200 13 123 BV und 200 13 124 BV (2) KNB/TOZ/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. März 2014 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichterin Stirnimann Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Klägerin gegen previs Personalvorsorgestiftung Service Public Seftigenstrasse 362, 3084 Wabern vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beklagte 1 Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst, Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich Beklagte 2 betreffend Klage vom 13. Februar 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, BV/13/123, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1969 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte resp. Klägerin) arbeitete zuletzt in den Jahren 2000 bis 2006 als … und war über ihren damaligen Arbeitgeber bei der previs Personalvorsorgeeinrichtung Service Public (nachfolgend Beklagte 1) berufsvorsorgeversichert (Akten der IV- Stelle Bern [nachfolgend IVB] im Verfahren IV/2011/936 [act. II] 7). In den Jahren davor bezog sie abwechslungsweise Arbeitslosenentschädigung und übte – überwiegend im …- und … – Erwerbstätigkeiten aus (act. II 8). B. Im November 2007 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (act. II 1). Mit Verfügung vom 2. September 2011 (act. II 63) sprach ihr die IVB nach Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. September 2007 zu. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ermittelte sie für die Zeit ab September 2007 – ausgehend von einer 80%igen Erwerbsund einer 20%igen Haushaltstätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall resp. einer Einschränkung im Erwerb von gewichtet 36.74% und einer solchen im Haushalt von gewichtet 4.30% – einen Invaliditätsgrad von insgesamt 41% (act. II 63, S. 6). Eine hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Januar 2014, IV/2011/936, gut und sprach der Versicherten unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 55%) ab September 2007 zu. Das Gericht erwog hauptsächlich, dass die Versicherte ab diesem Zeitpunkt bei guter Gesundheit überwiegend wahrscheinlich zu 100% erwerbstätig gewesen wäre.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, BV/13/123, Seite 3 C. Nachdem die Versicherte bei der Beklagten 1 um Ausrichtung einer Invalidenrente ersucht hatte, verneinte diese mit Schreiben vom 8. September 2009 (Akten der Klägerin 1 [act. I] 2) ihre Leistungspflicht mit der Begründung, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, sei vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses eingetreten. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 (act. I 3) führte die Beklagte 2 aus, dass zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit am 1. September 2006 keine BVGpflichtigen Taggelder der Arbeitslosenversicherung ausbezahlt worden seien und deshalb kein Versicherungsschutz in der Risikoversicherung für arbeitslose Personen bestanden habe. D. Mit Eingabe vom 13. Februar 2013 (Postaufgabe 14. Februar 2013) erhob die Versicherte Klage. Sie beantragt sinngemäss die Ausrichtung einer Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge durch die Beklagte 1, eventualiter durch die Beklagte 2. In der Klageantwort vom 17. Mai 2013 beantragt die Beklagte 1, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, die gegen sie erhobene Klage sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass die vorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit bei Beginn der Anstellung im Krankenheim C.________ bereits bestanden habe und es in dieser Zeit zu keiner Unterbrechung des zeitlichen Konnexes gekommen sei. Weiter sei die Beklagte 1 nicht an die Feststellungen der IVB bezüglich Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit gebunden, da für diese angesichts der im November 2007 erfolgten IV-Anmeldung kein Anlass bestanden habe, sich mit der Arbeitsunfähigkeit vor Herbst 2006 eingehend und abschliessend zu befassen. Mit Klageantwort vom 14. Juni 2013 beantragt die Beklagte 2, die Klage sei abzuweisen, soweit diese gegen sie gerichtet sei. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, BV/13/123, Seite 4 führt habe, nicht in einem Zeitpunkt eingetreten sei, in dem die Klägerin Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen habe resp. bei der Beklagten 2 versichert gewesen sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. November 2013 gab der Instruktionsrichter den Parteien Gelegenheit für allfällige Schlussbemerkungen. Während die Beklagte 2 am 13. November 2013 auf weitere Ausführungen verzichtete, begründete die Beklagte 1 mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 die gestellten Rechtsbegehren weitergehend. