Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 08.04.2014 200 2013 322

April 8, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·6,662 words·~33 min·5

Summary

Verfügung vom 1. März 2013

Full text

200 13 322 IV SCP/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. April 2014 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Stirnimann, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 1. März 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1960 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitete ab dem 1. Januar 2004 in der … bei der C.________ (Dossier der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 12). Sie meldete sich am 18. November 2010 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) an (AB 2). Die IVB holte einen Bericht des Neurologen Dr. med. D.________ vom 14. Dezember 2010, zusammen mit weiteren Arzt- und Spitalberichten (AB 9), einen Fragebogen Arbeitgeber (AB 10), einen Bericht der Klinik E.________ vom 9. Februar 2011 (AB 13) sowie des Spitals F.________ vom 7. Juni 2010 (AB 19.4) ein. Vom 19. November 2010 bis 16. Februar 2011 erfolgte ein stationärer Aufenthalt in der Klinik E.________ (Bericht vom 15. März 2011 [AB 21/26 S. 6 ff.]). Die IVB holte den Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. G.________ vom 29. April 2011 zu den Akten (AB 26 S. 2 ff.) und veranlasste weiter eine Begutachtung bei der H.________ (MEDAS-Gutachten vom 15. September 2011 [AB 30.1]; neurologisches Teilgutachten vom 23. August 2011 [AB 30.2]; orthopädisches Teilgutachten vom 2. August 2011 [AB 30.3]; internistisches Teilgutachten vom 4. August 2011 [AB 30.4]). Mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2011 stellte die IVB die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (AB 33). Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________, Einwand (AB 36, 39, 46). Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. G.________ reichte den Zwischenbericht vom 16. Januar 2012 ein (AB 41). Es erfolgte eine Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. I.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, vom 30. Mai 2012 (AB 48 S. 8 ff.) und eine Begutachtung durch die RAD-Psychiaterin Dr. med. J.________ (Untersuchungsbericht vom 23. Juli 2012 [AB 54]). Es wurde weiter der Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. K.________ vom 8. August 2012 eingereicht (AB 57). Mit neuem Vorbescheid vom 31. August 2012 stellte die IVB die Abweisung des Gesuchs auf Leistungen der Invalidenversicherung mangels eines Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 3 sundheitsschadens mit invalidisierender Wirkung im Rechtssinne in Aussicht (AB 58). Hiergegen erhob der Rechtsvertreter der Versicherten Einwand (AB 61, 63, 71) und reichte den Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. K.________ vom 17. Dezember 2012 ein (AB 71 S. 5 ff.). Mit Verfügung vom 1. März 2013 wies die IVB das Leistungsbegehren ab (AB 72). B. Am 22. April 2013 lässt die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde erheben und das Folgende beantragen: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 1. März 2013 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. a) Es sei festzustellen, dass die Eröffnung der Verfügung vom 1. März 2013 nichtig war. b) Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zur korrekten Durchführung des Abklärungs- und Vorbescheidverfahrens an die IV-Stelle Bern zurückzuweisen. c) Subeventualiter: Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen IVG- Leistungen (berufliche Eingliederungsmassnahmen, vorgängige Integrationsmassnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 %, zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens, auszurichten. d) Subsubeventualiter: es sei ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen. e) Subsubsubeventualiter: es sei die Beschwerdesache zu weiteren medizinischen Abklärungen (Einholung eines psychiatrischen Gutachtens) sowie zu weiteren beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen (ergebnisorientierte berufliche Eingliederungsmassnahmen) an die IV-Stelle Bern zurückzuweisen. 3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung. 4. Es sei in Bezug auf die angefochtene Verfügung eine Stellungnahme von Frau Dr. med. J.________, RAD, einzuholen. Dabei seien ihr die Ergänzungsfragen der Beschwerdeführerin vom 12. November 2012 zur Beantwortung vorzulegen und sie sei aufzufordern, sich mit dem Bericht von Frau Dr. med. K.________ vom 17. Dezember 2012, den dortigen Befunden, Diagnosen und Schlussfolgerungen auseinander zusetzen. 