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Bern Verwaltungsgericht 25.04.2014 200 2013 1141

April 25, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,531 words·~8 min·6

Summary

Einspracheentscheid vom 21. November 2013

Full text

200 13 1141 AHV SCI/TOZ/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 25. April 2014 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 21. November 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2014, AHV/13/1141, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1951 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war vom 1. Juli 1991 bis 30. September 2008 der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB resp. Beschwerdegegnerin) als Selbstständigerwerbende im Haupterwerb (… der B.________) angeschlossen (Antwortbeilagen der AKB [AB] 5 ff.); die Abmeldung per Ende September 2008 erfolgte aufgrund einer Sitzverlegung des Unternehmens in den Kanton … (AB 7). Mit Verfügung vom 18. November 2008 (AB 5) setzte die AKB die für das Jahr 2008 (Periode vom 1. Januar bis 30. September 2008) zu entrichtenden persönlichen Beiträge aufgrund des voraussichtlichen Erwerbseinkommens und unter Vorbehalt einer späteren Anpassung an die Angaben der Steuerbehörde auf Fr. 3‘730.75 (inkl. Verwaltungskosten) fest. Gleichentags erging die entsprechende „Differenzrechnung“ (mit einer Gutschrift zu Gunsten der Versicherten in Höhe von Fr. 746.30; AB 6). Gestützt auf eine Steuermeldung vom 25. Juli 2013 (AB 4) setzte die AKB mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 (AB 3) die von der Versicherten für das Jahr 2008 (Periode vom 1. Januar bis 30. September 2008) geschuldeten persönlichen Beiträge definitiv auf Fr. 4‘592.75 (inkl. Verwaltungskosten) fest; am gleichen Tag erging die entsprechende Schlussrechnung (geschuldeter Betrag von Fr. 862.--; AB 2). Gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2013 erhob die Versicherte am 8. November 2013 Einsprache und machte eine Verjährung der Beitragsforderung geltend (AB 2). Mit Entscheid vom 21. November 2013 (AB 1) wies die AKB die Einsprache ab und hielt an ihrer Beitragsverfügung fest. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 20. Dezember 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2014, AHV/13/1141, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 12. Februar 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 21. November 2013 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin festgesetzten persönlichen Beiträge (aus selbstständiger Erwerbstätigkeit) für das Jahr 2008 in der Höhe von Fr. 4'592.75.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2014, AHV/13/1141, Seite 4 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird in Art. 9 AHVG geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2). Die Ausgleichskassen verlangen für die ihnen angeschlossenen Selbstständigerwerbenden von den kantonalen Steuerbehörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 AHVV). 2.2 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt (Art. 22 Abs. 1 AHVV). Im laufenden Jahr haben die Beitragspflichtigen periodisch Akontobeiträge zu leisten (Art. 24 Abs. 1 AHVV). Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge auf Grund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Art. 24 Abs. 2 AHVV). Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2014, AHV/13/1141, Seite 5 einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen (Art. 25 Abs. 2 AHVV). Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Art. 25 Abs. 3 AHVV). 2.3 Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Entgegen dem Wortlaut der Bestimmung handelt es sich nach der Rechtsprechung um eine von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfrist (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] vom 30. November 2006, H 1/06, E. 2.1). 3. Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdegegnerin wegen Sitzverlegung der B.________ in einen anderen Kanton (am 13. Oktober 2008; AB 7) die für das Jahr 2008 (Periode vom 1. Januar bis 30. September 2008) zu entrichtenden persönlichen Beiträge mit Verfügung vom 18. November 2008 (AB 5) aufgrund des voraussichtlichen Erwerbseinkommens und unter Vorbehalt einer späteren Anpassung an die Angaben der Steuerbehörde provisorisch auf Fr. 3‘730.75 (inkl. Verwaltungskosten) festgesetzt hat. Gleichentags ist die entsprechende „Differenzrechnung“ (mit einer Gutschrift zu Gunsten der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 746.30; AB 6) ergangen. Dies, nachdem die Beschwerdegegnerin den Ausgleich zwischen den von der Beschwerdeführerin geleisteten Akontobeiträgen und den voraussichtlich geschuldeten Beiträgen vorgenommen bzw. eine provisorische Abrechnung erstellt hatte (vgl. E. 2.2 hiervor). Da die definitive Beitragsfestsetzung resp. Abrechnung erst nach Vorliegen der steuerbehördlichen Angaben erfolgen kann (vgl. E. 2.1 hiervor), liegt hier entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde) - keine definitive, sondern eine provisorische Beitragsfestsetzung bzw.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2014, AHV/13/1141, Seite 6 Abrechnung vor. Hieran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin - aufgrund der provisorischen Abrechnung - einen Teil der akonto geleisteten Beiträge zurückerstattet hat (vgl. Beschwerde; AB 6). Gestützt auf die steuerbehördliche Meldung vom 25. Juli 2013 (AB 4) hat die AKB mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 (AB 3) die für das Jahr 2008 (Periode vom 1. Januar bis 30. September 2008) geschuldeten persönlichen Beiträge definitiv auf Fr. 4‘592.75 (inkl. Verwaltungskosten) festgesetzt. Am gleichen Tag ist die entsprechende Schlussrechnung (geschuldeter Betrag von Fr. 862.--) ergangen (AB 2). Die Berechnung der definitiven Beiträge als solche ist von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet worden, und es finden sich in den Akten auch keine Hinweise für offensichtliche Fehler. Gleiches gilt auch in Bezug auf die Schlussabrechnung (vgl. Kontoauszug vom 21. November 2013; AB 1). Gerügt wird einzig, dass die Beitragsforderung für das Jahr 2008 verjährt sei (vgl. Beschwerde). Dem kann nicht gefolgt werden. Die fünfjährige Verwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG (vgl. E. 2.3 hiervor) hat für die im Jahre 2008 geschuldeten Beiträge am 1. Januar 2009 zu laufen begonnen und ist am 31. Dezember 2013 abgelaufen. Die Beitragsverfügung vom 10. Oktober 2013 (AB 3) ist vor Ablauf der fünfjährigen Verwirkungsfrist und damit rechtzeitig ergangen. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. November 2013 (AB 1) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). https://www.swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F831.10&SP=123|xq5hl0

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2014, AHV/13/1141, Seite 7 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Februar 2014) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2014, AHV/13/1141, Seite 8 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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