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 13. Februar 2013 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Klägerin arbeitete zuletzt bis Ende Oktober 2006 im Krankenheim C.________ (act. I 1). Damit ist bezogen auf die Klage gegen die Beklagte 1 – als Pensionskasse der letzten Arbeitgeberin – der alternative Wahlge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, BV/13/123, Seite 5 richtsstand des Betriebsortes im Kanton Bern gegeben. Weil rechtsprechungsgemäss die passive subjektive Klagenhäufung im Rahmen der Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG zulässig ist und in solchen Fällen ein einheitlicher Gerichtsstand für sämtliche Beklagten Anwendung findet (BGE 133 V 488 E. 4 S. 491), ist der Gerichtsstand Bern auch für die Beklagte 2 gegeben. Dass diese am 30. Januar 2013 ihren Sitz von Bern nach Zürich verlegt hat (vgl. SHAB, Nr. 20 vom 30. Januar 2013), ist unter diesen Umständen nicht von Bedeutung. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG). Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten 1, eventualiter gegenüber der Beklagten 2 Anspruch auf eine BVG- Invalidenrente hat. In diesem Zusammenhang ist insbesondere umstritten, wann die für die Entstehung des Leistungsanspruches relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Diese im Anwendungsbereich des ATSG geltende Verfahrensregel (Art. 61 lit. d Satz 1 ATSG) kommt auch im erstinstanzlichen Berufsvorsorgeprozess zum Zuge (BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). 2. 2.1 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Gemäss lit. f Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der Änderung http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=subjektive+Klagenh%E4ufung+BVG&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-V-488%3Ade&number_of_ranks=0#page488
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, BV/13/123, Seite 6 des BVG vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision) unterstehen Invalidenrenten, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Gesetzesänderung (1. Januar 2005) zu laufen begonnen haben, dem bisherigen Recht. Soweit die Festlegung der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung betreffend, hat sich mit der 1. BVG-Revision nichts geändert. 2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 BVG (in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung [nachfolgend: aArt.]) resp. Art. 23 lit. a BVG (in der seit dem 1. Januar 2005 [1. BVG-Revision] geltenden Fassung) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 bzw. 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. 2.3 Die Invalidenleistungen nach aArt. 23 BVG bzw. Art. 23 lit. a BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68). Der Bestimmung von Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehört hatte (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, BV/13/123, Seite 7 2.4 2.4.1 Unter Arbeitsunfähigkeit ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23). Sie muss mindestens 20% betragen (SVR 2011 BVG Nr. 14 S. 52 E. 2.1). 2.4.2 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, muss von der Art her im Wesentlichen derselbe sein, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Nicht erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang; eine Wechselwirkung im Sinne natürlicher Kausalität genügt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 45 E. 3, 2001 BVG Nr. 18 S. 70 E. 5b). Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine voll vermittlungsfähige, Stellen suchende Person über längere Zeit hinweg Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, BV/13/123, Seite 8 ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22). 2.5 Nach Art. 41 Abs. 2 BVG verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Art. 129 bis 142 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) sind anwendbar. Die Verjährung wird gemäss Art. 135 OR unterbrochen durch Anerkennung der Forderung von Seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zinsund Abschlagszahlungen, Pfand und Bürgschaftsbestellung (Ziff. 1) oder durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs (Ziff. 2). 