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Bern Verwaltungsgericht 05.11.2014 200 2013 210

November 5, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·6,671 words·~33 min·4

Summary

Verfügung vom 6. Februar 2013

Full text

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 15. Juni 2015 teilweise gutgeheissen (9C_886/2014). 200 13 210 IV KNB/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. November 2014 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 6. Februar 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2014, IV/13/210, Seite 3 Sachverhalt: A. Die 1970 geborene A.________ (fortan Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 2. Dezember 1999 unter Hinweis auf eine Multiple Sklerose bei der IV-Stelle Bern (fortan IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Diese sprach ihr mit Verfügung vom 10. Juli 2000 (AB 12) rückwirkend ab 1. Mai 1999 eine halbe Invalidenrente zu, welche sie mit Verfügung vom 7. Mai 2007 (AB 39) per 1. September 2006 auf eine Dreiviertelsrente erhöhte. Nachdem die Versicherte am … 2008 einen Sohn geboren hatte (AB 44), hob die IVB die Invalidenrente mit Verfügung vom 1. April 2009 (AB 57) per 31. Mai 2009 auf. Sie ging von einer Statusänderung von vorerst 100 % Erwerbstätigkeit auf 60 % Teilerwerbstätigkeit bzw. 40 % Haushalt aus und ermittelte anhand der gemischten Methode einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad. Diese Verfügung wurde auf Beschwerde hin (AB 61) mit Urteil IV/09/488 des Verwaltungsgerichts vom 23. September 2010 (AB 71) wieder aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IVB zurückgewiesen. B. In der Folge liess die IVB die Versicherte in der MEDAS C.________ interdisziplinär (neurologisch, internistisch, psychiatrisch) begutachten. Gestützt auf die entsprechende MEDAS-Expertise vom 2. September 2011 (AB 85.1) sowie den Abklärungsbericht Haushalt vom 15. August 2012 (AB 90) ermittelte sie bei einem wiederum gemischten Status (60 % : 40 %) einen Invaliditätsgrad von 40 % (44.66 % Einschränkung im Erwerb bzw. 32.00 % im Haushalt) und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 20. August 2012 (AB 91) eine Reduktion der bisherigen Dreiviertelsrente per 1. Juni 2009 auf eine Viertelsrente in Aussicht. Hiermit zeigte sich die Versicherte mit Einwand vom 21. September 2012 (AB 92) nicht einverstanden, worauf die IVB bei ihrem Abklärungsdienst

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2014, IV/13/210, Seite 4 eine Stellungnahme einholte (AB 97) und am 6. Februar 2013 (AB 99) entsprechend ihrem Vorbescheid verfügte. C. Mit Eingabe vom 11. März 2013 erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und ihr gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, für das Valideneinkommen sei zu Unrecht nicht an das bisherige Arbeitsverhältnis angeknüpft bzw. das Invalideneinkommen sei anhand des falschen Tabellenlohns sowie mit einem zu geringen Abzug ermittelt worden. Die gemäss MEDAS-Gutachten bestehende Restarbeitsfähigkeit sei sozialpraktisch nicht verwertbar und eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit nur noch zu zirka 20 % zumutbar. Unter Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen Erwerbstätigkeit und Beschäftigung im Haushalt bestehe für die letztere eine vollständige Einschränkung. Auf den Abklärungsbericht Haushalt könne nicht abgestellt werden, er weiche erheblich von den gutachterlichen Einschätzungen ab und sei auch in weiteren Punkten fehlerhaft. Allenfalls seien als Beweismassnahme den MEDAS-Gutachtern Ergänzungsfragen zu unterbreiten. In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. April 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Gemäss der für sie verbindlichen Erwägung im VGE IV/09/488 sei das Valideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen festzulegen. Beim Invalideneinkommen sei die Wechselwirkung zwischen Erwerb und Haushalt berücksichtigt worden und das Finden einer dem Anforderungsprofil entsprechende Arbeitsstelle sei nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Einschränkungen im Haushalt seien genau nach den Beschreibungen der Beschwerdeführerin ermittelt worden, ein eigentlicher Widerspruch zu den Feststellungen im MEDAS-Gutachten sei nicht auszumachen. Schliesslich sei die Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin bzw. von Familienangehörigen zu berücksichtigen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2014, IV/13/210, Seite 5 Mit Zuschrift vom 30. April 2013 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Replik und am 24. Mai 2013 reichte ihr Rechtsvertreter aufforderungsgemäss eine Kostennote ein. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 6. Februar 2013 (AB 99). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Dreiviertelsrente zu Recht per 1. Juni 2009 auf eine Viertelsrente reduzierte. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2014, IV/13/210, Seite 6 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.3.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2014, IV/13/210, Seite 7 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.1). 2.3.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.3.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; Entscheid des BGer vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.2). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin erhöhte die halbe Invalidenrente revisionsweise mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 7. Mai 2007 (AB 39) per 1. September 2006 auf eine Dreiviertelrente. Der dieser rechtsbeständigen Verfügung zugrundeliegende Sachverhalt ist mit jenem im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2013 (AB 99) zu vergleichen (vgl. E. 2.3.3 hievor). Mit der Geburt ihres Kindes am … 2008 (AB 44) und der Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Sinne einer Statusänderung im Gesundheitsfall seither noch zu 60 % ausserhäuslich erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt beschäftigt gewesen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2014, IV/13/210, Seite 8 wäre (AB 90/4 Ziff. 3.5), liegt – wie bereits mit VGE IV/09/488 entschieden wurde (vgl. AB 71/7 E. 3) – unbestrittenermassen ein Revisionsgrund vor (vgl. E. 2.3.1 hievor), womit der Rentenanspruch frei zu prüfen ist (vgl. E. 2.3.2 hievor). 3.2 Die Verfügung vom 6. Februar 2013 (AB 99) basiert in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem MEDAS-Gutachten vom 2. September 2011 (AB 85.1). Die Gutachter stellten darin als einzige leistungsrelevante Diagnose eine schubförmig verlaufende Multiple Sklerose (MS) mit geringen neurologischen Residualsymptomen und andauernden geistigen Funktionseinschränkungen (ICD-10: G35) fest (AB 85.1/21 Ziff. 7). Sie erklärten, es bestehe nach wie vor eine Fatigue (Erschöpfung/Müdigkeit) als Folge der MS-Erkrankung. Die Funktionsbeeinträchtigungen bestünden in einer zunehmenden Reduktion der Aufmerksamkeit und der Konzentration, was die Fehlerquote erhöhe, die Arbeit verlangsame und das Fällen von Entscheidungen erschwere. Körperlich belastende Tätigkeiten könnten wegen der raschen Ermüdung nicht über längere Zeit ausgeführt werden (AB 85.1/19 Ziff. 6/1). Im Vergleich zum Jahr 2007 sei weder eine Verbesserung noch eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes festzustellen. In der ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40 % ohne Leistungseinschränkung, soweit die Arbeitszeit auf fünf Tage verteilt werde und die restliche Zeit der Erholung diene. Da die Haushaltsführung und Kinderbetreuung in ihrer Gesamtheit belastender sei als die Tätigkeit als …, müsse hier auch eine grössere Reduktion der Leistungsfähigkeit angenommen werden, die in Zahlen schwer zu beziffern sei. Die Gutachter gingen für diesen Bereich von einer zusätzlichen Leistungseinschränkung von «mindestens 20%» bezogen auf ein Pensum von 40 % bzw. 50 % Einschränkung bezogen auf ein Pensum von 100 % (AB 85.1/20 Ziff. 6/4) aus. Andernorts gingen sie von einer «ca. 50%igen Minderung» (AB 85.1/21 Ziff. 6/9-14) der 40%igen Arbeitsfähigkeit aus bzw. gaben an, es liege «im Minimum eine Verlangsamung auf die Hälfte der bereits anerkannten Restleistungsfähigkeit von 40%» vor (AB 85.1/19 Ziff. 5). Als leidensangepasst bezeichneten sie körperlich leichte Tätigkeiten, mit viel Routineaufgaben und einem geordneten Ablauf (AB 85.1/20 Ziff. 6/9-14).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2014, IV/13/210, Seite 9 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3.3.