200 13 225 IV GRD/PES/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Februar 2014 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 8. Februar 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2014, IV/13/225, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1952 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Januar 2011 zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene an und beantragte eine Rente. Bezüglich Art der Behinderung gab sie „Stoffwechselerkrankung / Erschöpfungszustände“ an. Die Behinderung bestehe seit Jahren mit zunehmenden gesundheitlichen Problemen (Antwortbeilage [AB] 2). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) holte in der Folge u.a. die die Versicherte betreffenden Akten der SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend SWICA) als vorbefasster Krankentaggeldversicherung (AB 10), die Akten des beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern (AB 14), bei der ehemaligen Arbeitgeberin der Versicherten einen Fragebogen Arbeitgeber inkl. Vorakten (AB 16, 17) sowie bei den bisher mit der Versicherten befassten Ärzten je einen Arztbericht (inkl. der medizinischen Vorakten) ein (AB 18, 25, 30). Nach Eingang weiterer Berichte (AB 35, 41, 46) – auch aus dem alternativmedizinischen Bereich – erachtete die IV-Stelle eine umfassende medizinische Untersuchung für notwendig (AB 47, 50). Sie beauftragte in der Folge über die Plattform SuisseMED@P eine MEDAS mit einer polydisziplinären Abklärung der Versicherten (vgl. AB 51 – 59). Das Gutachten der betreffenden MEDAS datiert vom 5. November 2012 (AB 62.1). Insbesondere gestützt auf dieses Gutachten stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 23. November 2012 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht. Mangels eines Gesundheitsschadens mit invalidisierender Wirkung im Rechtssinne bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (AB 63). Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 11. Januar 2013 Einwand.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2014, IV/13/225, Seite 3 Mit Verfügung vom 8. Februar 2013 hielt die IV-Stelle an ihrer Auffassung gemäss Vorbescheid fest und wies das Leistungsbegehren der Versicherten ihrem Vorbescheid entsprechend ab (AB 68). B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 13. März 2013 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ein medizinischen Gutachten in Auftrag zu geben, welches sich zu ihren Beschwerden sowie zur Überwindbarkeit der Schmerzen umfassend äussere. Gestützt auf dieses Gutachten habe die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad zu bestimmen und ihr auf dieser Basis eine entsprechende Rente zuzusprechen – unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2014, IV/13/225, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 8. Februar 2013 (AB 68). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen, namentlich eine Rente der Invalidenversicherung hat und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt worden ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2014, IV/13/225, Seite 5 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). 2.3 Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff selber klar zwischen der versicherten Person als Trägerin des (invalidisierenden) Gesundheitsschadens und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachgerecht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belastungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psychosozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2014, IV/13/225, Seite 6 2.4 Nach der Rechtsprechung besteht bei sämtlichen pathogenetischätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage grundsätzlich eine Vermutung, dass diese oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (vgl. BGE 139 V 346 E. 2 S. 346, 137 V 64 E. 4.3 S. 69, 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283). Bestimmte Umstände, welche die Beschwerdebewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Beschwerden notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (vgl. BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282, 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354). Diese für alle Versicherten in gleicher Weise geltende Gerichtspraxis ist weder menschenrechtswidrig noch diskriminierend (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2) noch basiert sie – mit Blick auf die rechtliche Natur des Kriterienkataloges – auf medizinwissenschaftlich unhaltbaren Annahmen (SVR 2012 IV Nr. 32 S. 128 E. 2.3 - 2.5). 