3. 3.1 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden, wenn diese sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 150 E. 2.5 S. 156; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 46 E. 5.1). Für den Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist die Bindungswirkung positivrechtlich ausdrücklich verankert, indem sich der Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge an den sachbezüglichen Voraussetzungen des IVG orientiert (Art. 23 lit. a BVG bzw. aArt. 23 BVG; BGE 132 V 1 E. 3.2 S. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, BV/13/123, Seite 9 Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen und gilt folglich nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren. Daran hat sich mit In- Kraft-Treten des ATSG nichts geändert (BGE 132 V 1 E. 3.2 S. 4). Im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der IV-rechtlichen Qualifikation sind die IV-Stellen gehalten, die Vorsorgeeinrichtung(en) spätestens im Vorbescheidverfahren in das IV-rechtliche Verfahren einzubeziehen. Erfolgt dieser Einbezug nicht, vermag der Beschluss der IV-Stelle keine Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge zu entfalten (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 46 E. 5.1). 3.2 Was die Verbindlichkeitswirkung der Feststellungen der IVB anbetrifft, ist festzuhalten, dass der Vorbescheid vom 15. März 2010 (act. II 42) und die Verfügung vom 2. September 2011 (act. II 63) der Beklagten 1, nicht aber der Beklagten 2, eröffnet worden sind. Dementsprechend sind die IV-rechtlichen Qualifikationen grundsätzlich nur für die Beklagte 1 verbindlich. Die Beklagte 1 verneint jedoch eine Verbindlichkeitswirkung der von der IVB auf den 1. September 2006 festgesetzten einjährigen Wartezeit (act. 41, S. 12 Ziff. 11) mit der Begründung, dass im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren auf eine Ermittlung des genauen Wartezeitbeginns habe verzichtet werden können und deshalb nur eine grobe Einschätzung erfolgt sei (Klageantwort, S. 8 f. Schlussbemerkungen, Ziff. 5.1). In der Tat erforderte die invalidenversicherungsrechtliche Leistungsprüfung keine weitergehenden Abklärungen zur Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vor Dezember 2006, da mit Blick auf den Eingang der IV-Anmeldung im November 2007 (act. II 1) und in Anwendung des bis Ende 2007 in Kraft gestandenen Art. 48 Abs. 2 IVG rückwirkende Leistungen ohnehin nur während maximal zwölf Monaten möglich gewesen wären. Unter diesen Umständen kommt der entsprechenden Feststellung der Invalidenversicherung (auch) gegenüber der Beklagten 1 keine Verbindlichkeit zu (vgl. E. 3.1 hiervor). Der Beginn der (berufsvorsorgerechtlich) relevanten Arbeitsun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, BV/13/123, Seite 10 fähigkeit ist nachfolgend somit ohne Bindung an die Feststellungen der IVB zu ermitteln. 4. Aus den medizinischen Unterlagen ergibt sich zum Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit das Folgende: 4.1 Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurologie FMH, berichtete am 20. Dezember 2006 (Akten der Beklagten 1 [act. II BV] 3), die Klägerin leide seit dem 17. Altersjahr an einer Kraftminderung für das Strecken der Finger und des Handgelenks rechts, welche langsam progredient sei. Vor vier bis fünf Jahren seien dieselben Symptome auch links aufgetreten. 4.2 Dr. med. E.________ (im Ärzteverzeichnis FMH ohne Facharzttitel eingetragen) diagnostizierte im Bericht vom 30. November 2007 (act. II 10; act. II BV 5) eine Neuropathie der Hände und Arme beidseits seit mindestens 10 Jahren sowie neu auch der Beine. Für die Zeit von Juni 2000 bis Oktober 2006 attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 55% und ab November 2006 bis auf weiteres eine solche von 100%. Weiter wies er darauf hin, dass sich die Klägerin im Jahr 2000 zur … umgeschult habe, weil sie die bisherige Tätigkeit in der … aufgrund der Armschwäche habe aufgeben müssen. 4.3 Im Bericht vom 24. Dezember 2007 (act. II 9) diagnostizierte Dr. med. D.________ eine schwere beidseitige Radialparese unklarer Ursache sowie ein ausgeprägtes subakromiales Schulter- und Armschmerzsyndrom rechts mit subakromialem Impingement und Bursitits. Die rechtsseitige Parese bestehe seit dem 17. Altersjahr, die linksseitige Parese seit ca. 2001. Durch die Parese seien mittlerweile eine Überlastung der Ellenbogen und eine Fehlhaltung der Schultern entstanden. 4.4 Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie FMH, diagnostizierte im Gutachten vom 11. Juli 2008 (act. II 14) eine bilaterale, idiopathische Radialislähmung im Ellbogenbereich/Supinatorkanal mit Lähmung ab Handgelenksextension bis nach ganz distal sowie ein reaktiv
