Oktober 2012 teilte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2014, IV/13/351, Seite 3 die IVB der Versicherten mit, es erfolge der Abschluss der beruflichen Massnahmen bzw. der Eingliederungsbemühungen (AB 61). Nach einer Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. F.________ vom 19. Oktober 2012 (AB 62 S. 3) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 11. Dezember 2012 vom 1. Februar bis 31. Juli 2011 eine ganze Rente und ab dem 1. August 2011 bis 30. November 2012 eine befristete halbe Rente in Aussicht (AB 66). Nachdem das von der Unfallversicherung veranlasste neurologische Verlaufsgutachten von Dr. med. H.________ vom 4. Februar 2013 (AB 71.2) eingereicht worden war, erfolgte eine weitere Stellungnahme durch den RAD vom 15. Februar 2013 (AB 73 S. 3). Am 5. März 2013 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin L.________, Einwände gegen den Vorbescheid vom 11. Dezember 2012. Sie brachte vor, es sei das neurologische Gutachten von Dr. med. H.________ zu berücksichtigen (AB 77). Mit Verfügungen vom 15. März 2013 sprach die IVB der Versicherten vom Februar bis Ende Juli 2011 eine ganze Rente und vom 1. August 2011 bis 30. November 2012 eine halbe Rente zu (AB 81-83). In der Begründung hielt sie fest, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Versicherte spätestens seit dem 26. Februar 2010 in der angestammten Tätigkeit erheblich eingeschränkt sei. Ab Mai 2011 sei ihr eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Dauerbelastung des linken Arms zu 50 % zumutbar. Spätestens ab August 2012 könne von einer weiteren Verbesserung ausgegangen werden. Eine angepasste, leichte Tätigkeit im …, bei der die Versicherte ihre Fachkenntnisse weiterhin einbringen könne, sei ihr ganztags zumutbar. Mögliche Einsatzgebiete seien ein Ambulatorium einer …, einer …, einer … oder ähnliches. Durch die gesundheitlichen Einschränkungen läge eine Leistungsminderung von 10 % vor (AB 83 S. 10 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2014, IV/13/351, Seite 4 B. Mit Eingabe vom 30. April 2013 liess die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde erheben. Die Versicherte lässt das Folgende beantragen: 1. Der Versicherten sei eine Umschulung zuzusprechen. 2. Der Versicherten sei mit Wirkung ab 1. September 2009 bis 31. Juli 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. 3. Der Versicherten sei mit Wirkung ab 1. August 2011 unbefristet eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. 4. Es seien die Akten des UVG-Versicherers zu edieren. 5. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel unter Aushändigung sämtlicher Akten (IV und UV) an den Unterzeichnenden durchzuführen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Wartejahr sei im September 2009 abgelaufen. Entsprechend falle der Rentenbeginn auf den 1. September 2009. Die Behauptung, der Beschwerdeführerin sei ein volles Pensum zumutbar, stehe im Widerspruch zur durchgeführten Begutachtung des UVG-Versicherers. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2013 beantragte die IVB die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 14. Oktober 2013 hielt die Versicherte am Antrag auf eine Umschulung, auf eine ganze Rente vom 1. September 2009 bis 31. Mai 2011 und auf eine unbefristete halbe Rente ab dem 1. August 2011 fest. Mit Duplik vom 22. Oktober 2013 beantragte die IVB, es sei auf das Begehren um Umschulung mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten. Am 5. November 2013 reichte der Rechtsvertreter der Versicherten das neurologische Verlaufsgutachten von Dr. med. H.