2.5 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2014, IV/13/225, Seite 7 Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Rentenanspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.7 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2014, IV/13/225, Seite 8 nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Dabei gilt zu beachten, dass medizinisch-diagnostische Methoden wissenschaftlich anerkannt sein müssen, damit der mit ihnen erhobene Befund eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage zu bieten vermag. Als wissenschaftlich anerkannt gilt eine Untersuchungsart, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Bei der Würdigung von divergierenden ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit ist im Übrigen auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass allenfalls von unterschiedlichen Krankheitsbegriffen ausgegangen wurde. Das in der Medizin verbreitete bio-psycho-soziale Krankheitsmodell ist weiter gefasst als der für die Belange der Rechtsanwendung massgebende sozialversicherungsrechtliche Begriff der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Beruht die Abweichung allein auf der Verwendung unterschiedlicher krankheitsbegrifflicher Prämissen, so liegen keine einander widersprechenden Einschätzungen im Sinne von BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 vor (SVR 2007 IV Nr. 33 S. 118 E. 5.2). 2.8 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2014, IV/13/225, Seite 9 2.9 Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). In Bezug auf Atteste von Hausärzten darf und soll das Gericht im Übrigen auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des EVG vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). 2.10 Von einem medizinischen Sachverständigen, dessen Aufgabe sich klar von jener des behandelnden Arztes unterscheidet, darf und muss erwartet werden, dass er eine objektive Prüfung der medizinischen Situation der begutachteten Person vornimmt, dass er auf neutrale und gründliche Art über seine Feststellungen berichtet und dass sich seine Schlussfolgerungen auf medizinische Erwägungen stützen und nicht auf Werturteile. In fomeller Hinsicht muss der Sachverständige mit Bezug auf seine Ansichten eine gewisse Zurückhaltung üben, ungeachtet der Kontroversen, die es zu bestimmten Themen im medizinischen Bereich geben kann: Wenn er beispielsweise Theorien vertritt, die nicht von einem Konsens getragen sind, wird von ihm erwartet, dass er dies kund tut und mit Bezug auf seine Schlussfolgerungen transparent macht. Sein Gutachten muss in sachlicher Art verfasst und frei von abwertenden Bezeichnungen oder von Formulie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2014, IV/13/225, Seite 10 rungen mit subjektivem Anstrich sein, und es soll einem logischen Aufbau folgen, damit der Leser die wissenschaftlichen Überlegungen nachvollziehen kann, die der Ansicht zugrunde liegen, die er vertritt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.3). 2.11 Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstandsund Ablehnungsgründe, wie sie für Richterinnen und Richter vorgesehen sind. Befangenheit ist demnach anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109; SVR 2009 UV Nr. 32 S. 112 E. 4.2 und 4.3). Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit der Gutachter ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109; SVR 2010 IV Nr. 36 S. 112 E. 1.1 und 1.2; 2010 IV Nr. 2 S. 3, E. 1; vgl. auch BGE 136 I 207 E. 3.1 S. 210; Entscheid des BGer vom 29. Mai 2007, 1B_22/2007, E. 3.3 und 3.4). Das Expertenverhalten während der Exploration kann objektiv den Anschein von Befangenheit erwecken. Zu denken ist etwa an Äusserungen, welche die Glaubhaftigkeit der Angaben des Exploranden oder der Explorandin zum Gesundheitszustand und zur Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit von vornherein mehr oder weniger offen verneinen, abschätzige Bemerkungen persönlicher