5. Der Beschwerdeführerin sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege und – verbeiständung unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwaltes als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen. 6. Die Beschwerdeführerin sei von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zu dispensieren. 7. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt sei vor Erlass des materiellen Endentscheids Gelegenheit zu geben, eine detaillierte Kostennote einzureichen. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 4 Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2013 beantragt die IVB die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. Februar 2013 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und die beantragte öffentliche Schlussverhandlung angesetzt auf den 3. März 2013. An der öffentlichen Schlussverhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK vom 3. März 2014 ergänzte Rechtsanwalt lic. iur. B.________ die beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren der Ziff. 2d und 2e dahingehend, als dass ein psychiatrisches und ein neurologisches Gerichtsgutachten bzw. Gutachten einzuholen sei. Rechtsanwalt lic. iur. B.________ reichte zudem den Bericht des Röntgeninstituts N.________ vom 17. Januar 2014 und den Fachpsychiatrischen Bericht von Dr. med. K.________, Praxis Klinik L.________, vom 27. Februar 2014 ein. Ferner erhielt er Gelegenheit die Kostennote vom 3. März 2014 einzureichen. Am 8. April 2014 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 5 bung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 1. März 2013 (AB 72). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). 2.1.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.1.2 Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 6 nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 2.1.3 Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff selber klar zwischen der versicherten Person als Trägerin des (invalidisierenden) Gesundheitsschadens und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachgerecht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belastungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psychosozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2). 2.2 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 7 zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 8 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Aufgabe des begutachtenden Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ist, sich dazu zu äussern, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit behindern. Gestützt darauf haben die rechtsanwendenden Behörden zu entscheiden, ob der Gesundheitsschaden invalidisierend ist, d.h. zu prüfen, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung zu erlauben. Die Prüfung schliesst die Beurteilung der Frage ein, inwiefern die ärztliche Einschätzung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt (SVR 2012 IV Nr. 1 S. 2 E. 3.4.1). 3. 3.1 Zum medizinischen Sachverhalt ergibt sich Folgendes: 3.1.1 Im Austrittsbericht des Spitals F.________ vom 20. Dezember 2010 wurde eine chronische generalisierte Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine rezidivierende ängstlich gefärbte Depression mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), eine Belastungsinkontinenz, ein Verdacht auf ein metabolisches Syndrom und chronische bilaterale Beinödeme diagnostiziert. Die Ärzte führten aus, es bestehe zum einen eine generalisierte chronische Schmerzstörung mit somatoformen und zentralisiert neuropathischen Anteilen sowie eine prolongierte aktuell mittelschwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen. Als Chronifizierungsfaktoren gälten eine zumeist passive Schmerzbewältigung mit chronischem Analgetikaabusus, eine ausgeprägte Paarproblematik mit dem Ehemann, die subjektiv fehlende Wertschätzung am Arbeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 9 platz, die angespannte Situation und eine subsyndromale PTSD- Symptomatik (AB 26 S. 10 f.). 3.1.2 Am 9. Februar 2011 diagnostizierten die Ärzte der Klinik E.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit starker Somatisierung und Suizidalität bei PTSD und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F33.2, F43.1, F45.4), bestehend seit 2005. Sie attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 19. November 2010 bis auf weiteres (AB 13 S. 8 f.). Im Austrittsbericht vom 15. März 2011 – nach einem stationären Aufenthalt vom 19. November 2010 bis 16. Februar 2011 – bestätigten die Ärzte der Klinik E.