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, BV/13/123, Seite 11 ausgeprägtes Schulterarmsyndrom beidseits. Die Diagnosen bezeichnete er als „arbeitsrelevant“. Weiter gab er an, dass diese seit mehr als acht Jahren bestehen würden (act. II 14, S. 4). Im Rahmen der Anamneseerhebung berichtete Dr. med. F.________ (act. II 14, S. 2), dass die Klägerin zunächst in der … gearbeitet habe und von Juni 2000 bis Oktober 2006 als … tätig gewesen sei. Die Arbeit im … sei damals nicht mehr möglich gewesen. Gesundheitshalber habe sie im Jahr 2000 ihr damaliges Pensum von 100% auf 40% reduziert. Ab Ende 2006 habe die Klägerin nicht mehr gearbeitet. Dies zum einen deshalb, weil die Schmerzen bei der Arbeit zugenommen hätten und zum anderen, weil die neu gegründete Firma ihres Ehemannes zu diesem Zeitpunkt gute Gewinne gemacht habe. Sie habe sich aus diesen Gründen für die vierköpfige Familie entschieden. 4.5 Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Chirurgie und Traumatologie FMH, berichtete am 22. August 2008 (act. II 19, S. 1 f.), dass die Klägerin seit dem letzten Eingriff (Sehnentransfer rechts im Jahr 2007) das Handgelenk und die Finger wieder genügend strecken könne, um mit der Hand zu grüssen. Die Kraft sei jedoch nach wie vor schlecht. Seit 2005 leide sie zudem unter einem therapieresistenten Nacken-, Schulter- und Oberarmschmerzsyndrom unklarer Ätiologie mit einer deutlichen Verspannung und Hypertrophie des Trapezius rechts. Diese Beschwerden störten die Nachtruhe und bestünden nun ganztägig. Die operative subakromiale Dekompression der rechten Schulter im Jahr 2007 habe nur eine vorübergehende Verbesserung der Symptomatologie gebracht. Auch die physiotherapeutischen sowie die analgetischen Massnahmen linderten die Symptomatologie nur ungenügend. Die Klägerin habe bis Ende November 2006 zu einem Pensum von 50 bis 60% in der … gearbeitet. Seither habe sie keine Anstellung mehr gehabt. 4.6 Im Gutachten der MEDAS vom 9. Dezember 2009 (act. II 37.1 bis 37.3; act. II BV 8) wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hauptsächlich eine Multiplex-Neuropathie, eine leicht ausgeprägte Neuropathie im Bereich der unteren Extremitäten, ein mässig ausgeprägtes rechtsbetontes Zervikalsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und ein mässig ausgeprägtes rechtsbetontes Schulter-Arm-Syndrom diagnostiziert (act. II 37.1, S. 14; act. II BV 8). Zur Krankheitsentwicklung wurde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, BV/13/123, Seite 12 ausgeführt (act. II 37.1, S. 15 f.; act. II BV 8), dass die Klägerin seit dem 17. Altersjahr unter einer Schwäche im Bereich der rechten Hand leide, welche sie nicht mehr habe öffnen können. Nach einem operativen Eingriff in … in Form einer Sehnenverlagerung habe sie die Hand wieder öffnen können. Damals sei sie achtzehn Jahre alt gewesen. Ca. zwei Jahre nach der Operation sei es erneut zu einer Schwäche im Bereich der rechten Hand gekommen, verbunden mit Schmerzen im Vorderarmbereich. Ungefähr ab dem Jahr 2000 habe das Schwächegefühl im Vorderarmbereich und der Hand zugenommen und es sei zu Schmerzen – auch im Bereich des Oberarms und des Schultergürtels rechts – gekommen. Ab 2001 habe die Schwäche auch auf der linken Seite bestanden, so dass das Strecken der Finger nicht mehr möglich gewesen sei. Seit einer Sehnentransferoperation im November 2007 könne die Klägerin ihre Finger wieder etwas strecken. In der angestammten Tätigkeit im … und im …. eines … bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Gleiches gelte für jegliche Tätigkeiten mit den Händen sowie solche mit einer mehr als nur leicht bis mässigen Schultergürtelbelastung. Für angepasste Tätigkeiten ohne erforderliches Zugreifen und Fassen von Objekten mit den Händen und ohne Schultergürtelbelastung sowie Kopfzwangshaltungen betrage die Arbeitsunfähigkeit 40%. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit könne nur im Sinne einer Schätzung angegeben werden, dabei sei eine langsame Progredienz der Beeinträchtigung zu berücksichtigen. In diesem Sinne sei davon auszugehen, dass die angegebene Arbeitsfähigkeit ab Januar 2008 gelte (act. II 37.1, S. 18 Ziff. 7.2 ff.; act. II BV 8). 5. 5.1 Die Klägerin hat zwei Töchter, geboren 1995 und 1998. Vor der Geburt der zweiten Tochter arbeitete sie in den Monaten Mai bis Oktober 1997 im H.________ als … zu einem Pensum von 100% (act. II 8, S. 6; act. II 41, S. 3 Ziff. 3.2). Daraufhin war sie arbeitslos und bezog Taggelder Arbeitslosenversicherung (Monate Juni bis September 1998). Nach einem (kurzen) Einsatz als … im I.________ (September bis Dezember 1998; act. II 8, S. 6; act. II 37.3, S. 4 Mitte) folgte erneut eine Zeit der Arbeitslosigkeit (Dezember 1998 bis Dezember 1999). Von Februar bis Oktober 1999 war