Natur oder unter Umständen die Art und Weise, wie die Untersuchung durchgeführt wird und in diesem Zusammenhang auch die Dauer der Massnahme. Die Objektivität der Beurteilung steht auch in Frage, wenn die begutachtende Person von weitgehend sachfremden Kriterien auf Aspekte des Gesundheitszustandes schliesst, welche für die http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=Begutachtung+Befangenheit+%C4usserungen&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-V-93%3Ade&number_of_ranks=0#page93 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=Begutachtung+Befangenheit+%C4usserungen&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-I-207%3Ade&number_of_ranks=0#page207
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2014, IV/13/225, Seite 11 zumutbare Arbeitsfähigkeit von Bedeutung sind. Schliesslich kann die Abfassung einer medizinischen Expertise in beleidigendem Ton oder sonst auf unsachliche Art und Weise objektiv Zweifel an der Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person wecken (Entscheid des BGer vom 6. Juni 2012, 8C_905/2011, E. 4.2 mit Hinweisen). 2.12 Ein Ausstands- oder Ablehnungsgrund ist so früh wie möglich geltend zu machen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwendungen dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn dies schon vorher hätte getan werden können. Wer sich in Kenntnis des Ausstandsoder Ablehnungsgrundes auf den Prozess einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der verletzten Verfassungsbestimmungen (BGE 132 V 93 E. 7.4.2 S. 112; SVR 2001 UV Nr. 11 S. 42 E. 1c). 3. 3.1 Gemäss Akten der SWICA ist die Beschwerdeführerin ab dem 12. März 2009 mittags bis am 30. September 2010 von ihrem Hausarzt zu 100%, ab dem 1. Oktober 2010 bis am 31. Dezember 2010 zu 50% und ab dem 1. Januar 2011 bis auf weiteres wieder zu 100% arbeitsunfähig geschrieben worden (AB 10.12). Gemäss Bericht des Hausarztes vom 10. Februar 2011 gegenüber der Beschwerdegegnerin wegen eines schweren psycho-physischen Erschöpfungszustands nach Mobbingsituation am Arbeitsplatz mit folgender mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10: F.32.1), bestehend seit Ende 2008 (AB 25 S. 7; vgl. auch AB 10.5). Am 14. Oktober 2009 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der SWICA durch Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, psychiatrisch untersucht und beurteilt. Im März 2009 sei nach einem länger dauernden Konflikt mit der Vorgesetzten eine als absolut ungerechtfertigt empfundene Verwarnung erfolgt, bei welcher die Beschwerdeführerin das Gefühl gehabt habe, als Sündenbock für einen Fehler ihrer Vorgesetzten herhalten zu müssen. Dies habe initial zu einer starken körperlichen Reaktion mit Zittern und Herzklopfen, Abbruch der Arbeit und später zu einer 100% Krankschreibung durch den Hausarzt sowie zu Antriebs- und Lustlosigkeit und sozialem Rückzug geführt. Seit Anfang September 2009
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2014, IV/13/225, Seite 12 sei die Beschwerdeführerin in intensiver psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Seither habe sich ihr Zustand deutlich gebessert, es lägen noch eine leichte Antriebsstörung und eine gewisse Hoffnungslosigkeit angesichts der verfahrenen Situation vor. Eine Rückkehr an den Arbeitsplatz könne sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vorstellen, ohne dass die Verwarnung zurückgenommen werde. Sie würde sofort wieder depressiv dekompensieren (AB 10.10 S. 7, Zusammenfassung). Dr. med. C.________ hielt in der Folge fest, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an die erlebte Verletzung mit akuten vegetativen und anschliessend einigen depressiven Symptomen reagiert habe, so dass sich die Diagnose einer Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen resp. eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10; F43.21) stellen lasse. Die depressiven Symptome seien den Sommer hindurch möglicherweise leicht- bis mittelgradig ausgeprägt gewesen, aktuell seien sie nur noch als leicht zu beurteilen (AB 10.10 S. 7 f., Beurteilung). Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der leichten bis evtl. mittelgradigen depressiven Symptomatik im Rahmen einer Anpassungsstörung seit März 2009 reduziert arbeitsfähig gewesen. Aktuell seien in ihrem Beruf als … keine Einschränkungen mehr zu erwarten. Es bestehe bei einer Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz aber aus nicht-medizinischen Gründen eine erhebliche Gefahr, dass die Beschwerdeführerin erneut depressiv dekompensiere (AB 10.10 S. 8 Ziff. 1, Arbeitsunfähigkeit; vgl. auch AB 10.3). Mit Bericht vom 31. Januar 2011 diagnostizierte Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bei der Beschwerdeführerin einen schweren psychischen und physischen Erschöpfungszustand nach Mobbing am Arbeitsplatz entsprechend einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1), bestehend seit Ende 2008. Sie sei völlig antriebslos und schnell erschöpft. Arbeiten sei ihr praktisch nicht möglich (AB 18 S. 2 ff.). Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin mit undatiertem, am 8. Juni 2011 bei der Beschwerdegegnerin eingelangtem Arztbericht ein postvirämisches Syndrom, einen Zustand nach Hürthle-Zell-Tumor-Entfernung mit Verdacht auf eine Verletzung der Nebenschilddrüsen nach Thyreoidekto-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2014, IV/13/225, Seite 13 mie und sekundärer Hypoparathyreose sowie einen depressiven Verlauf (AB 30 S. 2). Sie leide an Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Antriebsstörungen (AB 30 S. 4 Ziff. 1.7). Die Beschwerdeführerin sei psychiatrischerseits „nicht mehr depressiv, höchstens müde, müde, müde“ (AB 30 S. 5). In seinem Verlaufsbericht vom 18. August resp. 1. November 2011 berichtet Dr. med. E.________ von einer langsamen Besserung mit der (zusätzlichen) Diagnose eines Hypoparathyreoidismus (AB 35). Mit Verlaufsbericht vom 21. Februar 2012 nennt er neu als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Nackenschmerzen und Müdigkeit. Die Schmerzsymptomatik sei neu hinzugetreten (AB 41). In einem Schreiben vom 24. Januar 2012 an die Klinik F.________ diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. G.________ einen schweren psychophysischen Erschöpfungszustand seit Ende 2008 mit folgender mittelschwerer Depression nach Konfliktsituation am Arbeitsplatz, ein chronisches muskuläres Schmerzleiden, einen reaktivierten Epstein-Barr-Virus, einen reaktivierten chronischen Herpes-Simplex-Virus sowie einen chronischen entzündlichen Zustand bei rezidivierender Erhöhung von Entzündungsparametern (AB 46 S. 10). Kleinste Anstrengungen führten bei der Beschwerdeführerin zu fortdauernder Erschöpfung wie auch Schmerzattacken, so dass das Bild eines chronic fatigue syndrome (CFS) entstanden sei. Konventionelle Therapien inkl. Psychotherapie hätten sich als nicht tauglich erwiesen, so dass alternative Zugangsmethoden gefragt seien (AB 46 S. 11). Der Psychiater Dr. med. E.________ hielt in seinem Bericht an die Klinik F.________ ebenfalls neben einer Hypoparathyreoidose im Wesentlichen eine CFS-Symptomatik fest. Die Hypoparathyreoidose sei relativ gut eingestellt (AB 46 S. 9). Die Klinik F.________ hielt in der Folge als aktuelle Diagnosen ein chronisches Erschöpfungssyndrom im Rahmen einer ausgeprägten Mitochondriopathie, einen schweren Vitamin B12-Mangel, eine Schwermetallintoxikation, eine enterale Histaminose, eine posttraumatische Halswirbelsäuleninstabilität, eine reaktivierte Epstein-Barr-Virus-Belastung, eine chronische inflammatorische Entzündung mit rezidivierenden Abszedierungen sowie eine bakterielle Belastung bei chronisch rezidivierenden Abszedierungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2014, IV/13/225, Seite 14 fest (AB 46 S. 2). Auf psychischer Ebene liege keinerlei Pathologie vor (AB 46 S. 3). 