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Bern Verwaltungsgericht 27.05.2014 200 2013 182

May 27, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,557 words·~18 min·5

Summary

Einspracheentscheid vom 7. Februar 2013

Full text

200 13 182 AHV publiziert in BVR 2014 S. 529 SCI/WSA/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 27. Mai 2014 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Winz A.________ vertreten durch die Beistände B.________ und C.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin C.________ Beigeladene betreffend Einspracheentscheid vom 7. Februar 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2014, AHV/13/182, Seite 2 Sachverhalt: A. Dem 1974 geborenen A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wird von der Invalidenversicherung (IV) aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100% und einer schweren Hilflosigkeit eine ganze Rente sowie eine Hilflosenentschädigung schweren Grades ausgerichtet (Akten der Ausgleichskasse [act. II] 2 Beilage 6 f.). Sodann bezieht der Versicherte Ergänzungsleistungen zur Invalidenversicherung (vgl. act. II 7). Im Jahr 2011 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) dem mit seinen Eltern zusammen wohnenden Versicherten für die Pflege durch Familienangehörige Fr. 9‘600.-und für die Betreuung durch Familienangehörige Fr. 83‘962.50 zu (act. II 7). Mit der Höhe dieser Vergütungen erklärte sich der Versicherte, im Rahmen einer Beistandschaft vertreten durch seine Eltern (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 1 und 2), am 29. Februar 2012 nicht einverstanden und machte einen höheren Aufwand für die Betreuung geltend (act. II 6). Nachdem die AKB A.________ zwischenzeitlich ein Formular „Lohnbescheinigung 2011“ gesandt hatte, führte dessen Mutter mit Schreiben vom 30. Januar 2012 (act. II 8) aus, sie werde das Formular nicht ausfüllen, da ihr mehrfach behinderter und urteilsunfähiger Sohn nicht Arbeitgeber sein könne und sie nicht seine Arbeitnehmerin sei. Sie betreue ihren Sohn im Rahmen der gebotenen familienrechtlichen Unterstützungspflicht. Mit Verfügung vom 9. Mai 2012 (act. II 3) hielt die AKB fest, die Lohnbescheinigung für das Jahr 2011 sei von Amtes wegen ausgefüllt worden. Sie forderte von A.________ als Arbeitgeber für das Jahr 2011 Lohnbeiträge in der Höhe von Fr. 13‘573.50. Zur Begründung führte sie aus, A.________ sei im Jahr 2011 ein Betrag von insgesamt Fr. 93‘562.-- (Fr. 9‘600.-- + Fr. 83‘962.50) für die Pflege und Betreuung durch Familienangehörige entrichtet worden, was in Anwendung von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) massgebender Lohn darstelle, unabhängig davon, ob ein Arbeitsvertrag bestehe oder nicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2014, AHV/13/182, Seite 3 B. Gegen die Verfügung vom 9. Mai 2012 (act. II 3) erhob A.________, vertreten durch seine Eltern, am 7. Juni 2012 Einsprache (act. II 2). Diese wurde von der AKB mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2013 (act. II 1) abgewiesen. C. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Februar 2013 erhob A.________, vertreten durch seine Eltern, am 5. März 2013 Beschwerde und liess folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Es sei der genannte Einspracheentscheid vollständig aufzuheben. 2. Es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Mai 2012 für die Lohnbeiträge vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 sowie die Akontorechnung für das erste Quartal 2012 aufzuheben. 3. Es sei festzustellen, dass die dem Beschwerdeführer ausgerichteten Leistungen der Sozialversicherungen nicht der AHV-Pflicht unterliegen. 4. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids bis zum endgültigen Entscheid aufzuschieben. 5. Es seien die für das Jahr 2011 zu Unrecht geleisteten AHV- Akontozahlungen von Fr. 11‘669.15 dem Beschwerdeführer zurückzuzahlen nebst Zins zu 5% seit dem 9. Mai 2012. Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Mai 2013 wurde die Mutter des Beschwerdeführers zum Verfahren beigeladen. Sodann erwog der Instruktionsrichter eine Sistierung des Verfahrens bis zum Erlass eines Einspracheentscheides durch die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die definitive Höhe der Ergänzungsleistungen für das Jahr 2011. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zur vorgesehenen Sistierung zu äussern. Nachdem die Parteien zur vorgesehenen Sistierung Stellung genommen hatten (Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2013 und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2014, AHV/13/182, Seite 4 Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2013), wurde das Verfahren mit prozessleitender Verfügung vom 28. Mai 2013 sistiert. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Oktober 2013 wurde das Verfahren wieder aufgenommen, nachdem die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen für das Jahr 2011 mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 neu festgesetzt hatte und der Beschwerdeführer sich mit Stellungnahme vom 6. Oktober 2013 (Postaufgabe am 8. Oktober 2013) damit einverstanden erklärt hatte. Die Beschwerdegegnerin erhielt in der Folge Gelegenheit, zur Bedeutung dieser Neufestsetzung für das vorliegende Verfahren eine Stellungnahme einzureichen. Die entsprechende Eingabe datiert vom 20. Dezember 2013. Die Beschwerdegegnerin kam darin zum Schluss, dass bei der Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen für das Jahr 2011 eine noch höhere Entschädigung der Mutter resultiert habe und damit höhere Beiträge zu leisten seien, wodurch eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers drohe. Der Instruktionsrichter machte den Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 9. Januar 2014 auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung aufmerksam und gab ihm Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Schlechterstellung zu äussern oder die Beschwerde zurückzuziehen. Mit Eingabe vom 30. Januar 2014 liess der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde festhalten, da er nicht Arbeitgeber sein könne und deshalb auch keine Beiträge zu entrichten habe. Aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 3. Februar 2014) reichte die Beschwerdegegnerin am 17. Februar 2014 eine aufgeschlüsselte Beitragsberechnung auf der Basis der dem Beschwerdeführer ausgerichteten Leistungen zu den Akten. Diese weist für das Jahr 2011 geschuldete Arbeitgeberbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 14‘817.95 aus.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2014, AHV/13/182, Seite 5 Nachdem beim Gericht am 4. März 2014 innert gerichtlich angesetzter Frist eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers und der Beigeladenen eingegangen war, schloss der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 5. März 2014 den Schriftenwechsel und das Beweisverfahren. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 AHVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde - soweit sie sich gegen den Einspracheentscheid vom 7. Februar 2013 (act. II 1) richtet - grundsätzlich einzutreten. Ein Einspracheentscheid tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung, und zwar auch soweit er diese bloss bestätigt. Anfechtungsgegenstand des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens bildet mithin allein der Einspracheentscheid (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a), weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist, als sie die Verfügung vom 9. Mai 2012 (act. II 3) betrifft.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2014, AHV/13/182, Seite 6 Soweit beantragt wird, es sei festzustellen, dass die dem Beschwerdeführer ausgerichteten Leistungen der Sozialversicherungen nicht der AHV- Pflicht unterliegen (Rechtsbegehren Ziff. 3), ist festzuhalten, dass ein Rechtsschutzinteresse bei einem Feststellungsbegehren namentlich dann fehlt, wenn das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei durch ein rechtsgestaltendes Urteil gewahrt werden kann (vgl. BGE 128 V 41 E. 3a S. 48). Dies ist vorliegend der Fall, womit das Feststellungsbegehren unzulässig ist bzw. darauf nicht einzutreten ist (vgl. prozessleitende Verfügung vom 13. Mai 2013). Nicht anfechtbar ist zudem die Akontorechnung für das erste Quartal 2012, da hierüber nicht zu verfügen ist und dementsprechend auch kein Anfechtungsobjekt vorliegt. Auch in dieser Hinsicht ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.2 Die Beistände des Beschwerdeführers sind zur Prozessführung gehörig ermächtigt (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] Mittelland Nord vom 27. Februar 2013 [act. I 2]). 1.3 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2013 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist die Abrechnung der Beiträge für das Jahr 2011 und dabei insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführer beitragspflichtiger Arbeitgeber seiner ihn pflegenden und betreuenden Mutter ist. Der Streitwert liegt bei nach gerichtlicher Instruktion zur Diskussion stehenden Beiträgen von Fr. 14‘817.95 (vgl. Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2014) unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, AHV-Beiträge

