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Bern Verwaltungsgericht 05.12.2013 200 2013 287

December 5, 2013·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,557 words·~28 min·6

Summary

Verfügung vom 21. Februar 2013

Full text

200 13 287 IV SCI/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. Dezember 2013 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 21. Februar 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/287, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1962 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im April 1997 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) unter Hinweis auf ein im März 1995 erlittenes Schleudertrauma zum Bezug einer Invalidenrente an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], Akten vor 1999 [VA] 1). Mit Verfügung vom 12. Juni 1998 wies die IVB das Gesuch ab (act. II VA 22). Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung (nachfolgend Verwaltungsgericht), mit Urteil vom 15. März 1999 (VGE IV 53185) insoweit gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen und anschliessend neuer Verfügung an die IVB zurückwies (act. II VA 34). In der Folge veranlasste die IVB in der C.________ eine polydisziplinäre Begutachtung. Gestützt auf das entsprechende Gutachten (act. II 9) sprach sie der Versicherten mit Verfügungen vom 9. bzw. 10. Oktober 2000 (act. II 21/2 ff.) ab April 1996 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50% zu. B. Im Rahmen einer im Juni 2010 (act. II 25/2) von Amtes wegen eingeleiteten Revision machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (act. II 27). Nachdem die IVB den Sachverhalt in medizinischer und erwerblicher Hinsicht abgeklärt hatte (act. II 28 ff.; 36 f.), hob sie mit Verfügung vom 26. September 2011 (act. II 41) die Rente bei einem Invaliditätsgrad von 38% auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Januar 2012 (VGE IV/2011/948; act. II 59) insoweit gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und anschliessend neuer Verfügung an die IVB zurückwies.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/287, Seite 3 C. In Nachachtung von VGE IV/2011/948 veranlasste die IVB eine interdisziplinäre neurochirurgische und psychiatrische Begutachtung durch die Dres. med. D.________, Fachärztin für Neurochirurgie FMH, sowie E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (act. II 68; 77/1 f.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 81) verneinte die IVB mit Verfügung vom 21. Februar 2013 (act. II 82) bei einem Invaliditätsgrad von 5% ab November 2011 einen Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente. In der Begründung hielt sie unter Verweis auf VGE IV/2011/948, E. 3.2.3, fest, in der Einkommenssteigerung von 39% liege eine Änderung in den erwerblichen Verhältnissen und damit ein Revisionsgrund vor, womit – gestützt auf die aktuelle medizinische Beurteilung – die bereits mit Verfügung vom 26. September 2011 erfolgte Rentenaufhebung im Ergebnis zu Recht erfolgt sei. D. Gegen die Verfügung vom 21. Februar 2013 liess die Versicherte, vertreten durch den B.________, mit Eingabe vom 11. April 2013 Beschwerde erheben und beantragen: Die Verfügung vom 21. Februar 2013 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Sachverhalt unter Beizug von aktuellen Berichten der behandelnden Ärzte zu überprüfen und anschliessend neu über den Rentenanspruch zu entscheiden. - Unter Entschädigungsfolge - Die Beschwerdeführerin bringt hauptsächlich vor, sowohl in somatischer wie auch in psychischer Hinsicht seien im Wesentlichen die gleichen Diagnosen gestellt worden wie anlässlich der Rentenzusprechung am 1. April 1996, weshalb in medizinischer Hinsicht kein Revisionsgrund vorliege. Ferner stehe die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Widerspruch zu jener im Bericht der J._______ vom 16. Mai 2012 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4). Schliesslich sei das Valideneinkommen entgegen den Feststellungen im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Januar 2012 zu tief angesetzt worden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/287, Seite 4 Weiter stellte die Beschwerdeführerin gleichentags ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und reichte am 13. Mai 2013 diesbezüglich zusätzliche Unterlagen ein (Akten der Beschwerdeführerin [act. IA]). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2013 schliesst die Beschwerdeführerin auf Abweisung der Beschwerde. Sie bringt im Wesentlichen vor, in medizinischer Hinsicht könne auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 19. Juni 2013 (act. II 92) verwiesen werden, wonach auf die Beurteilung im Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________ abgestellt werden könne. Ferner macht sie unter Hinweis auf VGE IV/2011/948, E. 3.2.3, geltend, im Umstand, wonach die Beschwerdeführerin seit ihrer Anstellung im F.________ (nachfolgend F.________) trotz den gesundheitlichen Einschränkungen im Sinne einer beruflichen Karriere einen erheblichen Lohnaufstieg habe realisieren können, liege ein Revisionsgrund, weshalb – unter Berücksichtigung des im interdisziplinären Gutachten erstellten Zumutbarkeitsprofils – kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung mehr bestehe. Ferner stelle der Verlust der Arbeitsstelle einen erneuten Revisionsgrund dar, wobei eine Invaliditätsbemessung auf diesen Zeitpunkt hin unabhängig davon, ob der Stellenverlust aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei oder nicht, keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung zu begründen vermöchte. Mit Replik vom 15. August bzw. mit Duplik vom 17. September 2013 halten die Beschwerdeführerin respektive die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an ihren bisherigen Anträgen und Standpunkten fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. September 2013 ersuchte der Instruktionsrichter das F.________ um Zustellung folgender Unterlagen: - Arbeitsvertrag inkl. allfällige Anpassungen, Kündigungsschreiben/Auflösungsvereinbarung sowie allfällige weitere Unterlagen und Korrespondenz im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. - Auszüge des Jahreslohnkontos der Jahre 2010 bis 2012 und der Arbeitszeitkontrolle der Jahre 2008 bis 2012 der Beschwerdeführerin.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/287, Seite 5 Ferner stellte es der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin frei, ihrerseits Unterlagen zum letzten Arbeitsverhältnis (insbesondere die Umstände dessen Auflösung betreffend) einzureichen bzw. entsprechende Beweismittel zu bezeichnen. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 reichte das F.________ die angeforderten Unterlagen ein (act. III). Mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 liess die Beschwerdeführerin zusätzliche Unterlagen zu den Akten reichen (act. I 5 f.) und macht im Wesentlichen geltend, dass das Arbeitsverhältnis mit dem F.________ aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst worden sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Oktober 2013 stellte der Instruktionsrichter die Eingabe des F.________ vom 2. Oktober 2013 samt Beilagen bzw. die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2013 samt Beilagen den Parteien zu und gewährte die Möglichkeit zur Einreichung von Schlussbemerkungen, wovon die Parteien keinen Gebrauch machten. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/287, Seite 6 cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 21. Februar 2013 (act. II 82). Streitig und zu prüfen ist die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente per 31. Oktober 2011 und der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/287, Seite 7 2.3 2.3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; AHI 1997 S. 288 E. 2b). 2.3.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.3.4 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/287, Seite 8 welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Massgebende Vergleichszeitpunkte (vgl. E. 2.3.4 vorne) bilden – nachdem die Verfügung vom 26. September 2011 (act. II 41) vom Verwaltungsgericht auf Beschwerde hin aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen worden war – einerseits die Verfügungen vom 9. bzw. 10. Oktober 2000 (act. II 21/2 ff.), mit welchen der Beschwerdeführerin eine halbe Rente zugesprochen worden war, und andererseits der Zustand im Zeitpunkt der Verfügung vom 26. September 2011 (vgl. VGE IV/2011/948, E. 4.4), wobei jedoch allfällige Veränderungen bis zur nunmehr angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2013 (act. II 82) zu berücksichtigen sind. 3.2 3.2.1 Mit Bezug auf den für eine Neubeurteilung des Rentenanspruchs vorausgesetzten Revisionsgrund macht die Beschwerdegegnerin mit Blick auf das Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________ nicht geltend, ein solcher sei in einer Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erblicken (act. II 77.2 S. 3). Dies erscheint korrekt. Hingegen bejaht die Beschwerdegegnerin eine erhebliche Änderung in den tatsächlichen bzw. erwerblichen Verhältnissen und damit das Vorliegen eines Revisionsgrundes einerseits mit Blick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Anstellung im F.