3.2 Die in der Folge durch die Beschwerdegegnerin für notwendig erachtete umfassende medizinische Begutachtung durch eine MEDAS ergab als Diagnosen eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0), einen Status nach totaler Thyreoidektomie bei Struma multinodosa am 17. Januar 2007, eine heisere Stimme, wahrscheinlich infolge einer Läsion des Nervus recurrens (ICD-10: G62.9), ein Zervikalsyndrom (ICD-10: M54.2), eine Adipositas bei einem BMI von 29.5kg/m2 (ICD-10: E66.0) sowie einen fortgesetzten Nikotinkonsum (ICD-10: F17.1). Keine dieser Diagnosen habe Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (AB 62.1 S. 20 f.). Die Beschwerdeführerin beklage multiple Beschwerden, vor allem eine erhöhte Ermüdbarkeit. Sie meine, ihr Körper sei „eine Ruine“. Sie mache multiple Beschwerden geltend, überall Schmerzen und verschiedenste Einschränkungen. Auffallend sei, dass – entgegen der subjektiven Beschwerden – aus somatischer Sicht keine relevanten pathologischen Befunde erhoben werden könnten. Weder aus neurologischer, endokrinologischer noch allgemeininternistischer Sicht ergäben sich Befunde und Diagnosen von Relevanz. Aus somatischer Sicht gebe es keine Erklärung für die multiplen subjektiven Beschwerden. Wie den Beurteilungen in den verschiedenen somatischen Teilgutachten zu entnehmen sei, lasse sich aus somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen. Aus psychiatrischer Sicht könne bei den multiplen, somatisch nicht erklärbaren Beschwerden von einer Somatisierungsstörung ausgegangen werden. Eine Komorbidität, insbesondere im Sinne einer Depression, liege nicht vor. Wie der Beurteilung des psychiatrischen Teilgutachtens zu entnehmen sei, sei es der Beschwerdeführerin in Anwendung der Foerster-Kriterien zumutbar, ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Zusammenfassend könne bei ihr weder somatisch noch psychiatrisch eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Aus medizinisch-theoretischer Sicht bestehe für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten – was auch auf die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin zutreffe – eine 100%-ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Auch im Haushalt sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Im Übrigen könne auch für die Vergangenheit aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Do-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2014, IV/13/225, Seite 15 kumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten keine lang andauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung nachvollzogen werden. Wesentliche medizinische Massnahmen seien weder aus somatischer noch psychiatrischer Sicht vorzuschlagen. Insbesondere sei aus psychiatrischer Sicht festzustellen, dass die ausgeprägte subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeugung nicht einer psychiatrischen Erkrankung entspreche und folglich auch nicht durch psychiatrische Massnahmen behandelt werden könne. Endokrinologisch könne auf die adäquate Substitutionsbehandlung der Schilddrüse verwiesen werden. Gemäss Gutachten sollte die Rocatrol-Behandlung zurückgefahren werden. Aus internistischer Sicht sei zudem eine Gewichtsreduktion sowie eine Sistierung des Nikotinkonsums durchzuführen (AB 62.1 S. 21 f.). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde in Art. 3 und 4 im Wesentlichen geltend, eine Verwertbarkeit des MEDAS-Gutachtens als Beweis sei vorliegend ausgeschlossen, da die Gutachter (zumindest einige) parteiisch und voreingenommen gewesen seien. Die fallführende Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. H.________, habe auf sie unvorbereitet gewirkt. Ihr Ton sei harsch und unfreundlich gewesen. Sie habe ohne nachvollziehbaren Anlass festgestellt, sie habe sicher Probleme mit ihrem Sohn. Dies sei alles andere als zutreffend. Bezugnehmend auf ihre Aufenthalte in der alternativmedizinischen Klinik F.________ im Frühjahr 2012 habe Dr. med. H.________ gemeint, die …-Medizin sei umstritten und sie würde das Geld besser für Ferien ausgegeben haben. Sie sei schliesslich in heftiges Weinen ausgebrochen und kaum mehr in der Lage gewesen, die gutachterlichen Fragen weiter zu beantworten. Dr. med. H.________ habe es aber unterlassen, dies im Gutachten zu erwähnen. Zu einer ähnlichen Situation sei es anlässlich der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gekommen. Auch er halte in seinem Bericht nicht fest, dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2014, IV/13/225, Seite 16 sie, als er sie in für sie unerträglicher Weise zu der Mobbingsituation am letzten Arbeitsplatz befragt habe, erneut die Fassung verloren habe und auch hier in heftiges Weinen ausgebrochen sei, so dass die Befragung erst habe weitergeführt werden können, als sie sich wieder beruhigt gehabt habe. Beide Vorfälle würden von den Gutachtern nicht berichtet. Vielmehr führe der psychiatrische Gutachter Dr. med. I.