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, BV/13/123, Seite 13 die Klägerin bei der J.________ angestellt. Bis Juni 2000 bezog sie wiederum Taggelder der Arbeitslosenversicherung, worauf sie im selben Monat im C.________ als … angestellt wurde (act. II 8, S. 6; act. II 7). Dort arbeitete sie bis Ende Oktober 2006 (act. I 1). Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin mit Entscheid IV/2011/936 vom 27. Januar 2014 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Invaliditätsgrad: 55%) mit Wirkung ab September 2007 zugesprochen. Die obligatorische Leistungspflicht der Beklagten 1 resp. der Beklagten 2 setzt den Eintritt einer mit der Invalidität zeitlich wie sachlich eng zusammenhängenden Arbeitsunfähigkeit während des jeweiligen Vorsorgeverhältnisses voraus (vgl. 2.4.2 hiervor). Ein solches bestand bei der Beklagten 1 unter Berücksichtigung der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG von Juni 2000 bis Ende November 2006 (act. I 1; act. II 7), bei der Beklagen 2 in den Monaten Juni bis September 1998 sowie durchgehend von Dezember 1998 bis Juni 2000 (act. II 8, S. 6). Vorausgesetzt für die Leistungspflicht ist demnach, dass eine – die Erheblichkeitsschwelle von 20% überschreitende (vgl. E. 4.2.1 hiervor) – Arbeitsunfähigkeit bei Beginn der jeweiligen Vorsorgeverhältnisse nicht vorbestanden hat oder aber in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht unterbrochen wurde. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass arbeitslose Personen erst seit Inkraftsetzung der Verordnung über die berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen vom 3. März 1997 (SR 837.147) am 1. Juli 1997 berufsvorsorgerechtlich versichert sind (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 17. Mai 2001, B 56/00, E. 3a). 5.2 Nachfolgend ist vorab festzustellen, zu welchem Zeitpunkt die relevante Arbeitsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich eingetreten ist. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls wann der zeitliche oder sachliche Konnex zwischen dieser Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität unterbrochen wurde. 5.2.1 Entsprechend den Angaben der Dres. med. E.________ und D.________ leidet die Klägerin seit mindestens zehn Jahren resp. seit ihrem 17. Lebensjahr an einer progredienten Schwäche der Arme und Handgelenke, welche zunächst lediglich linksseitig bestanden habe (Berichte vom 20. und 24. Dezember 2006 sowie vom 30. November 2007; act. II 9
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, BV/13/123, Seite 14 und 10 sowie act. II BV 3). In Übereinstimmung damit berichtete Dr. med. F.________ im Gutachten vom 11. Juli 2008 (act. II 14, S. 4) über eine arbeitsrelevante bilaterale iodiopathische Radialislähmung im Ellbogenbereich/Supinatorakal mit Lähmung ab Handgelenksextension bestehend seit mehr als acht Jahren. Im Gutachten der MEDAS vom 24. Januar 2010 (act. II 37, S. 15 unten) wurde zur Krankheitsentwicklung ausgeführt, dass bei der Klägerin im Alter von 17 Jahren eine Schwäche im Bereich der rechten Hand aufgetreten sei mit der Folge, dass sie diese nicht mehr habe öffnen können. Ein Jahr später sei deshalb in … eine Sehnenverlagerung vorgenommen worden. Zwei Jahre nach diesem Eingriff habe die Schwäche im rechten Handbereich aber bereits wieder eingesetzt, nun verbunden mit Schmerzen im Vorderarmbereich. Seit ungefähr dem Jahr 2000 sei es zu einer Zunahme der Schwäche sowie der Schmerzen im Hand- und Vorderarmbereich gekommen. Weiter seien Schmerzen im Bereich des Oberarms und des Schultergürtels hinzugetreten. In Anbetracht des dargelegten Krankheitsverlaufs ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klägerin zufolge der eingeschränkten Arm- und Handfunktion, welche sich mittlerweile zu einer invalidisierenden Neuropathie