________ die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit starker Somatisierung und Suizidalität bei PTSD (ICD-10 F33.2, F43.1). Mit den Therapiemassnahmen habe eine Tagesstrukturierung erreicht werden können. Nach einem Ausbau der Medikation sei die Beschwerdeführerin emotional stabiler geworden (AB 21 S. 2 ff.). 3.1.3 Im Bericht vom 29. April 2011 diagnostizierte die behandelnde Psychiaterin Dr. med. G.________ eine rezidivierende depressive Störung mit starker Somatisierung bei PTSD (ICD-10 F33.2, F43.1) und eine chronische generalisierte Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Sie beschrieb körperliche Einschränkungen (generalisierte Schmerzstörung mit somatischen Faktoren) und psychische durch depressive Symptomatologie (Müdigkeit, Erschöpfung, Freud- und Interesslosigkeit, Antriebsschwäche, mangelnde Motivation, Kraftlosigkeit, Existenzängste und gelegentlich innere Unruhe). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 28. Juni 2010 zu 100 % arbeitsunfähig (AB 26 S. 2 ff.). 3.1.4 Im Bericht vom 31. Mai 2011 zuhanden der Krankentaggeldversicherung führte der Psychiater Dr. med. M.________ aus, am Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode liege aufgrund der Aktenlage kein Zweifel vor. Es bestehe der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Bezüglich der somatoformen Schmerzstörung könne er sich nicht mit genügender Sicherheit äussern, da in der vorliegenden Untersuchung das depressive Geschehen im Vordergrund gestanden habe. Zurzeit bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine Prognose zu stellen sei schwierig (AB 39 S. 13).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 10 3.1.5 Im interdisziplinären (mit neurologischer, orthopädischer, internistischer und psychiatrischer Untersuchung) MEDAS-Gutachten vom 15. September 2011 diagnostizierten die Gutachter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine histrionische Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73), eine primärepisodische Migräne, ein Wirbelsäulensyndrom mit Betonung im LWS-Bereich bei Adipositas-bedingten Bewegungs- und Belastungsbeschränkungen der Wirbelsäule, einen Status nach Ganglionexzision des rechten Handgelenks, einen Fersensporn beidseits mit konsekutiver Fasziitis plantaris, einen Status nach Lungentuberkulose 1992 und einen Status nach Pneumonie (04/2011) sowie Adipositas (BMI 33.4 kg/m2). Die Gutachter hielten fest, die in der Vergangenheit mittelschwere bis schwere depressive Episode lasse sich auf der Basis der erhobenen Befunde nicht bestätigen. Die diagnostischen Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung seien nicht erfüllt. Die beschriebenen chronischen Schmerzen am gesamten Stützund Bewegungsapparat seien massgeblich einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung einerseits sowie einer histrionisch bedingten Schmerzverarbeitungsstörung andererseits zuzuordnen. Insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in Verweistätigkeiten um 30 % reduziert. Zumutbar seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten einfacher geistiger Art mit geringer Verantwortung, ohne besonderen Zeitdruck und ohne Nachtarbeitsbedingungen, möglichst in einem konfliktarmen Arbeitsumfeld. Das subjektive Überforderungsgefühl und wiederholt angedeutete Konflikte im letzten Arbeitsumfeld seien bei der medizinisch-theoretischen Bewertung der Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen (AB 30.1 S. 16 f.). 3.1.6 In der Stellungnahme vom 30. Mai 2012 – nach Kritik des MEDAS- Gutachtens durch die Beschwerdeführerin – erachtete der RAD-Orthopäde, Dr. med. I.________, das MEDAS-Gutachten vom 15. September 2011 – soweit es den somatischen Teil betreffe – für uneingeschränkt nachvollziehbar. Die abschliessende Beurteilung lasse sich medizinisch begründen und decke sich schlussendlich auch mit der Beurteilung der behandelnden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 11 Ärzte des Spitals F.________ vom Oktober 2006 und Juli 2010 (AB 48 S. 11). 3.1.7 Die RAD-Psychiaterin Dr. med. J.________ diagnostizierte im Untersuchungsbericht vom 23. Juli 2012 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1), eine dissoziative Störung (ICD-10 F44.0/F44.1), ein subsyndromales PTSD (ICD-10 F43.