________ vom 23. Oktober 2013 (Beschwerdebeilage [BB] 4) ein. Es könne höchstens mit einer Umschulung noch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden. In den Schlussbemerkungen vom 2. Dezember 2013 hielt die IVB fest, im Rahmen des Bearbeitungsabschlusses der beruflichen Massnahmen sei darauf hingewiesen worden, dass die Versicherte auf weitere Unterstützung verzichtet habe. Sie könne sich bei Bedarf wieder bei der IVB melden. Die IVB werde die Versicherte beim Finden einer Tätigkeit im angestamm-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2014, IV/13/351, Seite 5 ten Bereich als … in einem der weiterhin zumutbaren Arbeitsbereiche unterstützen. Mit Verfügung vom 12. August 2014 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass im Rahmen der Zirkulation die Kammer zum Schluss gekommen sei, die Sache sei zu weiteren medizinischen Abklärungen und neuem Entscheid zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin werde daher die Gelegenheit gegeben, sich zu einer allfälligen Schlechterstellung zu äussern bzw. einer solchen durch Rückzug der Beschwerde zu entgehen (vgl. BGE 137 V 314 ff.). Mit Eingabe vom 27. August 2014 hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an der Beschwerde fest. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2014, IV/13/351, Seite 6 1.2 Anfechtungsobjekt bilden die Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 15. März 2013, mit welcher der Beschwerdeführerin eine befristete Rente (ganze Rente vom 1. Februar bis 31. Juli 2011 und halbe vom 1. August 2011 bis 30. November 2012) zugesprochen wurde. Die Beschwerdeführerin beantragt die Ausrichtung einer ganzen Rente vom 1. September 2009 bis 31. Juli 2011 und ab dem 1. August 2011 eine unbefristete halbe Rente. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit den Verfügungen vom 15. März 2013 rückwirkend abgestufte und per 30. November 2012 befristete Renten zugesprochen. In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 Erw. 1a). Gegenstand der angefochtenen Verfügungen vom 15. März 2013 bildet einzig der Rentenanspruch. Soweit die Beschwerdeführerin eine Umschulung beantragt, ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkeiten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fassen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2014, IV/13/351, Seite 7 2.1.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). 2.1.2 In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die subjektiven Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 2.1.3 Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff selber klar zwischen der versicherten Person als Trägerin des (invalidisierenden) Gesundheitsschadens und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachgerecht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belastungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2014, IV/13/351, Seite 8 Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psychosozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2). 2.2 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2014, IV/13/351, Seite 9 beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 2.6 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. 3.1 Zunächst ist zu prüfen, von welcher gesundheitlichen Beeinträchtigung auszugehen ist und wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Den medizinischen Akten ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht des Spitals D.________ vom 8. Oktober 2008 wurde ein Vorderarm-Quetschtrauma links diagnostiziert. Es erfolgte eine Ruhigstel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2014, IV/13/351, Seite 10 lung des Arms für sieben bis zehn Tage und es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 14 Tagen attestiert (AB 20.2 S. 2). Ein MRI des linken Vorderarms ergab am 3. April 2009 keine morphologisch eindeutig fassbare Pathologie des nervus ulnaris (AB 21.2 S. 1). 3.1.2 Am 25. März 2009 diagnostizierte der Neurologe Dr. med. M.________ einen Status nach Unterarmkontusion links am 12. September 2008 und 24. Februar 2009 mit/bei Hypästhesie und Dysästhesie im Versorgungsgebiet des nervus cutaneus antebrachii medialis und nervus ulnaris links bei ätiologisch unklarer trophischer Störung des linken Unterarms (AB 9.4 S. 5). Elektroneurographisch sei keine umschriebene Läsion nachzuweisen. Die berichtete trophische Störung fände in der Untersuchung zumindest ein Korrelat darin, dass die linke obere Extremität im Bereich des Unterarms tatsächlich spürbar kühler sei als die rechte. Weitere Symptome für ein CRPS fänden sich jedoch nicht (AB 9.4 S. 8). 