mit im Vordergrund stehender rechtsbetonter Radialislähmung und Parese der Fingerstrecker weiterentwickelt hat, bereits im Alter von ca. 17 Jahren zu mindestens 20% arbeitsunfähig war. Dafür spricht, dass die 1969 geborene Klägerin ihre Tätigkeit als … in … bis ins Jahr 1986, d.h. bis zum 17. Altersjahr ausgeübt hat und in der Folge bis zur Einreise in die Schweiz im Jahr 1989 offensichtlich nicht mehr berufstätig war (act. II 7 S. 3 Ziff. 4.1 und S. 4 Ziff. 6.2; vgl. auch die Angaben der Klägerin act. II 37.1, S. 7 unten). Zu keiner anderen Beurteilung führen die Angaben der MEDAS, welche sich letztlich nur zur Gültigkeit der gutachterlich festgelegten Arbeits- und Leistungsfähigkeit per 1. Januar 2008, nicht aber zum Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit geäussert hat (act. II 37.1, S. 18 Ziff. 7.4). Mangels echtzeitlicher medizinischer Unterlagen zur Indikation des noch in … erfolgten operativen Eingriffs in Form einer Sehnenverlagerung und den kurze Zeit später erneut aufgetretenen Beeinträchtigungen sah sich denn auch Dr. med. F.________ nicht in der Lage, überzeugende Angaben zum medizinisch begründeten Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu machen (vgl. act. II 14, S. 6 Ziff. 6). Der Beginn der berufs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, BV/13/123, Seite 15 vorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit ist schliesslich auch dem Bericht des Dr. med. E.________ vom 30. November 2007 (act. II 10) nicht zu entnehmen, äusserte sich dieser zur Arbeitsfähigkeit doch nur insoweit, als dies für die invalidenversicherungsrechtliche Leistungsfestsetzung von Bedeutung war. Als Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass eine unter dem Blickwinkel von Art. 23 BVG relevante Arbeitsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich bereits im 17. Altersjahr eingetreten war. Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob – und falls ja wann – diese Arbeitsunfähigkeit später in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht unterbrochen worden ist. 5.2.2 Die Klägerin arbeitete von Mai bis Oktober 1997 im H.________ und von September bis Dezember 1998 im I.________ als .... In der Zeit dazwischen bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung (act. II 8, S. 6). Während diesen beiden Anstellungen hatte die Klägerin ein Pensum von 100% inne (act. II 8, S. 6; act. II 37.3, S. 4 Mitte und S. 5 Mitte [mit teilweise abweichenden Daten]; act. II 41, S. 3 Ziff. 3.2). Anhaltspunkte dafür, dass diese Tätigkeiten lediglich Eingliederungsversuche dargestellt bzw. massgeblich auf sozialen Erwägungen der Arbeitgeber beruht hätten, liegen nicht vor (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Vielmehr ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass es sich dabei um reguläre Arbeitsverhältnisse gehandelt hat. Dafür spricht auch der Umstand, dass die Klägerin ihre Anstellung im I.________ letztlich nicht zufolge gesundheitlicher Einschränkungen, sondern aus wirtschaftlichen Gründen (Geschäftsaufgabe; act. II 37.3, S. 4 Mitte) verloren hat. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Klägerin in der Zeit zwischen Mai 1997 und Dezember 1998 während mindestens (bzw. mehr als) drei Monaten wieder eine volle Leistungsfähigkeit in der Tätigkeit als … erreicht hatte. Dadurch wurde der zeitliche Konnex zwischen der ca. 1986 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit von mindestsens 20% und der späteren Invalidität unterbrochen. In der Folge blieb die Klägerin bis Juni 2000 arbeitslos. Im Jahr 1999 arbeitete sie vorübergehend bei der J.________, dies bei fortbestehender Unterstützung durch die Arbeitslosenversicherung und obligatorischer Versicherung durch die Beklagte 2; im Rahmen der besagten Beschäftigung war die Klägerin mangels Erwirtschaftung des Mindestjahreseinkommens