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine Schmerzverarbeitungsstörung im Rahmen akzentuierter histrionischer und narzisstischer Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73) sowie DD eine leichte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0). Sie führte aus, im Rahmen ihrer Untersuchung habe sich eine deutlich mittelschwere depressive Störung mit unbefriedigenden Behandlungsergebnissen trotz adäquater Behandlung gezeigt. Es bestehe eine mehrjährige Chronifizierung. Neben der somatoformen Schmerzstörung sowie Schmerzverarbeitungsstörung im Rahmen einer Persönlichkeitsakzentuierung, DD Persönlichkeitsstörung, finde sich zusätzlich eine dissoziative Störung mit Krankheitswert, basierend auf einer zurückliegenden Traumatisierung mit z.T. Erinnerungsverlust, z.T. deutlich erhöhten vegetativen Reaktionen beim Erzählen der Kriegserlebnisse. Es gebe Hinweise auf eine dissoziative Fugue ohne Nachweis einer Identitätsstörung, wo die Beschwerdeführerin an verschiedenen Orten auftauche, ohne zu wissen, wie sie dahin gekommen sei. Es bestünden Hinweise auf Depersonalisationserlebnisse mit Fremdheitsgefühlen dem eigenen Körper gegenüber. Ansonsten finde sich eine subsyndromale Traumafolgestörung. Auf diesem Boden habe sich jedenfalls ein primärer Krankheitsgewinn ausgebildet. Daneben liege eine Vielzahl an psychosomatischen Beschwerden mit grossen subjektiven Leiden vor. Es gebe keine chronische körperliche Erkrankung mit Relevanz. Es fänden sich Hinweise auf teilweisen sozialen Rückzug. Die RAD-Psychiaterin attestierte eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit (AB 54 S. 13 f.). 3.1.8 Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. K.________ diagnostizierte am 8. August 2012 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2, seit 2010), einen Status nach Dissoziation möglicherweise im Rahmen der obgenann-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 12 ten Diagnose im Sinne eines psychosenahen Geschehens (ICD-10 F43.1), DD posttraumatisch, eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine chronifizierte Schmerzproblematik. Sie attestierte eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 28. Juni 2012 (AB 57). Im Bericht vom 17. Dezember 2012 diagnostizierte sie eine rezidivierende depressive Störung mit Somatisierung und intermittierenden suizidalen Phasen und psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.2), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD- 10 F61.0) sowie eine PTBS mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F43.1). Sie attestierte eine 80 bis 100 %ige Arbeitsunfähigkeit und hielt fest, auch unter hochdosierter antidepressiver und neuroleptischer Therapie liege ein mittelschweres, depressives Störungsbild mit deutlich einschränkenden Stimmungsschwankungen vor (AB 71 S. 5 ff.). 3.1.9 Im – im Rahmen der öffentlichen Schlussverhandlung vom 3. März 2014 eingereichten – Bericht des Röntgeninstituts N.________ vom 17. Januar 2014 wurde nach einem MRT des Neurocraniums mit inneren Gehörgängen festgehalten, es lägen unspezifische supratentorielle Marklagerläsionen vor, DD: Migränebezogen, leichtgradige Durchblutungsstörungen, „ferner MS?“. Es sei kein pathologischer Befund im Bereich der Innenohrorgane nachgewiesen (Beschwerdebeilage [BB] 3). 3.1.10 Im – im Rahmen der öffentlichen Schlussverhandlung vom 3. März 2014 eingereichten – psychiatrischen Bericht vom 27. Februar 2014 diagnostizierte Dr. med. K.________ eine rezidivierende depressive Störung mit Somatisierung und intermittierenden suizidalen Phasen und psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.2), eine posttraumatische Belastungsstörung mit psychotischen Symptomen PTBS (ICD-10 F43.1) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0). Das aktuelle Beschwerdebild entspreche einer mittelgradigen (depressiven) psychischen Beeinträchtigung bei komorbiden psychischen Störungen mit zum Teil Status nach psychotischer Symptombildung. Aufgrund der innerpsychischen Verfestigung und Chronifizierung bei psychiatrischen Mehrfachdiagnosen sei die Arbeitsfähigkeit nach wie vor deutlich eingeschränkt mindestens 80 % (BB 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 13 3.2 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 3.2.3 Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 14 bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). 3.3 Die Beschwerdeführerin lässt vorab die Verletzung des Gehörsanspruchs und der Verfahrensrechte nach BGE 137 V 210 rügen. Die Vergabe des Gutachtens vor Erlass des BGE 137 V 2010 (28. Juni 2011) führt nicht dazu, dass das Gutachten seinen Beweiswert verlieren würde. Da die Beschwerdegegnerin der H.______ den Gutachterauftrag bereits am 5. April 2011 erteilte (AB 24), erweist sich die erhobene Rüge als unbegründet. Soweit sie weiter geltend macht, die Mitwirkungsrechte seien auch bei der RAD-internen Untersuchung verweigert worden, weist die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort, worauf verwiesen wird, mit zutreffender Begründung nach, dass sich für die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren hinreichend Gelegenheiten ergaben, um auf die nunmehr geltend gemachten Mitwirkungsrechte hinzuweisen. Ungeachtet der Frage, ob diese auch durchsetzbar gewesen wären, erweist sich deshalb auch diese formelle Rüge als unbegründet. 