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Bern Verwaltungsgericht 20.12.2013 200 2013 291

December 20, 2013·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,811 words·~19 min·5

Summary

Verfügung vom 13. März 2013

Full text

200 13 291 IV KNB/MAK/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. Dezember 2013 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Mauerhofer A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 13. März 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, IV/2013/291, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1968 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter C.________, ab Februar 2008 beim D.________ als E.________ und F.________ tätig, meldete sich im Juli 2010 unter Hinweis auf unfallbedingte, seit Oktober 2008 bestehende Schulter-, Arm- und Handbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 2). Gestützt auf medizinische und erwerbliche Abklärungen der IV- Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) sprach letztere dem Versicherten mit Verfügung vom 15. März 2012 rückwirkend eine vom 1. Januar 2011 bis zum 30. September 2011 befristete ganze Invalidenrente zu (AB 82, S. 4). Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. April 2012 (AB 82, S. 3) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte sinngemäss, es sei die ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 2011 weiter auszurichten. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 31. Juli 2012 ab (IV 2012.349; AB 91). Auf Beschwerde hin trat das Bundesgericht am 20. September 2012 auf die Eingabe des Versicherten nicht ein (AB 105). B. Bereits am 5. September 2012 hat der Versicherte einen neuen Antrag zum Bezug einer Invalidenrente gestellt (AB 99). Die IVB holte eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein. Gemäss Bericht von Dr. med. G.________ (Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH) mache der Versicherte seit der Verfügung vom 15. März 2012 keine neuen medizinischen Fakten geltend (AB 118). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 111) trat die IVB mit Verfügung vom 13. März 2013 (AB 119) auf das Leistungsbegehren nicht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, IV/2013/291, Seite 3 C. Hiergegen erhob der Versicherte – nunmehr vertreten durch B.________ – mit Eingabe vom 15. April 2013 Beschwerde (AB 120) und stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung Nr. 480.68.159 der IV-Stelle Kanton Bern vom 13. März 2013 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Auf das Leistungsbegehren vom 5. September 2012 sei einzutreten. 3.1. Es sei festzustellen, dass der Invaliditätsgrad von Herrn Roland Höhne seit Oktober 2011 100% betrage. 3.2 Es sei Herrn Roland Höhne rückwirkend per 1. Oktober 2011 eine ordentliche, volle Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle Kanton Bern zurückzuweisen. 4. Es sei dem Beschwerdeführer zur Durchführung des vorliegenden Verfahrens das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung zu erteilen und es sei ihm der Unterzeichnete als amtlicher Anwalt beizuordnen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2013 beantragte die IVB die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 21. Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer nebst der Kostennote von B.________ aufforderungsgemäss Unterlagen bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ein samt Stellungnahme zur Beschwerdeantwort (inkl. Beilagen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, IV/2013/291, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 13. März 2013 (AB 119). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren vom 5. September 2012 (AB 99) zu Recht nicht eingetreten ist. Auf die Beschwerde des Versicherten ist somit – wie erwähnt – grundsätzlich einzutreten. Soweit allerdings eine Feststellung des IV-Grades bzw. eine Rentenzusprechung beantragt wird, ist darauf nicht einzutreten, denn eine allfällige direkte Rentenzusprechung ist vorliegend nicht Prozessthema. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, IV/2013/291, Seite 5 2. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; bis 31. Dezember 2011 Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 1.3 Unter Glaubhaftmachen ist kein Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass der behauptete Sachverhalt eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, IV/2013/291, Seite 6 nicht erstellen lassen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 77 E. 2.2). Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200). 2.1 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung – im Zeitpunkt des Verfügungserlasses – geboten hat (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 3. 3.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Neuanmeldung glaubhaft gemacht hat, dass sich der Grad der Invalidität im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen 15. März 2012 (Datum der ersten Verfügung, vgl. AB 79) und 13. März 2013 (Datum der hier angefochtenen Verfügungen, vgl. AB 119), in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, IV/2013/291, Seite 7 3.2 Der Beschwerdeführer macht neben der Nichtberücksichtigung der vollen Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychischer Erkrankungen auch die Nichtberücksichtigung seiner physischen Gesundheitsverschlechterung geltend. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Beschwerdegegnerin jegliche Sachverhaltsabklärungen in Bezug auf die psychische Erkrankung unterlassen habe. Dies trotz Vorliegens von Diagnosen des H.________, welche den Verdacht auf eine schizoide Persönlichkeitsstörung aufführten und diese Diagnose in direkten Zusammenhang mit der Möglichkeit (bzw. Unmöglichkeit) der beruflichen Wiedereingliederung des Beschwerdeführers stellten, sowie einer durch den Psychiater attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100% während mindestens zehn Monaten. Weiter hält der Beschwerdeführer fest, dass die neu aufgetretenen physischen Beeinträchtigungen und Beschwerden trotz Vorliegens neuer Arztberichte nicht genauer abgeklärt worden seien. Eine solche Begutachtung gelte es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nachzuholen oder die Sache zu diesem Zweck an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.3 Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin wird mit dem neuerlichen Leistungsbegehren nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse verändert hätten. Es seien umfangreiche medizinische Akten eingereicht worden, die die zu beurteilenden gesundheitlichen Sachverhalte neu und teilweise anders beurteilten. Ein somatisches Korrelat könne hingegen für die meisten geklagten Einschränkungen nicht erkannt werden. Offensichtlich sei bisher auch keine psychiatrische Diagnose gestellt worden. Im Wesentlichen hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. April 2013 fest, dass nur die Eintretensfrage Prozessthema sei. Betreffend die somatischen Leiden habe der RAD die Frage einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten verneint. Psychische Leiden in Form von leichten depressiven Episoden hätten rechtsprechungsgemäss keine invalidisierende Wirkung. Eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes sei nicht dargelegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, IV/2013/291, Seite 8 4. 4.1 Mit Verfügung vom 15. März 2012 (AB 79) ist dem Beschwerdeführer eine befristete IV-Rente vom 1. Januar 2011 bis 30. September 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen worden. Bei ihrem Entscheid lagen der Beschwerdegegnerin die folgenden Arztberichte vor. 4.1.1 Prof. Dr. med. I.________ (Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH) diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. Mai 2011 (AB 35.2, S. 22) ein persistierendes linkes oberes Quadrantensyndrom links, Status nach C7/TH1 Fusion 6/09, Status nach offener Schulterstabiliserung links 12/10 mit Entwicklung einer postoperativen capsulären Bewegungseinschränkung. 4.1.2 Dr. med. J.________ (Rheumatologie FMH) hielt in seinem Bericht vom 20. Mai 2011 (AB 35.2, S. 20) Status nach diagnostischer Arthroskopie, Chondroplastik und Entfernung freier Gelenkkörper vom 27. Mai 2010 eine atypische GLAD-Läsion links mit ausgedehntem Knorpelschaden am Humeruskopf und am anterioinferioren Glenoid fest. Es bestand der dringende Verdacht auf eine posttraumatische Situation nach Subluxationsverletzung der linken Schulter und zudem eine residuelle Nacken- /Schulterschmerzproblematik. Weiter habe das Arthro-MRI vom 12. Mai 2009 eine anteriorinferior betonte Bankart-Läsion und konklusiv auch Hill- Sach’sche Impression links ergeben. Aktuell sei eine Beschwerderesistenz bei ungenügender konservativer Beeinflussung einer ventralen Instabilitätsproblematik. Als weitere Diagnose stellte Dr. med. J.