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, BV/13/123, Seite 16 (vgl. act. II 8, S. 6; aArt. 8 BVG) nicht obligatorisch berufsvorsorgeversichert. Daraufhin absolvierte sie im Jahr 1999 über die regionale Arbeitsvermittlung (RAV) einen Kurs für … und war in der … der K.________ tätig. Zu Beginn des Jahres 2000 absolvierte sie sodann einen Pflegekurs des L.________ (act. II 37.3, S. 4 Mitte und S. 5 Mitte). Laut Angaben von Dr. med. E.________ erfolgte diese „Umschulung“ zur …, weil die Tätigkeit als … infolge der zunehmenden Armschwäche nicht mehr zumutbar gewesen sei (act. II 10, S. 2 oben). Die Beschwerdeführerin gibt an, dieser Kurs habe es ihr ermöglicht, eine körperlich weniger anstrengendere, dennoch aber gut bezahlte Tätigkeit auszuüben (act. II 1, S. 7). Über das Arbeitspensum als … im C.________ ab Juni 2000 finden sich in den Akten widersprüchliche Angaben, welche von bloss 30 % (Beklagte 1 im Schreiben vom 8. September 2009; act. I 2) bis 100 % im Arbeitgeberbericht vom November 2007 (act. II 7) reichen. Darauf kann schon mit Blick auf den IK- Auszug (act. II 8 S. 6), in dem für die Jahre 2000 (auf ein Jahr umgerechnet) bis 2004 ein Jahreseinkommen von rund Fr. 33‘500.- bis Fr. 37‘500.ausgewiesen wird, nicht abgestellt werden. Mit dem IK-Auszug stimmen vielmehr die Angaben der Klägerin anlässlich der Haushaltabklärung vom April 2008 überein, wonach sie vor allem als … und an Wochenenden ca. 40-50 % gearbeitet habe, je nach Arbeitsanfall auch bis zu 60 %. Der Anstellungsvertrag mit vereinbartem Stundenlohn habe auf 50 % gelautet. Aufgrund der wechselnden Anzahl Stunden und der Zulagen habe der Lohn relativ stark variiert. Dass es in der Zeit zwischen der letzten Tätigkeit als … Ende 1998 und der am 20. Juni 2000 angetretenen Stelle als … im C.________ zu einer Verschlechterung im Sinne einer Ausweitung der bislang rechtsseitigen Beeinträchtigungen an Hand und Vorderarm auf den oberen Nacken- und Schulterbereich sowie später auf die gesamte obere linke Extremität gekommen ist, ergibt sich aus diversen medizinischen Unterlagen: So hielt Dr. med. F.________ im Gutachten vom 11. Juli 2008 fest, dass die arbeitsrelevante Diagnose im Sinne einer bilateralen, idiopathischen Radialislähmung im Ellenbogenbereich mit Lähmung ab Handgelenksextension seit mehr als acht Jahren bestehe (act. II 14, S. 4). Wenn demgegenüber in der Anamnese von einer Reduktion der Stelle im C.________ im Jahr 2000 von 100% auf 40% berichtet wird (act. II 14, S. 2) kann darauf - wie dargelegt - nicht abgestellt werden (vgl. vorstehend). Auch im Gutachten der MEDAS wurde über eine Zunahme der bisherigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, BV/13/123, Seite 17 Schwäche in der rechten Hand und zu einer Ausweitung der Schmerzen ab ca. dem Jahr 2000 berichtet (act. II 37.1, S. 15). Entsprechende Angaben sind überdies dem Bericht des Spitals M.________ vom 5. Dezember 2008 (act. II 32, S. 7) zu entnehmen. Nach dem Dargelegten ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass nach Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs (was spätestens Ende 1998 aufgrund der Anstellung im I.________ der Fall war) während der Arbeitslosigkeit in den Jahren 1999 bis Mitte 2000 erneut eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 2.4.1) und die Klägerin daraufhin gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage war, ein 80 % Pensum (oder mehr) auszuüben. 5.2.3 Insgesamt ist vorliegend davon auszugehen, dass bereits anlässlich bzw. vor der Anstellung im C.________ im Juni 2000 eine Arbeitsunfähigkeit von rund 55% vorlag (vgl. Bericht des Dr. med. E.________ vom 30. November 2007; act. II 10, S. 1). Die Klägerin war in der Folge nicht mehr in der Lage, ihre Arbeitsfähigkeit auf 100% zu steigern (vgl. auch die entsprechenden Ausführungen der Beklagten 1 in act. I 2). Ein weiterer Unterbruch des zeitlichen Konnexes in der Zeit nach Wiedereintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit ist unter diesen Umständen zu verneinen. Hinweise für einen Unterbruch der sachlichen Konnexität (vgl. E. 2.4.2 hiervor) liegen nicht vor; namentlich ist der die mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit begründende Gesundheitsschaden (eingetreten während der Arbeitslosigkeit 1999 bis Mitte 2000) im Sinne von Schmerzen und Lähmungserscheinungen in der gesamten oberen rechten – und später auch der linken – Extremität derselbe, der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im C.________ zu einer Invalidität von 55% resp. zur Zusprache einer halben Rente der Invalidenversicherung per September 2007 geführt hat (vgl. VGE IV/2011/936). 