3.4 Das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 15. September 2011 erfüllt die rechtsprechungsgemäss massgebenden Anforderungen an Expertisen. Die Gutachter hatten Kenntnis der Vorakten, sie haben sich mit ihnen sowie den unterschiedlichen Diagnosen auseinandergesetzt (AB 30.1 S. 3 ff., S. 17, S. 21) und sie berücksichtigten die geklagten Beschwerden. Das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 15. September 2011 sowie die Teilgutachten (internistisch, neurologisch und orthopädisch) beruhen auf allseitigen Untersuchungen (AB 30.2 S. 3 ff.; 30.3 S. 2 ff.; 30.4 S. 2 f.). Es liegen keine Widersprüche zwischen dem Hauptgutachten und den Teilgutachten vor. Das MEDAS-Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge in der Synthese und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen sind begründet (AB 30. 1 S. 18 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 15 3.5 Aus somatischer Sicht besteht keine relevante Beeinträchtigung des funktionellen Leistungsvermögens. Die im Rahmen der hierzu ergangenen Teilgutachten (internistisch, neurologisch und orthopädisch) – einschliesslich der Stellungnahme des RAD-Orthopäden vom 30. Mai 2012 (AB 48 S. 11) – gezogenen Schlussfolgerungen werden denn von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet. Sie sind nachvollziehbar begründet und stehen in Übereinstimmung mit den übrigen medizinischen Akten. Aus neurologischer Sicht wurden die beschriebenen Cervicalgien und Lumbalgien berücksichtigt, es ergaben sich jedoch keine Befunde für einen Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (AB 30.1 S. 15 Ziff. 2.1). Ebenso fanden sich aus orthopädischer und internistischer Sicht keine objektivierbaren Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, auch wenn die Beschwerdeführerin über Schmerzen im gesamten Bewegungsapparat klagte (AB 30.1 S. 15 Ziff. 2.2 und Ziff. 2.3). Es bestehen deshalb für das Gericht keine Zweifel, dass das Arbeits- und Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht nicht in relevanter Weise beeinträchtigt wird. An dieser Beurteilung vermag auch der anlässlich der öffentlichen Schlussverhandlung aufgelegte radiologische Befundbericht vom 17. Januar 2014 nichts zu ändern, wurde doch vom Radiologen hinsichtlich der anlässlich der MRT des Neurocraniums mit inneren Gehörgängen erhobenen unspezifischen supratentoriellen Marklagerläsionen keine klare Diagnose gestellt. Mit Blick auf die klinisch-differenzialdiagnostische Diskussion wurde dieser Befund als migränebezogen oder mit leichtgradigen Durchblutungsstörungen und ferner mit einer MS-Symptomatik in Zusammenhang gebracht. Da die Diagnosen insoweit massgebend sind, als ihnen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bescheinigt wird und zudem die Auswirkungen der Symptomatik auf das funktionelle Leistungsvermögen im Fokus der rechtlichen Beurteilung stehen, muss es mit Blick auf den vorliegend relevanten Überprüfungszeitpunkt (angefochtene Verfügung vom 1. März 2013) mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass die Beschwerdesymptomatik, die Anlass zum MRT vom 17. Januar 2014 gegeben hat, bereits im Rahmen des neurologischen Teilgutachtens vom 23. August 2011 umfassend gewürdigt und – unter Berücksichtigung, dass auch bei der Mutter der Beschwerdeführerin eine entsprechende Migräne vorlag – als primäre episo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 16 dische Migräne unter den Diagnosen ohne Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurde (AB 30.2, S. 5). 3.6 3.6.1 Aus psychiatrischer Sicht wird im MEDAS-Gutachten vom 15. September 2011 eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige depressive Episode mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Entgegen der Begründung der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 1. März 2013 (AB 72) ist die Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung hier nicht anwendbar, denn einerseits führten die MEDAS-Gutachter das entsprechende Krankheitsbild unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (AB 30.1 S. 16). Andererseits stellt eine depressive Störung (hier mittelgradige Episode; ICD-10 F33.1) – wie sie von den MEDAS-Gutachtern als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt wurde (AB 30.1 S. 16) – für sich keinen pathogenetisch (ätiologisch) unklaren syndromalen Zustand dar, bei welchem die Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen zur Anwendung gelangen würde (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282, 137 V 64 E. 4.2 S. 68; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. Januar 2013, 8C_217/2012, E. 5.3). Auf die von der Beschwerdeführerin zur Überwindbarkeitspraxis vorgebrachte Kritik (Beschwerde S. 11 unten sowie anlässlich der öffentlichen Schlussverhandlung) ist deshalb nicht weiter einzugehen. 