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2014, AHV/13/182, Seite 7 erhoben. Hinzu kommen die Beiträge an die Invalidenversicherung (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]), die Erwerbsersatzordnung (Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952 [EOG; SR 834.1]) und die Arbeitslosenversicherung (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0]). Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt nach konstanter Rechtsprechung die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie ein Beitragspflichtiger sich selber - subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss (BGE 139 V 12 E. 4.3 S. 15). 2.2 Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Satz 1). Er umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Satz 2). Mit anderen Worten gehören zum massgebenden Lohn begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2014, AHV/13/182, Seite 8 für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 139 V 50 E. 2.1 S. 51 f.). 2.3 Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Entgelte für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit ausrichtet. Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen (Art. 12 AHVG). 3. 3.1 In vorliegenden Verfahren streitig ist, ob beim Beschwerdeführer zu Recht Beiträge für die Beigeladene pro 2011 erhoben wurden. Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob er als Arbeitgeber seiner Eltern bzw. insbesondere seiner zum Verfahren beigeladenen Mutter zu qualifizieren ist und ob die von der Beschwerdegegnerin ausgerichteten Ergänzungsleistungen für die geleistete Pflege und Betreuung durch die Beigeladene dieser zuzurechnen und dadurch als massgebender Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG zu betrachten sind. 3.2 Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, der angefochtene Einspracheentscheid sei bereits deshalb aufzuheben, weil eine Beitragspflicht für die ihm entrichteten Sozialversicherungsleistung (Rente und Hilflosenentschädigung der IV sowie Ergänzungsleistungen) gesetzlich nicht vorgesehen sei. Sodann würden die genannten Sozialversicherungsleistungen keinen Lohn im Sinne von Art. 5 AHVG darstellen, da seine Mutter, welche ihn betreue und pflege, keine Arbeitnehmerin in unselbstständiger Stellung sei. Sie könne nicht kündigen, keine Ferien beziehen und sei auch nicht durch das Arbeitsgesetz geschützt. Er - der Beschwerdeführer - sei urteilsunfähig und könne somit keine Weisungen erteilen. Mangels Urteilsfähigkeit sei er alsdann nicht in der Lage, Rechtsgeschäfte abzuschliessen, wodurch es unmöglich sei, dass er als Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin beschäftige. Dass seine Mutter als seine Beiständin in seinem Namen mit sich selbst kontrahiere, könne nicht angenommen werden, da solche In-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2014, AHV/13/182, Seite 9 sichgeschäfte in der hiesigen Rechtsordnung verpönt seien. Seine Eltern würden ihn im Rahmen der sittlich gebotenen familienrechtlichen Unterstützungspflicht gemäss Art. 272 ZGB pflegen und betreuen. Ein wie auch immer zu qualifizierendes rechtsgeschäftliches Verhältnis liege nicht vor. Die Leistungen der Sozialversicherungen für die Betreuung durch die Eltern seien nicht als „unselbständiges Erwerbseinkommen“, sondern als „übrige Einkünfte“ im Sinne von Art. 23 lit. a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) zu qualifizieren, was die Steuerverwaltung im Schreiben vom 17. September 2010 richtig erkannt habe. 3.3 3.3.1 Dem Beschwerdeführer wurden in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) für das Jahr 2011 die Kosten für die Pflege und Betreuung zu Hause vergütet. Anspruch auf die Vergütung der Pflegekosten besteht gemäss Art. 15 Abs. 3 der kantonalen Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 16. September 2009 (EV ELG; BSG 841.311; in der bis 31. Dezember 2012 gültig gewesenen Fassung), wenn der oder die pflegende Familienangehörige nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, weshalb dem Beschwerdeführer für die Pflege durch seine Mutter die Höchstentschädigung von Fr. 9‘600.