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2014, IV/13/210, Seite 10 3.4 Das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 2. September 2011 (AB 85.1) erfüllt prinzipiell die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer medizinischen Expertise gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.3.1 hievor). Dass das Gutachten noch unter altem Verfahrensstandard veranlasst wurde, vermag seinen Beweiswert grundsätzlich nicht zu schmälern (vgl. BGE 137 V 210 E. 6 S. 266), zumal die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin – trotz anfänglicher Vorbehalte gegenüber dem in Aussicht genommenen Experten, Dr. med. D.________, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, – keine Einwände erhob (vgl. AB 78 f.) und den Beweiswert des Gutachtens weder im Vorbescheid- (AB 92) noch im Beschwerdeverfahren substantiell in Frage stellte. Zwar wurde das Gutachten nicht unterzeichnet, die beteiligten Experten bestätigten auf Seite 2 (AB 85.1/2) der Expertise jedoch mit ihren Signaturen, dass die abschliessende Beurteilung und Beantwortung der Fragen das Ergebnis der gemeinsamen Falldiskussion darstelle und die dabei erarbeitete fachübergreifende versicherungsmedizinische Sicht reflektiere. Die auf den vollständigen Vorakten basierenden gutachterlichen Schlussfolgerungen sind grundsätzlich einleuchtend und nachvollziehbar. Auch bestehen keine divergierenden medizinischen Berichte, die geeignet wären, den Beweiswert der Expertise zu erschüttern. Der Bericht der behandelnden Dr. med. E.________, Fachärztin für Neurologie FMH, vom 16. Mai 2009 (AB 61/17- 19), in welchem sie eine Arbeitsfähigkeit als … von 20 % bis 25 % (optimal drei Stunden täglich, Pausenbedarf von 10 bis 15 Minuten nach eineinhalb Stunden) sowie eine um 10 % bis 15 % reduzierte Leistungsfähigkeit postulierte, lag den Gutachtern (als Aktenbeilage 48 [vgl. AB 85.1/23]) vor und ist weder aktuell noch näher begründet. Einzig die Einschränkungen im Haushalt vermochten die Gutachter vorderhand nicht eindeutig zu quantifizieren. So postulierten sie bei einer 40%igen Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich eine zusätzliche Leistungseinschränkung mit einem Spektrum von mindestens 20 % bis mindestens 50 % (vgl. E. 3.2 hievor). Ob sich die Gutachter bei ihrer diesbezüglichen fachärztlichen Einschätzung bewusst auf eine entsprechende Bandbreite verständigten oder ob darin allenfalls eine inkonsistente Beurteilung zu erblicken ist, kann hier letztlich offen bleiben. Denn – wie aufzuzeigen sein wird – könnte im Rahmen des Betätigungsvergleichs ohnehin nicht unbesehen der konkreten Verhältnisse vor Ort einzig auf die ärztliche Einschätzung abgestellt werden, zumal dabei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2014, IV/13/210, Seite 11 auch aussermedizinische Faktoren, wie die zumutbare Dritthilfe von Angehörigen, zu berücksichtigen sind. 3.5 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten dem Grundsatz nach beweiskräftig ist und sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2013 (AB 99) zu Recht darauf stützte. Basierend auf den entsprechenden medizinischen Erkenntnissen, die sich nicht Wesentlich anders präsentieren als im Zeitpunkt der letzten rechtsbeständigen Revisionsverfügung vom 7. Mai 2007 (AB 39), bleiben die Auswirkungen der eingetretenen Statusänderung auf den Invaliditätsgrad zu prüfen. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2014, IV/13/210, Seite 12 bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.3 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2014, IV/13/210, Seite 13 Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). 4.4 In erwerblicher Hinsicht ermittelte die Beschwerdegegnerin (vgl. AB 90/5 Ziff. 3.9, 99/3) – unter Berücksichtigung des zu Recht unbestrittenen Status (60 % Erwerbstätigkeit bzw. 40 % Haushalt) – ein Valideneinkommen von Fr. 42‘177.-- (Fr. 5‘633.