________ zwischen August 2003 und Juli 2012 einen erheblichen Lohnanstieg realisieren konnte, andererseits aufgrund der per Ende Juli 2012 erfolgten Auflösung des entsprechenden Arbeitsverhältnisses. 3.2.2 Anlässlich der Zusprache der Rente mit Verfügungen vom 9. und 10. Oktober 2000 rückwirkend ab April 1996 ging die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des massgeblichen Valideneinkommens vom Lohn aus, den die Beschwerdeführerin im X.________, in ihrer vollzeitlichen Anstellung verdiente. Hinsichtlich des Invalidenlohnes ging die Beschwerdegegnerin, ob-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/287, Seite 9 wohl die entsprechende Anstellung damals bereits aufgelöst war, entsprechend dem medizinisch attestierten Zumutbarkeitsprofil vom halben Validenlohn aus. Dieses Invalideneinkommen entsprach jedoch auch dem im Jahr 2000 verdienten Lohn in der neuen Anstellung (act. II 24 S. 3). Ab dem Jahr 2001 war die Beschwerdeführerin dann im Y.________ (act. II 24 S. 3) und ab 2003 zu 50% im F.________ tätig (act. III 5). Wie dieses Gericht festgestellt hat, ist der in der langjährigen letzten Anstellung im F.________ erfolgte Lohnaufstieg sowohl auf der Seite des Validen- als auch des Invalideneinkommens zu berücksichtigen, weshalb er als Revisionsgrund ausser Betracht fällt (vgl. VGE IV 2011/948, E. 4.1 [act. II 59 S. 9]). 3.2.3 Der vom F.________ mit der Beschwerdeführerin im Juli 2003 abgeschlossene bzw. im Januar 2007 erneuerte Arbeitsvertrag wurde per Ende Juli 2012 aufgelöst (act. III 5; 6; 9). Die Beschwerdeführerin ist seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen (vgl. act. II 77.1 S. 9). Dies stellt eine massgebliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen und damit einen Revisionsgrund dar, denn aktuell kann für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht mehr auf einen effektiv bezogenen Lohn abgestellt werden, wie dies die Verwaltung bei der Rentenzusprache getan hat (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sein soll, ist für die Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen eines Revisionsgrundes ohne rechtlichen Belang. Zumal der Beschwerdeführerin auch gemäss Gutachten der C.________ vom 19. Mai 2000 eine 50%ige Tätigkeit im angestammten Beruf als I.________ stets zumutbar war (act. II 9 S. 15) und – wie nachfolgend darzulegen ist (vgl. E. 3.5 f. hinten) – ihr aus medizinischer Sicht auch durchgehend weiterhin zumutbar gewesen wäre. Vom Gegenteil auszugehen, würde letztlich bedeuten, dass auch in gesundheitlicher Hinsicht Veränderungen vorliegen würden. 3.2.4 Die Stellenaufgabe stellt einen Revisionsgrund dar, auf deren Zeitpunkt hin der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig frei zu prüfen ist (vgl. E. 2.3.3 vorne).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/287, Seite 10 3.3 Zum Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.3.1 Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt mit Bericht vom 25. August 2010 (act. II 28) fest, die Diagnosen hätten sich nicht verändert, es bestehe ein Status nach Beschleunigungstrauma der HWS, eine PHS links sowie lumbovertebragene Beschwerden bei skoliotischer Fehlhaltung infolge Beinverkürzung links. Die Beschwerdeführerin sei zu 50% in der I.________ arbeitstätig. Sie könne dies ordentlich meistern, sei aber oft durch belastungsabhängige Tätigkeiten überfordert. Länger dauernde Arbeitseinsätze führten zu verstärkten Beschwerden. 3.3.2 Im Dezember 2010 erfolgte eine Infiltration des linksseitigen AC- Gelenkes, bei „praktisch normalem MRI“, woraufhin die Beschwerdeführerin am 8. März 2011 berichtete, praktisch keine Schmerzen mehr zu haben (act. II 39/3). 3.3.3 Mit Einwandschreiben vom 8. August 2011 (act. II 39/1) auf den Vorbescheid vom 13. Juli 2011 (act. II 38) hielt Dr. med. G.________ fest, die Schulter- und Nackenschmerzen hätten sich nachweislich seit November/Dezember 2010 verschlechtert und es hätten gehäuft Arbeitsunfähigkeiten attestiert werden müssen, weshalb eine unabhängige Neubeurteilung der Schulter-/Nackensituation im Hinblick auf eine Neubewertung der Arbeitsfähigkeit beantragt werde. 