________ Status nach ventraler Diskektomie und Fusion C7/Th1 am 2. Juni 2009 sowie Irritation des N. tiblais links. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Heizungsmonteur oder als Arbeiter in der Instandhaltung bzw. im Unterhalt von Segelbooten sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Bei einer geeigneten Verweistätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mindestens 80% bei acht Stunden an fünf Tagen pro Woche. Es könne eine verminderte Leistungsfähigkeit von maximal 20% resultieren. 4.1.3 Dr. med. K.________ (Allgemeine Innere Medizin FMH) und Dr. med. L.________ stellten am 16. August 2011 (AB 81, S. 6) bei Austritt des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, IV/2013/291, Seite 9 Beschwerdeführers die nachstehenden Diagnosen. Chronische Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigung linke Schulter bei Status nach Subluxationsverletzung 2008 Schulter/oberer Quadrant links mit nachfolgender Bankart- und Hill-Sachs-Läsion, Partilruptur M. infraspinatus links mit Schmerz Dermatom C7/8 sowie Hypästhesien der unteren Extremität links L5-S2 ab Höhe Spg. seit Wirbelsäulen-Operation. Dem Beschwerdeführer wurde eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% zumindest bis 1. September 2011 ausgewiesen. 4.1.4 Dr. med. M.________ (Physikalische Medizin Rehabilitation Rheumatologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH) hielt in seinem Gutachten vom 19. August 2011 (AB 35.1, 39), ergänzt durch die Stellungnahme vom 9. September 2011 (AB 39), fest, dass beim Beschwerdeführer körperliche Beeinträchtigungen bei Schulter-Armschmerzen links inklusive dem kleinen Finger sowie weniger ausgeprägt im linken Fuss bestünden. Die Omalgie links erschwere Überkopfarbeiten erheblich, vor allem auf repetitiver Ebene und mit Gewichtsund Hebebelastung. Bei der linken oberen Extremität bestehe eine bleibende Funktion bei Überkopfarbeiten, die selten durchgeführt werden. Eine Arbeitsunfähigkeit habe vom 27. Mai 2010 bis am 1. September 2011 zu 100% bestanden. In einer angepassten Tätigkeit mit einem ergonomischen Arbeitsplatz schonend für die nicht dominante obere Extremität links wurde eine Arbeitsfähigkeit von 100% erwartet. 4.2 Zur Entwicklung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 13. März 2013 (AB 119) ist den durch den Beschwerdeführer neu eingereichten medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 4.2.1 Im Bericht des H.________ (Universitätsinstitut für Diagnostische und Interventionelle Neuroradiologie) vom 26. März 2012 wird von PD Dr. med. N.________ (Facharzt für Radiologie) und Dr. med. O.________ (AB 116, S. 7) eine degenerativ bedingte, hochgradige Einengung der Neuroforamina HWK 2/3 bis HWK 4/5 mit Verdacht auf Kompression der Nervenwurzel C3 bis C5 beidseits diagnostiziert, sowie ein Status nach Spacer- Implantation HWK7/BWK 1 bei degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS distal betont.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, IV/2013/291, Seite 10 4.2.2 Am 14. August 2012 diagnostizierte Dr. med. P.________ (Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie FMH) ein Thorakovertebral- Syndrom, Verdacht auf schizoide Persönlichkeitsstörung, leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom sowie Verdacht auf Ulnaris- Syndrom links (AB 116, S. 15). Der Grund bzw. die Lokalisation der aktuellen Schmerzsymptomatik könne in der rheumatologischen Untersuchung nicht eruiert werden. Am ehesten stehe eine Wirbelblockade, eine Rippengelenksdysfunktion oder eine muskuläre Problematik im Vordergrund. 4.2.3 Bei den medizinischen Akten liegt auch der Befundbericht vom 14. Dezember 2012 von Dr. med. Q.________ (Radiologie FMH; AB 113, S. 2). Er diagnostizierte nach MR-Schultergelenk links (Arthro) eine im Vergleich zur Voruntersuchung vom 12. Mai 2009 neu aufgetretene subkortikale Ganglia im Humeruskopf proximal des Sehnenansatzes der Supra- /Infraspinatussehne. Es bestehe ein subakromiales Impingement und eine oberflächliche Läsion der Supraspinatussehne im vorderen Drittel. Weiter werden glenohumerale Knorpelschäden festgestellt. 4.2.4 Dr. med. R.