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Bern Verwaltungsgericht 02.04.2014 200 2013 1147

April 2, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,042 words·~10 min·5

Summary

Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2013

Full text

200 13 1147 ALV publiziert in BVR 2014 S. 481 SCJ/PRN/BRL/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. April 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2014, ALV/13/1147, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1979 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete seit dem 26. Juni 2000 als … für die B.________ (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier der Arbeitslosenkasse Bern [act. IIB] 15 f., 28 - 32). Am 22. März 2013 kündigte die Arbeitgeberin die Arbeitsstelle per 18. Juli 2013 (act. IIB 17). In der Folge meldete sich der Versicherte am 12. Juli 2013 bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) an (act. IIB 22 f.) und stellte am 30. August 2013 Antrag auf Arbeitslosentschädigung ab 1. August 2013 (act. IIB 24 - 27). Am 21. August 2013 forderte die RAV Bern West den Versicherten auf, bis zum 4. September 2013 seine Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Beginn des Leistungsbezugs nachzureichen oder den Grund des Fehlens anzugeben, und setzte ihn über eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Unterlassungsfall in Kenntnis (Akten des beco, Dossier der RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIA] 3.1). Mit Verfügung vom 27. September 2013 (act. IIA 4 f.) stellte die RAV den Versicherten wegen erstmalig fehlenden Arbeitsbemühungen vor Antragstellung im Umfang von 15 Tagen mit Beginn ab dem 1. August 2013 in seiner Anspruchsberechtigung ein. Er habe weder Arbeitsbemühungen eingereicht noch den Grund des Fehlens mitgeteilt. Die hiergegen erhobene Einsprache (act. IIA 9) wies der Rechtsdienst des beco mit Entscheid vom 3. Dezember 2013 (act. IIA 24 - 27) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe das Schreiben vom 21. August 2013 nicht richtig verstanden und nicht gewusst, dass er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2014, ALV/13/1147, Seite 3 bereits in den drei Monaten vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung Nachweise seiner Arbeitsbemühungen hätte einsenden müssen. Weiter reichte er im Rahmen der Beschwerdeerhebung Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit (Mai - Juli 2013) ein (Beschwerdebeilage [act. I]). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2014 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Februar 2014 gab der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich bis am 4. März 2014 zur Beschwerdeantwort zu äussern. Dieser liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2014, ALV/13/1147, Seite 4 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2013 (act. IIA 24 - 27), mit welchem die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 15 Tagen wegen erstmalig fehlenden Arbeitsbemühungen im Hinblick auf die drohende Arbeitslosigkeit bestätigt worden ist. Streitig und zu prüfen ist, ob diese Einstellung zu Recht erfolgt ist. 1.3 Bei streitigen 15 Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a S. 231). 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2014, ALV/13/1147, Seite 5 muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.3 Der im Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Grundsatz der Schadenminderungspflicht verlangt, dass die versicherte Person nicht erst nach eingetretener Arbeitslosigkeit, sondern auch schon im Wissen um die bevorstehende Arbeitslosigkeit eine neue Stelle suchen muss und entsprechende Stellenbewerbungen vorzunehmen hat. Sie ist daher in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie während der Kündigungsfrist nur ungenügende Arbeitsbemühungen vorweisen kann (BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530; ARV 2006 S. 297 E. 2.1, 1993/1994 S. 87 E. 5b und S. 184 E. 2b). Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG; BGE 139 V 164 E. 3.2 S. 166). Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. e AVIV muss die versicherte Person bei der Geltendmachung ihres Anspruchs sämtliche Unterlagen einreichen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt. Nötigenfalls setzt die Kasse dem Versicherten eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2014, ALV/13/1147, Seite 6 3. 