-- [BFS, LSE 2008, TA7, Tätigkeit Ziff. 23 {andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten}, Frauen, Anforderungsniveau 3 {Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt}] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.6 Wochenarbeitsstunden [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen {BUA}, Total, Jahr 2008] x 0.6 [Arbeitspensum]). Die Beschwerdeführerin fordert ein Abstellen auf das bisherige Arbeitsverhältnis (Beschwerde S. 5 f. Art. 8). Ausgehend vom faktisch bei einem Beschäftigungsgrad von 40 % erzielten Monatslohn von Fr. 2‘491.76 (AB 50/3) berechnete sie für das Valideneinkommen bei einem hypothetischen Arbeitspensum von 60 % ein Bruttojahreslohn von Fr. 44‘852.-- (Fr. 2‘491.76 x 12 Monate / 0.4 x 0.6). Das Verwaltungsgericht erwog im VGE IV/09/488 (vgl. AB 71/12 E. 4.3), unter Hinweis auf die damalige Antwortbeilage 43 (richtig wohl: 47 [vgl. AB 102 bzw. Protokolleintrag vom 27. Februar 2013 {Beilage zur Beschwerdeantwort}]), dass die Kündigung bei der bisherigen Arbeitgeberin aus invaliditätsfremden (organisatorischen) Gründen erfolgte. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass diese Feststellung für sie verbindlich sei (vgl. Beschwerdeantwort S. 2), während die Beschwerdeführerin sie für unzutreffend hält (vgl. Beschwerde S. 5 f. Art. 8). Die Erwägungen in einem gerichtlichen Rückweisungsentscheid, auf die im Dispositiv (Entscheidformel) verwiesen wird, nehmen bei Nichtanfechtung an der formellen Rechtskraft des Entscheids teil und sind für die Behörde, an die zurückgewiesen wird, verbindlich. Gleiches gilt für die Instanz, die den Rückweisungsentscheid gefällt hat, falls die Sache an diese erneut weitergezogen wird. Die Rechtskraftwirkung – und damit Verbindlichkeit –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2014, IV/13/210, Seite 14 des Rückweisungsentscheides steht aber immer unter dem Vorbehalt, dass sich nicht aus dem Rückweisungsverfahren neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision ergeben, welche dessen sachverhaltliche Grundlage erschüttern (BGE 135 III 334; Entscheid des BGer vom 24. September 2013, 8C_454/2013, E. 6.1). Die Rechtsfrage (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399), ob für das Valideneinkommen auf Tabellenlöhne abzustellen ist, betrifft einen blossen Teilaspekt des Streitgegenstandes, welcher in der Regel der Rechtskraft nicht zugänglich ist (BGE 125 V 413 E. 2b und c S. 416), womit weder für die Beschwerdegegnerin noch das mit der Sache erneut betraute Verwaltungsgericht eine Verbindlichkeit dieser Feststellung besteht (vgl. Entscheid des BGer vom 29. März 2010, 8C_629/2009, E. 5). Wie es sich diesbezüglich mit dem Valideneinkommen verhält, kann hier aber letztlich offen bleiben. Wie aufzuzeigen sein wird (E. 6 hienach), würde sich im Ergebnis selbst dann nichts ändern, wenn zugunsten der Beschwerdeführerin – wie von ihr geltend gemacht – ein Valideneinkommen von Fr. 44‘852.-- herangezogen würde. 4.5 Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin (vgl. AB 90/5 Ziff. 3.9, 99/3) ebenfalls anhand der Tabelle TA7 der LSE 2008, wobei sie auf das Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) für Frauen abstellte und – unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % – ein Bruttojahresgehalt von rund Fr. 23‘340.-- berechnete (Fr. 5‘196.-- x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.6 Wochenarbeitsstunden [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen {BUA}, Total, Jahr 2008] x 0.4 [Arbeitspensum] ./. 10 % [Abzug]). Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass die Restarbeitsfähigkeit sozialpraktisch nicht verwertbar sei, die Tabelle TA1 statt TA7 hätte herangezogen werden müssen und der leidensbedingte Abzug zu gering ausgefallen sei (vgl. Beschwerde S. 7 ff. Art. 9 f.). 4.5.1 Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2014, IV/13/210, Seite 15 Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (SVR 2011 IV Nr. 6 S. 18 E. 4.2.4, 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.2). Die Beschwerdeführerin ist im Umfang von 40 % ohne Leistungseinschränkung arbeitsfähig, soweit sie dieses Pensum auf fünf Arbeitstage verteilen kann (AB 85.1/18 Ziff. 5 bzw. 85.1/20 Ziff. 6/4). Eine medizinischtheoretische Arbeitsfähigkeit von fünf Stunden pro Tag mit einer zusätzlichen Leistungseinschränkung von 10 % in einer leichten Tätigkeit erachtete das Bundesgericht auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als verwertbar (vgl. Entscheid des BGer vom 30. August 2010, 8C_602/2010, E. 4.2). Die Verwertung einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % bei einer geeigneten zeitlichen Einteilung von beispielsweise zwei Stunden vormittags und zwei Stunden nachmittags erachtete das Eidgenössische Versicherungsgericht ebenfalls als zumutbar, wobei sich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erfahrungsgemäss entsprechende Büro-Arbeitsplätze fänden (Entscheid des EVG vom 18. Juli 2005, I 15/05, E. 6.4). Sodann wurde bei einer ebenfalls an MS leidenden versicherten Person die Verwertbarkeit einer Restarbeitsfähigkeit von zwei bis drei Stunden täglich im Entscheid 9C_262/2013 des Bundesgerichts vom 5. Juni 2013 (E. 1.2) nicht in Frage gestellt. Zwar ist das zumutbare Rendement der Beschwerdeführerin – selbst unter Berücksichtigung der uneingeschränkten Leistungsfähigkeit – etwas tiefer als in zwei der erwähnten Entscheiden, wesentlich ist jedoch, dass mit Blick auf die Kasuistik auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt Arbeitgeber bereit sind, selbst für niedrige Teilzeitpensen die Büroinfrastruktur die gesamte Arbeitswoche zur Verfügung zu stellen, ohne dass ein unrealistisches Entgegenkommen anzunehmen ist. Auch die Einzelfallbetrachtung führt dazu, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem wenig eingeschränkten medizinischen Anforderungsprofil (körperlich leichte Tätigkeiten, mit viel Routineaufgaben und einem geordneten Ablauf [AB 85.1/20 Ziff. 6/9-14]) und der uneingeschränkten Leistungsfähigkeit bei hypothetischer Ausgeglichenheit von Angebot und Nachfrage eine Beschäftigung fände, in welcher sie ihr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2014, IV/13/210, Seite 16 40%iges Pensum an fünf Tagen pro Woche verwerten könnte. Soweit sie sinngemäss argumentiert, sie sei wegen der Kinderbetreuung und der Hauhaltstätigkeit nicht in der Lage, die im MEDAS-Gutachten vom 2. September 2011 (AB 85.1) attestierte Arbeitsfähigkeit zu erreichen, da diese unter dem Vorbehalt stehe, dass die restliche Zeit der Erholung diene (vgl. Beschwerde S. 7 Art. 9), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Gutachter bezogen sich bei ihrer Aussage, wonach die restliche Zeit der Erholung dienen sollte, offensichtlich primär auf die Differenz der medizinischtheoretischen Arbeitsfähigkeit von 40 % und der «angestrebten 60%-igen Erwerbstätigkeit» (AB 85.1/19 Ziff. 5). Für das 40%ige Haushaltspensum erklärten sie, ohne eine Entlastung durch den Partner oder andere Betreuungspersonen leide die Erholung und drohe eine Leistungsminderung im Erwerb (AB 85.1/19 Ziff. 5), womit sie eine Wechselwirkung zwischen Erwerb und Aufgabenbereich (vgl. dazu E. 5.1 hienach) postulierten, nicht aber nur das eine oder das andere für zumutbar hielten. 4.5.2 Dass die Beschwerdegegnerin für das Invalideneinkommen die Tabelle TA7 – welche nicht nach Wirtschaftszweigen sondern nach Tätigkeiten gegliedert ist – statt die Tabelle TA1 der LSE 2008 heranzog, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat eine Berufslehre als … absolviert und war über Jahre hinweg in diesem Beruf tätig (AB 85.2/2). Da ihr … Arbeiten immer noch zumutbar sind, ist davon auszugehen, dass ihr in erster Linie Tätigkeiten in diesem angestammten Berufsfeld offen stehen, weshalb sich ihre Stellensuche als Invalide vermutungsweise auf diesen Bereich konzentrieren wird. Das mit der Tabelle TA7, Tätigkeit Ziff. 23, gewählte Berufsfeld ist dem Leiden angepasst und die Tabelle entspricht den tatsächlichen Gegebenheiten (vgl. Entscheid des BGer vom 20. August 2008, 9C_22/2008, E. 4.2.1). Im Übrigen wurde zugunsten der Beschwerdeführerin das Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) herangezogen, obwohl mit Blick auf das medizinische Zumutbarkeitsprofil allenfalls auch das Niveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) hätte in Betracht gezogen werden können. Es ist indes nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin angesichts der geringen verbliebenen Arbeitsfähigkeit davon ausging, dass die Beschwerdeführerin keine qualifizierte Arbeit finden kann und deshalb auf das Anforderungsniveau 4 abstellte. Zudem wird mit den repetitiven Tätigkeiten im niedrigeren Niveau