-- entrichtet wurde. Die Kosten für die Betreuung durch Familienangehörige werden gemäss Art. 16 Abs. 4 EV ELG (in der bis 31. Dezember 2012 gültig gewesenen Fassung) mit Fr. 25.-- pro Stunde und höchstens im Umfang der Erwerbseinbusse vergütet, wenn die oder der Familienangehörige nicht in die EL- Berechnung eingeschlossen ist, durch die Hilfe und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleidet und das ordentliche AHV- Alter noch nicht erreicht hat. Die Erwerbseinbusse der 1949 (act. II 8) geborenen Mutter für das Jahr 2011 war unbestritten und der Anspruch auf Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2014, AHV/13/182, Seite 10 gütung der entsprechenden Betreuungskosten wurde anerkannt. Die entsprechende Entschädigung wurde auf Fr. 92‘540.-- festgelegt. Die dem Beschwerdeführer unter den vorstehend genannten Titeln entrichteten Vergütungen werden diesem AHV-rechtlich nicht als Einkommen angerechnet und unterstehen auch nicht als solches der Beitragspflicht (Art. 6 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). Soweit sie jedoch der pflegenden Person weiterzugeben sind, sind sie als Entgelt für geleistete Arbeit in Form von Pflege und Betreuung zu qualifizieren, womit das in der Beschwerde gegen eine Beitragspflicht des Beschwerdeführers vorgetragene Argument, Versicherungsleistungen würden nicht der AHV-Beitragspflicht unterstehen, nicht verfängt. 3.3.2 Indem die Mutter den Beschwerdeführer im Jahr 2011 858 Stunden gepflegt und 3‘272 Stunden betreut hat (vgl. Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2013), erbrachte sie eine geldwerte Leistung, da andernfalls eine externe (Pflegefach)Person hätte angestellt werden müssen, die die Arbeiten gegen Bezahlung eines Lohnes ausgeführt hätte. Zwar wäre es möglich, dass sich die Mutter unentgeltlich um ihren Sohn kümmert, diesfalls wäre ihr jedoch kein Lohnausfall entstanden und es hätte kein Anspruch des Beschwerdeführers auf die ausgerichteten Vergütungen bestanden. Denn Art. 14 ELG sieht ausdrücklich lediglich die Vergütung von entstandenen Kosten vor. Nur wenn also der Beschwerdeführer seine Mutter für ihre Leistungen bezahlte bzw. bezahlen musste, konnte er Anspruch auf die fraglichen Leistungen der EL haben. Bei einer unentgeltlich erbrachten Pflege und Betreuung entstehen keine Kosten und es besteht diesfalls auch kein Anspruch auf Vergütung. 3.3.3 Weiter lässt der Beschwerdeführer geltend machen, er könne nicht Arbeitgeber seiner Mutter sein, da er urteilsunfähig sei und ihr keine Weisungen erteilen könne. Damit vermag er nicht zu überzeugen. In einer ähnlichen Konstellation, nämlich bei der Pflege eines betagten Elternteils, hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute Bundesgericht [BGer]) im Urteil vom 15. Dezember 1997, H 121/97 (AHI 1998, S. 153), fest, eine über die Verwandtenunterstützungspflicht hinausgehende Pflege eines betagten Elternteils gelte als unselbstständige Erwerbstätigkeit, und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2014, AHV/13/182, Seite 11 dies selbst dann, wenn die gepflegte Person aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes kaum Weisungen erteilen könne. Das dafür entrichtete Entgelt stelle massgebender Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG dar und die gepflegte Person sei diesbezüglich beitragspflichtig. Daran hat sich nichts geändert. Auch im vorliegenden Fall ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten vom Bestehen eines Arbeitsvertrages auszugehen, der durch Schaffen einer Faktenlage zwischen ihm und seiner Mutter abgeschlossen wurde. Die Umgehung der Beitragspflicht allein dadurch, dass auf das Abschliessen eines schriftlichen Arbeitsvertrages verzichtet wird, ist so nicht möglich. Abgesehen davon, dass Arbeitsverträge auch mündlich bzw. konkludent geschlossen werden können. Darüber hinaus ist sodann darauf hinzuweisen, dass selbst wenn die Eltern im vorliegenden Fall in doppelter Stellung handeln - einerseits in Vertretung ihres Sohnes, andererseits als Arbeitnehmer -, keine unzulässige Selbstkontrahierung vorliegen würde (vgl. EUGEN BUCHER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 1988, S. 637 f.). Die Schutzmechanismen zugunsten des Sohnes sind im Erwachsenenschutzrecht enthalten (vgl. Art. 416 Abs. 3 ZGB). Wenn die Eltern als Beistände des Sohnes und damit zum Handeln in dessen Namen eingesetzt werden (act. I 1 und 2) und die zuständigen Behörden (stillschweigend) die hier gewählte Betreuungsform dulden, so stellt dies unmittelbar auch die Duldung des damit geschlossenen und nun seit Jahren wirksamen Arbeitsvertrages dar. Damit kann letztlich auch die Frage offen gelassen werden, ob die vorliegende Konstellation nicht gar als „unentgeltlicher Auftrag“ i.S. von Art. 416 Abs. 3 ZGB zu betrachten ist. Denn der zu schützende Verbeiständete muss die pflegende Beiständin nicht aus ihm zustehenden finanziellen Mitteln, sondern wie vorstehend dargelegt aus allein und ausschliesslich zu diesem Zweck ausgerichteten Ergänzungsleistungen entschädigen. 