3.1.3 Im Bericht vom 11. Mai 2009 wies der Neurologe Dr. med. N.________ auf Inkonsistenzen bei der klinisch-neurologischen Befunderhebung hin. Er denke an ein Weichteilproblem als Ursache der Beschwerden, welche in Form einer pseudoradikulären Ausstrahlung die Gefühlsstörungen an der linken Hand hervorrufe (AB 9.4 S. 13). 3.1.4 In der Beurteilung vom 28. September 2010 ging der Chirurg Dr. med. O.________ davon aus, dass aufgrund des negativen Resultates (Normalbefunde) von zwei neurologischen Untersuchungen von einer Arbeitsfähigkeit als … von 100 % ab dem 1. Juni 2010 ausgegangen werden könne (AB 21.2 S. 8 Ziff. 4). 3.1.5 Im handchirurgischen Gutachten vom 8. Dezember 2010 hielt Prof. Dr. med. P.________, Handchirurgie Zentrum Q.________, fest, er könne mit den Befunden für die Gefühlsstörungen und die geklagten Schmerzen noch keine Diagnose abgeben. Der nervus ulnaris weise eine erhöhte Irritierbarkeit auf und die Schmerzen seien im distalen Ulnarisgebiet des Unterarms lokalisiert. Strukturelle Ursachen für eine Verletzungsfolge hätten in allen bisherigen Untersuchungen ausgeschlossen werden können (AB 21.2 S. 10 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2014, IV/13/351, Seite 11 3.1.6 Im neurologischen Gutachten vom 27. April 2011 – zuhanden der Unfallversicherung – diagnostizierte Dr. med. H.________ ein komplexes regionales Schmerzsyndrom ohne periphere Nervenläsion (CRPS Typ I) nach Quetschung des linken Unterarms am 12. September 2008 (AB 29.2 S. 13). Der Gutachter hielt fest, die Tätigkeit als … erfordere regelmässig den kraftvollen Einsatz beider Arme. Aufgrund der linksseitigen CRPS mit Dauerschmerzen, sensiblen Defiziten und trophischen Veränderungen bestehe in der bisherigen Tätigkeit und beim üblichen Tätigkeitsspektrum dieses Berufs keine Arbeitsfähigkeit (AB 29.2 S. 14 Ziff. 6.1). In einer körperlich leichten Tätigkeit, ohne Dauerbelastung des linken Arms, bestehe aufgrund der aktuell noch nicht ausreichend behandelten Symptomatik mit im Vordergrund stehenden Dauerschmerzen nur eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 50 % (AB 29.2 S. 14 Ziff. 6.2). 3.1.7 Im Austrittsbericht vom 7. Juni 2011 diagnostizierten die Ärzte der Universitätsklinik für Allgemeine Innere Medizin, Spital I.________, ein chronifiziertes Schmerzsyndrom im Bereich des distalen nervus ulnaris am Vorderarm links mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41), anamnestisch Zöliakie (ICD-10 K90.0) und Allergien: Bremsenund Bienengift (Anaphylasie; ICD-10 Z88.8). Für die Zeit des Aufenthalts vom 2. bis 27. Mai 2011 wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (AB 34 S. 1 ff.). 3.1.8 Die Ärzte des Zentrums für Schmerzmedizin, J.________ (J.________), diagnostizierten im Bericht zuhanden der IVB vom 9. November 2001 (recte: 2011) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein komplexes regionales Schmerzsyndrom nach Läsion des nervus ulnaris (ICD-10 G56.2) und psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (AB 39 S. 2). Sie hielten zur Leistungsfähigkeit fest, es liege eine Einschränkung bei der Nutzung des linken Arms und der linken Hand vor, die Bewegung des Handgelenkes führe zur Schmerzverstärkung sowie das Heben von Gegenständen sei eingeschränkt (AB 39 S. 5 Ziff. 1.7). 3.1.9 Im Bericht der AMA vom 20. August 2012 diagnostizierte der RAD- Arzt Dr. med. R.________, Chirurgie FMH, ein komplexes regionales Schmerzsyndrom des linken Arms und der linken Hand (AB 57 S. 9). Er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2014, IV/13/351, Seite 12 führte aus, die Beschwerdeführerin habe ohne Unterbruch eine Handgelenk stabilisierende Schiene getragen, um Bewegungen zu vermeiden, welche zu elektrisierenden Schmerzen führen könnten. Fein- und grobmotorische Arbeiten mit der adominanten linken Hand seien wegen nach kurzer Zeit auftretenden Schmerzen im Hand- und Vorderarmbereich nur beschränkt möglich gewesen. Trotz der Behinderung habe die Beschwerdeführerin bei einfachen, leichteren Arbeiten eine Leistung von zirka 90 % erbracht, dies in einem vollen Pensum. Zum Zumutbarkeitsprofil hielt er fest, die Beschwerdeführerin könne in einem vollen Pensum arbeiten. Es seien nur leichte, grob- und feinmotorisch einfache Tätigkeiten vollstellbar. Dabei bestehe eine Leistungsminderung von zirka 10 %. Es müsse mit Phasen gerechnet werden, in denen die Leistung um weitere 10 % sinken könnte, dies im Zusammenhang mit den schwer beherrschbaren Beschwerden in Vorderarm und Hand links (AB 57 S. 10). 