________ aus, sie sei kooperativ gewesen und bereitwillig auf die Fragen eingegangen. Dies sei ihr, nachdem sie ihre Fassung verloren gehabt habe, gar nicht mehr möglich gewesen. Auch die Angabe, sie habe während der ganzen Untersuchung nie Zeichen von Konzentrationsschwäche gezeigt und sei gut auf die gestellten Fragen eingegangen, stehe zu den Vorfällen in unlösbarem Widerspruch. Auch vermittle die Feststellung des Gutachters, sie habe einen guten affektiven Kontakt zu ihm aufgenommen, ohne dabei ihren aufgewühlten Zustand zu erwähnen, ein vollkommen falsches Bild über den Verlauf seiner Exploration. Im Übrigen sei Dr. med. H.________ nicht die Einzige gewesen, die sich negativ zur von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommenen …-Medizin geäussert habe. Auch der endokrinologische Gutachter habe gemeint, anlässlich seiner Exploration bemerken zu müssen, dass in der Klinik F.________ viele unnötige Tests durchgeführt worden seien. 4.2 Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Kritik am MEDAS-Gutachten selbst festhält, finden ihre nachträglichen Behauptungen zum Gutachtensablauf in diesem keine Stütze. Zunächst einmal macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe sowohl anlässlich der allgemeininternistischen als auch der psychiatrischen Exploration derart die Fassung verloren, dass sie in der Folge kaum mehr in der Lage gewesen sei, die gutachterlichen Fragen weiter zu beantworten. Sie macht aber nicht geltend, dass in einem oder beiden Teilgutachten die ausführlichen und detaillierten Anamnesen nicht ihre den Gutachtern gegenüber gemachten Aussagen wiedergeben würden. Aufgrund der diesbezüglich umfassenden Angaben ist somit belegt, dass die Beschwerdeführerin – entgegen ihrer nachträglichen Behauptung – anlässlich der Explorationen zumindest nicht derart die Fassung verloren hat, dass sie danach die gutachterlichen Fragen nicht mehr um-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2014, IV/13/225, Seite 17 fassend und schlüssig hätte beantworten können. In diesem Sinne sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin objektiv nicht geeignet, einen Anschein der Befangenheit der Gutachter zu begründen. 4.3 Das MEDAS-Gutachten ist in sachlicher Art verfasst und berichtet auf neutrale und gründliche Art über die gemachten Feststellungen. Der Leser kann die wissenschaftlichen Überlegungen nachvollziehen, die die Gutachter ihrer Beurteilung zu Grunde legten. Dass sich bei der Begutachtung gemäss Angaben der Beschwerdeführerin offenbar zwei der Gutachter kritisch zu den alternativmedizinischen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der Klinik F.________ geäussert haben (vgl. Beschwerde Art. 4), kann entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht als Umstand gewertet werden, der den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit der Gutachter der Beschwerdeführerin gegenüber objektiv zu begründen vermöchte. Gutachter sind praxisgemäss der Schulmedizin verpflichtet und dürfen nur Befunde berücksichtigen, die mit wissenschaftlich anerkannten medizinisch-diagnostischen Methoden erhoben werden können (vgl. E. 2.7 hiervor). Da diese Voraussetzung auf alternativmedizinische Methoden nicht in jedem Fall zutrifft, ist nicht zu beanstanden, dass sich die betreffenden Gutachter zu diesen Methoden kritisch äusserten und dass die aus alternativmedizinischer Sicht offenbar existenten, wissenschaftlich bzw. schulmedizinisch jedoch unstrittig nicht objektivierbaren Befunde (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 4, insbesondere S. 2) im Gutachten nicht berücksichtigt wurden. Die diesbezügliche Kritik am Gutachten in Art. 4 und 6 der Beschwerde geht somit ebenfalls ins Leere. 4.4 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 5. November 2012 (AB 62.1) erfüllt sämtliche der unter Erwägung 2.7 hiervor genannten, von der Rechtsprechung an medizinische Expertisen gestellten Anforderungen. Es ist im Hinblick auf die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die getätigten Schlussfolgerungen sind begründet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2014, IV/13/225, Seite 18 Konkrete Indizien, die gegen die Objektivität und Zuverlässigkeit der Expertise sprechen würden, sind nach dem unter Erwägung 4.2 und 4.3 hiervor wie auch dem hiernach Dargelegten keine ersichtlich. So ist nicht zu beanstanden, dass der psychiatrische Gutachter festgehalten hat, die behandelnden Psychiater hätten bei der Beschwerdeführerin nie die Diagnose einer eigentlichen depressiven Störung (ICD-10: F33) gestellt (vgl. AB 62.1 S. 14 sowie Beschwerde Art. 5). Es trifft zwar zu, dass Dr. med. D.