3.6.2 Aus psychiatrischer Sicht ist mit Blick auf das schlüssige MEDAS- Gutachten vom 15. September 2011 davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige Episode, leidet. Dabei gingen die MEDAS-Gutachter davon aus, dass in der zuletzt ausgeübten und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe (AB 30.1 S. 18). Bezüglich der weiteren Gesundheitsstörungen hielten die MEDAS-Gutachter nachvollziehbar fest, dass diese ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien (AB 30.1 S. 16). Die Berichte der RAD-Psychiaterin Dr. med. J.________ und der behandelnden Fachärzte sind nicht geeignet, das schlüssige MEDAS-Gutachten in Zweifel zu ziehen: auf die Angaben der RAD-Psychiaterin Dr. med. http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=8C_217%2F2012&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-V-279%3Ade&number_of_ranks=0#page279

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 17 J.________ im Untersuchungsbericht vom 23. Juli 2012 kann hier nicht abgestellt werden: mit der Aussage der RAD-Psychiaterin Dr. med. J.________ im Untersuchungsbericht vom 23. Juli 2012, es habe sich im Rahmen ihrer Untersuchung nun eine deutlich mittelgradige depressive Störung mit unbefriedigenden Behandlungsergebnissen trotz adäquater Behandlung gezeigt (AB 54 S. 13 unten), könnte zwar auf eine Verschlechterung verwiesen worden sein, letztlich geht sie jedoch vom Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus, nimmt sie doch vor allem eine Prüfung der entsprechenden Kriterien vor (primärer Krankheitsgewinn, innerseelischer Konflikt etc.; AB 53 S. 4 / AB 54 S. 14). Die von Dr. med. J.________ erwähnte Diagnose einer dissoziativen Störung mit Krankheitswert, basierend auf einer zurückliegenden Traumatisierung mit z.T. Erinnerungsverlust, z.T. deutlich erhöhten vegetativen Reaktionen beim Erzählen der Kriegserlebnisse (AB 53 S. 4), wird im MEDAS-Gutachten nicht gestellt und von der behandelnden Psychiaterin Dr. med. K.________ sogar ausdrücklich verworfen (AB 57, 71 S. 7; Beschwerdebeilage [BB] 4 S. 3). Dr. med. K.________ diagnostizierte ihrerseits u.a. eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; AB 71 S. 6; BB 4 S. 2) und berücksichtigte sie in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (AB 71 S. 7; BB 4 S. 4). Wie nachfolgend darzulegen sein wird (vgl. E. 3.6.3 hiernach), erweist sich die Diagnose einer PTBS nach den Kriterien der ICD-10 als nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Zudem wäre dafür praxisgemäss vorauszusetzen, dass sich eine erlittene PTBS binnen einer Latenzzeit von einigen Wochen bis Monaten hätte auswirken müssen, was hier nicht der Fall ist, denn das subjektiv belastende Ereignis (Flucht) erfolgte im Jahr 1992 (vgl. AB 21 S. 2; AB 53 S. 4). Auf die Beurteilung von Dr. med. K.________, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der innerpsychischen Verfestigung und der Chronifizierung bei psychiatrischen Mehrfachdiagnosen 80% arbeitsunfähig (BB 4 S. 2), kann deshalb nicht abgestellt werden. Im anlässlich der öffentlichen Schlussverhandlung zu den Akten gegebenen Verlaufsbericht vom 27. Februar 2014 hielt Dr. med. K.________ dafür, vor dem Hintergrund der Komplexität der Problematik werde man der Beschwerdeführerin nicht gerecht, wenn man das Leiden als eine somatoforme Phänomenologie betrachte, weshalb zur Beurteilung der syndromalen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 18 Diagnosen die Befragung von Dr. med. J.________ dringend erforderlich sei (BB 4 S. 3). Da hier gestützt auf das MEDAS-Gutachten ohnehin nicht von einer somatoformen Schmerzstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen wird (vgl. E. 3.6.1 hiervor), erübrigt sich diesbezüglich eine weitere Befragung der RAD-Psychiaterin. Auch für Dr. med. M.________ stand im Rahmen seines Kurzgutachtens vom 31. Mai 2011 das depressive Geschehen im Vordergrund (AB 39 S. 13), es kann jedoch auch ihm bezüglich der Diagnose einer PTBS, wie nachfolgend dargelegt wird (vgl. E. 3.6.3 hiernach), nicht gefolgt werden (vgl. Entscheid des BGer vom 26. Juni 2013, 9C_228/2013, E. 4.1.2 f.). 