3.1.10 In der Stellungnahme vom 19. Oktober 2012 hielt der RAD-Arzt Dr. med. F.________ fest, in der angestammten Tätigkeit als … bestehe laut Hausarzt spätestens seit dem 26. Februar 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Nach Angaben des Gutachters Dr. med. H.________ sei eine Tätigkeit im … (….) zu 50 % zumutbar. Ab dem 5. August 2012 könne gemäss AMA-Bericht bei einer dieser Tätigkeiten von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % ausgegangen werden (AB 62 S. 3). 3.1.11 Im Bericht vom 12. November 2012 hielten die Ärzte des J.________ aus neurologischer Sicht fest, vordiagnostiziert sei ein CRPS- Typ-I (ohne Hinweise für neurologische Läsionen). Die klinischneurologischen Untersuchungen sprächen zwar für eine mögliche nervus ulnaris Läsion, sodass differenzialdiagnostisch an ein CRPS-Typ-II habe gedacht werden können. Die elektrophysiologischen Zusatzuntersuchungen sowie die Sonographie des linken nervus ulnaris hätten jedoch eine strukturelle Schädigung des nervus ulnaris nicht nachweisen können. Die Differentialdiagnose eines sympathisch aufrechterhaltenen Schmerzsyndroms könne nach einer negativen Stellatumblockade nicht aufrechterhalten werden (Unfallakten act. III 3.37 S. 4 oben). 3.1.12 Im neurologischen Verlaufsgutachten vom 4. Februar 2013 ging Dr. med. H.________ davon aus, die angestammte Tätigkeit als … mit regel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2014, IV/13/351, Seite 13 mässig differenzierten und kraftvollen Einsatz beider Hände und Arme sei nicht vollstellbar. Es kämen lediglich administrative Tätigkeiten in Frage, die jedoch im erlernten Beruf nur in einem begrenzten Umfang anfielen. Je nach Einsatzgebiet sei die angestammte Tätigkeit nur noch zu 10 bis 20 % ausführbar (AB 71.2 S. 11 Ziff. 6.1). Weiter führte er aus, eine ideal angepasste Tätigkeit sei nur mit dem gesunden und dominanten rechten Arm zu verrichten und sollte aufgrund der Dauerschmerzen in der linken Hand nicht über eine körperlich leichte Tätigkeit hinausgehen. Die betroffene linke Hand könne derzeit nur für einfache Haltefunktionen eingesetzt werden. Die chronischen neuropathischen Schmerzen begründeten eine eingeschränkte Belastbarkeit und führten zu einer Einschränkung der angepassten Tätigkeit um 50 % (AB 71.2 S. 12 Ziff. 6.2). 3.1.13 Der RAD-Arzt Dr. med. F.________ hielt in der Stellungnahme vom 15. Februar 2013 fest, der Neurologe Dr. med. H.________ komme in Bezug auf den Grad der Arbeitsfähigkeit zum gleichen Schluss wie im Erstgutachten (Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit). Dies sei nachvollziehbar, da sich in den gesundheitlichen Belangen keine wesentlichen Veränderungen ergeben haben. Die im Rahmen einer AMA über einen Zeitraum von vier Wochen gewonnene Einschätzung (Arbeitsfähigkeit von 90 %) habe jedoch auch ein gewisses Gewicht. Die Beurteilung der AMA-Fachleute leuchte insbesondere darum eher ein, weil das Leiden zwar eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit zur Folge habe, aber nicht zwangsläufig auch eine solche in Bezug auf das zumutbare Pensum. Die Schmerzen verfolgten die Beschwerdeführerin unabhängig von angepassten Tätigkeiten. Die im Anschluss an die AMA gewonnene Einschätzung erweise sich als differenziert, während sich jene im Anschluss an die Verlaufsbegutachtung als eher grob gezeichnet und nicht gut begründet zeige (AB 73 S. 3). 3.1.14 Im neurologischen Verlaufsgutachten vom 23. Oktober 2013 ergänzte Dr. med. H.