3.4 Aufgrund des Dargelegten steht fest, dass die für die Pflege und Betreuung dem Beschwerdeführer ausgerichteten EL als von diesem der Mutter zu entrichtendes Entgelt, welches für deren Arbeit geleistet wird, massgebender Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG darstellt. Soweit die Eltern des Beschwerdeführers aus der Stellungnahme der Steuerverwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2014, AHV/13/182, Seite 12 tung vom 17. September 2010 (act. II 2 Beilage 10) etwas anderes ableiten wollen, kann ihnen nicht gefolgt werden, da die Steuerverwaltung ihren Zuständigkeitsbereich verlässt, wenn sie sich zu rein zivilrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Fragen äussert (Vorliegen eines Arbeitsvertrages bzw. Anschlusspflicht Pensionskasse). 3.5 Die Krankheits- und Behinderungskosten für das Jahr 2011 wurden von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 auf Einsprache hin neu festgelegt. Der Beschwerdeführer hat sich implizit mit der neuen Berechnung einverstanden erklärt (vgl. Stellungnahme vom 6. Oktober 2013 [Postaufgabe am 8. Oktober 2013]) und den entsprechenden Entscheid nicht angefochten. Die Festlegung der Ergänzungsleistungen ist für das Gericht verbindlich. Die Beschwerdegegnerin vergütete dem Beschwerdeführer für das Jahr 2011 für die Pflege den Höchstbetrag von Fr. 9‘600.-- und für die Betreuung den Betrag von Fr. 92‘540.--. Damit resultiert als massgebende Entschädigung, von der der Beschwerdeführer die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) zu entrichten hat, eine Summe von Fr. 102‘140.--. Insgesamt schuldet der Beschwerdeführer entsprechend der nachvollziehbaren Berechnung der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2011 deshalb Beiträge in der Höhe von Fr. 14‘817.95. Davon hat er bereits Fr. 11‘669.15 bezahlt, so dass unter zusätzlicher Berücksichtigung der Rückverteilung CO2-Abgabe von Fr. 9.75 noch ein Saldo von Fr. 3‘139.05 (Fr. 14‘817.95 - Fr. 11‘669.15 - Fr. 9.75) verbleibt, welcher vom Beschwerdeführer zu begleichen ist. Die Berechnungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 4. März 2014 sind hingegen nicht zutreffend. Sie können bereits deshalb nicht korrekt sein, weil er unter dem Titel „Nachzahlung Betreuung vom 03.02.2012“ einen Betrag von Fr. 23‘887.-- aufrechnet, obschon diese Nachzahlung auch die Vergütung für die Pflege von Fr. 9‘600.-- (vgl. Verfügung vom 3. Februar 2012 [Beilage zu act. II 3]) beinhaltete, welche der Beschwerdeführer in seiner Berechnung separat aufführt und somit doppelt berücksichtigt. Es ergeben sich auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für Fehler in der Berechnung der Beiträge durch die Beschwerdegegnerin.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2014, AHV/13/182, Seite 13 Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Februar 2013 (act. II 1) ist zudem im Rahmen der dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellten reformatio in peius insoweit abzuändern, als der der Beschwerdegegnerin zu bezahlende Restbetrag auf Fr. 3‘139.05 festzulegen ist. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Einspracheentscheid vom 7. Februar 2013 wird insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin für die Beigeladene für das Jahr 2011 Beiträge AHV/IV/EO, Beiträge ALV, Beiträge an die Familienausgleichskasse sowie den Verwaltungskostenbeitrag von insgesamt Fr. 14‘817.95 zu leisten hat. Hiervon hat er der Beschwerdegegnerin in Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlungen und der Rückverteilung CO2-Abgabe einen Saldo von Fr. 3‘139.05 zu bezahlen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2014, AHV/13/182, Seite 14 3. Zu eröffnen (R): - B.________ und C.________ z.H. des Beschwerdeführers - C.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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