3.6.3 Festzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass die unterschiedlichen psychiatrisch-fachärztlichen Einschätzungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit insbesondere auf unterschiedlichen Annahmen über die Umstände beruhen, unter welchen die Beschwerdeführerin ihre Heimat verlassen hat. So gehen vor allem die behandelnden Fachärzte (vgl. AB 13 S. 9, 26 S. 3 Ziff. 1.4, S. 6 Anamnese), aber auch die RAD-Psychiaterin (AB 54 S. 13) davon aus, die Beschwerdeführerin sei während des Krieges schweren Traumatisierungen ausgesetzt gewesen, welche sich nachhaltig auf die Psyche ausgewirkt hätten (vgl. auch AB 54 S. 13 unten). Nicht für diese Annahme sprechen jedoch die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber dem psychiatrischen MEDAS-Gutachter, wonach sie im Bus nach … zu ihrem Bruder geflüchtet und daraufhin in die Schweiz gereist sei (AB 30.1 S. 13 Ziff. 1.3; vgl. auch AB 30.1 S. 10), mithin aufgrund dieser Annahmen – wie der Gutachter es ausdrückt – davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin habe ihre Heimat im Wissen darum, nie mehr in ihr eigenes Haus zurückkehren zu können, unter schwierigen, aber keineswegs traumatisierenden Bedingungen verlassen (AB 30.1 S. 10 und 13 f.). Auf diese Sachverhaltsannahme ist denn auch abzustellen, steht sie doch auch in Übereinstimmung mit den echtzeitlichen Aufzeichnungen des Spitals F.________ anlässlich der ersten stationären Behandlung vom 3. August bis 16. September 2006. Darin wurde die Übersiedlung in die Schweiz nicht als Flucht, sondern als Evakuation während des Krieges bezeichnet (AB 25 S. 5). Auch gegenüber dem psychiatrischen MEDAS-Gutachter hatte die Beschwerdeführerin auf gezieltes Befragen das unmittelbare Erleben von kriegerischen Auseinandersetzungen verneint (AB 30.1 S. 14).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 19 Insoweit wird im MEDAS-Gutachten vom 15. September 2011 nachvollziehbar und überzeugend begründet, dass die Diagnose einer PTBS nicht zu stellen ist (AB 30.1 S. 14, 16 f.). Auch wenn nachvollzogen werden kann, dass eine Evakuation aus einem Kriegsgebiet mit Spannungen, Ängsten und Verlusterlebnissen (vgl. dazu AB 30.1 S. 10: „im Jahr 1992 habe sie durch den Krieg in … alles verloren“) verbunden sein kann, ist aber auch festzustellen, dass diese Erlebnisse die Beschwerdeführerin nicht gehindert haben, in der Schweiz über längere Zeit einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit (AB 12) nachzugehen. Für die später aufgetretenen geklagten Ganzkörperschmerzen, aufgrund welcher die Beschwerdeführerin von den behandelnden Ärzten seit dem 28. Juni 2010 (AB 19.3) arbeitsunfähig geschrieben wurde, gibt es weder ein somatisches Korrelat noch einen sonstigen ‚äusseren Auslöser‘ (AB 30.2 S. 2). Insoweit kann auf die von den behandelnden Ärzten und der RAD-Psychiaterin getroffenen Annahmen nicht abgestellt werden, womit auch den daraus gezogenen Schlüssen, es liege eine Arbeitsunfähigkeit (von 50 bis 100 %) vor, nicht gefolgt werden kann. Ist auf die Beurteilung der RAD-Psychiaterin nicht abzustellen, erübrigt sich im Gerichtsverfahren auch die von der Beschwerdeführerin beantragte Beweismassnahme. 3.6.4 Zu prüfen ist nachfolgend, ob es sich hier bei der depressiven Störung mittleren Grades um eine verselbständigte psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit handelt (vgl. E. 2.1.3 hiervor). Wie den Erhebungen zu entnehmen ist, liegen erhebliche psychosoziale und soziokulturelle Belastungen vor: nach Überforderung und Konflikten mit Vorgesetzten am Arbeitsplatz reagierte die Beschwerdeführerin im Rahmen eines schleichenden Verlaufs mit der Entwicklung einer primär körperlichen Schmerzproblematik in Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und danach entwickelte sie depressive Symptome (AB 30.1 S. 13 f.). Als psychosoziale Belastungsfaktoren nannte der psychiatrische ME- DAS-Gutachter denn auch die chronische Überforderung am Arbeitsplatz und Entwurzelung bei Migrationsproblematik (AB 30.1 S. 14). Es wurde zudem erwähnt, dass es im Rahmen eines schleichenden Verlaufs einer primär körperlichen Schmerzproblematik und des daraus resultierenden psychisch-körperlichen Niedergangs der Beschwerdeführerin zunehmend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 20 zu Spannungen mit dem Ehemann gekommen sei. Als belastende Umstände wurden zudem die finanziell schwierige Lage und das Gefühl, vom persönlichen und medizinischen Umfeld nicht verstanden zu werden, erachtet (vgl. Bericht von Dr. med. M.________ vom 31. Mai 2011 [AB 39 S. 12], Bericht der behandelnden Ärzte des Spitals F.