________, es sei am 25. Februar 2013 eine Implantation eines Neurostimulators zur Schmerztherapie erfolgt. Es sei eine graduell leichte positive Veränderung eingetreten. Die Beschwerdeführerin habe ihr Pensum um 10 % steigern können. Der Gutachter bestätigte seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vom Verlaufsgutachten vom 4. Februar 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2014, IV/13/351, Seite 14 und erachtete die angestammte Tätigkeit als … mit kraftvollem Einsatz beider Hände und Arme für nicht vorstellbar. Es kämen lediglich administrative Tätigkeiten in einem … in Frage. Weiter ging er davon aus, eine ideal angepasste Tätigkeit sei nur mit dem gesunden und dominanten rechten Arm zu verrichten und sollte aufgrund der Dauerschmerzen in der linken Hand nicht über eine körperlich leichte Tätigkeit hinausgehen. Die betroffene linke Hand könne derzeit nur für einfache Haltefunktionen eingesetzt werden. Der Gutachter erachtete die aktuelle Tätigkeit als … als optimal angepasst und das derzeitige berufliche Pensum von 50 % an der oberen Grenze (Beschwerdebeilage [BB] 4). 3.2 Auf die neurologischen Verlaufsgutachten von Dr. med. H.________ vom 4. Februar und 23. Oktober 2013 (AB 71.2 S. 9 ff.; BB 4) kann hier nicht abgestellt werden, denn der Gutachter hat – wie auch zuvor die Neurologen Dr. med. M.________ (AB 9.4 S. 5 ff.) und Dr. med. N.________ (AB 9.4 S. 13) – die Beschwerden nicht bzw. höchstens ansatzweise mit handfesten Befunden unterlegen können (vgl. auch handchirurgisches Gutachten von Dr. med. P.________ vom 8. Dezember 2010 zuhanden der Unfallversicherung [AB 21.2 S. 10 ff.]). Auch der Gutachter Dr. med. H.________ hielt ausdrücklich fest, dass das klinische Bild zwar charakteristisch sei für ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS Typ-I), dass die Ätiologie und die Zusammenhänge des gezeigten Schmerzbildes jedoch medizinisch nicht geklärt seien (AB 29.1 S. 12). Insoweit mag die Diagnose des CRPS Typ-I stimmen, es ist jedoch zu beachten, dass diese Diagnose ausdrücklich keine Nervenverletzung beinhaltet. Erst bei Typ-II wäre eine Nervenverletzung vorliegend. In diesem Sinne fehlt derzeit der Nachweis einer organischen Grundlage der geklagten Schmerzen. Insoweit basiert der (erste) Bericht des J.________ (vgl. E. 3.1.8) auf falschen Annahmen, wenn darin von einem komplexen regionalen Schmerzsyndrom nach Läsion des nervus ulnaris gesprochen wird (AB 39 S. 2). An dieser ersten Beurteilung wurde seitens des J.________ schliesslich auch nicht festgehalten (vgl. E. 3.1.11). 3.3 Nebst den somatischen Inkonsistenzen bestehen offensichtlich mitwirkende psychosoziale Umstände (vgl. z.B. AB 9.4 S. 18), wird doch auf solche in verschiedenen Aktenstellen hingewiesen: Dr. med. N.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2014, IV/13/351, Seite 15 bemerkte im Bericht vom 11. Mai 2009, es sei die Anamnese zur berücksichtigen, da die Beschwerdeführerin bereits negative Erfahrungen mit somatischen Abklärungen gemacht habe (AB 9.4 S. 13). Die Ärzte der Klinik für Plastische- und Handchirurgie, Spital I.________, empfahlen am 14. September 2009 zudem den Beizug eines Psychiaters oder Psychologen (act. III 3.15). Weiter verwies Dr. med. O.________ in der Beurteilung vom 28. Februar 2010 auf die Meinung der Ärzte, wonach die Beschwerdeführerin als … tätig sein könne, sie sollte lediglich vermeiden, dass sie mit sehr schweren Patienten zu tun habe und dies ein organisatorisches Problem sei (AB 20.2 S. 7). Ferner wurde im Bericht der Klinik für Plastischeund Handchirurgie, Spital I.________, vom 25. Mai 2010 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin grosse Angst davor habe, dass sie bei der … wieder hart am Unterarm gepackt werden könnte. Nach so einem festen Griff habe sie anschliessend starke brennende Schmerzen im Bereich des Unterarms, vor allem ulnar (AB 9.4 S. 19). Insoweit ist denn auch durchaus nachvollziehbar, dass im Mai 2011 eine psychosomatisch orientierte Behandlung im Spital I.