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2014, IV/13/210, Seite 17 gleichzeitig dem Erfordernis von Routinearbeiten (vgl. AB 85.1/20 Ziff. 6/9- 14) Rechnung getragen. 4.5.3 Die Beschwerdegegnerin liess aufgrund des Pausenbedarfs vom Tabellenlohn für das Invalideneinkommen einen Abzug von 10 % zu (AB 90/5 Ziff. 3.9). Weitere Aspekte (vgl. E. 4.2.2 hievor) wären nicht zu berücksichtigen, weshalb in das pflichtgemäss ausgeübte Ermessen der Beschwerdegegnerin nicht einzugreifen ist. Insbesondere treffen die für den geforderten Abzug von 20 % angeführten Gründe auf die Beschwerdeführerin nicht zu. So beschränkt sich ihr medizinisches Zumutbarkeitsprofil nicht auf «‹stressfreie› Arbeiten ohne Termindruck» (vgl. Beschwerde S. 9 Art. 10) und kann sie für sämtliche bisherigen (körperlich leichten) Verrichtungen eingesetzt werden. Zudem kann sich eine bloss teilzeitlich ausgeübte Beschäftigung im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung bei Frauen sogar proportional lohnerhöhend auswirken, womit die Rechtfertigung für einen Tabellenlohnabzug entfällt (vgl. Entscheid des BGer vom 23. Dezember 2011, 8C_477/2011, E. 5.3 mit Hinweisen) und dadurch auch der geltend gemachte Nachteil des unflexiblen Arbeitseinsatzes – soweit er tatsächlich mit einer Lohnminderung einherginge – kompensiert werden könnte. 4.6 Nach dem vorstehend Dargelegten ist in erwerblicher Hinsicht von einem Valideneinkommen von Fr. 42‘177.-- (vgl. E. 4.4 hievor) bzw. einem Invalideneinkommen von Fr. 23‘340.-- (vgl. E. 4.5 hievor) auszugehen. Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert eine ungewichtete Einschränkung von 44.66 % ([Fr. 42‘177.-- ./. Fr. 23‘340.--] / Fr. 42‘177.-- x 100). Wenn zugunsten der Beschwerdeführerin auf das von ihr angenommene Valideneinkommen von Fr. 44‘852.-- (vgl. E. 4.4 hievor) abgestellt würde, ergäbe sich dagegen eine ungewichtete Einschränkung von 47.96 % ([Fr. 44‘852.-- ./. Fr. 23‘340.--] / Fr. 44‘852.-- x 100). Um den Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode (vgl. E. 4.3 hievor) zu ermitteln, bleibt die Einschränkung im Haushalt zu prüfen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2014, IV/13/210, Seite 18 5. 5.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2). Den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007 aArt. 28 Abs. 2bis IVG) auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invalidenversicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung dar. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1.1). Dies gilt selbst für den Fall, dass es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2014, IV/13/210, Seite 19 geht, d.h. die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen(SVR 2012 IV Nr. 19 S. 87 E. 2). Wechselwirkungen zwischen Erwerbs- und Haushaltbereich sind nur dann zusätzlich zu berücksichtigen, wenn die Arzt- und (Haushalts-) Abklärungsberichte nicht bereits in Kenntnis der im jeweils anderen Aufgabenbereich vorhandenen Belastungssituation erstellt worden sind und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine wechselseitige Verminderung der Leistungsfähigkeit vorliegt, die in den vorhandenen Berichten nicht hinreichend gewürdigt worden ist. Damit die negative gesundheitliche Auswirkung einer schlechten Vereinbarkeit der beiden Tätigkeitsbereiche berücksichtigt werden kann, muss sie offenkundig und unvermeidbar sein (beispielsweise körperlich anstrengende Berufs- und Haushaltsarbeit oder psychisch belastende berufliche und familiäre Situation). Von einer vermeidbaren Wechselwirkung ist demgegenüber auszugehen, wenn sie durch die – aufgrund der gesamten Umstände zumutbare – Wahl einer anderen Erwerbstätigkeit ausgeschlossen werden kann. Allfällige Wechselwirkungen sind stets vom anteilmässig bedeutenderen zum weniger bedeutenden Bereich zu berücksichtigen. Sind beide Bereiche mit 50 % zu veranschlagen, sind sie dort beachtlich, wo sie sich stärker auswirken. Das durch die Wechselwirkung verminderte Leistungsvermögen ist nur dann zu berücksichtigen, wenn es offenkundig ist und ein gewisses normales Mass überschreitet. Ihm ist mit einem Abzug von maximal 15 ungewichteten Prozentpunkten Rechnung zu tragen (BGE 134 V 9 E. 7.3 S. 12). Gesundheitliche Auswirkungen des Erwerbsbereichs auf den Haushalt können nur angenommen werden, wenn die verbleibende Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Tätigkeitsgebiet voll ausgenützt wird, d.h. der für den Gesundheitsfall geltende Erwerbsanteil die Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich übersteigt oder mit dieser identisch ist. Ein allfälliges reduziertes Leistungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2014, IV/13/210, Seite 20 vermögen im Erwerbsbereich infolge der Beanspruchung im Haushalt kann ferner lediglich dann berücksichtigt werden, wenn Betreuungspflichten, etwa gegenüber Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen, bestehen (BGE 134 V 9 E. 7.3.3 und E. 7.3.4 S. 13). 