3.3.4 Mit Bericht vom 3. November 2011 (act. II 51/1) diagnostizierte Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, akute mittel- bis schwergradige agitiert-depressive Störungen bei multiplen chronisch invalidisierenden „Schmerzbeschwerden“ mit ausgeprägten multiplen funktionellen Einschränkungen, in existentiell bedrohlich wirkender Lebenssituation, eine chronische Cervicobrachialgie links bei Status nach HWS-Distorsionstrauma (1995) mit Bandscheibenprotrusionen C4/5 und C5/6 sowie Foramenstenose C6/7 links, chronisch rezidivierende Lumboischialgien links bei LWS-Skoliose sowie eine Acromioclaviculararthrose links. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 7. Oktober 2011 in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/287, Seite 11 regelmässiger psychiatrischer Behandlung. Die multiplen Beschwerden müssten aufgrund der bisherigen Krankheitsentwicklung als willentlich nicht mehr überwindbar betrachtet werden. Es bestehe eine multifaktoriell stark beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit und die Prognose sei ungünstig. 3.3.5 Vom 16. April bis 12. Mai 2012 befand sich die Beschwerdeführerin zur Rehabilitation in der J.______. Im entsprechenden Austrittsbericht vom 16. Mai 2012 (act. I 4) wurden als Diagnosen ein chronisches myofasciales Schmerzsyndrom der Schulter-/Nackenmuskulatur (segmentale Dysfunktion der HWS, Status nach HWS-Distorsionstrauma 1995, Acromioclaviculararthrose links), ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (Hohlrückenüberlastung im lumbosakralen Übergang, rechtskonvexe Skoliose der LWS mit Gegenschwung der BWS), eine rezidivierend depressive Störung (aktuell mittelgradige Episode) sowie eine psychosoziale Belastungssituation festgehalten. Bezüglich der Beweglichkeit, Kraft und Ausdauerleistung sei ein guter Rehabilitationserfolg verzeichnet worden, die körperliche Leistungs- und Belastungsfähigkeit habe deutlich gesteigert werden können. Ausgeprägte Defizite beständen bezüglich der Rumpfstabilisation und der Körperwahrnehmung; hier seien eine intensive Schulung und Muskelaufbau erfolgt, wodurch eine Besserung habe erreicht werden können; es beständen aber nach wie vor Defizite, welche einer ambulanten Weiterbehandlung bedürften. Erschwerend sei ein deutliches Vermeidungsverhalten von Seiten der Beschwerdeführerin, welches der Schmerzschulung nur teilweise zugänglich gewesen sei. Insgesamt könne, trotz subjektiv gleich stark empfundener Schmerzsymptomatik bei Austritt, von einem Erfolg der Therapie bezüglich Schmerzen gesprochen werden (S. 2). Die arbeitsspezifische Testung habe eine deutliche Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit ergeben, so dass eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als I.________ nicht gegeben sei (S. 2). Die Arbeitsfähigkeit als I.________ betrage 100% (richtig: wohl 0%); die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit betreffend eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit vermehrten Pausen betrage 50% halbtags (S. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/287, Seite 12 3.3.6 Am 4. Juni bzw. am 15. August 2012 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. med. D.________ und E.________ neurochirugisch bzw. psychiatrisch untersucht. Die entsprechenden Gutachten sowie die darauf basierende „Beurteilung und Prognose aus interdisziplinärer Sicht“ wurden am 19. Juni bzw. am 16. Oktober 2012 erstattet. Im Rahmen des neurochirurgischen Gutachtens (act. II 68) hielt Dr. med. D.________ fest, die Beschwerdeführerin klage über bewegungs- und positionsverstärkte Kopf- und Nackenschmerzen, Schmerzen im Bereich der linken Schulter, der linken Rückenpartie, im linken Gesässbereich, in der linken Leistenregion, im linken Oberschenkel, gelegentlich in der Rückseite des linken Unterschenkels; ferner über eine reduzierte Kraftentfaltung der linken oberen und unteren Extremität, über Gefühlsstörungen im fünften Finger links sowie im Bereich der Oberschenkelrück- und -aussenseite links bis zur Ferse, und in den Zehen und der linken Fusssohle (S. 8; 18). In der Beurteilung hielt Dr. med. D.