________ (Allgemeine Innere Medizin FMH) erklärte in seinem Bericht vom 19. Dezember 2012 (AB 116, S. 9), dass die Schulter des Beschwerdeführers links funktionell eingeschränkt sei, es bestünden stark störende Dysaestesien und Paraesthesien in den lateralen Bereichen der Hand Finger 4 / Finger 5 links. Im Moment seien Büroarbeiten und längeres Gehen (> ½ Stunde) nicht möglich. 4.2.5 Dr. med. S.________ (Fachärztin für Allgemeinmedizin FMH) diagnostizierte im ärztlichen Zeugnis vom 9. Januar 2013 (AB 116, S. 11) ein subacromiales Impingment nach Verletzung der Schulter links, verstärkte und verschlimmerte paravertebrale Nackenbeschwerden sowie einen Riss der Supraspinatussehne und sichtbare Knorpelschäden links, die im MRI bestätigt worden seien. Der Beschwerdeführer könne keine Arbeiten sitzend oder im Stehen ausführen, die länger als eine halbe Stunde andauerten. Die Beschwerden seien nur mit längerem Liegen zu lindern, weshalb unter diesen Bedingungen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% vorliege.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, IV/2013/291, Seite 11 4.2.6 Zudem diagnostizierte Dr. med. T.________ (Radiologie FMH) im Befundbericht vom 18. Januar 2013 (AB 120, S. 39) betreffend Status nach Rippenfrakturen dorsal links bzw. Status nach Nacken- und Schultertrauma eine aktivierte AC-Gelenksarthrose rechts. 4.3 Beim Erlass der Nichteintretensverfügung vom 13. März 2013 (AB 119) stützte sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf die Einschätzung ihres RAD. Die RAD-Ärztin Dr. med. G.________ führte am 6. März 2013 (AB 118) aus, dass der Bericht des H.________ vom August 2012 eine psychische Erkrankung nicht bestätige. Es werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in psychiatrischer Betreuung sei, wobei auch hier keine Diagnose ausser einer vorübergehenden depressiven Reaktion genannt werde. Da keiner der unterzeichnenden Ärzte des Berichts über einen Facharzttitel für Psychiatrie verfüge, könne auf die nicht näher begründete Verdachtsdiagnose einer schizoiden Persönlichkeitsstörung nicht abgestellt werden. In somatischer Hinsicht mache der Beschwerdeführer keine neuen medizinischen Fakten geltend, welche einen Einfluss auf die Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit hätten. Allein die Tatsache, dass sich in einem MRI der Wirbelsäule vom 21. März 2012 eine wie dem Alter des Versicherten zu erwartende, zunehmende degenerative Veränderung der Halswirbelsäule gezeigt habe, bei schon im MRI vom 12. Mai 2009 beschriebenen vorbestehenden degenerativen Veränderung mit konsekutiver Einengung der Neuroforamina, beweise medizinisch keine funktionelle Einschränkung mit Auswirkungen auf die Arbeitsoder Erwerbsfähigkeit. Die nachgewiesene Mehranreicherung des AC- Gelenkes rechts (vgl. AB 116, S. 8) im Sinne einer aktivierten AC- Gelenksarthrose rechts führe zu keiner dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne der IV, da sie gut auch medikamentös therapierbar sei. Das erneut von Dr. med. Q.________ durchgeführte Arthro-MRI der linken Schulter vom 14. Dezember 2012 im Vergleich zur Voruntersuchung vom 12. Mai 2009 (vgl. AB 113, S. 2) zeige, dass die Rotatorenmanschette intakt und voll funktionsfähig sei, die oberflächlichen Läsionen der Supraspinatussehne hätten keine Auswirkungen auf deren Funktionen im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, IV/2013/291, Seite 12 Alltag. Das subacromiale Impingment sei erstens gut behandelbar und zweitens werde im Gutachten von Dr. med. M.________ (vgl. AB 35.1, 39) bereits auf die möglichen ungünstigen Tätigkeitsfelder nach der Schulteroperation bei radiologisch bekanntem Knorpelschaden eingegangen. Die festgestellte Knorpelschädigung glenohumeral habe laut dem Radiologen bereits im Mai 2009 bestanden. 5. 5.1 In der Eingabe vom 21. Mai 2013 bezieht sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hinsichtlich des Glaubhaftmachens somatischer Schädigungen bzw. Veränderungen auf einen Arztbericht von Dr. med. U.________ vom 16. Mai 2013 (Beschwerdebeilage [BB] 22). Verlangt wird vorliegend ein Glaubhaftmachen bis zum massgebenden Zeitpunkt der Nichteintretensverfügung vom 13. März 2013, was nicht durch spätere – allenfalls erst im Beschwerdeverfahren eingereichte – Berichte erfolgen kann (vgl. vorstehend E. 2.4). Der Bericht von Dr. med. U.