________ erfolgte (AB 34). Im Austrittsbericht vom 7. Juni 2011 stellten die Ärzte eine ICD-10 F45.xx-Diagnose, mithin die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung und sie erwähnten psychosoziale Chronifizierungsfaktoren (AB 34 S. 1). Diese Feststellungen weisen auf eine psychische Genese der Beschwerdesymptomatik hin, allenfalls in der Ausprägung einer dissoziativen Störung im Sinne der ICD-10 F44.4-7, was in Anbetracht der an sich blanden neurologischen Befunde einleuchtend erscheint. Eine entsprechende psychiatrische Abklärung mit Prüfung der allfälligen Überwindbarkeit der psychisch bedingten Schmerzen ist jedoch bis anhin nicht erfolgt. 3.4 Die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch den Gutachter Dr. med. H.________, welcher aus neurologischer Sicht mit den im Vordergrund stehenden chronischen neuropathischen Schmerzen – ohne die somatisch nicht erklärbaren Anteile auszuscheiden – auch in einer angepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausging (vgl. AB 71.2 S. 12 Ziff. 6.2), ist damit nicht überzeugend. Es stellt sich die Frage, ob auf der Basis der übrigen medizinischen Akten entschieden werden kann. Die Beurteilungen des RAD-Arztes Dr. med.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2014, IV/13/351, Seite 16 F.________ vom 19. Oktober 2012 (AB 62 S. 3) und vom 15. Februar 2013 (AB 73 S. 3) sind sehr knapp und folgten auf der Basis der AMA (AB 57 S. 10). Massgeblich ist jedoch die medizinische Beurteilung gestützt auf eine vollständige überzeugende medizinische Abklärung, welche hier nicht vorliegt. Die AMA kann zweifellos wesentliche Erkenntnisse bringen, ohne hinreichende medizinische Abklärungen ist aber auch auf der Basis der AMA eine Beurteilung nicht möglich. 3.5 Da weder auf die Beurteilung des Gutachters Dr. med. H.________ noch auf die RAD-Berichte bzw. die Beurteilung auf der Basis der AMA abgestellt werden kann, gleichzeitig jedoch auch bis anhin nicht geklärte Fragen zu allfällig mitwirkenden psychischen Umständen bestehen, bedarf es einer interdisziplinären Abklärung, denn die Beurteilung allenfalls psychisch bedingter Schmerzen ist weder Sache des Neurologen noch eines RAD-Arztes ohne entsprechende Fachrichtung. Die Sache ist deshalb zur interdisziplinären Begutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Rahmen dieser Begutachtung werden auch die in den Berichten von Dr. med. N.________ vom 11. Mai 2009 (AB 9.4 S. 13) und der Klinik für Plastische- und Handchirurgie, Spital I.________, vom 25. Mai 2010 (AB 9.4 S. 19), vom 21. Juli 2010 (AB 12 S. 7) und vom 14. September 2010 (act. III 3.15) sowie von Dr. med. O.________ vom 28. September 2010 (AB 20.2 S. 4) gemachten Feststellungen, die eine psychiatrische Komponente andeuten, zu würdigen sein. Eine Rückweisung an die Verwaltung ist ohne weiteres geboten und zulässig (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 200), da die Begutachtung ungeklärte Fragen betrifft. 3.6 In Gutheissung der Beschwerde sind die angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 15. März 2013 aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2014, IV/13/351, Seite 17 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese sind mit Blick auf die angemessenen Kostennoten von Fürsprecher B.________ vom 5. November 2013 und vom 1. September 2014 auf Fr. 4‘594.10 festzusetzen (gemäss Kostennote vom 5. November 2013 von Fr. 4‘161.65 [Honorar: Fr. 3‘700.-- + Auslagen: Fr. 153.40 + MWSt: Fr. 308.25 = Fr. 4‘161.65] und gemäss ergänzende Kostennote vom 1. September von Fr. 432.45 [Honorar: Fr. 350.-- + Auslagen: Fr. 50.40 + MWSt: Fr. 32.05 = Fr. 432.45]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 15. März 2013 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2014, IV/13/351, Seite 18 Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4‘594.10 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt eingereichten Akten) - IV-Stelle Bern (samt eingereichten Akten) - Bundesamt für Sozialversicherungen Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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