________ fest, im Rahmen der klinischen Untersuchung hätten keine wesentlich eingeschränkte bzw. schmerzhafte HWS- und LWS-Beweglichkeit, keine manifesten motorischen Ausfallserscheinungen und keine einem Dermatom oder Versorgungsgebiet eines peripheren Nerven mit genügender Sicherheit zuordenbaren sensiblen Ausfallserscheinungen festgestellt werden können (S. 19). Die von der Beschwerdeführerin berichteten schmerzbedingten Beeinträchtigungen könnten qualitativ und vor allem quantitativ nicht ausreichend mit objektivierbaren Befunden erklärt werden. Im Eindruck der klinischen Untersuchung hätten sich Hinweise auf eine subjektive quantitative und qualitative Ausgestaltung bzw. dysfunktionale Überzeugungen und auch Hinweise auf eine möglich überlagernde psychiatrische Problematik ergeben (S. 20). Im psychiatrischen Gutachten (act. II 77.1) hielt Dr. med. E.________ im Wesentlichen fest, bei der Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf eine spezifische Persönlichkeitsstörung, auf eine Einbusse höherer kognitiver Leistungen oder auf Wahrnehmungsstörungen ergeben. Ebenso habe keine andauernde Verstimmung im Sinne eines depressiven Syndroms von Krankheitswert vorgelegen (S. 14). Die Beschwerdeführerin habe gute soziale Kontakte; ihre Stimmung sei auslenkbar und schwingungsfähig, das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/287, Seite 13 Selbstwertgefühl sei normal und sie gebe keinen Lebensüberdruss an (S. 15). In der Beurteilung hielt er fest, aufgrund der Gesamteinschätzung des Verlaufs anhand der vorliegenden Unterlagen sowie der persönlichen psychiatrischen Untersuchung könne keine krankheitswertige psychische Störung beschrieben werden, insbesondere keine derartige, welche die zumutbare medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit andauernd und deutlich (um 20% und mehr) beeinträchtigen würde. Es seien vielmehr krankheitsfremde Faktoren, die aktuell dafür verantwortlich zu machen seien, dass die Beschwerdeführerin keine Arbeitstätigkeit mehr ausübe (S. 26). In der interdisziplinären Beurteilung (act. II 77.2) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zervikales und zervikobrachialgiformes Schmerzsyndrom links mit/bei HWS-Fehlform/-haltung, degenerativen HWS-Veränderungen (mit beginnender Osteochondrose C4/5, C5/6 und C6/7, begleitendem Discbulging, ventral angedeuteter Retrospondylose und minimer Spondylarthrose) sowie ein chronisches lumbales und lumboischialgiformes Schmerzsyndrom links mit/bei LWS- Fehlform/-haltung und degenerativen LWS-Veränderungen (beginnende Spondylose, minime Spondylathrose) festgehalten. Seitens des Fachgebietes der Psychiatrie seien keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ferner ein Status nach HWS-Distorsionstrauma 03/1995 festgehalten. Im Weiteren beurteilten die Gutachter eine vordiagnostizierte depressive Episode ICD-10 F32 als „aktuell weitgehend remittiert“ und aus versicherungspsychiatrischer Sicht „diskussionsbedürftig“ (S. 1). Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund bestehender körperlicher Beeinträchtigungen qualitativ und quantitativ beeinträchtigt. Es bestehe eine leichtgradig verminderte Belastbarkeit der HWS und des Schultergürtels sowie der LWS. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht seien keine krankheitswertige Störung und keine geistigen und/oder psychischen Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt worden. Aus interdisziplinärer Sicht seien der Beschwerdeführerin körperlich leichte und körperlich mittelschwere konsequent wechselbelastende Tätigkeiten in einem zeitlichen Rahmen von 8.5 Stunden pro Tag an 5 Tagen der Woche bei dabei bestehender 10 bis maximal 20% verminderter Leistungsfähigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/287, Seite 14 zumutbar. Ausgeschlossen seien körperlich schwere, die HWS und die LWS anhaltend statisch belastende Tätigkeiten, Arbeiten in Zwangshaltungen der HWS und LWS (insbesondere vornüber geneigte Tätigkeiten) sowie repetitive Arbeiten über Kopf und über Schulterhöhe; ferner Tätigkeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen der HWS und LWS sowie Arbeiten mit Vibrationen und Schlägen auf das Achsenorgan. Das repetitive Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 15kg limitiert. Dementsprechend werde die Tätigkeit als I.________ mit geringen Einschränkungen in einem zeitlichen Rahmen von 8.5 Stunden pro Tag an 5 Tagen die Woche bei maximal 10-20%iger Leistungsminderung als zumutbar beurteilt (S. 2 f.). 3.4 3.