________ wurde am 16. Mai 2013 und mithin nach Verfügungserlass abgefasst. Da hier durch die vor Verfügungserlass eingereichten Arztberichte – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – eine wesentliche Veränderung glaubhaft gemacht ist, ist dies im Ergebnis indessen unerheblich. 5.2 Zwar trifft zu, dass beim Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 15. März 2012 (AB 79) eine Einschränkung der Schulterbewegung links bestand. Die Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. G.________ trägt jedoch dem Umstand zu wenig Rechnung, dass im Vergleich zu den früher erhobenen Befunden weitere somatische Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse zumindest glaubhaft sind. Ihre Einschätzung entspricht diesbezüglich eher einer materiellen Prüfung, was nicht Thema des vorliegenden Verfahrens ist, als einer blossen Prüfung des Glaubhaftmachens. So wird im Bericht des H.________ vom 26. März 2012 (AB 116, S. 7) eine degenerativ bedingte, hochgradige Einengung der Neuroforamina HWK 2/3 bis HWK 4/5 mit Verdacht auf Kompression der Nervenwurzel C3 bis C5

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, IV/2013/291, Seite 13 beidseits attestiert (vgl. E. 3.3.4). Andererseits wird im Befundbericht vom 14. Dezember 2012 von Dr. med. Q.________ (AB 113, S. 2) eine im Vergleich zur Voruntersuchung vom 12. Mai 2009 neu aufgetretene subkortiale Ganglia im Humeruskopf proximal des Sehnenansatzes der Supra- /Infraspinatussehne diagnostiziert (vgl. E. 4.3.5). Zudem stellte Dr. med. T.________ am 18. Januar 2013 eine aktivierte AC-Gelenksarthrose rechts fest (AB 120, S. 39; vgl. E. 4.3.6). Mit Blick auf die nach dem Erlass der Verfügung vom 15. März 2012 (AB 79) erhobenen Befunde bestehen durchaus gewisse Anhaltspunkte dafür, dass sich die somatischen Leiden des Beschwerdeführers verschlechtert haben könnten (vgl. dazu vorstehend E. 2.3). Eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im massgebenden Vergleichszeitraum ist somit zumindest glaubhaft gemacht. Unter diesen Umständen kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, wie es sich mit einer allfälligen Veränderung aus psychiatrischer Sicht verhält. Ob sich tatsächlich eine leistungsrelevante Veränderung ergeben hat, wird eine vollständige materielle Prüfung inklusive medizinischer und erwerblicher Abklärung – gegebenenfalls mittels Einholung eines polydisziplinären Gutachtens – zu zeigen haben. Diese Frage bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 5.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2013 gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Akten sind an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat auf die Neuanmeldung vom 5. September 2012 einzutreten und Abklärungen in somatischer und psychiatrischer Hinsicht (allenfalls mittels einer Begutachtung) vorzunehmen. Anschliessend wird sie über die Ansprüche des Beschwerdeführers materiell zu entscheiden haben. 5.4 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, IV/2013/291, Seite 14 Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 5.5 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Vorliegend hat die „Überklagung“ den Prozessaufwand beeinflusst (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Ermessensweise und pauschal ist somit eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2‘600.-- (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen. 5.6 Da dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten auferlegt und die Parteikosten ersetzt werden, ist sein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dahingefallen. Entsprechend ist das Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden vom Protokoll abzuschreiben (MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, IV/2013/291, Seite 15 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 13. März 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung eintrete und nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘600.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von B.________ als amtlicher Anwalt wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt eingereichten Akten) - IV-Stelle Bern (samt eingereichten Akten) - Bundesamt für Sozialversicherungen Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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