3.1 Mit Schreiben vom 21. August 2013 (act. IIA 3.1) wurde der Beschwerdeführer von der RAV aufgefordert, bis zum 4. September 2013 Nachweise für seine Arbeitsbemühungen während der Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit einzureichen. Andernfalls würde er in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt. Aufgrund der Akten ist erstellt und nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer den Nachweis für Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist trotz der schriftlichen Mahnung und dem Hinweis auf die drohende Einstellung erst am 27. Dezember 2013 und damit nicht innerhalb der angesetzten Frist bis zum 4. September 2013 erbracht bzw. verspätet eingereicht hat. Die Androhung einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei fehlendem Nachweis von Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist ist angesichts der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 17 Abs. 1 sowie Art. 30 Abs. 1 lit c AVIG; Art. 20 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 29 Abs. 1 und 3 AVIV) nicht zu beanstanden. In Entsprechung zu Art. 26 Abs. 2 AVIV, wonach zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen einer Kontrollperiode nicht mehr berücksichtigt werden können, ist überdies nicht zu bemängeln, dass der Beschwerdegegner nur dann von einer Einstellung absehen bzw. die verspätete Einreichung nicht mit fehlenden Arbeitsbemühungen gleichsetzen würde, wenn für die Nichteinreichung der Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit innert der angesetzten Frist ein entschuldbarer Grund vorläge. Die Pflicht zur persönlichen Arbeitssuche während der Kündigungsfrist ergibt sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar nicht aus Art. 26 Abs. 2 AVIV, sondern direkt aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemeinen Schadenminderungspflicht (BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530). Eine sinngemässe Anwendung auf die während der Kündigungsfrist vorzunehmenden Arbeitsbemühungen erscheint aber durchaus als gerechtfertigt, gibt es doch keinen Grund, wieso verspätet eingereichte Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht gleich sanktioniert werden sollten wie jene für die Kontrollperioden während des Taggeldbezugs, zumal der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 29 Abs. 3 AVIV eine Frist zur Nachreichung eingeräumt hat. Dies entspricht im Übrigen auch der ständigen kantonalen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2014, ALV/13/1147, Seite 7 Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. November 2013, ALV/2013/717, E. 3.2). 3.2 Streitig ist hingegen, ob ein entschuldbarer Grund vorliegt. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei zum ersten Mal bei der RAV und habe nicht gewusst, dass er Arbeitsbemühungen für die drei Monate vor Versicherungsbeginn nachweisen müsse. Das Mahnschreiben vom 21. August 2013 habe er wegen sprachlichen Schwierigkeiten nicht richtig verstanden. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen keinen entschuldbaren Grund zu belegen. Wie der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2014 zu Recht darlegte, liegt es in der Verantwortung des Beschwerdeführers, bei Verständnisproblemen gegebenenfalls Hilfe zu organisieren oder mit der RAV Rücksprache zu nehmen. Eine rechtzeitige Klärung des Inhalts wäre dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen. Da die vor der Anmeldung getätigten Arbeitsbemühungen aufgrund der verspäteten Abgabe nicht berücksichtigt werden können und kein entschuldbarer Grund vorliegt, erweist sich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund fehlender Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist im Grundsatz als rechtens. Ob die Bewerbungen vor der Antragstellung (quantitativ sowie qualitativ) hinreichend gewesen wären (vgl. BGE 124 V 225 E. 4a S. 231), kann unter diesen Umständen offen gelassen werden. 3.3 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion in Form einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 15 Tagen. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2014, ALV/13/1147, Seite 8 richt darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). Die verfügte Einstelldauer von 15 Tagen liegt im Bereich des leichten Verschuldens an der Grenze zum mittelschweren Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV) und entspricht dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen „Einstellraster“ (AVIG-Praxis ALE, Ziff. D72), wonach bei fehlenden Arbeitsbemühungen während einer über dreimonatigen Kündigungsfrist 12 - 18 Einstelltage vorgesehen sind. Es besteht vorliegend keine Veranlassung, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 3.4 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung von 15 Tagen in der Anspruchsberechtigung weder vom Grundsatz noch von der Höhe her beanstanden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2013 (act. IIA 24 - 27) erweist sich damit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2014, ALV/13/1147, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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