5.2 Der Abklärungsbericht Haushalt vom 15. August 2012 (AB 90) basiert auf einer (erneuten) Erhebung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) vom 26. Juni 2012 und wurde in Kenntnis der medizinischen Schlussfolgerungen im MEDAS-Gutachten verfasst. Aus dem Betätigungsvergleich ergab sich eine ungewichtete Einschränkung von 32.00 % im Haushalt, was beschwerdeweise beanstandet wird. Die Beschwerdeführerin hält Einschränkung für wesentlich zu tief bemessen (vgl. Beschwerde S. 10 ff. Art. 12 ff.) bzw. geht davon aus, dass sie bei einer Ausschöpfung ihrer Restarbeitsfähigkeit im Erwerb auf die Tätigkeit im Haushalt gänzlich verzichten müsste (vgl. Beschwerde S. 10 Art. 11). 5.3 Wie bereits dargelegt (vgl. E. 4.5.1 hievor), schliesst das MEDAS- Gutachten nicht aus, dass die Beschwerdeführerin bei Ausschöpfung ihrer Restarbeitsfähigkeit im Erwerb zusätzlich eine Invalidenleistung im Haushalt erbringen kann (vgl. Beschwerde S. 10 Art. 11 f.). Auch liegt – entgegen der seitens der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht (vgl. Beschwerde S. 10 Art. 12) – mit der MEDAS-Expertise auch keine «klare Quantifizierung» der Einschränkungen im Haushalt vor, die eine Schätzung der Wechselwirkung durch die Verwaltung ausschliesst. Vielmehr erstreckte sich die medizinische Beurteilung von einer zusätzlichen Leistungsminderung von mindestens 20 % über zirka 50 % bis hin zu mindestens 50 % (vgl. E. 3.2 hievor). In Anbetracht dieser wenig präzisen Angaben durfte die Verwaltung die Einschränkungen schätzen und in Nachachtung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung die Wechselwirkung im Rahmen des Betätigungsvergleichs mit höchstens 15 zusätzlichen ungewichteten Prozentpunkten berücksichtigen (vgl. E. 5.1 hievor). Es ist nicht von einem Primat der gutachterlichen Einschätzung der Situation auszugehen, zumal hier unglaubwürdige Angaben der Beschwerdeführerin weder geltend gemacht noch aktenkundig wären und auch nicht die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität in Frage steht (vgl. E. 5.1 hievor). Die postulierte (vgl. Beschwerde S. 12 Art. 14) analoge Anwendung der im Zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2014, IV/13/210, Seite 21 sammenhang mit der Invaliditätsbemessung bei psychischen Erkrankungen geltenden Rechtsprechung (vgl. E. 5.1 hievor) auf Krankheitsbilder wie MS liesse sich auch nicht mit dem angeführten Entscheid 8C_620/2011 des Bundesgerichts vom 8. Februar 2012 rechtfertigen. Dort erachtete das kantonale Gericht den Abklärungsbericht als nicht beweiskräftig, da darin im Verlauf eine Abnahme der Einschränkung im Haushalt festgestellt worden war, obwohl gleichzeitig Hinweise für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorlagen. Das Bundesgericht erwog, dass die Vorinstanz ohne aktuelle neurologische und neuropsychologische Befunderhebung nicht befähigt gewesen sei, eine eigene Beurteilung der Leistungsverminderung in den jeweiligen Haushaltstätigkeiten vorzunehmen. Hier liegt mit dem MEDAS-Gutachten vom 2. September 2011 (AB 85.1) hingegen eine (einigermassen) aktuelle medizinische Beurteilung vor. Ein Vorrang dieser gutachterlichen Beurteilung kann vorliegend aber auch deshalb nicht bestehen, weil die MEDAS-Gutachter die Mithilfe und Hilfestellung Dritter (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5) als aussermedizinische Frage nicht hinreichend einbezogen (vgl. AB 85.1/18 Ziff. 5), wogegen der Abklärungsbericht Haushalt die familienrechtliche Beistandspflicht von Angehörigen (Ehegatte, Mutter, Schwiegereltern) berücksichtigte (AB 90/7-11 Ziff. 7, 90/12 Ziff. 10). Dabei wird nicht