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die relevante Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern in der Zeit von Januar 1999 bis Mitte Juni 2000 eingetreten ist (vgl. E. 5.2.2 hiervor), d.h. zu einer Zeit, als die Klägerin bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, BV/13/123, Seite 18 der Beklagten 2 berufsvorsorgeversichert war (vgl. E. 2.3 hiervor). Der genaue Zeitpunkt kann offen bleiben, da der Rentenbeginn – unter Berücksichtigung der Vorschriften zur Verjährung nach Art. 41 Abs. 2 BVG bzw. aArt. 41 Abs. 1 BVG sowie des Zeitpunkts der Klageerhebung am 14. Februar 2013 (vgl. E. 2.5 vorne) – erst auf Februar 2008 festzusetzen ist. Das Verwaltungsgericht hat den Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich und damit den Rentenanspruch im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren (IV/2011/936) umfassend geprüft und den Invaliditätsgrad (bei einem Status als voll Erwerbstätige) auf 55% festgesetzt. Das Reglement der Beklagten 2 (in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung) verweist in Art. 14 lit. a. bezüglich des Invaliditätsbegriffs auf denjenigen der Invalidenversicherung, so dass vorliegend die IV-rechtliche Invaliditätsbemessung auch im Rahmen der beruflichen Vorsorge zu berücksichtigen ist. Dies bei freier Prüfung ohne Bindung an die Invalidenversicherung (vgl. vorstehend E. 3.2). Weiter hat die Klägerin in ihrem Rechtsbegehren zwar keinen Verzugszins gefordert (vgl. Klage S. 1). Indes gilt der prozessuale Grundsatz „ne ultra petita“, wonach das Gericht einer Partei nicht mehr und nicht etwas anderes zusprechen darf als sie verlangt hat, in der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege im Bereich des Sozialversicherungsrechts nicht (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, N. 4 und 7 zu Art. 92). Hinsichtlich des Zeitpunkts der zu entrichtenden Verzugszinsen gilt für BVG-Renten die Verzugszinsregelung von Art. 105 Abs. 1 OR, wonach Verzugszinsen für Renten ab Betreibung oder Klageerhebung geschuldet sind (vgl. BGE 137 V 373 E. 6.6 S. 382). Vorliegend hat die Klägerin am 14. Februar 2013 die Klage eingereicht (Postaufgabe der Klage). Die Höhe des Verzugszinses entspricht dabei dem BVG-Zins (vgl. diesbezüglich Art. 34 des Vorsorgereglements der Beklagten 2 in der hier anwendbaren Fassung mit Gültigkeit ab Januar 2013; Akten der Beklagten 2 [act. IIA] 2). Dementsprechend sind auf den fällig gewordenen Rentenbetreffnissen ab jeweiligem Fälligkeitstermin Verzugszins zu bezahlen. Nach dem Gesagten ist die Klage gegen die Beklagte 2 gutzuheissen, wohingegen die Klage gegen die Beklagte 1 abzuweisen ist. Die Beklagte 2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, BV/13/123, Seite 19 hat der Klägerin eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 55 % auszurichten, zuzüglich der vorstehend erwähnten Verzusgzinsen. Die Akten gehen zur Festsetzung der Rentenhöhe an die Beklagte 2. Dies ist trotz des in der beruflichen Vorsorge geltenden Klageverfahrens zulässig (BGE 129 V 450 S. 453 E. 3.4 und E. 3.5), nachdem die Klägerin lediglich die Feststellung der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung beantragt hat und sich die Rentenbetreffnisse aufgrund der von der Beklagten 2 eingereichten Unterlagen nicht beziffern lassen. Das angerufene Gericht hat unter diesen Umständen vorliegend nicht über die Höhe des Anspruchs zu befinden. 6. 6.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. 6.2 Die nicht anwaltlich vertretene – gegenüber der Beklagten 2 obsiegende – Klägerin hat nach konstanter Praxis trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). 6.3 Der in den meisten Sozialversicherungszweigen und im letztinstanzlichen Verfahren geltende Grundsatz, wonach der obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, ist auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge anzuwenden (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Der obsiegenden Beklagten 1 steht als Sozialversicherungsträgerin kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, BV/13/123, Seite 20 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung des Eventualbegehrens der Klage vom 14. Februar 2013 wird die Beklagte 2 verurteilt, der Klägerin ab Februar 2008 eine Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 55%, auszurichten. Die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse sind seit dem 14. Februar 2013 ab dem jeweiligen Fälligkeitstermin zu verzinsen. 2. Die Akten gehen an die Beklagte 2 zur betragsmässigen Festsetzung der Rente. 3. Die Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen. 4. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - A.________ - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beklagten 1 - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.