________ in seinem Bericht vom 31. Januar 2011 (AB 18 S. 2) bezüglich Diagnose von einem schweren psychischen und physischen Erschöpfungszustand nach Mobbingsituation am Arbeitsplatz entsprechend einer mittelschweren depressiven Episode (ICD-10: F32.1) spricht (vgl. Beschwerde Art. 5), dabei verkennt die Beschwerdeführerin jedoch, dass eine depressive Episode (ICD-10: F32) nicht das gleiche ist wie eine eigentliche (rezidivierende) depressive Störung (ICD-10: F33). Eine solche wurde bei ihr jedoch aufgrund der gesamten Akten nie diagnostiziert. Die diesbezügliche (unstrittig in Kenntnis und unter Berücksichtigung des Berichts und der Diagnose von Dr. med. D.________ erfolgte; vgl. AB 62.1 S. 14 Ziff. 4.1.8) Feststellung des psychiatrischen Gutachters erweist sich somit als korrekt. Soweit die Beschwerdeführerin die Zuverlässigkeit des Gutachtens in Zweifel zieht, weil es die bei ihr aufgrund alternativmedizinischer Untersuchungsbefunde gestellten Diagnosen einer Mitochondriopathie, einer Reaktivierung des Ebstein-Barr-Virus wie auch einer Reaktivierung des Herpes- Simplex-Virus nicht berücksichtigt habe, ist festzuhalten, dass diese Diagnosen – auch gemäss dem sie berücksichtigenden Hausarzt Dr. med. G.________, auf deren Bericht vom 25. Februar 2013 (BB 4) sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde stützt (Beschwerde Art. 7 – 9) – so in der Schulmedizin nicht anerkannt sind (BB 4 S. 2). Dass die Gutachter diese auf wissenschaftlich bzw. schulmedizinisch unstrittig nicht objektivierbaren Befunden basierenden alternativmedizinischen Diagnosen in ihrer Beurteilung ausser Acht liessen, entspricht der Rechtsprechung (vgl. E. 2.7 hiervor) und spricht entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht gegen, sondern für die Zuverlässigkeit des MEDAS-Gutachtens. 4.5 Gestützt auf die Tatsache, dass sowohl die behandelnden Ärzte als auch die Gutachter bei der Beschwerdeführerin aus der vorliegend einzig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2014, IV/13/225, Seite 19 relevanten schulmedizinischen Sicht somatisch keine Befunde mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit erheben konnten, ist in Übereinstimmung mit dem MEDAS-Gutachten erstellt, dass die Beschwerdeführerin an einer Somatisierungsstörung leidet (vgl. E. 3.2 hiervor). Diesbezüglich hat sich der psychiatrische Gutachter einlässlich zu den Foerster-Kriterien bzw. zur Überwindbarkeit der Störung und deren Folgen (vgl. E. 2.4 hiervor) geäussert und eine Überwindbarkeit aus psychiatrischer Sicht bejaht (AB 62.1 S. 14). Dem ist aus rechtlicher Sicht nichts beizufügen. Dass der Hausarzt der Beschwerdeführerin die Foerster-Kriterien insbesondere aufgrund seiner Berücksichtigung der schulmedizinisch unstrittig nicht anerkannten alternativmedizinischen Diagnosen als erfüllt erachtet (vgl. BB 4), ändert daran nichts. Aufgrund der vorliegend aus rechtlicher Sicht einzig relevanten schulmedizinischen Sichtweise sind die Foerster-Kriterien bereits gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nicht bzw. nicht in einem Ausmass erfüllt, das gegen eine Überwindbarkeit der Somatisierungsstörung oder deren Folgen sprechen würde. Bereits gestützt auf diese Berichte kann der Somatisierungsstörung somit aus rechtlicher Sicht keine invalidisierende Wirkung zuerkannt werden. Die Frage der Voreingenommenheit der MEDAS-Gutachter kann damit letztlich offen gelassen werden, ist nach dem Dargelegten doch so oder anders erstellt, dass die Beschwerdeführerin aus schulmedizinischer Sicht an keinem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Die gegen die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 8. Februar 2013 erhobene Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb. 2014, IV/13/225, Seite 20 dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.