etwa verlangt, dass der Ehegatte sein Arbeitspensum reduziert (vgl. Beschwerde S. 11 Art. 13), denn es wurde die nebst seiner vollschichtigen Tätigkeit faktisch erbrachte und nicht eine hypothetische Mithilfe angerechnet. Zudem müssten sich die Ehegatten auch im Validitätsfall bezüglich Haushalt und Kinderbetreuung organisieren, da die Beschwerdeführerin im Umfang von 60 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachginge. Im Abklärungsbericht vom 15. August 2012 (AB 90) wurden die festgestellten Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenkategorien (vgl. Rz. 3086 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2013) begründet und in der Stellungnahme der Abklärungsperson vom 14. Januar 2013 (AB 97) zusätzlich erläutert. Die dagegen vorgebrachte Kritik verfängt nicht. Die Beschwerdeführerin erachtet die einzelnen festgestellten Werte hauptsächlich aufgrund der Diskrepanz zur gutachterlichen Beurteilung für nicht haltbar und ist der Ansicht, dass die Wechselwirkung unberücksichtigt geblieben sei (vgl. Beschwerde S. 11 f. Art. 13,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2014, IV/13/210, Seite 22 S. 14 Art. 15). Die MEDAS-Gutachter hatten sich zu den einzelnen Aufgabenkategorien jedoch gar nicht zu äussern, mussten die aussermedizinischen Aspekte ausblenden (Schadenminderungspflicht der versicherten Person, familienrechtliche Beistandspflicht von Angehörigen, Inkaufnahme von Qualitätseinbussen im Haushalt etc.) und vermochten die Wechselwirkung nicht exakt zu quantifizieren. Im Abklärungsbericht wurde die Wechselwirkung des Erwerbs auf den Haushalt bei den Positionen Haushaltsorganisation (10 %), Einkaufen (10 %), Ernährung (10 %), Wohnungspflege (15 %), Wäsche (15 %), Betreuung von Kindern (15 %) und Verschiedenes (10 %) zusätzlich berücksichtigt (vgl. AB 90/11 Ziff. 7, 97/3 f.). Diese Werte sind im Rahmen des der Beschwerdegegnerin zukommenden Ermessens nicht zu beanstanden und jedenfalls nicht als klar feststellbare Fehleinschätzungen (vgl. E. 5.1 hievor) zu qualifizieren. Selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin zusätzlich zur gesamthaft im Haushalt festgestellten Einschränkung von 32 % darüber hinaus unter dem Titel der Wechselwirkung 15 Prozentpunkte anerkannt werden könnten, mithin von einer ungewichteten Einschränkung von 47 % auszugehen wäre (32 % + 15 %), würde sich im Ergebnis nichts ändern (vgl. E. 6 hienach). Dasselbe gilt, wenn für die Aufgabenkategorien Wohnungspflege und Kinderbetreuung je von einer Einschränkung von 80 % ausgegangen würde (vgl. AB 97/4). Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich das Einholen einer «klärenden medizinischen Stellungnahme» (vgl. Beschwerde S. 15 Art. 16) und ist der entsprechende Beweisantrag abzuweisen. 6. Zusammenfassend ergibt sich im Erwerb eine gewichtete Einschränkung von 26.80 % (44.66 % [vgl. E. 4.6 hievor] x 0.6 [Gewichtung]) und im Haushalt eine solche von 12.80 % (32.00 % [vgl. E. 5.2 hievor] x 0.4 [Gewichtung]). Dies führt zu einem aufzurundenden (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) Invaliditätsgrad von 40 % (26.80 % + 12.80 %) und damit zu einem Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. E. 2.2 hievor). Selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin auf ein höheres Valideneinkommen und damit auf eine gewichtete Einschränkung von 28.78 % (47.96 % [vgl. E. 4.6 hievor] x 0.6) und eine gewichtete Einschränkung im Haushalt von 18.80 % (47.00 % [vgl. E. 5.3 hievor] x 0.4) abgestellt würde, änderte sich im Ergeb-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2014, IV/13/210, Seite 23 nis nichts, da ein ebenfalls zu einer Viertelrente berechtigender Invaliditätsgrad von 48 % resultierte (28.78 % + 18.80 %). Die angefochtene Verfügung vom 6. Februar 2013 (AB 99) ist somit nicht zu beanstanden, womit sich die Beschwerde vom 11. März 2013 als unbegründet erweist und abzuweisen ist. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2014, IV/13/210, Seite 24 4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen mitzuteilen (R): - AXA Stiftung berufliche Vorsorge, Winterthur (zur Kenntnisnahme ad BV/13/345) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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