________ vom 20. Dezember 2010 [AB 26 S. 11 unten]). Die erwähnten Faktoren – Überforderung am früheren Arbeitsplatz, die Ehe- und Migrationsproblematik sowie finanzielle Probleme – vermögen medizinisch zwar die Diagnose einer mittelschweren Depression zu begründen, führen rechtlich aber nicht ohne weiteres zu einer Invalidität. Diese Faktoren sind sukzessive aufgetreten und haben die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin nach und nach destabilisiert. Ob vor diesem Hintergrund eine von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation unzweideutig zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit gegeben ist, erscheint mehr als zweifelhaft. Vielmehr enthält die Aktenlage deutliche Anhaltspunkte dafür, dass sich die invaliditätsfremden Elemente nicht klar vom medizinischen Leiden selbst trennen lassen. Angesichts dieses Umstands und mit Blick darauf, dass leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis als therapierbar gelten (Entscheid der BGer vom 14. August 2013, 9C_917/2012, E. 3.2 mit Hinweis), ist zu folgern, dass die psychische Beeinträchtigung hier keinen invalidisierenden Charakter aufweist. Es liegen denn auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführerin nicht die Willenskraft zugesprochen werden könnte, trotz psychischer Einschränkungen eine erwerbliche Tätigkeit auszuüben. Vielmehr liegt bei der Beschwerdeführerin eine starke subjektive Überzeugung vor, sie sei krank und arbeitsunfähig (vgl. AB 30.1 S. 11 oben). Im MEDAS-Gutachten vom 15. September 2011 wurde erwähnt, dass der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit prinzipiell weiterhin möglich sei. Dass sie diese als subjektiv überfordernd und konfliktbeladen erlebte (AB 30.1 S. 18 Ziff. 2), ist hier jedoch nicht zu berücksichtigen (vgl. auch AB 30.1 S. 17 oben). Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung gibt es keine hinreichenden Gründe, dem depressiven Leiden der Beschwerdeführerin invalidisierende Wirkung beizumessen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 21 3.7 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Annahme, beim depressiven Geschehen handle es sich um einen eigenständigen psychischen invalidisierenden Gesundheitsschaden, dieser in Anbetracht der strukturiert und zielgerichteten Willenskräfte – wie sie der Beschwerdeführerin im MEDAS-Gutachten vom 15. September 2011 attestiert werden – nicht in ausgeprägter Form als gegeben zu betrachten wäre (AB 30.1 S. 16). Die von den MEDAS-Gutachtern geschätzte Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit betrüge diesfalls 30 % (AB 30.1 S. 19). Bei einem Valideneinkommen – berechnet auf das Jahr 2010 – von Fr. 50‘700.-- (13 x Fr. 3‘900.-- [vgl. AB 12 S. 3]) und einem Invalideneinkommen von Fr. 36‘909.-- (Fr. 4‘225.-- [LSE 2010, Total, Anforderungsniveau 4, Frauen] ./. 40 x 41,6 [Die Volkswirtschaft, Heft 7,8, 2012, Tabelle B9.2, Total] x 12 x 0,7) ergäbe dies eine Erwerbseinbusse von Fr. 13‘791.-und somit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 27 %. 3.8 Die angefochtene Verfügung vom 1. März 2013 erweist sich somit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘000.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom 14. Februar 2014) wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 der schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) i.V.m Art. 113 VRPG – von der Zahlungspflicht befreit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 22 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). 4.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote 3. März 2014 macht Rechtsanwalt lic. iur. B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 3‘777.60 (Aufwand 13,81 Stunden à Fr. 240.--, somit Fr. 3‘314.40, zuzüglich Auslagen von Fr. 183.40 und MWSt von Fr. 279.80 [8 % auf Fr. 3‘497.80]) geltend. Das amtliche Honorar beträgt somit Fr. 2‘762.-- (13.81 Stunden à Fr. 200.--), zuzüglich Auslagen von Fr. 183.40 und Mehrwertsteuer von Fr. 235.60 (8 % auf Fr. 2‘945.40), somit insgesamt Fr. 3‘181.-- und ist Rechtsanwalt lic. iur. B.________ aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach Art. 123 ZPO i.V.m. Art. 113 VRPG. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 23 die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfahren auf Fr. 3‘777.60 festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt lic. iur. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3‘181.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung gemäss Art. 6 EMRK vom 3. März 2014) - IV-Stelle Bern (samt Berichten des Röntgeninstituts N.________ vom 17. Januar 2014 und von Dr. med. K.________ vom 27. Februar 2014 sowie des Protokolls der öffentlichen Schlussverhandlung gemäss Art. 6 EMRK vom 3. März 2014) - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2013 322 — Bern Verwaltungsgericht 08.04.2014 200 2013 322 — Swissrulings