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3.4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 232 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 In medizinischer Hinsicht erging die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2013 im Wesentlichen gestützt auf das interdisziplinäre neuro-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/287, Seite 15 chirurgisch-psychiatrische Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________ (act. II 68; 77.1 f.). Dieses erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.4.2 hiervor) und erbringt vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Es ist nachvollziehbar und überzeugt. Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern: So kann die Beschwerdeführerin aus dem Bericht der J._______vom 16. Mai 2012 (act. I 4), worin eine Arbeitsfähigkeit von 100% (richtig: wohl 0%) in der angestammten bzw. von 50% in einer angepassten Tätigkeit attestiert wird und dessen Schlussfolgerungen im Gutachten von Dr. med. D.________ durchaus mitberücksichtigt wurden (act. II 68 S. 21), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zunächst ist zu beachten, dass es für die geklagten Beschwerden weitgehend an einer hinreichend bildgebend oder anderweitig objektivierbaren, organischen Grundlage gebricht bzw. die erhobenen Befunde als „diskret“ (S. 5) oder – mit Bezug auf die festgestellten degenerativen Veränderungen –„minim“ eingestuft wurden (vgl. act. II 68 S. 22), weshalb die Attestierung einer 100 bzw. 50%igen Arbeitsunfähigkeit schon insofern nicht überzeugt. Abgesehen davon werden im fraglichen Bericht keine medizinischen Aspekte aufgezeigt, welche im Rahmen des Gutachtens nicht berücksichtigt wurden und allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnten. Gegenteils vermag in Anbetracht dessen, dass die körperliche Leistungs- und Belastungsfähigkeit anlässlich der Rehabilitation deutlich gesteigert werden konnte (S. 2) und die verbleibenden – jedoch ebenfalls gebesserten – Defizite bezüglich der Rumpfstabilisation und der Körperwahrnehmung (d.h. Defizite zufolge überwindbarer Dekonditionierung) die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht ansatzweise zu begründen. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die J._______beruht vielmehr wesentlich auf den nicht objektivierbaren Schmerzangaben der Beschwerdeführerin. Dies ist invalidenversicherungsrechtlich nicht massgeblich, umso weniger, als offenbar ein deutliches Vermeidungsverhalten der Beschwerdeführerin die Schmerzschulung erschwert hat. Ferner vermögen auch die Berichte von Dr. med. G.________ mit weiterhin attestierter 50%iger Arbeitsunfähigkeit (act. II 28) die Beweiskraft des Gutachtens nicht zu erschüttern. Einerseits hielt er eine „unabhängige Neube-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/287, Seite 16 urteilung“ im Hinblick auf eine „Neubewertung der Arbeitsfähigkeit“ für angezeigt. Andererseits fungierte er (auch) als Interessenwahrer der Beschwerdeführerin (act. II 39/1), weshalb der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, wonach Hausärzte sowie behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353). Was schliesslich die abweichende psychiatrische Einschätzung von Dr. med. H.________ (act. II 51/1) anbelangt, so hat sich Dr. med. E.________ in seinem Gutachten einlässlich damit auseinandergesetzt und dessen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise entkräftet (act. II 77.1 S. 22 ff.) sowie – in Anbetracht der anlässlich der Untersuchung erhobenen Befunde (vgl. S. 13 ff.) – schlüssig dargelegt, weshalb keine psychische Störung von Krankheitswert vorliegt (S. 25 ff.) bzw. eine solche zufolge zumutbarer Medikation remittiert und damit als überwindbar zu betrachten wäre. 3.6 Gestützt auf das interdisziplinäre neurochirurgisch-psychiatrische Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________ (act. II 68; 77.1 f.) ist der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als I.________ mit geringen Einschränkungen in einem zeitlichen Rahmen von 8.5 Stunden pro Tag an 5 Tagen die Woche bei maximal 10-20%iger Leistungsminderung zumutbar (act. II 77.2 S. 2 f.). 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/287, Seite 17 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/287, Seite 18 4.2 Weil ein Revisionsgrund – entgegen der Annahme in der angefochtenen Verfügung – erst in der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Juli 2012 erblickt werden kann (vgl. E. 3.2.3 vorne), sind Validen- und Invalideneinkommen auf das Jahr 2012 hin festzulegen. 4.3 Mit Bezug auf das Valideneinkommen steht fest, dass die Beschwerdeführerin als gelernte I.________ (act. II VA 1) sowie mit Blick auf ihre Arbeitsanamnese (act. II 77.1 S. 9 f.) im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich weiterhin im I.________ tätig wäre. In Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 3.6) ist die Beschwerdeführerin nach dem Verlust ihrer bisherigen Stelle indessen gehalten, eine neue Anstellung zu suchen. Dabei hätte sie auch als Gesunde keine Garantie, den in der letzten Anstellung beim F.________ erzielten Lohn wieder zu erreichen, weshalb für die Festsetzung des Valideneinkommens – anders als noch in VGE IV/2011/948 E. 4.1 – nicht der zuletzt im Rahmen eines 100%-Pensums (hypothetisch) erzielte Lohn als massgebend erachtet werden kann, sondern praxisgemäss auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen ist (vgl. E. 4.1.1 f.), zumal der Verlust der letzten Arbeitsstelle zwar auf subjektiv empfundener, objektiv jedoch nicht erstellter Arbeitsunfähigkeit beruht hat. Nachdem der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit im Gesundheitswesen sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor offensteht, ist das Valideneinkommen gemäss LSE nach Massgabe von Tabelle T1, Ziffer 86-88 (Gesundheits- und Sozialwesen), Anforderungsniveau 3, zu bestimmen. Die Beschwerdeführerin geht keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, weshalb das Invalideneinkommen ausgehend vom Tabellenlohn zu errechnen ist. Der Beschwerdeführerin ist gestützt auf das von den Dres. med. D.________ und E.________ erstellte Zumutbarkeitsprofil die angestammte Tätigkeit mit einer um 10 bis 20% eingeschränkten Leistungsfähigkeit zumutbar (act. II 77.2 S. 3), weshalb das Invalideneinkommen, berechnet auf der Basis des Tabellenlohns für das Gesundheits- und Sozialwesen, Anforderungsniveau 3, um 15% zu reduzieren ist. Demgegenüber besteht für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug kein Anlass, nachdem die praxisgemäss zu berücksichtigenden Kriterien (vgl. E. 4.1.2 vorne) nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/287, Seite 19 erfüllt sind bzw. sowohl auf der Seite des Validen- wie auch des Invalideneinkommens zu berücksichtigen wären. Eine konkrete Berechnung der Lohnwerte kann unterbleiben (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 15. April 2003, I 1/03, E. 5.2). Unter Berücksichtigung einer 15%igen Einschränkung resultiert demnach ein IV-Grad von 15%. 4.4 Zusammenfassend besteht ein Invaliditätsgrad von 15%, womit kein Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente besteht. Weil indessen der Revisionsgrund in der Auflösung des letzten Arbeitsverhältnisses Ende Juli 2012 liegt, erfolgt die Rentenaufhebung – insofern abweichend von der angefochtenen Verfügung – auf den 31. Juli 2012. Anspruch auf eine Übergangsfrist gemäss Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) besteht nicht, denn die aus gesundheitsfremden Gründen erfolgte Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist mit der Wirksamkeit feststehend. Da die aufschiebende Wirkung gemäss Verfügung vom 26. September 2011 andauert (BGE 129 V 370), steht dem Zeitpunkt der Rentenaufhebung auch nicht entgegen, dass die hier angefochtene Verfügung vom Februar 2013 datiert. Demnach ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als die Invalidenrente per 31. Juli 2012 aufgehoben wird und die Beschwerdegegnerin zur Nachzahlung der bis zu diesem Zeitpunkt noch geschuldeten Rentenbetreffnisse zu verpflichten ist. Soweit weitergehend, ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/287, Seite 20 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Mit angemessener Kostennote vom 15. Oktober 2013 hat B.________ ein Honorar von Fr. 1‘365.-- sowie Auslagen von Fr. 76.-- und die Mehrwertsteuer von Fr. 115.30 geltend gemacht. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 1‘556.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. 5.3 Bei diesem Ausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des in diesem Verfahren gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dahingefallen. Entsprechend ist das Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 21. Februar 2013 dahingehend abgeändert, als die Invalidenrente per 31. Juli 2012 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung der noch offenen Rentenbetreffnisse verpflichtet wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/287, Seite 21 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘556.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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